Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 6625–6627
22.4.2 Spekulationsfrist
überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.
22.03.200501.02.200705.06.201325.08.201507.05.201814.05.201906.05.202131.03.202313.03.202421.04.2026 (geltend)
Wortlaut laut Findok
22.4.2 Spekulationsfrist
22.4.2.1 Allgemeines
Rz 6625:
Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht an (VwGH 30.10.1964, 1718/63).
22.4.2.2 Spekulationsfristen im Einzelnen
Rz 6626:
Für Veräußerungen seit 1. Jänner 1989 beträgt die Spekulationsfrist:
Bei Grundstücken (grundstücksgleichen Rechten) grundsätzlich zehn Jahre.
Bei Inanspruchnahme von Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen für Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung fünfzehn Jahre.
Für Veräußerungen bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr.
22.4.2.3 Fristenberechnung
Rz 6627:
Die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung erfolgt "von Tag zu Tag". Maßgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0328-VI/6/2006
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 24)
- Gültig
- 22.03.2005 bis 31.01.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF