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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1366–1368

5.5.6.2.2.4 Unmittelbarkeit

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 21.12.2010

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.12.2010 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

5.5.6.2.2.4 Unmittelbarkeit Rz 1366: Vom BFB sind jene Aufwendungen erfasst, die unmittelbar mit der Aus- oder Fortbildung der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen und eine konkrete Bildungsmaßnahme für Arbeitnehmer betreffen. Rz 1367: Fassung ab Veranlagung 2001: Unmittelbare Aufwendungen sind etwa: Kurs- oder Lehrgangsgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, sofern sie als (Kosten)Komponente einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind (zB Vortragsunterlagen für Seminare; nicht jedoch zB ein im Zusammenhang mit einem Seminar über Einkommensteuer angeschaffter Einkommensteuer-Kommentar) oder die als Kostenersatz für einen Arbeitnehmer, der sich die Lehrbehelfe im Zusammenhang mit einer konkreten Bildungsmaßnahme selbst beschafft. Kosten der Miete für externe Schulungsräume als Bestandteil einer konkreten Bildungsmaßnahme, Kosten für die Anmietung der Ausrüstung (zB Videoanlage, Lautsprecheranlage) für eine konkrete Bildungsmaßnahme. Fassung bis Veranlagung 2000: Unmittelbare Aufwendungen sind etwa: Kurs- oder Lehrgangsgebühren, Honorare für Vortragende, Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, sofern sie als (Kosten)Komponente einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind (zB Vortragsunterlagen für Seminare; nicht jedoch zB ein im Zusammenhang mit einem Seminar über Einkommensteuer angeschaffter Einkommensteuer-Kommentar) oder die als Kostenersatz für einen Arbeitnehmer, der sich die Lehrbehelfe im Zusammenhang mit einer konkreten Bildungsmaßnahme selbst beschafft. Kein BFB steht jedoch für Lehrbehelfe zu, die der Arbeitgeber in sein Eigentum erwirbt und für die ein Investitionsfreibetrag (IFB, § 10 EStG 1988) zusteht (die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines IFB schließt den Bildungsfreibetrag aus, siehe Rz 1368), Kosten der Miete für externe Schulungsräume als Bestandteil einer konkreten Bildungsmaßnahme, Kosten für die Anmietung der Ausrüstung (zB Videoanlage, Lautsprecheranlage) für eine konkrete Bildungsmaßnahme. Rz 1368: Fassung ab Veranlagung 2001: Keine unmittelbaren Aufwendungen sind etwa: mitverrechnete Unterbringungskosten inkl. Frühstück, Tagesgelder oder sonstige Verpflegungskosten außerhalb einer Veranstaltung (übliche in Veranstaltungskosten inkludierte Kosten für Verpflegung während der Veranstaltung wie etwa Pausenverpflegung, Kaffee, Getränke oder - bei ganztägigen Veranstaltungen auch ein Mittagessen - brauchen nicht ausgeschieden zu werden), ggf. mitverrechnete Beförderungskosten, eine anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung. Fassung bis Veranlagung 2000: Keine unmittelbaren Aufwendungen sind etwa: mitverrechnete Unterbringungskosten inkl. Frühstück, Tagesgelder oder sonstige Verpflegungskosten außerhalb einer Veranstaltung (übliche in Veranstaltungskosten inkludierte Kosten für Verpflegung während der Veranstaltung wie etwa Pausenverpflegung, Kaffee, Getränke oder - bei ganztägigen Veranstaltungen auch ein Mittagessen - brauchen nicht ausgeschieden zu werden), ggf. mitverrechnete Beförderungskosten, eine anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung, zu aktivierende Wirtschaftsgüter, für die ein IFB geltend gemacht werden kann (im Fall des Sofortabzuges gemäß § 13 EStG 1988 bestehen gegen die Einbeziehung der Aufwendungen in den BFB keine Bedenken).

Normen und Schlagworte

UnmittelbarkeitLehrgangsgebührenHonorareLehrbehelfeVortragsunterlagenSeminarSchulungsräumeSchulungsraumAusrüstungInvestitionsfreibetragInvestitionsfreibeträgeexterne Schulungsräumeexterner SchulungsraumUnterbringungskostenVerpflegungskostenPausenverpflegungMittagessenBeförderungskostenanteilige AfAzu aktivierende Wirtschaftsgüterzu aktivierendes Wirtschaftsgut

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (geltend: 24)
Gültig
21.12.2010 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF