Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2420
16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
überholte Fassung (bis 28.11.2013)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2012gilt ab 23.11.2011
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.11.2011 bis 28.11.2013.
Wortlaut laut Findok
16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
Rz 2420:
Im Falle der Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners(Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die vom (späteren) Gemeinschuldner(Insolvenz)Schuldner vor KonkurseröffnungInsolvenzeröffnung erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners(Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. Dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch ist grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit KonkursforderungenInsolvenzforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.
Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Änderung der BemessungsgrundlageUneinbringlichkeit des EntgeltsUneinbringlichkeit von ForderungenGemeinschuldner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0288-VI/4/2012
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 8, 9 (geltend: 22)
- Gültig
- 23.11.2011 bis 28.11.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF