Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 511–513
3a.5. Ort der sonstigen Leistung
überholte Fassung (bis 09.11.2009)RichtlinieBMF-010219/0184-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 09.11.2009.
Wortlaut laut Findok
3a.5. Ort der sonstigen Leistung
Rz 511:
Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz 502 bis Rz 504) sowie für die Reiseleistungen (siehe unten) gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 beachtet werden.
Rz 512:
Der Ort für Reiseleistungen gemäß § 23 UStG 1994 bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 stets nach § 3a Abs. 12 UStG 1994. Danach ist der Unternehmerort maßgebend.
Rz 513:
Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausführt, so ist der Ort der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu bestimmen.
Beispiel:
Die Körperschaft öffentlichen Rechts P im Inland erteilt dem Unternehmer F in Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich auswerten will. F vergibt bestimmte Teilbereiche an den Unternehmer U im Inland und beauftragt ihn, die Ergebnisse seiner Ermittlungen unmittelbar P zur Verfügung zu stellen.
Die Leistung des U wird nach § 3a Abs. 9 und 10 Z 4 UStG 1994 dort ausgeführt, wo F sein Unternehmen betreibt, und ist daher im Inland nicht steuerbar. Der Ort der Leistung des F an P ist nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 zu bestimmen; die Leistung ist damit ebenfalls nicht steuerbar.
Randzahlen 514 bis 515: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Leistungensonstige LeistungenOrt der LeistungenOrt der sonstigen LeistungenOrtsbestimmungenOrt der ReiseleistungenReiseleistungenLeistungsortVermittlungsleistungenOrt der VermittlungsleistungenOrt der BesorgungsleistungenBesorgungsleistungenSystematikReihenfolgemaßgebliche ReihenfolgeGrundregeln
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0184-VI/4/2009
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 09.11.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF