Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0576-G/05
Aufhebung der Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-G/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Treudat
Köglberger, Stadler & Partner Wirtschaftstreuhand-GmbH, 4020 Linz,
Untere Donaulände 21-25, vom 31. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom
17. Jänner 2005 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§
273 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in Deutschland. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen aller Art.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 beantragte die Bw
auf amtlichem Formular die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 im Betrag von
10.091,08 €. Diese Vorsteuerbeträge stehen im Zusammenhang mit
einer Veranstaltung, die die Bw für eine deutsche Pharmafirma in Salzburg
organisiert hatte.
Das Finanzamt ersuchte die Bw in der Folge um eine
Leistungsbeschreibung und forderte sie bescheidmäßig zur
Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten
auf.
Nachdem die Bw den Vorhalt nicht beantwortet hatte (laut
Aktenvermerk vom 4. Juni 2003), versagte das Finanzamt der Bw mit
Bescheid vom 4. Juni 2003 die Erstattung zur Gänze. Der Bescheid
wurde beim Finanzamt hinterlegt. Die Belege stellte das Finanzamt an die Bw
zurück.
In der Folge bestritt die Bw, den Vorhalt und den Bescheid
zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten
erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 legte die Bw
durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter nochmals die Belege an das
Finanzamt vor, gab eine Leistungsbeschreibung ab und machte einen
inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft.
Mit Faxschreiben vom 7. Oktober 2003 urgierte die
Bw durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter.
Mit Schreiben vom 17. September 2004 urgierte die
Bw nochmals durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter und brachte unter
Hinweis auf das deutsche UStG vor, dass Deutschland Leistungsort gewesen sei,
weshalb die Bw dort auch die Umsatzsteuer entrichtet habe.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 urgierte die
Bw ein weiteres Mal durch ihren deutschen steuerlichen Vertreter.
Das Finanzamt reagierte nicht auf diese Schreiben und
scheint damit den Bescheid vom 4. Juni 2003 als rechtswirksam ergangen
zu betrachten.
Mit Schreiben vom 24. November 2004 (eingegangen
beim Finanzamt am 26. November 2004) beantragte die Bw durch ihren
nunmehr österreichischen steuerlichen Vertreter die "Zusendung des
Bescheides betreffend Umsatzsteuerrückvergütung" und wies nochmals
darauf hin, dass Deutschland der Leistungsort sei.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte der
deutsche steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit, dass die Bw einen
inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereits im Fragebogen zur
Erteilung einer Steuernummer (in Kopie beigelegt) namhaft gemacht habe. In
diesem Schreiben beantragte die Bw auch die "Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand mit der Eröffnung der Möglichkeit Berufung gegen den
Ablehnungsbescheid (Anmerkung: Bescheid vom 3. Juni 2003) einlegen zu
können".
Der angesprochene Fragebogen beinhaltet die Namhaftmachung
eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Bei der Angabe des
Firmennamens der Bw (durch Aufbringung eines Firmenstempels) fehlt der Zusatz
"GmbH". Auch sonst lässt der Fragebogen nicht erkennen, dass es sich bei
der Bw um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Das Finanzamt
vermerkte deshalb dazu, dass der genannte Fragebogen die "Einzelgesellschaft"
betreffe.
In der Folge erließ das Finanzamt folgenden hier
angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2005:
Bescheid 2001
Ihre Berufung vom 26.11.2004 gegen den Bescheid vom
04.06.2003 über die Erstattung von Vorsteuern für den Zeitraum
01-12/2001 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO
zurückgewiesen.
Begründung:
Da der Bescheid bereits am 4.6.2003 erlassen wurde, ist
die Berufungsfrist (1 Monat) bereits abgelaufen. Ihre Berufung muss
daher als verspätet zurückgewiesen werden.
Dagegen erhob die Bw nach Fristverlängerung mit
Schreiben ihres österreichischen steuerlichen Vertreters vom
31. März 2005 Berufung und beantragt die Aufhebung dieses
Bescheides. Zusätzlich tätigt sie rechtliche Ausführungen zur
Frage der Vorsteuererstattung.
Das Finanzamt erließ folgenden mit
12. Juli 2005 datierten Bescheid:
BESCHEID ÜBER DIE ERSTATTUNG VON VORSTEUERN
FÜR 01-12/2001
Berufungsvorentscheidung gem.
§ 276 BAO
Die Berufung vom 31.03.2005 gegen den Bescheid vom
04.06.2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom
17.1.2005 (Rechtsmittelverlängerung bis 31.3.2005) muss als
unbegründet abgewiesen werden. Sie weisen hin, dass jeder Steuerpflichtige
ein Anrecht auf unmittelbaren Schriftverkehr hat. Dies gilt dann, wenn der
Abgabenbehörde dadurch keine erheblichen Erschwernisse erwachsen. Da bis
Anfang Juni 2005 eine Zustellung der Bescheide mittels EDV ins Ausland
nicht möglich war, wurden ausländische Unternehmen aufgefordert,
einen Zustellbevollmächtigen in Österreich zu benennen. Dies wurde mit
Bescheid vom 21.3.2003 erledigt (Frist bis 9.5.2003). Da dieses Schreiben
unbeantwortet blieb, erfolgte die Abweisung des Antrages auf
Vorsteuererstattung am 4.6.2003. Der Bescheid wurde daher rechtskräftig
(Hinterlegung beim Finanzamt Graz-Stadt - siehe § 10
Zustellgesetz).
Mit Schreiben vom 11. August 2005 beantragte die
Bw durch ihren österreichischen steuerlichen Vertreter die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt im Wesentlichen
ergänzend vor, der Verpflichtung zur Namhaftmachung eines inländischen
Zustellungsbevollmächtigten verstoße gegen EU-Recht. Das Finanzamt
hätte die organisatorischen und EDV-technischen Möglichkeiten zur
Umsetzung von nationalem Recht und EU-Recht schaffen müssen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Oktober 2005 zur Entscheidung vor.
Den Antrag mündliche Verhandlung und den Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat hat die Bw
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufung war stattzugeben, weil dem Schreiben des
steuerlichen Vertreters der Bw vom 24. November 2005 selbst bei
weitestgehender Umdeutung nicht der Sinn einer Berufung gegen den Bescheid vom
Bescheid vom 4. Juni 2003 (Erstattungsbescheid) beigemessen werden
kann.
Was die Frage betrifft, ob der Bescheid vom
4. Juni 2003 (Erstattungsbescheid) der Bw rechtswirksam zugestellt
wurde, war im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig einzugehen, wie auf
die Frage, ob die Bw im Erstattungszeitraum in Österreich umsatzsteuerbare
Leistungen erbracht hat.
Um abzuklären, ob ihr Antrag vom
10. Juni 2002 auf Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge
für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 noch unerledigt ist,
hat die Bw die Möglichkeit einen Devolutionsantrag zu stellen. In diesem
Verfahren wird festzustellen sein, ob der Bescheid vom 4. Juni 2003
(Erstattungsbescheid) rechtswirksam an sie zugestellt wurde (der Antrag also
bereits erledigt ist) oder nicht (der Antrag also unerledigt ist).
Graz, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-G/05
- Stammnummer
- 19532
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF