Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 3431–3433
25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)
überholte Fassung (bis 27.11.2019)RichtlinieBMF-010219/0221-IV/4/2018gilt ab 16.11.2018
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.11.2018 bis 27.11.2019.
13.07.200503.11.200610.11.200918.11.201019.12.201214.11.201416.11.201828.11.201910.12.2020 (geltend)
Wortlaut laut Findok
25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)
Randzahlen 3421 bis 3430: derzeit frei.
25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen (§ 25a UStG 1994)
25a.1. Voraussetzungen
Rz 3431:
Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienstleistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gelten die Sondervorschriften des § 25a UStG 1994. Entscheidet sich der Unternehmer für einen anderen Mitgliedstaat und erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 25a UStG 1994 entsprechenden Verfahren (Art. 358 bis 369 MwSt-RL 2006/112/EG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er ebenfalls den Sondervorschriften (zB Steuerschuld, Erklärungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet
weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat,
Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014 tätigt,
für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und auf elektronischem Weg (Internetadresse: (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at) beim Finanzamt Graz-Stadt die Option zur Sonderregelung beantragt.
Mit 1.1.2019 entfällt die Voraussetzung, dass der Unternehmer in der EU nicht zur Umsatzsteuer registriert sein darf.
Wird der Antrag genehmigt, erhält der Unternehmer mittels E-Mail seine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456) sowie seinen Benutzernamen und sein Passwort an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Er ist dann verpflichtet, Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014 auf elektronischem Wege über die oben angeführte Internetadresse zu erklären.
Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechtes unter Einhaltung der Frist des § 25a Abs. 8 UStG 1994 widerrufen.
25a.2. Sondervorschriften
Rz 3432:
Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:
Das Kalendervierteljahr ist Erklärungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994).
Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Erklärungszeitraumes (§ 25a Abs. 14 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig (§ 25a Abs. 7 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25a Abs. 3 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben.
In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet
getrennt nach Mitgliedstaaten,
unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
und der zu entrichtenden Steuer sowie die
insgesamt zu entrichtende Steuer
anzugeben (§ 25a Abs. 4 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).
Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist (§ 25a Abs. 13 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).
25a.3. Umrechnung von Werten in fremder Währung, Aufzeichnungspflichten und Wegfall der Sonderregelung
Rz 3433:
Zum Umrechnungskurs siehe Rz 4300
Zu den Aufzeichnungspflichten siehe Rz 4300b
Zum Ausschluss siehe Rz 4300a
Randzahlen 3434 bis 3440: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0221-IV/4/2018
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 15 (geltend: 22)
- Gültig
- 16.11.2018 bis 27.11.2019
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF