Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0678-L/04
Abrechnungsbescheid; Verzicht auf Abgabenansprüche nur in Bescheidform in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0678-L/04vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen; letzteres gilt auch für die Löschung der Abgabe durch Abschreibung im Sinn des § 235 BAO. Abmachungen zwischen den Organwaltern des Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld sind ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung, und stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften. Öffentlich-rechtliche Verträge sind nur dann zulässig, wenn - was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft - eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht (VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A-GmbH, vertreten durch Mag. K,
vom 5. Juli 2004 gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
4. Juni 2004 zu StNr. 000/0000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und festgestellt, dass der Abgabenrückstand am 6.2.2004
nur 2.700,81 € betrug. Die am 6.2.2004 vorgenommen Verbuchung eines
Widerrufes einer Löschung von Abgaben im Ausmaß von insgesamt
183.449,12 € war rechtswidrig. Aufgrund dieser rechtswidrigen
Verbuchung war auch die Verrechnung der Gutschriften aus der mit Bescheiden vom
5.3.2004 festgesetzten Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von
12.841,38 €, Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 2.483,17 €
und Anspruchszinsen 2002 in Höhe von 198,85 € mit Umsatzsteuern
1995 und 1996 rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Betriebsprüfung ergaben sich bei der
Berufungswerberin Abgabennachforderungen in Höhe von rund 4,8 Mio. S,
die im Juli 2000 am Abgabenkonto gebucht wurden. In der Folge wurden
verschiedene Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen eingebracht.
Am 7.6.2001 fand beim Vorstand des Finanzamtes eine
Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin statt. Der
Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt rund 5 Mio. S. Laut
Aktenvermerk sei anlässlich dieser Besprechung die "Vereinbarung" getroffen
worden, dass gegen Zahlung von 2,5 Mio. S die verbleibenden
Abgabenschuldigkeiten "gelöscht" würden und hinsichtlich dieser
Abgabenschuldigkeiten auch mögliche persönliche Haftungen der
Geschäftsführer nicht weiter geprüft würden bzw. mit der
Zahlung des genannten Betrages erledigt seien.
Daraufhin wurde in einem mit 11.6.2001 datierten
Schriftstück Folgendes festgehalten:
"VEREINBARUNG
Abgeschlossen zwischen
der Finanzlandesdirektion Oberösterreich - Finanzverwaltung Finanzamt Linz,
Gruppe Einbringung - und der Firma
A=GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Mag.K, wie folgt:
Hinsichtlich der derzeit
offenen und fälligen Abgabenverbindlichkeiten zur Steuernummer
000/0000 vereinbaren die oben genannten
Parteien, dass durch Zahlung eines Betrages von 2,500.000,-- S (in Worten:
zweimillionenfünfhunderttausend Schilling) bis spätestens 15.7.2001
die Abgabenschuld getilgt und die restlich aushaftende Forderung erlassen
wird.
Bei fristgerechter
Zahlung ist auch eine allfällige Haftung der Geschäftsführerin
RX nach § 9 BAO und eine
allfällige Haftung von Mitgliedern der Familie
X nach § 11 BAO für
diese Abgabenverbindlichkeit getilgt."
Diese "Vereinbarung" wurde vom Rechtsvertreter der
Berufungswerberin und vom Vorstand des Finanzamtes unterfertigt, neben dessen
Unterschrift sich ein Rundsiegel des Finanzamtes mit der Aufschrift "Republik
Österreich * Finanzamt Linz" findet.
Am 20.6.2001 wurde "aus verrechnungstechnischen
Gründen" eine Aussetzung der Einbringung von Abgaben in Höhe von
insgesamt "2,524.270,-- S" (richtig: 2,524.315,00 S) verfügt. Bei
diesem Betrag handle es sich um die Löschungssumme laut "Vereinbarung" vom
11.6.2001. Nach Eingang der Zahlung von 2,5 Mio. S sei dieser
Rückstand abzuschreiben.
Nachdem mit Wirksamkeit 26.6.2001 2,5 Mio. S auf das
Abgabenkonto überwiesen worden waren, wurde am 10.8.2001 die Einbringung
der genannten Abgaben wieder aufgenommen und am 13.8.2001 die Löschung
derselben am Abgabenkonto durchgeführt. Als kassenmäßiger Beleg
wurde dazu ein Bescheidvordruck für einen Löschungsbescheid
gemäß
§ 235 BAO verwendet, der den Vermerk "Bescheid -
nicht absenden! Umwandlung d. AEB in Löschung" trägt.
In einer an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz
gerichteten Nachtragsanzeige nach § 82 Abs. 2 FinStrG iVm
§ 84 StPO vom 22.7.2003 wurde der Geschäftsführerin der
Berufungswerberin im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie ihre
Vermögensverhältnisse im Zuge der "Vergleichsverhandlungen" mit dem
Finanzamt nicht wahrheitsgemäß offen gelegt habe, weshalb das
Finanzamt zu Unrecht von ihrer Heranziehung zur Haftung für Abgaben der
Gesellschaft Abstand genommen, und einen Teil der Abgabenforderungen
gelöscht hätte. Bei einer Lottoziehung vom 13.5.2001 habe die
Beschuldigte 13,622.825,00 S gewonnen. Dieser Gewinn sei am 13.6.2001 auf
ein Sparbuch überwiesen worden.
In den Akten findet sich ein Entwurf für einen
Bescheid, mit dem die erfolgte Löschung der Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von 183.449,12 € (2,524.315,00 S) zur Gänze
widerrufen werden sollte. Obwohl dieser Bescheid nicht abgefertigt wurde, und
daher nie an die Berufungswerberin erging, wurde am 6.2.2004 am Abgabenkonto ein
"Widerruf einer Löschung" dieser Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
183.449,12 € gebucht. Der Abgabenrückstand betrug zu diesem
Zeitpunkt 2.700,81 € und wurde auch auf der Buchungsmitteilung
Nr. 3/1 als bisheriger Kontostand ausgewiesen.
Mit Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides vom
15.3.2004, beim Finanzamt laut Eingangsstempel eingelangt am 16.3.2004, begehrte
die Berufungswerberin die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der
Buchungsmitteilung Nr. 3/1 lediglich ein Rückstand von
"2.781,00 €" (richtig: 2.700,81 €) bestand und der Widerruf
der Löschung unwirksam sei. In der Begründung wurde auf die
"Vereinbarung" vom 11.6.2001 verwiesen. Mit der genannten Buchungsmitteilung sei
zu Unrecht ein Widerruf einer Löschung erfolgt. Dieser Widerruf stünde
in Widerspruch zur "Vereinbarung" vom 11.6.2001. Mit Bescheiden vom 5.3.2004
betreffend Anspruchszinsen, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2002 seien
überdies Gutschriften in Höhe von insgesamt 15.523,40 €
festgesetzt worden. Dieses "Guthaben" sei jedoch vom Finanzamt nicht ausbezahlt,
sondern mit "der behaupteten Abgabenverbindlichkeit" verrechnet worden. Die
Berufungswerberin beantrage die Auszahlung dieses Steuerguthabens in Höhe
von 15.523,40 €.
Mit Schreiben vom 29.4.2004 übersandte der
Rechtsvertreter der Berufungswerberin eine weitere, am 29.4.2004 unterschriebene
Ausfertigung dieses Antrages, da ihm seitens der Finanzkasse mitgeteilt worden
sei, dass bisher kein derartiger Antrag eingelangt wäre.
Im Abrechnungsbescheid vom 4.6.2004 stellte das Finanzamt
im Wesentlichen fest mit welchen Abgabenschuldigkeiten die Zahlung vom 26.6.2001
über 2,5 Mio. S verrechnet worden war. Die Gutschriften aus den
Bescheiden vom 5.3.2004 wären mit Umsatzsteuern für die Jahre 1995 und
1996 verrechnet worden. Der Rückstand am Abgabenkonto wurde mit
176.606,13 € beziffert. In der Begründung wurde auf die
"Vereinbarung" vom 11.6.2001 verwiesen. Hätte die
Geschäftsführerin der Berufungswerberin dabei ihre
Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß offen gelegt
(Lottogewinn), wären "die Löschungszusage vom 11.6.2001 und die
Löschung vom 13.8.2001 nicht erfolgt", weil deren Sachverhaltsannahmen,
nämlich dass die Gesellschafter wegen ihrer Vermögenslosigkeit keine
werthaltigen Besicherungen anbieten und auch mit keinem nennbaren
Einbringungserfolg als Haftungsschuldner herangezogen werden könnten, nicht
zutreffend gewesen wären.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 5.7.2004
erhobenen Berufung wurde die Feststellung beantragt, dass zum Zeitpunkt der
Buchungsmitteilung Nr. 3/1 ein Rückstand von "2.731,00 €"
(richtig: 2.700,81 €) bestand, und der Widerruf der Löschung
unwirksam sei. Auf alle Fälle möge auch über den bisher
unerledigten Antrag auf Auszahlung eines Steuerguthabens im Gesamtausmaß
von 15.523,40 € entschieden werden. In der Begründung wurde im
Wesentlichen bemängelt, dass das Finanzamt keine Beweise für den
behaupteten Lottogewinn angeführt habe. Auch bestünde keine rechtliche
Verpflichtung einer Geschäftsführerin oder Gesellschafterin einer
Kapitalgesellschaft über die Stammeinlage hinausgehende Zahlungen zu
leisten. Die Geschäftsführerin sei auch nicht zur Haftung für
Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden, weshalb ihre
Vermögensverhältnisse für die Frage einer Abschlagszahlung
irrelevant wären. Ein Finanzstrafverfahren gegen die
Geschäftsführerin sei zwischenzeitig abgeschlossen worden. In diesem
Verfahren sei das Finanzamt als Privatbeteiligter eingeschritten und habe die
Abgabenschuld der Gesellschaft als voll bezahlt bestätigt, obwohl zu diesem
Zeitpunkt das Finanzamt über den "angeblichen Lottogewinn" informiert
gewesen sei. Der Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten liege eine allen
Erfordernissen eines wirksamen Vergleiches entsprechende privatrechtliche
Vereinbarung zugrunde, welche nicht einseitig widerrufen werden könne. Eine
gerichtliche Anfechtung der Vereinbarung vom 11.6.2004 sei nicht erfolgt. Ein
einseitiger Widerruf ohne gerichtliche Anfechtung sei wirkungslos.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren, in dem die
betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und möglichen
Inhalt nach ein Feststellungsbescheid. Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei
die Behauptungslast und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der
strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten. Die
Berufungswerberin begehrte im gegenständlichen Fall die Feststellung, dass
im Zeitpunkt der Buchungsmitteilung Nr. 3/1 am 6.2.2004 nur ein
Abgabenrückstand in Höhe von 2.700,81 € bestand und an
diesem Tag zu Unrecht die Verbuchung eines Widerrufes einer Löschung von
Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von 183.449,12 € vorgenommen
wurde. Zu Unrecht seien auch die aus den Bescheiden vom 5.3.2004 betreffend
Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2002 sowie Anspruchszinsen sich
ergebenden Gutschriften in Höhe von insgesamt 15.523,40 € mit
"der behaupteten Abgabenverbindlichkeit" (Umsatzsteuern 1995 und 1996)
verrechnet worden.
Dazu ist zunächst die Rechtsnatur der "Vereinbarung"
vom 11.6.2001 zu klären. Nur wenn ein rechtskonformer Verzicht auf die
Abgabenansprüche vorliegt und sich damit auch die Buchung vom 13.8.2001
über eine Löschung von Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von
183.449,12 € (2,524.315,00 S) als rechtmäßig erweist,
ist es zu einem Wegfall dieser Abgabenansprüche gekommen. Andernfalls
bestünde auch im Fall der rechtswidrigen Verbuchung eines Widerrufes der
Löschung dieser Abgabenforderungen am 6.2.2004 der im angefochtenen
Abrechnungsbescheid angeführte Abgabenrückstand der Gesellschaft zu
Recht, da diese Abgabenansprüche nie erloschen wären.
Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld
einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der
diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind entsprechend dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung
ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass
die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Fall
einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und
Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Eine
Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen, und zwar in Bescheidform erfolgen;
letzteres gilt auch für die Löschung der Abgabe durch Abschreibung im
Sinn des § 235 BAO. Abmachungen zwischen den Organwaltern des
Abgabengläubigers und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der
Abgabenschuld sind ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung, und stehen - soweit
sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem
aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit
der Vollziehung der Abgabenvorschriften. Öffentlich-rechtliche
Verträge sind nur dann zulässig, wenn - was im gegenständlichen
Fall nicht zutrifft - eine gesetzliche Ermächtigung solches
ausdrücklich vorsieht (VwGH 28.9.2004, 2002/14/0035).
Die "Zustimmung" zu einem "außergerichtlichen
Ausgleichsvorschlag" kann demnach nur im Rahmen des Abgabenverfahrens nach den
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und in Bescheidform erfolgen, konkret
entweder im Zuge einer Abgabennachsicht gemäß
§ 236 BAO
oder der Löschung des die "Ausgleichsquote" übersteigenden
Restrückstandes gemäß
§ 235 BAO.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann die
"Vereinbarung" vom 11.6.2001 als Löschungsbescheid im Sinne des
§ 235 BAO qualifiziert werden, da sie alle essentiellen
Bescheidmerkmale aufweist.
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides
gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO),
der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach
Maßgabe des § 96 BAO; vgl. auch dazu VwGH 28.9.2004,
2002/14/0035).
Die Behörde wurde durch das Rundsiegel mit der
Aufschrift "Republik Österreich * Finanzamt Linz" hinreichend bezeichnet.
Das Schriftstück trägt auch die Unterschrift des Finanzamtsvorstandes.
Aus einem Bescheidspruch muss sich eindeutig ergeben, dass die Behörde
normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Ergibt sich aus dem
Wortlaut der behördlichen Erledigung eindeutig, dass ein
rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dass also von der Behörde der
Erledigung nicht bloß der Charakter einer Wissenserklärung, sondern
der eines Willensaktes beigemessen wird, dann ist ungeachtet des Fehlens der
ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid und des Fehlens einer
Rechtsmittelbelehrung und einer Begründung der Charakter der Erledigung als
Bescheid als gegeben anzunehmen (Stoll, BAO-Kommentar, 918). Aus dem eingangs
wörtlich wiedergegebenen Inhalt des Schriftstückes vom 11.6.2001
ergibt sich eindeutig, dass das Finanzamt nicht bloß eine
Wissenserklärung abgegeben, sondern einen Willensakt gesetzt hat. Es wurde
ausdrücklich ausgesprochen, dass nach Zahlung eines Betrages von
2,500.000,00 S "die restlich aushaftende Forderung erlassen wird".
Insgesamt gesehen weist die Erledigung daher alle
essenziellen Bescheidmerkmale auf. Da dem "Ausgleichsvorschlag" vollinhaltlich
entsprochen wurde, bedurfte es gemäß
§ 93 Abs. 3
lit. a BAO keiner Begründung. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung
entkleidet den Verwaltungsakt nicht seines Bescheidcharakters, hat also auf die
Wirksamkeit des Bescheides keinen Einfluss (Stoll, a.a.O., 975). Der
Vollständigkeit halber sei noch auf die Bestimmung des § 92
Abs. 1 lit. a BAO verwiesen, wonach Erledigungen einer
Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen sind, wenn sie für einzelne
Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben. Mit
der Erledigung des Finanzamtes vom 11.6.2001 wurde die Pflicht der
Berufungswerberin aufgehoben, den die angebotene Ausgleichsquote
übersteigenden Restrückstand zu entrichten. Diese teilweise Aufhebung
der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht durfte gemäß
§ 92
Abs. 1 lit. a BAO nur in Bescheidform erfolgen.
Durch den Löschungsbescheid vom 11.6.2001 sind die von
diesem Bescheid umfassten Abgabenansprüche in Höhe von insgesamt
183.449,12 € erloschen, und wurden diese daher zu Recht am 13.8.2001
am Abgabenkonto abgeschrieben.
Ein bescheidmäßiger Widerruf dieser
Löschung erfolgte nicht. Der in den Akten erliegende Entwurf eines
Widerrufbescheides wurde nicht abgefertigt, und ist daher nie an die
Berufungswerberin ergangen. Die am 6.2.2004 am Abgabenkonto vorgenommene
Verbuchung eines "Widerrufes einer Löschung" dieser Abgabenschuldigkeiten
in Höhe von 183.449,12 € erweist sich somit als rechtswidrig.
Durch die Buchungsmitteilung Nr. 3/1 allein konnte ein derartiger Widerruf
nicht ausgesprochen werden, da Buchungsmitteilungen keine Bescheide sind (Ritz,
BAO², § 216 Tz. 1 mit Hinweis auf VwGH 27.3.1996,
92/13/0299).
Im Ergebnis betrug der Abgabenrückstand am 6.2.2004
daher lediglich 2.700,81 €. Zu Unrecht wurden daher auch die
Gutschriften aus der mit Bescheiden vom 5.3.2004 festgesetzten
Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von 12.841,38 €,
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 2.483,17 € und Anspruchszinsen 2002
in Höhe von 198,85 € mit Umsatzsteuern 1995 und 1996 verrechnet.
Diese Umsatzsteuern waren aufgrund des Löschungsbescheides vom 11.6.2001
abgeschrieben worden, und sind - da kein Widerrufsbescheid vorliegt - auch nicht
wieder aufgelebt.
Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens kann nur über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung abgesprochen werden. Über
Rückzahlungsanträge ist in einem gesonderten Verfahren
gemäß
§ 239 BAO zu entscheiden. Jedenfalls hat über
den Antrag der Berufungswerberin auf Auszahlung eines Steuerguthabens im
Gesamtausmaß von 15.523,40 € erstinstanzlich das Finanzamt zu
entscheiden. Eine solche Entscheidung liegt bisher nicht vor. Der von der
Berufungswerberin im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung
begehrte Abspruch über diesen Antrag war daher aus zweierlei Gründen
nicht möglich: zum einen ist über diesen Antrag nicht im Zuge des
Abrechnungsverfahrens nach § 216 BAO sondern im Rahmen eines
Rückzahlungsverfahrens nach § 239 BAO zu entscheiden; zum anderen
würde der unabhängige Finanzsenat bei einer erstmaligen Entscheidung
über diesen Antrag in der gegenständlichen Berufungsentscheidung eine
erstinstanzliche Zuständigkeit in Anspruch nehmen und damit seine
Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des Rechtes auf den
gesetzlichen Richter belasten.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass in
einem Abrechnungsbescheid bzw. in einer diesbezüglichen
Berufungsentscheidung als rechtswidrig festgestellte Buchungen richtig zu
stellen sind (vgl. Ritz, BAO², § 216 Tz. 11 mit Hinweis auf
Stoll, BAO, 2316).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0678-L/04
- Stammnummer
- 19525
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF