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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6627

22.4.2.4 Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren

überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.

Wortlaut laut Findok

22.4.2.4 Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren Rz 6627a: Soweit bei einem Verkauf eine eindeutige Zuordnung der Wertpapiere möglich ist (zB gleichartige Wertpapiere auf verschiedenen Depots, Subdepots oder Streifbandverwahrung), richtet sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Dies gilt auch in Fällen, in denen in Sammelverwahrung gehaltene Wertpapiere gleicher Art (zB XY-Aktien) veräußert werden, sofern der Bestand der angeschafften Wertpapiere hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung der veräußerten Wertpapiere möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die ältesten Wertpapiere als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode). Beispiel: Aktien der X-AG auf einem Depot mit Sammelverwahrung. Ermittlung nach der FIFO-Methode. | Tranche | Anschaffungsdatum | Stück | Preis/Stück | AK-gesamt | A | 30.12.01 | 100 | 320 | 32.000 | B | 15.1.02 | 30 | 350 | 10.500 | C | 30.6.02 | 50 | 330 | 16.500 31.10.02: Verkauf 40 Aktien zu einem Kurs von 400 je Aktie. 40 Aktien der Tranche A wurden innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, daraus resultiert ein Spekulationsüberschuss von 3.200 Euro (80 Euro x 40). Bei lückenloser Dokumentation könnte der Steuerpflichtige auch Aktien der Tranchen B und C (Zuordnung nach Wahl) verkauft haben. Depotstand nach dem Verkauf am 31.10.02 (bei FIFO-Methode): | Tranche | Anschaffungsdatum | Stück | Preis/Stück | AK-gesamt | A | 30.12.01 | 60 | 320 | 19.200 | B | 15.1.02 | 30 | 350 | 10.500 | C | 30.6.02 | 50 | 330 | 16.500 10.2.03: Verkauf weiterer 120 Aktien zum Kurs von 420 je Aktie. Die Aktien der Tranche A (60 Stück) und B (30 Stück) werden außerhalb der Spekulationsfrist verkauft. Nur die Aktien der Tranche C wurden innerhalb der Spekulationsfrist angeschafft, es kann daher nur für 30 Aktien eine Spekulationsbesteuerung erfolgen. Die Anschaffungskosten der spekulationsverfangenen Aktien betragen 330 je Aktie, der Spekulationsüberschuss daher 2.700 Euro (90 Euro x 30). Es bestehen keine Bedenken, diese Vorgangsweise auch für betrieblich gehaltene Wertpapiere anzuwenden. Rz 6627b: Werden Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen erworben, stellen alle erworbenen Anteile ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (§ 75 Abs. 2 GmbHG). Ein Steuerpflichtiger kann daher nicht selbst bestimmen, welcher der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen Anteile veräußert wird. Sofern ein dazu erworbener Anteil innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird, stellt dies die Veräußerung eines Anteiles eines einheitlichen Geschäftsanteiles dar und es unterliegt die anteilige Wertsteigerung der Spekulationsbesteuerung. Hinsichtlich des Restbetrages liegt gegebenenfalls eine Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG 1988 vor (Rz 6676a). Beispiel: Ein Anleger hält seit Jahren 80% des Stammkapitals einer GmbH. Die Anschaffungskosten dafür betrugen 1.000; im Juni 01 werden die restlichen 20% um 700 dazu erworben. Im Jänner 02 werden 15 % der Anteile um 900 veräußert. Vom veräußerten 15%-Anteil sind 20% innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist angeschafft worden. | Veräußerungspreis des 15%-Anteils; 900 davon 20% | 180 | Anteilige AK 15% von 700 | 105 | Spekulationsüberschuss (§ 30 EStG 1988) | 75 Der nicht spekulationsverfangene Anteil ist als Veräußerung einer Beteiligung gemäß § 31 EStG zu erfassen. | Veräußerungspreis des 15%-Anteils; 900 davon 80% | 720 | Anteilige AK 15% von 1.000 | 150 | Überschuss gemäß § 31 EStG 1988 | 570  

Normen und Schlagworte

StreifbandverwahrungSammelverwahrungWertpapiereFIFO-MethodeGmbH-AnteileAktienSpekulationsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0580-VI/6/2011
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
Gültig
11.12.2009 bis 04.06.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF