Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 636–637
3a.13. Verordnungsermächtigung
überholte Fassung (bis 13.11.2014)RichtlinieBMF-010219/0420-VI/4/2013gilt ab 10.11.2009
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 10.11.2009 bis 13.11.2014.
Wortlaut laut Findok
3a.13. Verordnungsermächtigung
Rz 636:
Nach der VO des BMF BGBl. Nr. 5/1996 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird:
Die Nutzung muss im Drittlandsgebiet erfolgen.
Bei KFZ und Anhängern muss die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen (Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet erforderlich).
Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muss eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen.
Rz 637:
Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der EU bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der EU erfolgt.
Hinsichtlich der VO des BMF BGBl. II Nr. 383/2003 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, wird auf Rz 598 und Rz 600 verwiesen.
Bezüglich der VO des BMF BGBl. II Nr. 218/1998 über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Gestellung von Personal, wird auf Rz 589 verwiesen.
Randzahlen 638 bis 642: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung - Beförderungsmitteln, BGBl. Nr. 5/1996
- Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung - Telekommunikationsd., Rundfunk- u. Fernsehdienstl., BGBl. II Nr. 383/2003
- Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung, BGBl. II Nr. 218/1998
Leistungensonstige LeistungenLeistungsortOrt der LeistungenOrt der sonstigen LeistungenOrtsbestimmungenVerlagerung des LeistungsortesVerlagerungVerlagerung des OrtesAusnutzungsortNutzungsortAuswertungsortPersonalgestellungDoppelbesteuerungenNichtbesteuerungenWettbewerbsverzerrungenVerordnungenKesselwagenVerordnungsermächtigungVerlagerung des Ortes der sonstigen LeistungBeförderungsmittelVermietung von BeförderungsmittelnEisenbahngüterwagenTelekommunikationsdiensteRundfunkFernsehdienstleistungenGestellung von Personal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0420-VI/4/2013
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 22)
- Gültig
- 10.11.2009 bis 13.11.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF