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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 6625–6627

22.4.2 Spekulationsfrist

überholte Fassung (bis 31.01.2007)RichtlinieBMF-010203/0328-VI/6/2006gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 31.01.2007.

Wortlaut laut Findok

22.4.2 Spekulationsfrist 22.4.2.1 Allgemeines Rz 6625: Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht an (VwGH 30.10.1964, 1718/63). 22.4.2.2 Spekulationsfristen im Einzelnen Rz 6626: Für Veräußerungen seit 1. Jänner 1989 beträgt die Spekulationsfrist: Bei Grundstücken (grundstücksgleichen Rechten) grundsätzlich zehn Jahre. Bei Inanspruchnahme von Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen für Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung fünfzehn Jahre. Für Veräußerungen bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr. 22.4.2.3 Fristenberechnung Rz 6627: Die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung erfolgt "von Tag zu Tag". Maßgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0328-VI/6/2006
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 31.01.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF