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Findok · Richtlinien

VereinsR 2001 Rz 417–428

2.6 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988)

überholte Fassung (bis 19.06.2012)RichtlinieBMF-010216/0137-VI/6/2009gilt ab 25.11.2009

Inhaltsverzeichnis der VereinsR 2001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.11.2009 bis 19.06.2012.

Wortlaut laut Findok

2.6 Beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988) 2.6.1 Umfang der Steuerpflicht Rz 417: Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 sind begünstgte Rechtsträger, soweit sie von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind, beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nach § 21 Abs. 2 KStG 1988 auf steuerabzugspflichtige Einkünfte, das sind kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte. Rz 418: Der Kapitalertragsteuer unterliegen Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder sonstigen Forderungen, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, Erträge aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Forderungswertpapiere mit inländischem Schuldner oder kuponauszahlender Stelle im Inland, Erträge aus Anteilsrechten an inländischen Investmentfonds, soweit die ausgeschütteten Erträge aus Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder aus Forderungswertpapieren stammen, Erträge aus Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds bei inländischer kuponauszahlender Stelle, soweit tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt und diese nicht aus Dividenden besteht. Rz 419: Keine beschränkte Steuerpflicht besteht bei Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 KStG 1988, genossenschaftlichen Rückvergütungen, Einkünften innerhalb eines Beteiligungsfonds. Rz 420: Eine bei derartigen Erträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer, kann durch einen Antrag auf Rückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO rückgefordert werden. 2.6.2 Befreiungserklärung Rz 421: Gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 darf die Körperschaft bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut eine Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung abgegeben wird, zu den Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören. Rz 422: Als Betrieb gelten alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eines Vereines, gleichgültig, ob sie unentbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche Hilfsbetriebe (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe (§ 45 Abs. 3 BAO) sind, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe. Rz 423: Nicht als Betrieb gelten Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung eines Vereines. Für Zinsen, die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vereinnahmt werden, ist die Abgabe einer Befreiungserklärung nicht zulässig. Rz 424: Bei Vereinen können nur solche Kapitalanlagen zum Betriebsvermögen gezählt werden, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Dazu zählen jedenfalls Wertpapiere, die zur Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung dienen. Daneben kann idR nur ein Betrag in Höhe eines einfachen Jahresbedarfes der notwendigen liquiden Mittel dem Betriebsvermögen zugerechnet werden. Daneben können dem Betriebsvermögen Guthaben zugerechnet werden, wenn sie Rücklagen für ein konkretes betriebliches Projekt in der erforderlichen Höhe darstellen. Das Kreditinstitut leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung an das zuständige Finanzamt weiter. Mit dem Einlangen der Gleichschrift beim Finanzamt tritt die Wirkung der Befreiungserklärung ein. Rz 425: Wird die Abgabe einer Befreiungserklärung verabsäumt, wird die entrichtete Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen Betrieben im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet. Rz 426: BeiWird bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind und daher nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, führtkeine Befreiungserklärung abgegeben, kann von der Körperschaft eine Entlastung von der einbehaltenen KESt im Rahmen eines Rückerstattungsantrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO bei dem für die Nichtabgabe einer Befreiungserklärung zur endgültigen Belastung mit KapitalertragsteuerKörperschaft sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden, da gemäß § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilsatz EStG 1988 eine KESt-Befreiung vorliegt. 2.6.3 Abzugsbesteuerung Rz 427: Die Steuerpflicht gilt gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988 mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten. 2.6.4 Veranlagung von ausländischen Kapitaleinkünften Rz 428: Gemäß § 21 Abs. 3 KStG 1988 sind ausländische Kapitalerträge, die inländischen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen vergleichbar sind, körperschaftsteuerpflichtig. Bei Vorliegen solcher Erträge ist eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben und es wird eine Veranlagung vorgenommen. Gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 ist auf die Bruttoerträge ein Körperschaftsteuersatz von 25% anzuwenden.

Normen und Schlagworte

Beschränkte SteuerpflichtZinserträgeZinsertragGeldeinlagenechter stiller GesellschafterForderungswertpapierekuponauszahlende Stelleinländische InvestmentfondsBeteiligungserträgeBeteiligungsertraggenossenschaftliche RückvergütungenBeteiligungsfondsBefreiungserklärungAbzugsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010216/0137-VI/6/2009
GZ der Erstfassung
06 5004/10-IV/6/01
Stammnummer
19960
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 8)
Gültig
25.11.2009 bis 19.06.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF