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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 2828–2835

21.9. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer

überholte Fassung (bis 23.10.2007)RichtlinieBMF-010219/0426-VI/4/2006gilt ab 03.11.2006

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.11.2006 bis 23.10.2007.

Wortlaut laut Findok

21.9. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 21.9.1. Voraussetzungen Rz 2828: Die Vorsteuererstattung für Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003 genannten Fällen zulässig. Ausländische Unternehmer, die andere als die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003 genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 1312 AVOG beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer veranlagt. 21.9.2. Unternehmernachweis Rz 2829: Um eine Vorsteuererstattung nach der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003, zu erhalten, muss der (ausländische) Unternehmer, der im Inland keine Umsätze erzielt, durch eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer unter einer StNr. eingetragen ist (§ 3 Abs. 3 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Auf dieses (formale) Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung über die Unternehmereigenschaft kann nicht verzichtet werden. 21.9.3. Erstattungsfähige Vorsteuern Rz 2830: Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen (§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der Reisenden nicht refundiert werden. Rz 2831: Erstattet werden entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weiters nur Vorsteuern, die auf Grund einer Leistung im Inland geschuldet werden (EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87, "Genius Holding"). Rz 2832: Erstattungsfähig ist hingegen die Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 7 UStG 1994 bzw. des Art 7 UStG 1994 in Rechnung gestellt wird. Randzahl 2833: derzeit frei. 21.9.4. Frist zur Abgabe von Erstattungsanträgen Rz 2834: Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. Juni des Folgejahres. Diese Frist ist in der 8. Richtlinie 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979 und 13. Richtlinie 86/560/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 21.11.1986 als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste). 21.9.5. Fiskalvertreter, Zustellungsbevollmächtigter Rz 2835: Der (ausländische) Unternehmer braucht für das Erstattungsverfahren keinen Fiskalvertreter oder sonstigen Parteienvertreter. Allenfalls kann vom ausländischen Unternehmer die Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten verlangt werden (§ 10 Zustellgesetz). Randzahlen 2836 bis 2850: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

Erstattungsverfahrenvereinfachtes Erstattungsverfahrenerstattungsfähige VorsteuernErstattungsantragErstattungsanträgeErstattungszeitraumErstattungszeiträumeVorsteuererstattungausländische UnternehmerFinanzamt Graz-StadtUnternehmernachweisBescheinigung über die UnternehmereigenschaftLeistung im InlandFallfrist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0426-VI/4/2006
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 22)
Gültig
03.11.2006 bis 23.10.2007
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF