Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 2307–2312
6.7 Umlaufvermögen
überholte Fassung (bis 15.06.2008)RichtlinieBMF-010203/0501-VI/6/2007gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 15.06.2008.
Wortlaut laut Findok
6.7 Umlaufvermögen
6.7.1 Vorräte
6.7.1.1 Allgemeines
Rz 2307:
Zu den Vorräten zählen insbesondere
Rohstoffe,
Hilfsstoffe,
Betriebsstoffe,
unfertige Erzeugnisse,
fertige Erzeugnisse,
Waren und
noch nicht abrechenbare Leistungen.
Rz 2308:
Im Speziellen zählen dazu:
der angeschaffte Bodenschatz (zB Schotter) bei Abbaubetrieben (VwGH 12.2.1998, 94/15/0184),
Ersatzteile, nicht jedoch Spezialersatzteile (VwGH 26.4.1977, 0671/75),
Gebäude und Wohnungen, die der Veräußerung dienen (VwGH 7.6.1983, 87/14/0318),
Grundstücke bei einem Immobilienhandel (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188),
geschlägertes Holz (VwGH 16.6.1987, 86/14/0188) und
Vorführwagen (VwGH 2.7.1975, 2306/74).
Rz 2309:
Im Bereich des Vorratsvermögens kommt der körperlichen Bestandsaufnahme und der Bewertung für die Bilanzierung besondere Bedeutung zu (siehe Rz 2101 ff). Der Verbrauch beeinflusst unmittelbar das Ergebnis, die Wertansätze der Bestände direkt die Höhe des Betriebsvermögens und damit ebenfalls den steuerlichen Gewinn.
6.7.1.2 Bewertungsregeln
Rz 2310:
Die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ordnen den Vorräten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als primäre Wertbegriffe zu. Wahlweise kann im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden (VwGH 22.2.1963, 0700/61).
Rz 2311:
Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist zwingend ein niedrigerer Teilwert anzusetzen (unbedingtes Niederstwertprinzip), Zwischenwerte sind unzulässig. Die Bedingung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von Wertminderungen gilt im Bereich des Umlaufvermögens nicht.
Rz 2312:
Steuerrechtlich sind Zuschreibungen insofern zulässig, als sie Teilwertabschreibungen der Vorjahre rückgängig machen (eingeschränkter Wertzusammenhang). Handelsrechtlich wird durch § 208 Abs. 2 HGB dieses Wahlrecht übernommen. Die Gründe für die ehemalige Teilwertabschreibung müssen im Jahr der Zuschreibung weggefallen sein. Diese Wertaufholung ist mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem ursprünglichen Einlagewert begrenzt (Realisationsprinzip).
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 208 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
UmlaufvermögenVorräteVorratRohstoffeHilfsstoffeBetriebsstoffeunfertige Erzeugnisseunfertiges Erzeugnisfertiges Erzeugnisfertige ErzeugnisseWarenabrechenbare LeistungenVorratsvermögenBestandsaufnahmeVerbrauchBeständeBestandHerstellungskostenTeilwertunbedingtes NiederstwertprinzipZwischenwerteDauerhaftigkeitWertminderungenZuschreibungTeilwertabschreibungeingeschränkter Wertzusammenhangeingeschränkte WertzusammenhängeRealisationsprinzipAnschaffungskostenInventur
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0501-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 15.06.2008
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF