Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6625–6627
22.4.2 Spekulationsfrist
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 01.02.2007
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2007 bis 04.06.2013.
22.03.200501.02.200705.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202421.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
22.4.2 Spekulationsfrist
22.4.2.1 Allgemeines
Rz 6625:
Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht an (VwGH 30.10.1964, 1718/63). Zur Spekulationsfrist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften siehe Rz 6022.
22.4.2.2 Spekulationsfristen im Einzelnen
Rz 6626:
Für Veräußerungen seit 1. Jänner 1989 beträgt die Spekulationsfrist:
Bei Grundstücken (grundstücksgleichen Rechten) grundsätzlich zehn Jahre.
Bei Inanspruchnahme von Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen für Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung fünfzehn Jahre. Werden Teile eines Gebäudes ins Wohnungseigentum veräußert oder erfolgt nach Parifizierung eine Veräußerung von Wohnungseigentum, kommt es zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist nur dann und insoweit, als von der Veräußerung Gebäudeteile betroffen sind, in denen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 begünstigte Herstellungsaufwendungen getätigt worden sind.
Für Veräußerungen bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr.
22.4.2.3 Fristenberechnung
Rz 6627:
Die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung erfolgt "von Tag zu Tag". Maßgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 01.02.2007 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF