Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 7790–7802
29.7 Endbesteuerung
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 02.01.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 04.06.2013.
Wortlaut laut Findok
29.7 Endbesteuerung
29.7.1 Geldeinlagen bei inländischen Banken
29.7.1.1 Allgemeines
Rz 7790:
Eine Endbesteuerung im Sinne des § 97 EStG 1988 setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer (KESt) von 25% unterliegt. Grundsätzlich wird der Abzug der Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitalerträge (Kreditinstitut, kuponauszahlende Stelle) vorgenommen. Die Kapitalertragsteuer kann aber in bestimmten Fällen direkt beim Gläubiger (Empfänger der Kapitalerträge) eingehoben werden (§ 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988). Auch in einem solchen Fall treten die Wirkungen der Endbesteuerung ein.
29.7.1.2 Beispiele für Kapitalerträge aus Einlagen
Rz 7791:
Der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen Zinserträge aus Geldeinlagen bei inländischen Banken. Es sind dies insbesondere Zinserträge aus Einlagen bei Sparbüchern mit laufender Verzinsung einschließlich Prämiensparbüchern, aus Sparbriefen und Kapitalsparbüchern, aus Einlagen bei Bausparkassen (ausgenommen die Prämie gemäß § 108 EStG 1988), weiters aus Termineinlagen, Festgeldern, Sichteinlagen sowie Girokonten.
29.7.1.3 Fremdwährungseinlagen
Rz 7792:
Zinserträge aus Einlagen in fremder Währung sind wie solche aus Schilling-(Euro-)Einlagen zu behandeln.
29.7.1.4 Zusätzliche Kapitalerträge
Rz 7793:
Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten und mit Forderungswertpapieren in Zusammenhang stehen.
29.7.2 Forderungswertpapiere mit inländischer kuponauszahlender Stelle
29.7.2.1 Allgemeines
Rz 7794:
Die Erträge aus Forderungswertpapieren sind nur dann endbesteuert, wenn sie der Kapitalertragsteuer unterliegen. Der Kapitalertragsteuer von 25% unterliegen Kapitalerträge aus (Teil-)Schuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheinen, Kassenobligationen und Wertpapieren über Schuldscheindarlehen mit inländischer kuponauszahlender Stelle.
29.7.2.2 Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Substanzgenussrechte, Wechsel, Scheck und Konnossement
Rz 7795:
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden gemäß § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 ebenfalls zu den Forderungswertpapieren gezählt. Hingegen gehören Aktien sowie Wertpapiere, in denen ein Genussrecht verbrieft ist (Genussscheine, Partizipationsscheine), nicht zu den Forderungswertpapieren. Wechsel, Scheck und Konnossement sind ebenfalls keine Forderungswertpapiere.
29.7.2.3 Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zur Gänze entzogen ist
Rz 7796:
Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zur Gänze entzogen ist, sind abkommensgemäß von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dieses Erfordernis kann nach Maßgabe der einzelnen DBA-Bestimmungen zB in folgenden Fällen eintreten:
Im Fall von Kapitalerträgen inländischer betrieblicher "Hilfsstützpunkte" (zB Informationsbüros, Forschungsstellen, Werberepräsentanzen) ausländischer Unternehmer,
im Fall von Kapitalerträgen ausländischer Betriebsstätten österreichischer Unternehmer oder
im Fall von Auslandsanleihen von Steuerausländern mit inländischem Zweitwohnsitz.
Rz 7797:
Die Entlastung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht unmittelbar durch den Abfuhrpflichtigen erfolgen. Die vom Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer für DBA-befreite Anleihen führt zur Endbesteuerung. Wird hingegen die Befreiung in Anspruch genommen, kann dies durch Antragstellung des Empfängers gemäß § 240 Abs. 3 BAO oder im Zuge der Veranlagung erfolgen (vgl. dazu Kapitalertragsteuerentlastungsverordnung bei Auslandszinsen, BGBl. II Nr. 43/1998):
Die Entlastung kann unmittelbar durch den Abfuhrverpflichteten erfolgen, wenn ihm ausreichende Nachweise für die Entlastungsberechtigung vorliegen; sie kann aber auch über Antrag des Empfängers der Kapitalerträge auf der Grundlage von § 240 Abs. 3 BAO durch das zuständige Finanzamt wird nur herbeigeführtherbeigeführt werden, wenn keine Entlastungsmöglichkeit im Rahmen einer Veranlagung besteht und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.
Im Falle einer Veranlagung kann die Entlastung im Rahmen der vorzunehmenden Veranlagung erfolgen, wenn keine Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO in Anspruch genommen wird und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.
29.7.2.4 Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist
Rz 7798:
Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist (zB kuponauszahlende Stelle schweizerischer Anleihen ist eine österreichische Bank), bleiben in demim Endbesteuerungssystem eingebunden. Die Anrechnung der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuer kann unter Beachtung der in Rz 7798a dargestellten Einschränkungen unmittelbar durch den Abfuhrverpflichteten erfolgen, wenn ihm ausreichende Nachweise für die Entlastungsberechtigung vorliegen; sie kann aber auch über Antrag des Empfängers der Kapitalerträge im Wege der Veranlagung oder wenn die Voraussetzungen für eine Veranlagung nicht vorliegen, auf der Grundlage von § 240 Abs. 3 BAO durch das zuständige Finanzamt herbeigeführt werden, wenn keine Anrechnungsmöglichkeit. Die Anrechnung ausländischer Steuer wird durch den im Rahmen einer Veranlagung besteht und hierüberjeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Steuersatz des Quellenstaates begrenzt. Wird im Quellenstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Im Fall einer Veranlagungdieses Quellenbesteuerungsrecht übersteigende Steuer erhoben, kann die Anrechnungvom Anleger im Rahmen der vorzunehmenden Veranlagung erfolgen, wenn keineQuellenstaat insoweit deren Rückerstattung gemäß § 240 BAO in Anspruch genommen wird und hierüber eine entsprechende Erklärung abgegeben wirdbeantragt werden.
Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist überdies mit der auf die ausländischen Kapitalerträge entfallenden anteiligen inländischen Einkommensteuer begrenzt. Fällt also in Österreich keine Einkommensteuer an, weil das Einkommen insgesamt unter der Besteuerungsgrenze liegt, kann auch keine Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgen.
Rz 7798a:
Verpflichtung inländischer kuponauszahlender Stellen zum Kapitalertragsteuerabzug:
Nach § 1 Abs 1 der Auslands-Kapitalertragsteuer-Verordnung 2003 sind inländische Banken, die als kuponauszahlende Stelle fungieren, verpflichtet, bei Zinsen aus ausländischen Forderungswertpapieren, ungeachtet von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der Gesamtbetrag der ausländischen und inländischen Steuer unter 25% des Bruttobetrages der Zinsen sinkt. Eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht in diesen Fällen daher auch dann, wenn das jeweilige DBA eine Entlastung vorsieht.
Eine Steuerbelastung von weniger 25% der Bruttozinsen ergibt sich bei unmittelbarer DBA-Anwendung,
wenn ein DBA eine Steuerbefreiung von Zinsen vorsieht (zB DBA-Argentinien, Griechenland);
wenn ein DBA eine fiktive Anrechnung ausländischer Steuern vorsieht (matching credit) zB DBA-Brasilien, Thailand.
Beispiel:
Ein österreichischer Anleger zeichnet eine argentinische Anleihe; Zinsgutschriften erfolgen auf ein inländisches Depot.
Nach Art. 11 Abs 1 DBA-Argentinien dürfen Zinsen nur im Quellenstaat besteuert werden; die Steuer darf 12,5% des Bruttobetrages nicht übersteigen; daher Freistellung in Österreich; Gesamtbelastung an ausländischer und inländischer Steuer liegt lt. DBA unter 25%, die inländische Bank hat zwingend KESt einzubehalten (§ 1 Abs 1 Auslands-KESt-VO).
Durch den verpflichtenden Kapitalertragsteuerabzug wird bewirkt, dass eine abkommensgemäße Steuerentlastung an einen Antrag des Steuerpflichtigen gebunden ist und nur durch die Abgabenbehörde erfolgen kann. Dabei sind auf Verlangen des Finanzamtes vom Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für eine abkommensgemäße Entlastung nachzuweisen.
29.7.2.5 Reichweite der Endbesteuerung
Rz 7799:
Die Endbesteuerung umfasst auch die (zusätzlichen) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Forderungswertpapieren mit inländischer kuponauszahlender Stelle im Zusammenhang stehen.
29.7.3 Aktienkapital, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile, Genussrechte, Partizipationskapital und Stiftungszuwendungen
29.7.3.1 Voraussetzung für die Endbesteuerung
Rz 7800:
Die Endbesteuerung setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer unterliegt. Es muss sich um Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 handeln. Wird die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 direkt beim Gläubiger (Empfänger der Kapitalerträge) eingehoben, führt auch dies zur Endbesteuerung.
29.7.3.2 weiter gehende Wirkung der Endbesteuerung
Rz 7801:
Die Endbesteuerung umfasst auch
verdeckte Ausschüttungen,
(zusätzliche) Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 4 EStG 1988, soweit sie mit Kapitalanlagen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Zusammenhang stehen (zB Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabewert und Einlösungswert),
Dividendengarantien bei Vollorganschaften an die Minderheitsgesellschafter (§ 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988).
29.7.3.3 Grenzen der Endbesteuerung
Rz 7802:
Die Endbesteuerung umfasst ausschließlich Kapitalerträge. (Kurs-)Gewinne, die bei der Veräußerung oder bei der Entnahme der Kapitalanlagen aus dem Betriebsvermögen realisiert werden, sind nicht endbesteuert.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.01.2006 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF