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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2420

16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners

überholte Fassung (bis 22.11.2011)RichtlinieBMF-010219/0288-VI/4/2010gilt ab 03.11.2006

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2006 bis 22.11.2011.

Wortlaut laut Findok

16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners Rz 2420: Im Falle der Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners betreffend Leistungen, die vom (späteren) Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer des Gemeinschuldners zu berichtigen. Dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch ist grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Konkursforderungen des Finanzamtes aufzurechnen. Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Änderung der BemessungsgrundlageUneinbringlichkeit des EntgeltsUneinbringlichkeit von ForderungenGemeinschuldner

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0288-VI/4/2010
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 22)
Gültig
03.11.2006 bis 22.11.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF