RIS AI

Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2420

16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners

überholte Fassung (bis 28.11.2013)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2012gilt ab 23.11.2011

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.11.2011 bis 28.11.2013.

Wortlaut laut Findok

16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners Rz 2420: Im Falle der Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners(Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die vom (späteren) Gemeinschuldner(Insolvenz)Schuldner vor KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners(Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. Dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch ist grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit KonkursforderungenInsolvenzforderungen des Finanzamtes aufzurechnen. Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Änderung der BemessungsgrundlageUneinbringlichkeit des EntgeltsUneinbringlichkeit von ForderungenGemeinschuldner

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2012
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
8, 9 (geltend: 22)
Gültig
23.11.2011 bis 28.11.2013
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF