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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 971–976

6.1.20. Zahntechniker

überholte Fassung (bis 04.12.2017)RichtlinieBMF-010219/0440-VI/4/2016gilt ab 14.12.2016

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2016 bis 04.12.2017.

Wortlaut laut Findok

6.1.20. Zahntechniker 6.1.20.1. Allgemeines Rz 971: Erfolgt die Lieferung von Zahnersatz aus dem Gemeinschaftsgebiet im Rahmen von Versandhandelslieferungen (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994) und ist im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von Zahnersatz nicht ausgeschlossen, so sind die Lieferungen steuerpflichtig. 6.1.20.2. Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker Rz 972: Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang. 6.1.21. Lieferung von menschlichem Blut und Organen 6.1.21.1. Begriffsbestimmung Rz 973: Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse: Vollblutkonserven, Plasmakonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile. Nicht hierunter fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparate. Dazu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline. Plasma, das ausschließlich zur industriellen Weiterverarbeitung und zur Erzeugung von Arzneispezialitäten verwendet wird, fällt nicht unter menschliches Blut im Sinne der genannten Befreiungen. Dieses Produkt muss bei der Lieferung bzw. bei der Einfuhr durch den Einführer durch einen geeigneten Hinweis, wie zB "Nur zur Verarbeitung bestimmt!" gekennzeichnet werden. Menschliche Organe sind natürliche Organe, nicht hingegen Prothesen. Rz 973a: Die als Hauptleistung (zB an Krankenhäuser oder Laboratorien) durchgeführte Beförderung von menschlichen Organen und von dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen fällt nicht unter die Steuerbefreiung (vgl. EuGH 03.06.2010, Rs C-237/09, Nathalie De Fruytier und EuGH 2.7.2015, Rs C-334/14, Nathalie De Fruytier). 6.1.22. Krankenbeförderung 6.1.22.1. Allgemeines Rz 974: Die Beförderung muss durch Fahrzeuge (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge) mit einer für den Krankentransport typischen Einrichtung erfolgen (zB Liegen, Spezialsitze). Ein Unternehmer, dem die Konzession zur Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr erteilt wurde und der ua. Krankentransporte mit speziell dafür ausgerüsteten Luftfahrzeugen (zB Rettungshubschrauber) durchführt, fällt mit diesen Umsätzen unter die Steuerbefreiung und ist insoweit gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (VwGH 25.11.2009, 2005/15/0109). 6.1.22.2. Krankenbeförderung durch Luftfahrzeuge Rz 975: Die grenzüberschreitende Beförderung von kranken oder verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 steuerfrei. 6.1.22.3. Krankenbeförderung mit Notarzt Rz 976: Der Einsatz eines Notarztes im Zusammenhang mit der Beförderung von verletzten und kranken Personen ist nach § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 umsatzsteuerfrei.

Normen und Schlagworte

Steuerbefreiungenunechte SteuerbefreiungenZahntechnikerLieferungen von ZahnersatzAusfuhr von ZahnersatzZahnarztZahnärztemenschliche OrganeBlutFrauenmilchKrankenbeförderungRettungswesenVersandhandelslieferungenPlasmaKrankentransportNotarzt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0440-VI/4/2016
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
13 (geltend: 22)
Gültig
14.12.2016 bis 04.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF