Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0533-W/05
Zeitpunkt des Ausscheidens eines atypisch stillen Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0533-W/05vom 03.11.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anfechtungsgründe).
Finanzamtsvertreterin:
Das
Finanzamt hat mehrfach in Gesprächen mit Herrn
Bw seinen Standpunkt dargelegt. Wohingegen
Herr Bw vom Zuflussprinzip ausgeht,
vertritt das Finanzamt die Meinung, dass die Abschichtungserlöse in den
Wirtschaftsjahren zu erfassen sind, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Dies ist insbesondere daraus ersichtlich, dass von vornherein der
Mindestabschichtungsbetrag mit 60 bzw. 65 % fixiert war und sich somit die
Feststellungen der Betriebsprüfung nur mehr auf die Höhe des negativen
Kapitalkontos ausgewirkt haben.
Weiters
verweise ich darauf, dass laut den Bilanzen der
H. GesmbH keine Entnahme für Herrn
Bw verbucht worden
ist.
Bw
:
Dem
ist zu entgegnen, dass mir tatsächlich ein Entnahmerecht für das Jahr
2000 zugestanden ist. Wie die H. GesmbH
verbucht hat, kann ich nicht sagen.
Ich
verweise nochmals darauf, dass der Abschichtungspreis keinesfalls von vornherein
festgestanden hat, sondern erst durch diverse Rechenoperationen ermittelt werden
musste, dies innerhalb einer Bandbreite zwischen Mindest- und
Höchstpreis.
Steuerlicher
Vertreter:
Betonen
möchte ich noch, dass wir uns keineswegs auf das Zuflussprinzip
stützen. Vielmehr war unserer Meinung nach die ausgesprochene
Kündigung rechtsunwirksam; der früheste Kündigungstermin
wäre erst 2002 gewesen. Durch die Einigung im Jahr 2001 ist allerdings die
Beteiligung bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschichtet
worden."
Der unabhängige Finanzsenat hat die Berufungen gem.
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich, zu welchem Zeitpunkt der
Erstberufungswerber Bw aus der Gesellschaft ausgeschieden ist bzw. welchen
Zeiträumen die Beteiligungsabschichtungen zuzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen
Nach § 4 Abs. 1 EStG ist Gewinn
"der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der
Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht
erhöht..."
In diesem Bereich gilt das sog. Aufwands- und
Ertragsprinzip; dies bedeutet, dass beispielsweise Forderungen und
Verbindlichkeiten dem Besteuerungszeitraum zuzurechnen sind, zu dem sie
wirtschaftlich gehören.
Demgegenüber sind gemäß
§ 19 EStG
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind.
Dieses Zuflussprinzip gilt im betrieblichen Bereich nur bei
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und ist daher auf
bilanzierende Steuerpflichtige nicht anwendbar.
Nach § 24 Abs. 1 EStG sind
Veräußerungsgewinne
"Gewinne, die
erzielt werden bei
1. der
Veräußerung
- des ganzen
Betriebes
- eines
Teilbetriebes
- eines Anteiles
eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes
anzusehen ist
2. der Aufgabe des
Betriebes (Teilbetriebes)."
§ 24 Abs. 2 EStG lautet:
"Veräußerungsgewinn
im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös
nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser
Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe
nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines
negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen
muß."
Daraus ergibt sich eindeutig, dass der
Veräußerungsgewinn jedenfalls durch Betriebsvermögensvergleich,
also nach den Grundsätzen des Aufwands- und Ertragsprinzips, zeitlich zu
erfassen ist (vgl. VwGH 6.4.1995, 94/15/0194; Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 24, Tz 64, 83).
Fest steht jedenfalls, dass seitens der H. die
Beteiligungstranchen IV und V gekündigt wurden; in Folge aber entstanden
zwischen ihr und dem Bw. Uneinigkeiten über die Höhe des
Abschichtungsguthabens.
Ursprünglich argumentierte der Bw. zur Stützung
seines Rechtsstandpunktes damit, ein Kaufvertrag zwischen ihm und der H. sei
mangels Einigung nicht zustande gekommen.
In der mündlichen Verhandlung ist er hiervor zu Recht
abgerückt; dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft lag nämlich kein
Kaufvertrag, sondern das in § 13 des Gesellschaftsvertrages festgehaltene
Kündigungsrecht der H. zugrunde. Damit wurde also der Geschäftsherrin
ein einseitiges Gestaltungsrecht auf Auflösung des
Gesellschaftsverhältnisses eingeräumt, das sie hinsichtlich derjenigen
Gesellschafter, die auf einer Abschichtung bestanden haben, auch
tatsächlich ausgeübt hat.
Strittig ist daher nur mehr, ob die Kündigung
tatsächlich vorzeitig und damit zu Unrecht erfolgt ist.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt es
sachverhaltsmäßig als erwiesen an, dass die Kündigung -
wie in den Gesellschaftsverträgen vereinbart - zum 31.12.1998
(Tranche IV) und zum 31.12.1999 (Tranche V) rechtswirksam ausgesprochen
wurde.
Diese Beurteilung stützt sich auf die Würdigung
folgender Beweismittel:
Für den Standpunkt des Erstbw. spricht, dass
tatsächlich mehrfach (zB im Schreiben vom 20.7.2004) von einer Verschiebung
des ehestmöglichen Kündigungstermines gesprochen wurde.
Der Erstbw. gesteht allerdings selbst zu, dass keine ihm
bekannten Verträge vorliegen, in denen dies vereinbart ist. Es sind auch
keinerlei solchen Verträge aktenkundig.
Weiters wurde die (ordentliche) Kündigung seitens der
Geschäftsherrin tatsächlich zu den Stichtagen 31.12.1998 und
31.12.1999 ausgesprochen. Es kann mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass
dies unterblieben wäre, wäre eine einvernehmliche Verschiebung des
Kündigungstermines tatsächlich erfolgt.
Am schwersten wiegt aber der Umstand, dass der Ermittlung
des Abschichtungsguthabens unbestritten die Bilanzen zum 31.12.1998 und
31.12.1999 zugrunde gelegt worden sind. Somit hat also der Erstbw. an den in
späteren Zeiträumen entstandenen stillen Reserven nicht mehr
teilnehmen können, wodurch ebenfalls ein Ausscheiden in den Streitjahren
augenfällig dokumentiert ist. Hierfür spricht weiters, dass auch der
Stand des negativen Kapitalkontos zu den obigen beiden Stichtagen berechnet
werden musste und für die Höhe des Veräußerungsgewinnes
maßgebend war (vgl. hierzu VwGH 21.2.1996, 94/14/0160). Sollte also der
Erstbw. hinsichtlich der möglichen frühesten Kündigungstermine
ursprünglich anderer Ansicht als die Geschäftsherrin gewesen sein, so
hat er die Stichtage 31.12.1998 und 31.12.1999 nunmehr akzeptiert.
Daraus ergibt sich aber in rechtlicher Hinsicht, dass die
Forderung auf Auszahlung des Abschichtungsguthabens im konkreten Berufungsfall
schon den Veranlagungsjahren 1998 (Tranche IV) und 1999 (Tranche V) zuzurechnen
ist, weshalb auch die Gewinnrealisierung bereits in diesen Jahren eingetreten
ist. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung des
Abschichtungserlöses spielt hierbei keinerlei Rolle. Ebenso irrelevant ist
somit auch der Umstand, dass dem Erstbw. noch ein "Entnahmerecht" zugestanden
worden ist. Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, welcher Rechtsgrund
dieser Zahlung zugrunde lag, wie etwa eine Abgeltung für die späte
Zahlung des Abfindungspreises.
Wenn der Bw. auf seine Auseinandersetzung mit der
Geschäftsherrin und darauf verweist, dass der Abschichtungspreis der
Höhe nach keineswegs festgestanden hat, so ist hierzu anzumerken, dass der
Abschichtungspreis jedenfalls ziffernmäßig bestimmbar war, wenn er
auch der Höhe nach noch berechnet werden musste.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch im
Wirtschaftsleben der Veräußerungspreis von Betrieben keineswegs immer
von vornherein betragsmäßig feststeht, sondern - wie auch im
Berufungsfall - sehr oft von bestimmten Parametern abhängig gemacht
wird.
Hingewiesen wird überdies darauf, dass die
Rechtsansicht des Erstbw. auch schon deshalb unrichtig ist, weil sie eine
unterschiedliche steuerliche Behandlung der Beteiligten mit negativem
Kapitalkonto bewirken würde, die ohne oder mit Entschädigung aus dem
Betrieb ausscheiden. Die erstgenannte Gruppe müsste nämlich den
Veräußerungsgewinn unzweifelhaft im Jahr des Ausscheidens, also in
dem Jahr besteuern, für das die Abschichtungsbilanz erstellt wurde,
wohingegen bei den anderen Beteiligten eine Erfassung erst in dem Jahr erfolgen
müsste, in dem der Abschichtungspreis zufließt. Dass eine solche
Rechtsansicht mit den grundlegenden Prinzipien der Bilanzierung, die - wie
oben angeführt - auch bei Ermittlung des Gewinnes aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles anzuwenden sind, nicht in
Einklang steht, liegt auf der Hand.
Wien, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0533-W/05
- Stammnummer
- 19249
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF