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Findok · Richtlinien

UStR 2000 Rz 3806

103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt (Art. 3a UStG 1994)

überholte Fassung (bis 09.11.2009)RichtlinieBMF-010219/0184-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005

Inhaltsverzeichnis der UStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 09.11.2009.

Wortlaut laut Findok

103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt (Art. 3a UStG 1994) 103a.1. Vermittlungsleistung Rz 3806: Der Ort der Vermittlungsleistung kann durch die Verwendung einer UID gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 verschoben werden. Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 UStG 1994 fallenden Vermittlungsleistungen. Wird durch die Verwendung einer UID der Ort der Vermittlungsleistung verschoben, ist die Bestimmung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 betreffend den Übergang der Steuerschuld zu beachten. Beispiel 1 (Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, Vermittlung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes): a) Der Handelsvertreter W, Wien, vermittelt für den deutschen Unternehmer M, München, den Verkauf von Waren an einen Händler in Österreich. b) Der Handelsvertreter W, Wien, vermittelt für den österreichischen Händler Ö, den Einkauf von Waren vom deutschen Unternehmer M, München. Zu a) Leistungsort des W ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Die vermittelte Leistung (innergemeinschaftliche Lieferung) wird in Deutschland ausgeführt. Die Leistung des W wird daher ebenfalls in Deutschland ausgeführt. Zu b) Leistungsort des W ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall wird der Vermittler nicht für den Lieferer, sondern für den Abnehmer Ö tätig. Kommt es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb, dann richtet sich der Ort der Vermittlungsleistung nach dem Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes, wenn der Vermittler für den Erwerber (Abnehmer) tätig war. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in Österreich getätigt. Die Leistung des W unterliegt daher der österreichischen USt. Beispiel 2 (Vermittlung von Versandhandelslieferungen): Der Unternehmer W aus Wien vermittelt für das österreichische Handelshaus Ö Versandhandelslieferungen an Privatpersonen in Deutschland. a) 1995 wird die Lieferschwelle in Deutschland nicht überschritten. b) 1996 wird für Deutschland auf die Lieferschwelle verzichtet. Zu a) Ort der Lieferung ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 Österreich. Daher ist auch der Ort des Vermittlungsumsatzes in Österreich. Zu b) Gemäß Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 kann auf die Lieferschwelle verzichtet werden (der Verzicht ist im gegenständlichen Fall beim österreichischen Finanzamt zu erklären). Ort der Lieferung ist gemäß Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 in diesem Fall in Deutschland (Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung). Daher ist auch der Ort des Vermittlungsumsatzes in Deutschland. Verwendet Ö gegenüber W eine österreichische UID, gilt die in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in Österreich ausgeführt (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994). Wo der Ort der Lieferung beim Versandhandel liegt, wird sich für den Vermittler bei Abrechnung durch Gutschrift regelmäßig aus dieser ergeben. Randzahlen 3807 bis 3815: derzeit frei.

Normen und Schlagworte

sonstige Leistung im BinnenmarktVermittlungsleistung im BinnenmarktUmsatzsteueridentifikationsnummerUID-NummerReverse-ChargeVerlagerung des LeistungsortesVerschiebung des LeistungsortesBeispiele zu VermittlungenLeistungsort bei VermittlungenVerzicht auf LieferschwelleVermittlungsleistungUIDÜbergang der SteuerschuldVermittlung einer innergemeinschaftlichen LieferungVermittlung eines innergemeinschaftlichen ErwerbesVermittlung von VersandhandelslieferungenLieferschwelleOrt des VermittlungsumsatzesVersandhandel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0184-VI/4/2009
GZ der Erstfassung
09 4501/58-IV/9/00
Stammnummer
19969
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 22)
Gültig
13.07.2005 bis 09.11.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF