Findok · Richtlinien
UStR 2000 Rz 851–853
6.1.9.2. Aufsichtsratsmitglieder
überholte Fassung (bis 09.11.2009)RichtlinieBMF-010219/0184-VI/4/2009gilt ab 13.07.2005
Inhaltsverzeichnis der UStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2005 bis 09.11.2009.
13.07.200510.11.200918.11.201023.11.201119.12.201214.12.201630.11.202115.12.202309.12.2024 (geltend)
Wortlaut laut Findok
6.1.9.2. Aufsichtsratsmitglieder
Randzahlen 846 bis 850: derzeit frei.
6.1.9.3. Versicherungsverhältnisse
6.1.9.3.1. Versicherungsleistungen
Rz 851:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994 sind die Umsätze steuerfrei, soweit dafür ein Versicherungsentgelt gemäß § 3 Versicherungssteuergesetz gezahlt wird. Versicherungsentgelt ist nach § 3 Versicherungssteuergesetz jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (zB Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen, Unterjährigkeitszuschläge, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines, Eintrittsgelder und sonstige Nebenkosten). Auch wenn eine Zahlung kein Versicherungsentgelt ist, unterliegt sie der USt nur dann, wenn sie Entgelt für eine spezifische Leistung des Versicherers ist. Das trifft bei Mahnkosten nicht zu. Die Mahnkosten stellen nicht das Entgelt für einen selbständigen Leistungsaustausch dar und sind daher wie die Hauptleistung (Versicherungsschutz) befreit (VwGH 2.3.1992, 90/15/0143). Bei Mahngebühren sowie bei der Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens handelt es sich grundsätzlich immer um einen nicht steuerbaren Schadenersatz.
Rz 852:
Wenn durch den Erwerb einer von vornherein für eine bestimmte Zeit angelegten Mitgliedschaft bei einem Verein das Recht erworben wird, in einem medizinisch indizierten Notfall kostenlos medizinisch versorgt und mittels Flugrettung (bzw. auf sonstigen Transportwegen) nach Österreich rücktransportiert zu werden, so liegt ein umsatzsteuerlich relevantes Gegenleistungsverhältnis vor. Allerdings trägt dieses alle Merkmale eines Versicherungsverhältnisses, sodass die Steuerbefreiung für Umsätze von Versicherungsverhältnissen zum Tragen kommt (VwGH 11.9.1987, 95/15/0022).
6.1.9.3.2. Verschaffung von Versicherungsschutz
Rz 853:
Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt. Der Begriff Versicherungsschutz umfasst alle Versicherungsarten. Durch den Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte - oder bei Lebensversicherungen auf den Todesfall der Bezugsberechtigte - das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu fordern. Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen oder mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann. Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, ist von den Grundsätzen des Versicherungssteuergesetzes auszugehen. Ein Vertrag, der einem Dritten lediglich die Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen, verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen und demnach keinen Versicherungsschutz, der unter diese Befreiungsbestimmung fällt.
6.1.9.4. Glücksspiele
Randzahlen 854 bis 870: derzeit frei.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Steuerbefreiungenunechte SteuerbefreiungenAufsichtsratsvergütungenAufsichtsratsmitgliederVersicherungsumsätzeVersicherungsleistungenPensionskassengeschäfteMitarbeitervorsorgekassengeschäfteVersicherungsprämienGlücksspielumsätzeGlücksspielumsatzVersicherungsentgeltVerschaffung von Versicherungsschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0184-VI/4/2009
- GZ der Erstfassung
- 09 4501/58-IV/9/00
- Stammnummer
- 19969
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 22)
- Gültig
- 13.07.2005 bis 09.11.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF