Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 2420
16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
überholte Fassung (bis 13.12.2016)RichtlinieBMF-010219/0414-VI/4/2015gilt ab 29.11.2013
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 29.11.2013 bis 13.12.2016.
Wortlaut laut Findok
16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
Rz 2420:
Im Falle der im Zuge des Insolvenzverfahrens eingetretenen Uneinbringlichkeit von Forderungen des (Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die vom (späteren) (Insolvenz)Schuldner vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer des (Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. Dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch ist grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.
Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Änderung der BemessungsgrundlageUneinbringlichkeit des EntgeltsUneinbringlichkeit von ForderungenGemeinschuldner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0414-VI/4/2015
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12 (geltend: 22)
- Gültig
- 29.11.2013 bis 13.12.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF