Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0533-W/05
Zeitpunkt des Ausscheidens eines atypisch stillen Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0533-W/05vom 03.11.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Ermittlung der Abschichtungsguthaben aus zwei Beteiligungen unbestritten die Bilanzen zum 31.12.1998 und 31.12.1999 zugrunde gelegt worden sind, hat der Bw. an den in späteren Veranlagungsjahren entstandenen stillen Reserven nicht mehr teilnehmen können. Somit ist er bereits 1998 bzw. 1999 als Mitunternehmer ausgeschieden, weshalb die Veräußerungsgewinne zu Recht diesen Zeiträumen zugerechnet worden sind.
Zu welchem Zeitpunkt er tatsächlich den Veräußerungserlös erhalten hat, ist daher ohne Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Norbert Pelzer und Mag. Belinda Maria Eder
im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufungen des
Bw., (Erstbw.) sowie der Zweitbw., (Zweitbw.), diese vertreten durch Maria
Heissenberger, 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 14/17, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Elisabeth
Gürschka, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 nach der am 19. Oktober 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der festgestellten Gewinne aus Gewerbebetrieb sind den
Berufungsvorentscheidungen vom 16.9.2004 zu entnehmen, die insoweit einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches darstellen.
Entscheidungsgründe
Herr Bw (= Erstberufungswerber) war jedenfalls in den
Streitjahren an der Fa. H. GmbH als atypisch stiller Gesellschafter
beteiligt.
Nach Einbringung von Berufungen gegen die Bescheide
betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 und 1999 durch die steuerliche Vertreterin der Fa. H.
GmbH u. Mitges. (= Zweitberufungswerberin) aus hier nicht mehr interessierenden
Gründen wurden die Berufungen wie folgt ergänzt:
"In
Ergänzung zu den eingebrachten Berufungen gegen die o.a.
Feststellungsbescheide 1998 vom 24.09.2001 sowie 1999 vom 08.11.2001 wird
folgendes vorgebracht:
Die Berufung
erfolgt über ausdrücklichen Wunsch des ehemaligen atypisch stillen
Gesellschafters Herrn Bw, der - entgegen
unserer Rechtsauffassung - der Meinung ist, dass die Aufgabegewinne aus den
beiden Auseinandersetzungsguthaben aus den zum 1.12.1998 bzw. 31.12.1999
gekündigten atypisch stillen Gesellschafterverhältnissen
unrichtigerweise im Jahr 1998 (Tranche IV) bzw. im Jahre 1999 (Tranche V)
veranlagt wurden und richtigerweise im Kalenderjahr 2001 veranlagt hätten
werden müssen. Herr Bw begehrt auch
die Feststellung, dass die Berechnung der Aufgabegewinne selbst zu korrigieren
wäre, da nämlich sonst Entnahmezahlungen, die schon versteuert worden
waren, doppelt versteuert worden wären bzw.
würden.
Aus diesen
Gründen werden daher vom stillen Gesellschafter
Bw beide Steuerbilanzen und die
Aufgabegewinnberechnung angefochten. In der Anlage werden nunmehr die beiden
Steuerbilanzen in - nach den Vorstellungen des Herrn
Bw entsprechend geänderter Version
übermittelt, wobei wir namens und für Herrn
Bw beantragen, die Aufgabegewinnberechnung
unter Berücksichtigung bereits versteuerter Tangenten neu berechnen zu
lassen. Demnach sind gemäß
Bw,
bei Stattgeben der von ihm begehrten Berufung und der damit verbundenen
Bilanzberichtigungen die Steuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999
sowie die Ergebniszuweisungen entsprechend zu berichtigen.
Herr
Bw begehrt von uns ferner, dass in dieser
Berufung im Einzelnen noch Nachstehendes ausgeführt wird, wobei wir seinen
Text vollinhaltlich übernehmen:
"Wie bekannt,
wurden die Ergebnisse der Gesellschaft durch die Betriebsprüfung bis 2001
geprüft. Allfällige Ergebnisse waren daher für die Feststellung
der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens einzubeziehen.
Demgemäß hat die H. den
Gesellschaftern im Jahre 2000 schriftlich mitgeteilt, dass sie sich nicht in der
Lage sieht, schon zu diesem Zeitpunkt eine Berechnung und Feststellung des
Auseinandersetzungsguthabens durchzuführen, sodass auch 2000 noch keine
Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben entstehen konnte. Aber auch die
Aufkündigung des Beteiligungsverhältnisses durch die
H. wurde beeinsprucht, weil sie nicht der
Vertragslage entsprechend, sondern verfrüht ausgesprochen
wurde.
Es waren daher nach
1999 vertragsgemäß noch weitere Entnahmezahlungen zu leisten, zuletzt
verspätet im Feber 2002. Es wurde daher zu Recht gegen die
Gewinnverbuchungen in den Jahren 1998 und 1999 eingewendet, dass es
denkunmöglich ist, dass Ansprüche auf Aufgabegewinne, die diese
Entnahmezahlungen zu berücksichtigen haben, schon vor der Leistung dieser
Entnahmen bzw. vor dem Ergebnis der zu berücksichtigenden
Betriebsprüfung aus dem Mai 2001 überhaupt entstehen
konnten.
Die Höhe der
Auseinandersetzungsguthaben wurde daher nach Abschluss der Betriebsprüfung
ermittelt, bekanntgegeben und auch voll bzw. anzahlungsmäßig
beglichen. In diesem Zeitpunkt sind die Forderungen auf das
Auseinandersetzungsguthaben vertragsgemäß entstanden, und zwar
bezüglich Tranche IV am 28.08.2001 und bezüglich Tranche V am
05.06.2001. Die Aufgabegewinne aus den Auseinandersetzungsguthaben waren daher
aus beiden Tranchen im Jahr 2001 zu erfassen und
festzustellen."
Herr
Bw begehrt daher, dass die in den obigen
Bescheiden - aus seiner Sicht - irrtümlich erfolgte Gegenverrechnung der
Aufgabegewinne des Jahres 2001 mit den anteiligen Verlustzuweisungen der Jahre
1998 und 1999 zu unterbleiben hat. Herr Bw
vermeint ferner, dass der Grund für die Nichtberücksichtigung von
bereits versteuerten Entnahmetangenten bei der ursprünglichen
Aufgabegewinnermittlung darin lag, dass den stillen Gesellschaftern, seiner
Meinung nach nicht vertragsgemäß, vor deren Verabschiedung die
Bilanzentwürfe zur Zustimmung und zur Kenntnis gebracht wurden. Herr
Bw
übersieht dabei, dass er zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht mehr atypisch stiller Gesellschafter war
und er nicht nur daraus, sondern prinzipiell aufgrund der Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages kein direktes Zustimmungsrecht besaß. Eine
Anfechtung seitens des Treuhänders ist nicht erfolgt.
Die
Ergebniszuweisung von Bw aus der stillen
Beteiligung hätte daher im Sinne seiner Argumentationslinie richtig wie
folgt zu lauten...
Sohin wird auf
Wunsch des Herrn Bw darauf hingewiesen,
dass die Veräußerungs- und Aufgabegewinne aus den beiden Tranchen
für Bw seinen Vorstellungen
gemäß für das Jahr 2000 neu ermittelt und für das Jahr 2001
erklärt werden.
Wir wollen nicht
verfehlen festzuhalten, dass aus unserer Sicht die von uns abgegebenen Bilanzen
und Steuererklärungen unter Beachtung der gültigen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes und der hiezu erlassenen Richtlinien korrekt waren und
sind. Dazu erlauben wir uns noch folgenden Rechtsstandpunkt der
H. GmbH zur Würdigung beider
Standpunkte durch die Behörde darzulegen:
Herr
Bw stützt sich dabei darauf, dass der
Auseinandersetzungsanspruch im Juni bzw. August 2001 ermittelt und
bekanntgegeben worden ist und voll bzw. teilweise beglichen ist. Er meint damit,
dass die Forderung auf den Auseinandersetzungsanspruch daher unzweifelhaft im
buch- und steuermäßigen Sinne erst 2001 entstanden sei. Der
Aufgabegewinn aus Beteiligungen sei daher im Jahre 2001 auf seinen
Gesellschafterkonten und nicht früher zu verbuchen.
Aus unserer Sicht
richtigerweise und tatsächlich ist die Gewinnrealisierung in den
Jahresabschlüssen 1998 und 1999 vorgenommen und ihm in diesen Jahren
zugerechnet worden.
Dazu ist auf die
Bestimmungen der atypisch stillen Gesellschafterverträge einzugehen. Im
Gesellschaftsvertrag zu Tranche IV ist unter § 14
Auseinandersetzungsanspruch festgehalten, dass das Auseinandersetzungsguthaben
zum 30. Juni 1998 jedenfalls zumindest 65 % der geleisteten Einlage
beträgt, sohin dies als garantierte Mindestabschichtung fixiert ist.
Wäre dies nicht als garantierte Mindestabschichtung anzusehen gewesen,
hätte die H. sehr wohl die
Möglichkeit gehabt, ein geringeres Auseinandersetzungsguthaben
festzusetzen. Anläßlich der Beendigung des atypisch stillen
Gesellschafterverhältnisses auf Basis des tatsächlichen Verkehrswertes
des der Beteiligung ermittelten Saldos des Kapital- und des Verrechnungskontos
anläßlich der Abschichtung, hätte meine Mandantschaft
nämlich kaum mehr eine Zahlung an Herrn
Bw zu leisten gehabt. Herr
Bw hätte daher vermutlich keine
Auszahlungsbeträge mehr erhalten. Da es sich hierbei aber um eine
garantierte Mindestabschichtung handelt, ist diese zweifelsfrei mit Beendigung
des atypisch stillen Gesellschafterverhältnisses zuzurechnen und daher
steuerlich dem Jahr zuzuschlagen, in dem das atypisch stille
Gesellschaftsverhältnis beendet wurde.
Nur ein
allfällig darüber hinaus gehender zu einem späteren Zeitpunkt
festgestellter Mehrwert könnte allenfalls unter die Argumentationslinie des
Herrn Bw subsumiert werden, wobei wir dies
bezweifeln.
Gleiches gilt
für die Abschichtung im Jahre 1999, wonach gemäß
§ 14 des
Gesellschaftsvertrages zu Tranche V das mindestgarantierte
Auseinandersetzungsguthaben mit 60 % der geleisteten Einlage festgesetzt
wurde.
Ergänzend ist
festzuhalten, dass entgegen der zitierten Darstellung des
Bw von ihm weder die erfolgten
Kündigungen beeinsprucht wurden noch an ihn nach 1998 (für Tranche IV)
bzw. nach 1999 (für Tranche V) Entnahmezahlungen zu leisten waren oder von
ihm begehrt wurden.
Wir stellen
außerdem den Antrag, dass im Falle der Stattgebung dieser, nur für
Herrn Bw erhobenen Berufung diese
ausschließlich für ihn selbst und seine Einkommensteuererklärung
sowie Hinzurechnungsbescheide etc. gilt und kein Präjudiz für die
übrigen abgeschichteten atypisch stillen Gesellschafter darstellt und daher
auch keinerlei Auswirkungen auf deren Einkommensteuerbescheide hat. Ferner, dass
dies auch kein Präjudiz für künftige atypisch stille
Gesellschafterverhältnisse ist, für die wir die einkommensteuerliche
Hinzurechnung von Aufgabegewinnen wie zuvor und unserer angeführten
Argumentation entsprechend weiterhin vornehmen werden.
lm übrigen
erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die übrigen atypisch stillen
Gesellschafter unsere Rechtsauffassung teilen und sich daher entschieden gegen
die Berufung des Herrn Bw ausgesprochen
haben.
Die
gegenständliche Berufung erfolgt daher ausschließlich bezüglich
der Herrn Bw betreffenden Aufgabegewinne
und deren Hinzurechnung."
Das Finanzamt erließ dennoch
Berufungsvorentscheidungen, in denen dem Erstbw. bereits für die
Streitjahre jeweils Einkünfte aus der Abschichtung der Beteiligung als
unechter stiller Gesellschafter zugerechnet wurden.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, die Gewinne aus der
Veräußerung der Mitunternehmerschaft seien in den Streitjahren
angefallen, und begründet dies in den Berufungsvorentscheidungen damit,
dass das Gesellschaftsverhältnis zwischen Bw und der H. durch die H.
einseitig zum 31.12.1998 für Tranche IV bzw. zum 31.12.1999 für
Tranche V gekündigt worden sei. In einem Schreiben der H. an die Bank X.,
die die Anteile von Bw treuhändig gehalten habe, werde darauf hingewiesen,
dass in beiden Fällen der frühest mögliche Kündigungstermin
jeweils ein halbes Jahr vorher gewesen wäre.
Lediglich die "Auszahlung der Abschichtung"
würde "nicht vor Mitte 2000" erfolgen. Das Angebot, die Anteile
in Genussrechte umzuwandeln, sei offenbar bereits im Jahr 1997 gelegt worden,
der Schriftverkehr belege dies. Es wäre eine solche Umwandlung auch von
allen Gesellschaftern mit Ausnahme von Bw und einem weiteren Beteiligten zu
einem festgelegten Umtauschverhältnis vorgenommen worden.
Ferner habe die H. bereits in der Bilanz 1997 eine
Rückstellung für die Abschichtung der atypisch stillen Gesellschaften
aufgenommen, die allerdings von der Betriebsprüfung aufgelöst worden
sei, da es sich um eine Aufwandsrückstellung gehandelt habe. Im Anhang zur
Bilanz 1999 werde darauf verwiesen, dass die Beteiligung der atypisch stillen
Gesellschafter zum 31.12.1998 bzw. 1999 aufgekündigt worden sei,
"sodass aus diesem Titel keine weiteren Verluste zu erwarten seien"
und in der Bilanz selbst werde das Kapital der atypisch stillen Gesellschafter
mit Null ausgewiesen.
Somit sei der Einwand, dass erst das Ergebnis der
Betriebsprüfung abgewartet werden musste ehe die Abschichtung berechnet und
der Veräußerungsgewinn entstehen konnte, unbeachtlich. Die
Betriebsprüfung habe im Juni 1999 begonnen, die Aufkündigung seitens
der H. erfolgte schon früher.
Auch das Ergebnis der Abschichtung wäre ja bereits
umrissen gewesen, nämlich laut Gesellschaftsvertrag mindestens 65 %
(Tranche IV) bzw. 60 % (Tranche V) sowie nach § 24 Abs. 2 EStG 1988
das nicht aufzufüllende negative Kapitalkonto.
Durch die Aufkündigung des
Gesellschaftsverhältnisses einerseits und den Wegfall der für das
Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung notwendigen Ergebnisbeteiligung
andererseits sowie des de facto feststehenden Veräußerungspreises sei
der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles in den
Jahren 1998 bzw. 1999 zu erfassen.
Später liege eben keine Mitunternehmerschaft mehr vor.
Diese Tatsache ergebe sich auch daraus, dass die im Steuerrecht geforderten
Voraussetzungen für eine Mitunternehmerschaft nicht mehr vorlägen.
Diese seien Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative.
Unternehmerrisiko bestehe durch den Wegfall der
Ergebnisbeteiligung und dem festgesetzten Mindestbetrag der Abschichtung nicht
mehr. Auch die Unternehmerinitiative könne nicht mehr vorliegen, da durch
die vertragsgemäße Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses
keinerlei Mitspracherecht oder Mitwirkung an der Gebarung der Gesellschaft
seitens Bw mehr möglich sei.
Hingegen vertritt der Bw. die Meinung, der
Veräußerungsgewinn sei erst zu einem späteren Zeitpunkt, u. zw.
2001, realisiert worden.
In seinem Vorlageantrag führt er hierzu aus, der
Veräußerungsgewinn sei ein gesonderter Einkunftstatbestand des §
23 EStG. Der Gewinn sei für den Zeitpunkt der Veräußerung
gemäß
§ 24 Abs. 2 zu ermitteln. Die Frage sei daher, wann die
Veräußerung und der Gefahrenübergang stattgefunden habe. Ein
Veräußerungsgeschäft setze das Inkrafttreten eines zugrunde
liegenden Kaufvertrages voraus. Ein Kaufvertrag trete dann in Kraft, wenn
Willenseinigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis bestehe und
allfällige Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt worden
seien. Soweit eines der beiden Wesenselemente des Kaufvertrages noch nicht
vorliege, bestehe nur ein Vorvertrag auf einen Kaufvertrag.
Weiters führte der Bw. wörtlich aus:
"Die Frage
ist daher, wann die Veräußerung und der Gefahrenübergang
stattfand.
Ein
Veräußerungsgeschäft setzt das Inkrafttreten eines zugrunde
liegenden Kaufvertrages voraus. Ein Kaufvertrag tritt dann in Kraft, wenn
Willenseinigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis besteht und
allfällige Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt wurden.
Soweit eines der beiden Wesenselemente des Kaufvertrages noch nicht vorliegt,
besteht nur ein Vorvertrag auf einen Kaufvertrag. Die Wortlaute der
Gesellschaftsverträge sind mit Ausnahme der Zeiten wortgleich. Was ich
daher für Tranche IV angebe, gilt sinngemäß auch für
Tranche V.
c)
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kaufvertrages nach Gesellschaftsvertrag,
Gefahrenübergang
Im konkreten Fall
sah der Gesellschaftsvertrag den Beteiligungskauf bei Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses durch Aufkündigung der Ergebnisbeteiligung
zwei grundsätzlich verschiedene Kaufverträge mit unterschiedlichen
Kaufpreisermittlungen vor.
Im Falle der
"außerordentlichen Kündigung" (nach Tranche IV vor dem
30.6.1998) war der "Preis fix" geregelt. In diesem Fall war der Buchwert
der Beteiligung abzufinden. Hier könnte man den Standpunkt vertreten, dass
Kaufgegenstand (Beteiligungsbewertung zum Ende des der Auflösung des
vorangegangen Geschäftsjahres nach § 13 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrages) und Kaufpreis schon seit Beginn der Beteiligung (1990)
festgestanden sind und somit das Inkrafttreten nur mehr von der Bedingung der
Kündigung abhängig war. Hier löste die Kündigung als
Eintreten einer aufschiebenden Bedingung das Inkrafttreten und die
Forderungsentstehung im Jahr der Kündigung aus.
Im Falle der
"ordentlichen Kündigung" ist der Kaufpreis als Verkehrswert mit Ober-
und Untergrenzen erst zu ermittelt, also der "Kaufpreis von vornherein
nicht fix", es muss also erst über einen wesentlichen Vertragsbestandteil
Willensübereinstimmung hergestellt werden, ehe der Kauf in Kraft treten und
die Forderung daraus entstehen kann. Dementsprechend teilte mir
Dr.F. als Vertreter der Treuhandbank Mitte
2001 mit, er habe soeben für mich einen guten Preis für die
Beteiligung aus gehandelt. Die für die Kaufpreisfindung erforderlichen
Abschichtungsbilanzen wurden auch nachweislich erst kurz vorher im Jahr 2001
aufgestellt.
Denn ehe über
die möglichen Kaufpreise Einigung erzielt werden konnte, mussten dazu alle
für den Verkehrswert, eine Art des Unternehmenswertes, maßgeblichen
Parameter eindeutig vorliegen und am ermittelten Preis keine Zweifel mehr
bestehen. Diese Parameter waren neben dem Buchwert der Beteiligung (alleinige
Voraussetzung für a.o. Kündigung) ferner die versteuerten und
unversteuerten Rücklagen sowie der Firmenwert sowie das Zusammentreten von
Unternehmen und Treuhänder, die den richtigen der möglichen Preise
bestimmte. Diese für die Preiseinigung maßgeblichen Parameter lagen
alle nachweislich erst 2001 vor, daher trat der Kaufvertrag erst 2001 in Kraft
und entstand die Forderung daraus erst 2001.
Aber auch der
Kaufgegenstand selbst erfuhr noch durch Entnahmen für das Jahr 2000, also
einen Vorgang nach der Kündigung noch eine Veränderung, die unbeachtet
blieb. Danach ergibt sich klar, dass der Gefahrenübergang nach 2000, und
zwar erst Mitte 2001 stattgefunden hat. Ein vorheriger Konkurs des Unternehmens
hätte bewirkt, dass meine Beteiligung und nicht eine noch nicht entstandene
Kaufpreisforderung betroffen gewesen wäre.
Das Finanzamt hat
hier offenbar den Fall der ordentlichen Kündigung wie den der
außerordentlichen Kündigung behandelt und weitere Untersuchungen
über den tatsächlichen Zeitpunkt der Veräußerung für
entbehrlich gehalten und kam so zu der im Spruch zum Ausdruck kommenden
unrichtigen Zuordnung der Veräußerungsgewinne.
d)
Zeitpunkt der Veräußerungsvorgang (Kauf) für Finanzamt allein
durch Kündigung erfüllt
Das Finanzamt
begründet die Vorziehung des Veräußerungsgewinnes vom Zeitpunkt
der Forderungsentstehung in das Jahr der Aufkündigung mit folgenden
Argumenten, und zwar mit dem Zeitpunkt der Aufkündigung, dem Wegfall der
für das Vorliegen einer atypischen stillen Beteiligung notwendigen
Ergebnisbeteiligung und dem de facto feststehenden
Veräußerungspreis.
Diese Erfordernisse
entsprechen im Wesentlichen nur dem Fall der außerordentlichen
Kündigung, da dort die Aufkündigung als Erfüllung einer
aufschiebenden Bedingung den Kauf in Rechtskraft erwachsen lässt. Aber auch
diesfalls ist das Argument des Wegfalles der Ergebnisbeteiligung unrichtig, da
bei der außerordentlichen Kündigung die Ergebnisbeteiligung laut
Vertrag schon mit Ende des Jahres wegfällt, das der Kündigung
vorausgeht und nicht in dem Jahr, in dem die Kündigung erfolgt ist (wie bei
der ordentlichen Kündigung).
Anders ist die
Kaufpreisfindung bei der ordentlichen Kündigung, bei der der Kaufpreis noch
nicht de facto feststeht, wie das Finanzamt irrtümlicherweise meint. Denn
der für das Inkrafttreten des Kaufvertrages maßgebliche Kaufpreis ist
erst aus einer Vielzahl von möglichen Kaufpreisen durch die vorherige
Aufstellung einer Abschichtungsbilanz und im Zusammenwirken mit dem Treugeber zu
finden, ehe der Kauf in Kraft treten kann. Hier ist die Kündigung nur die
vorvertragliche Voraussetzung für jene weiteren Schritte, die den
Kaufvertrag und die Forderung daraus erst entstehen lassen. Die Kündigung
legt im Falle der ordentlichen Kündigung für sich alleine noch nicht
dessen Entstehen und der daraus sich ergebenden Kaufpreisforderung fest, wie das
Finanzamt irrtümlich annimmt. Der Wegfall der Ergebnisbeteiligung (vgl.
§ 13 Gesellschaftsvertrag) ändert nichts am Kaufgegenstand,
nämlich am Kauf einer atypischen Vermögensbeteiligung. Hier unterliegt
das Finanzamt einem doppelten Irrtum. Für das Bestehen einer atypischen
Vermögensbeteiligung ist zwar im Regelfall das Bestehen einer
mitunternehmerischen Ergebnisbeteiligung erforderlich, das muss aber weder am
Beginn noch insbesondere am Ende des Beteiligungsverhältnisses gleichzeitig
vorliegen. Keinesfalls ist aber die Beendigung der mitunternehmerischen
Ergebnisbeteiligung ein Realisierungsgrund der Beteiligung. Nachweislich falsch
ist die Feststellung des Finanzamtes, dass der Veräußerungspreis bei
der Kündigung de facto feststand. Denn der Kaufpreis war erst nach der
Kündigung als Verkehrswert (mit Ober- und Untergrenzen) mittels
Abschichtungsbilanz zu ermitteln und gemeinsam festzustellen. Somit waren
verschiedene zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht feststehende Kaufpreise
denkbar, und zwar entweder ein Maximalpreis oder ein zwischen Maximalpreis und
Mindestpreis liegender Verkehrswert oder ein Mindestpreis.
B)
Bilanzierungsvorgänge beim Unternehmen nicht für den Zeitpunkt der
Veräußerung maßgeblich
a)
Bilanzierungsvorgänge des Unternehmens für
Veräußerungsvorgang unmaßgeblich
Wichtig ist auch,
dass der Veräußerungsvorgang einer Beteiligung nicht ein
Umsatzvorgang des Unternehmens (dort ist es ein Erwerbsvorgang) sondern ein
Umsatzvorgang beim Verkäufer, also bei mir ist, und somit die Entstehung
des Anspruches auf den Veräußerungspreis, resultierend aus dem
Inkrafttreten des Kaufvertrages nach Kaufpreiseinigung im Jahre 2001
maßgeblich ist.
Bezugnahmen des
Finanzamtes auf die Bilanzen der H., um
mir den Veräußerungsgewinn schon 1998 und 1999 zuzurechnen, sind
daher irrelevant und sind nicht geeignet, die fiktive Vorziehung des
tatsächlichen Zeitraumes der Entstehung der Forderung auf den Kaufpreis in
das Kündigungsjahr zu rechtfertigen. Zitat des Finanzamtes aus der
Bescheidbegründung: "Ferner hat die
H. bereits in der Bilanz 1997 eine
Rückstellung für die Abschichtung der atypischen stillen
Gesellschaften aufgenommen, die allerdings von der Betriebsprüfung
aufgelöst wurde, da es sich um eine Aufwandsrückstellung handelte. Im
Anhang zur Bilanz 1999 wird darauf verwiesen, dass die Beteiligung der
atypischen stillen Gesellschafter zum 31.12.1998 bzw. 1999 aufgekündigt
worden sei, "sodass aus diesem Titel keine weitere Verluste zu erwarten
seien." Und in der Bilanz selbst wird das Kapital der atypischen stillen
Gesellschafter mit 0,- ausgewiesen". Zitat Ende. Leider führt das Finanzamt
nicht aus, gegen welches Konto die abzuschichtenden Gesellschaftsanteile
umgebucht wurden. Richtigerweise müssten sie auf eine Rückstellung
für eine der Höhe nach noch ungewisse Abschichtungsverbindlichkeit
verbucht worden sein, die nach Feststellung des Abschichtungsguthabens im meinem
Fall im Jahr 2001 auf Abschichtungsverbindlichkeit bzw. Bankkonto auszubuchen
war. So lange war der Veräußerungsvorgang nicht eingetreten und daher
auch noch keine Forderung des Veräußerers auf das
Abschichtungsguthaben entstanden.
b)
Verluste aus Abschichtung im Unternehmen nicht zeitgleich mit Einkunft aus
Veräußerungsgewinn gem. § 23 Z 3
Beim Unternehmen
könnte aus der Beteiligungsaufkündigung ein Verlust entstehen. Daraus
aber zu schließen, wie es das Finanzamt tut, dass sohin zeitgleiche
Veräußerungsgewinne beim Beteiligten eintreten müssen, ist
rechtlich nicht gedeckt. Unternehmen haben einen noch nicht realisierten Verlust
im Sinne des Imparitätsprinzips schon auszuweisen, wenn er ernstlich droht,
was bekanntlicherweise die H. auch schon
1997 handelsbilanzlich durchgeführt hat, da sie offenbar bereits in diesem
Jahr, in dem noch keine einzige stille Beteiligung umgeschichtet bzw.
aufgekündigt war, den Beschluss auf Umwandlung in Genussrechte und
Beteiligungsaufkündigung gefasst hatte und somit allenfalls mit einem
Umwandlungsverlust bzw. Abschichtungsverlust rechnen musste, auch wenn dieser
der Höhe nach noch nicht feststand. Die noch ungewisse Höhe kommt auch
dadurch zum Ausdruck, dass sie diesen Verlust in der Gegenposition einer
Rückstellung und nicht in einer Verbindlichkeit, ausgewiesen hat, die ja
das Feststehen nicht nur dem Grunde nach sondern auch der Höhe nach
voraussetzt. Insoweit ist die Entstehung der Verbindlichkeit ein Spiegelbild der
Entstehung einer Forderung. Auf der Forderungsseite gibt es aber keine Position,
die einer der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit, nämlich einer
Rückstellung entspricht.
Niemand könnte
aber ernstlich aufgrund dieser Buchungs- und Bilanzierungsvorgänge im
Unternehmen behaupten, dass damit spiegelbildlich im selben Jahr die Forderung
auf die Veräußerungspreise für die Beteiligungen entstanden und
die Gewinnrealisierungen bei den abzuschichtenden bzw. bei den umgeschichteten
Gesellschaftern eingetreten sind, wenn man diesen Forderungen nach
spiegelbildlicher Entsprechung des Finanzamtes folgen
wollte.
Außerdem
bedeutet nicht, was beim Unternehmen als Abschichtungsverlust im Jahr des
Erkennens durch Dotierung einer Rückstellung für zwar dem Grunde nach
eintretende, aber der Höhe nach noch nicht feststehende ungewisse
Verbindlichkeiten in die Bücher aufzunehmen ist, zeitgleich und im gleichen
Ausmaß beim Veräußerer als zugeflossen anzusehen ist. Denn im
ersten Jahr der Einbuchung beim Unternehmen, nämlich im Jahr 1997 war bei
Veräußerer weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Forderung
auf den Veräußerungspreis entstanden.
Aber auch 1998 und
1999 kämen nicht in Frage, da es sich um eine ordentliche Kündigung
handelte und daher der Kaufvertrag noch nicht konkretisiert war. Es war die
Forderung der Höhe nach noch nicht bestimmt bzw. bestimmbar. Es fehlten die
für die Kaufpreisvereinbarung gesicherten Grundlagen. Durch die sich
ankündigende Betriebsprüfung waren weder die steuerlichen stillen
Reserven schon sicher (sie wurden ja auch von der Betriebsprüfung
tatsächlich geändert, und zwar Zeitpunkt 2001, wenn auch
rückwirkend), noch waren die exakten Grundlagen für den Firmenwert und
auch sonstiger stillen Reserven sicher vorhanden. Eine Forderungsentstehung ist
daher zulässigerweise nicht vor Einigung über den Preis, also vor dem
Jahr 2001 anzunehmen, auch wenn letztlich von den verschiedenen möglichen
Preisen als Preis der Mindestpreis festgestellt wurde.
C)
Atypische stille Beteiligung bleibt solche auch nach Ende der
Ergebnisbeteiligung
a)
Nach Ende der Ergebnisbeteiligung keine atypische Vermögensbeteiligung laut
Finanzamt denkbar
Das Finanzamt
führt dazu nach Anführung des unstrittigen Vorbringens
aus:
Zitat: Wie in der
Berufung von Bw ebenfalls dargelegt,
besteht ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis aus mindestens zwei
Beteiligungskomponenten:
- Vermögens-
und Kapitalbeteiligung (in Form der Einlagen- und Abschichtungsregel
und)
-
Ergebnisbeteiligung (Gewinn- und
Verlustbeteiligungsregelung)
Würde die
erste Komponente wegfallen, läge eine echte stille Beteiligung vor, mit
lediglich einem Anteil am Gewinn und Verlust des
Unternehmens.
Für ein
atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis müssen aber eben beide
Beteiligungen gegeben sein, damit eine Mitunternehmerschaft im steuerrechtlichem
Sinn in allen steuerlichen Konsequenzen vorliegt." Zitat
Ende.
b)
Rechtliche Unrichtigkeit dieses Postulates
Eine atypische
Vermögensbeteiligung bleibt auch nach Ende der mitunternehmerischen
Ergebnisbeteiligung eine solche.
Der
Widerlegungsversuch des Finanzamtes bezieht sich offenbar auf meine Hinweise,
dass die Zeiträume der Ergebnis- und Kapitalbeteiligungsverhältnisse
in der Regel weder am Beginn noch am Ende deckungsgleich sind. Die vertraglichen
Regelungen und tatsächlichen Verhältnisse markieren jeweils Anfang und
Ende dieser beiden zu unterscheidenden Beteiligungsverhältnisse", wie ich
anhand des vorgelegten Schaubildes unwiderlegbar zeigen konnte. Sonst hätte
nicht die Ergebnisbeteiligung auf den Beginn der ersten
Ergebnisbeteiligungsjahre vorgezogen werden können, obwohl die
Kapitalbeteiligung durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages und durch
Einzahlung der Einlage erst am Ende des jeweiligen ersten Ergebnisjahres
erfolgte, weil eben die Ergebnisbeteiligung vertraglich abweichend von der
Kapitalbeteiligung auf den Jahresanfang vorgezogen worden war. Allein schon
diese Beispiele widerlegen das Argument des Finanzamtes, dass für die
Mitunternehmerschaft stets beide Beteiligungskomponenten vorliegen
müssen.
Bei der Frage des
Veräußerungsvorganges geht es aber nicht um die Frage des Bestehens
oder der Beendigung der Mitunternehmerschaft und dass nur eine aufrechte
Ergebnisbeteiligung die Vermögensbeteiligung zu einer atypischen
qualifiziert. Es geht hier darum, dass es sich um einen
Veräußerungsvorgang beim Beteiligten handelt, dessen Zeitpunkt durch
das Inkrafttreten des zugrunde liegenden Kaufvertrages bestimmt wird und
dafür ist zuvor eine Kaufpreisfixierung erforderlich.
c)
Richtige Lesart der Argumentation des Finanzamtes zum
Wegfall
Zu den
Ausführungen des Finanzamtes wäre noch zu bemerken, dass es mit dem
Wegfall der ersten Komponente (nämlich Vermögensbeteiligung) offenbar
nur die zweite Komponente (Ergebnisbeteiligung) gemeint haben kann, denn eine
Ergebnisbeteiligung ohne eine Kapitalbeteiligung wäre nicht, wie das
Finanzamt meint, eine echte stille Beteiligung, sondern ein Schenkungsvorgang
des Unternehmens an einen Nichtbeteiligten. Liest man die Ausführungen des
Finanzamtes so, wie sie offenbar vom Amt richtigerweise verstanden wurden, so
führt auch der Wegfall der Ergebnisbeteiligung (nach Ablauf der
vertraglichen halbjährigen Kündigungsfrist) nicht zu einer Umdeutung
der verbliebenen Kapitalbeteiligung in eine echte stille Gesellschaft. Der
Gesellschafter bleibt wegen Weiterbestehens der Vermögensbeteiligung auch
an den stillen Reserven bis zur Beendigung des
Vermögensbeteiligungsverhältnisses (Veräußerungsvorgang
seitens des Gesellschafters, Erwerbsvorgang seitens des Unternehmens) weiterhin
mit seiner Beteiligung atypisch still am Vermögen, aber ohne
Ergebnisbeteiligung beteiligt.
D)
Zeitpunkt der Entstehung der Kaufpreisforderung war 2001
Die Behauptung des
Finanzamtes ist rechtlich nicht gedeckt, dass auch hei der ordentlichen
Kündigung der Kaufvertrag und die darauf beruhende Kaufpreisforderung sowie
der Gefahrenübergang schon im Kündigungsjahr entstanden sind. Weil das
Finanzamt leider diese vertragsrechtlichen anders lautenden Gegebenheiten der
ordentlichen Kündigung nicht zur Kenntnis nahm, musste es zwangsläufig
zu einer zeitlich unrichtigen Feststellung des Inkrafttretens des Kaufvertrages,
des Gefahrenüberganges und der Forderungsentstehung kommen. Hätte das
Finanzamt hingegen all die wichtigen Sachverhalte für den Zeitpunkt der
Veräußerung richtig gewürdigt, hätte sie den
Veräußerungsvorgang und den sich daraus ergebenden
Veräußerungsgewinn eindeutig dem Jahr 2001 zugerechnet. Diese
maßgeblichen Sachverhalte sind folgende:
1. Anbot von Ende
1997, dass ich weiter atypisch stiller Gesellschafter bis längstens 2002
mit einer Kapitalentnahme von 5 % von 2000-2002 bleiben kann, wenn ich mich
nicht an der Umwandlung in Genussrechte beteilige. Zu diesem Zeitpunkt stand
für die H. schon fest, dass sie die
Ergebnisbeteiligung zum frühesten Zeitpunkt durchführen wird. (Vgl.
Ausführungen zur Rückstellungseinbuchung 1997 wegen
Abschichtungsverluste)
2. Leistung einer
Kapitalentnahmezahlung in der Höhe von 5 % im Sinne des obigen Schreibens
für das Jahr 2000.
3. Mitteilung der
H. vom 18. 2. 2000 folgenden
Inhaltes:
Wir beziehen uns
auf das Schreiben vom 30.06.1998 und erlauben uns mitzuteilen, dass die
Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß
§ 14 des
Gesellschaftsvertrages noch nicht erfolgen konnte.
Es läuft
zurzeit eine Betriebsprüfung unseres Unternehmens, deren Ergebnisse sich
auch auf die Bemessung des Auseinandersetzungsanspruches auswirken können.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir das Ergebnis dieser
Betriebsprüfung abwarten müssen. Wir werden Sie umgehend von der
Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens informieren und verbleiben in der
Zwischenzeit mit der höflichen Bitte um Verständnis und Kenntnisnahme.
H. "
4. Die Ermittlungen
des Auseinandersetzungsguthabens fanden, wie sie im vorigen Schreiben
erwähnt wurden, laut mündlicher Mitteilung von Herrn Dir.
Dr.F. (vertrat die Treuhänderbank bei
diesen Ermittlungen und hat nach seinen Angaben dabei für mich einen guten
Preis ausverhandelt) im Juni (Tranche V) und im August (Tranche IV) des Jahres
2001 statt. Auch die Zahlung des Kaufpreises, der unmittelbar nach Fixierung und
dem Gefahrenübergang fällig war, fand ebenfalls 2001
statt.
5. Die Datierungen
der Einbuchung der Entgelte für die Beteiligungshingabe sowie die Datierung
der Abschichtungsbilanzen bzw. Ermittlungen des Veräußerungsgewinnes
alle im Jahre 2001.
E)
Zusammenfassung:
Vom Finanzamt
wurden alle diese für die Datierung des
Veräußerungsgeschäftes und somit für die Beendigung der
Vermögens- und Kapitalbeteiligung sowie des Gefahrenüberganges
relevanten Sachverhalte zufolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung
ignoriert und die Veräußerungsgewinne in den unzutreffenden Jahren
angenommen, weshalb die darauf beruhenden Bescheide aus der
Berufungsvorentscheidung aufzuheben sind."
Am 8. Oktober 2004 ergänzte Herr Bw die Berufung wie
folgt:
"Mit diesem
Nachtrag möchte ich noch ein wesentliches Faktum zur rechtlich wirksamen
Beendigung durch die Kündigung herausarbeiten, weil nach diesem Sachverhalt
eine Auflösung des Vertragsverhältnisses 2001 durch einen
stillschweigenden Vergleich über die Streitfrage der rechtlich
zulässigen Aufkündigung bereinigt wurde.
Dass ich die
Kündigungen durch das Unternehmen als vorzeitig beeinspruchte und somit
diese Kündigung rechtswirksam aus meiner Sicht nicht in Kraft treten
konnte, geht eindeutig aus meinen in Kopie beiliegenden Schreibens an Herrn
GD.F. vom 23.11.1998, mit dem ich
seinerzeit die Beteiligungsverträge abgeschlossen hatte, ferner aus meinem
Faxschreiben vom 17.12.1998 an Herrn DrF,
Bank X., sowie aus der Antwort von
H. vom 28.1.1999
hervor.
Dass ich nach
meiner Meinung vorzeitig und daher rechtsungültig gekündigt wurde,
darauf habe ich schon in meinen bisherigen Eingaben hingewiesen, wonach mir 1997
mitgeteilt wurde, dass ich bei Nichtteilnahme an der Umschichtung in
Genussrechte bis Ende 2002 als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt
bleiben kann. Für mich stellte sich dieses Anbot, dass ich durch
konkludente Handlungen angenommen habe, eine Abänderung zu den beiden
Beteiligungs-Verträgen dar und baute offenbar auf die neue Regelung aus
1994 auf. Damals wurden die Abschichtungs- und Kündigungstermine, wie dem
Schreiben der Gutmann-Bank vom 20. Juli 1994 zu entnehmen ist, um Jahre hinaus
geschoben. Denn im Zuge der Neuordnung der Finanzen der Gesellschaft mussten die
Stillen einer Verschiebung der Abschichtungstermine zustimmen. Es war daher
für mich klar, dass das Schreiben von Ende 1997 mit der Mitteilung, bis
2002 als atypischer Gesellschafter bei Nichtannahme des Genussrechtsangebotes
verbleiben zu können, nur auf diese geänderte neue Vertragslage Bezug
nehmen konnte. Somit hatte aus meiner Sicht das Unternehmen eine Kündigung
auf Basis der nicht mehr geltenden alten Vertragslage, also nicht
vertragskonform und somit verfrüht ausgesprochen. Warum dies das
Unternehmen nicht einsehen wollte, ist mir unerfindlich, konnte mich aber nicht
davon abhalten, meinen Einspruch gegen die Kündigung bis zur Abschichtung
im Jahr 2001 aufrecht zu erhalten.
Ich hatte daher als
einziger Stiller gegen die offenbar nicht vertragsgemäße
Kündigung und Abschichtung Protest eingelegt und auch mit allfälligen
Schadenersatzklagen gedroht. Da das Unternehmen und die Treuhandbank daran
interessiert waren, es nicht zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen, kam es
Mitte 2001 zu einer Bereinigung dieser Streitsache, indem aus meiner Sicht das
Vertragsverhältnis im beiderseitigem Einverständnis durch die
Abschichtung im Jahr 2001 gleichsam durch Dissolution aufgehoben
wurde.
Ich sah im Ergebnis
der Abschichtungsverhandlungen einen Vergleich über die endgültige
Beendigung der Mitunternehmerschaft. Für den Vergleich sprach aus meiner
Sicht, dass das Unternehmen mitteilte, mein anteiliger Verkehrswert wäre
niedriger als der Mindestpreis gewesen und es habe dennoch den Mindestpreis
bezahlt. Das Unternehmen hat seinerseits auf die Anrechnung der Kapitalentnahme
des Jahres 2000 auf den Mindestpreis nicht durchgeführt und mir
Dr.F. mitteilte, er habe für mich
einen guten Preis ausgehandelt. Bei der anderen Tranche war ich damit
einverstanden, dass ich entgegen der Vertragsregelung, dass der
Abschichtungspreis sofort zu zahlen ist, akzeptierte, dass ein Großteil
dieses Abschichtungspreises erst ein halbes Jahr später bezahlt wurde.
Generell wurde von mir damit auch auf die Ergebniszuteilungen bzw. die
Verzinsung des Kapitals bis Mitte 2001 verzichtet.
Nach diesem
Nachtrag zu meinem bisherigen Vorbringen muss ich insoweit aus meiner Sicht
festhalten, dass neben der Vermögensbeteiligung auch die
Ergebnisbeteiligung bis Mitte 2001 aufrecht war. Durch die Abschichtung der
Vermögensbeteiligung kann darin auch eine Abschichtung für weitere
Ergebnisbeteiligungen gesehen werden. Mit der tatsächlichen Abschichtung in
2001 war fix mich auch der bis dahin schwelende Rechtsstreit über die
vorzeitige und somit unzulässige Kündigung beigelegt und beidseits das
mitunternehmerische Vertragsverhältnis aufgehoben.
Ich gebe zu, dass
diese Fakten nur teilweise bisher dem Finanzamt bekannt waren, weshalb sie nicht
berücksichtigt werden konnten. Sie sind aber für die Frage des
Zeitpunktes der Veräußerung sehr wohl von Bedeutung, weshalb ich auch
um Berücksichtigung dieser Aspekte bitte, weil durch die Beeinspruchung der
Kündigung als verfrüht sehr wohl ein Weiterbestehen der
Mitunternehmerschaft zufolge der geänderten Vertragslage sehr wohl bis zur
effektiven Abschichtung im Jahr 2001 als gegeben anzusehen ist. Da bei dieser
nachgewiesenen Sicht der Dinge auch die Kriterien aus der Beurteilung des
Finanzamtes vorliegen, dürften keine rechtlichen Hindernisse mehr für
das Finanzamt vorliegen, die Gewinnrealisierung im Jahr 2001
anzunehmen."
Weiters legte der Bw. folgendes Schreiben an die
steuerliche Vertreterin der Fa. H. vor:
"Für
eine anders lautende Entscheidung sind nach meiner Auffassung folgende
Verfahrensmängel zu beheben:
1.
Ende des atypischen Gesellschaftsverhältnisses:
Das Finanzamt hatte
keinen der vorgelegten Beweise und Beweismittel geprüft, erörtert und
beurteilt, die gegen eine Beendigung durch die Kündigung sprechen. Darin
ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken, weil es sonst zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung gekommen wäre. Da war zunächst das Vorbringen,
dass die Kündigung als verfrüht beeinsprucht wurde und allenfalls auch
Schadenersatzklagen angedroht wurden. Da waren die Beweise, die belegten, dass
die Kündigung verfrüht war. Da war zunächst der Nachweis, dass
1994 die Gesellschaft mit den stillen Gesellschaftern wegen
Zahlungsschwierigkeiten die Rückzahlungs- und Kündigungsfristen um
mehrere Jahre hinaus schieben musste. Da war weiters der auf dieser Linie
liegende Nachweis, dass Ende 1997, also ein halbes Jahr vor der ersten
Kündigung, noch vom Treuhänder, mit dem ja die Verlängerung der
Rückzahlungs- und Kündigungstermine vereinbart worden war, den stillen
Gesellschaftern mitgeteilt wurde, dass sie, wenn sie nicht an der Umwandlung in
Genussrechte teilnehmen wollen, bis 2002 stille Gesellschafter bleiben, und zwar
mit den auf 5 % reduzierten Entnahmemöglichkeiten. Da war weiters der
Nachweis, dass im Sinne dieser Vereinbarung, tatsächlich noch für das
Jahr 2000, also ein bis zwei Jahre nach den Kündigungen, eine 5 %ige
Entnahme ausbezahlt wurde, dass also offenbar als Konsequenz der
Kündigungsbeeinspruchung von beiden Vertragsparteien das
Gesellschaftsverhältnis noch aufrecht angesehen wurde. Unter
Berücksichtigung und richtiger Würdigung dieser Beweise hätte das
Finanzamt ihren Rechtsstandpunkt, dass das Gesellschaftsverhältnis durch
Kündigung 1998/99 beendet und daher schon damals die Rückforderung
entstanden und die Gewinnrealisierung eingetreten ist, nicht aufrecht erhalten
können.
2.
Abschichtungspreis zum Kündigungszeitpunkt nicht
feststehend:
Unbeschadet des
Umstandes, dass die Kündigung ohnedies nicht rechtswirksam war, ist das
Finanzamt weiters nicht auf die angebotenen Beweise eingegangen, dass nicht nur
ein Abschichtungspreis gegeben war und somit bereits eine bestimmte Forderung
entstehen konnte. Der als Beweis vorgelegte Gesellschaftsvertrag sieht nicht nur
einen einzigen Abschichtungspreis bei Kündigung vor. Dieser Beweis wurde
gänzlich ignoriert, nicht erörtert und richtig gewürdigt. Darin
ist ein weiterer schwerer Verfahrensmangel zu erblicken, weil das Finanzamt
ansonsten seinen Rechtsstandpunkt nicht aufrechterhalten hätte können.
Mangels Bestimmbarkeit konnte zum Kündigungszeitpunkt keine Forderung
entstehen und die Gewinnrealisierung eintreten. Im Gesellschaftsvertrag waren
nämlich neben einem Mindestpreis, ein Maximalpreis und unzählige
dazwischen liegende sonstige Preise denkbar. Sie bedurften
vertragsgemäß eines gesonderten Ermittlungsverfahrens, das den
Firmenwert und stille Reserven zu berücksichtigen hatte. In diesem Sinne
wurde weiters als Beweis ein Schreiben vorgelegt, worin die Gesellschaft noch
2000 schriftlich erklärte, sie könne den Abschichtungspreis noch nicht
ermitteln. Es sei eine Betriebsprüfung anhängig, die einen Einfluss
auf Firmenwert und die stillen Reserven und somit auf die Ermittlung des
Abschichtungspreises haben könnte und auch tatsächlich hatte. Es
wurden weiters jene Beweise ignoriert, die belegen, dass unmittelbar nach
Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens im Jahr 2001 die Datengrundlage
für die Ermittlung des Abschichtungsverfahren entstanden ist und die
Vertragsparteien zur Festlegung des Abschichtungspreises zusammengekommen waren.
Es wurde auch nicht die Information über diese Verhandlung (Mitteilung von
Dr.F., Treuhänderbank, an
Bw: Er habe für ihn einen guten Preis
ausverhandelt) als Beweis beurteilt. Hätte das Finanzamt all diese Beweise
geprüft und gewürdigt, hätte es den Standpunkt nicht mehr
aufrechterhalten können, dass schon bei der Kündigung die
Abschichtungsforderung bestimmbar gewesen und entstanden sei. Sie hätte im
Gegenteil erkennen müssen, dass die Ungewissheit über die
Forderungshöhe erst nach der Beendigung des Betriebsprüfungsverfahrens
im Jahre 2001 beseitigt war und daher erst in diesem Jahr die Forderung
entstehen und die Gewinnrealisierung eingetreten konnte."
Im zitierten Schreibens vom 23.11.1998 an Herrn GD.F.
stellt der Erstbw. u.a. die Frage, ob man den einzelnen atypischen
Gesellschafter vorzeitig zur Abschichtung gemäß Vertragslage zwingen
könne. Im Fax vom 17.12.1998 ersuchte er Herrn GD.F., darauf hinzuwirken,
dass eine vorzeitige Abschichtung - unabhängig von der Frage der
rechtlichen Zulässigkeit - bezüglich seiner Anteile nicht vor
Mitte 2000 erfolge.
Aus der Antwort der H. vom 28.1.1999 geht hervor, dass nach
ihrer Meinung die Kündigung nicht vorzeitig erfolgte, sondern ein halbes
Jahr nach dem ehestmöglichen (ordentlichen)
Kündigungstermin.
Der unabhängige Finanzsenat hat sodann Einsicht in die
Gesellschaftsverträge der Tranchen IV und V genommen; hieraus ist -
soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz -
Folgendes zu entnehmen (Tranche IV):
"§
13 Ordentliche und außerordentliche Kündigung der stillen
Gesellschaft
Jeder
Gesellschafter, die H. sowie die stillen
Gesellschafter, hat das Recht, unter Einhaltung einer halbjährigen
Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderhalbjahres durch
eingeschriebenen Brief an die H. sein
Gesellschaftsverhältnis teilweise oder zur Gänze zu kündigen. Die
Kündigung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben
am Tag vor Beginn der Kündigungsfrist eingeschrieben zur Post gegeben
wurde.
Die Gesellschafter
verzichten jedoch auf die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechtes
bis 31. Dezember 1997. Eine ordentliche Kündigung ist daher erstmals zum
30. Juni 1998 möglich...
§
14 Auseinandersetzungsanspruch
Scheidet ein
stiller Gesellschafter durch ordentliche oder außerordentliche
Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aus, so hat er Anspruch auf
ein Auseinandersetzungsguthaben. Scheidet ein stiller Gesellschafter, aus
welchem Grund immer, vor dem 30.6.1998 aus der Gesellschaft aus, so wird er mit
dem Buchwert seiner Beteiligung abgefunden. Der Buchwert seiner Beteiligung
entspricht dem Saldo seines Kapitalkontos einerseits und des Verrechnungskontos
andererseits.
Scheidet ein
stiller Gesellschafter am oder nach dem 30.6.1998 aus der Gesellschaft aus, so
erfolgt die Abschichtung zum Verkehrswert der Beteiligung, ermittelt als Saldo
des Kapital- und des Verrechnungskontos zuzüglich der anteiligen in der
Bilanz ausgewiesenen versteuerten und unversteuerten Rücklagen,
zuzüglich dem anteiligen Firmenwert, errechnet als Summe des Gewinnes der
letzten beiden Jahre vor dem Ausscheiden - keinesfalls jedoch mehr als das
eingezahlte Kapital. Die jeweils ausstehende Rücklage für
Abfertigungen stellt keine Rücklage im Sinne dieser Vereinbarung dar. Zum
30.6.1998 beträgt das Auseinandersetzungsguthaben jedoch zumindest 65 % der
geleisteten Einlage."
Der Gesellschaftsvertrag der Tranche V ist im Wesentlichen
gleichlautend mit der Maßgabe, dass die relevanten Stichtage jeweils um
ein Jahr verschoben sind.
Analoge Kündigungstermine enthalten die
Treuhandverträge der Anleger mit der Bank X. AG.
Weiters liegen zwei Schreiben der H. GmbH vom 30. Juni 1998
und vom 25. Juni 1999 an die Bank X. AG (= Treuhänderin der atypisch
stillen Gesellschaftsanteile) vor, mit denen sie die verbleibenden atypisch
stillen Gesellschaftsverträge per 31.12.1998 und per 21.12.1999
kündigt.
In der am 19. Oktober 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung legte der Erstbw., der in
dieser Verhandlung von Steuerberater H.B. vertreten wurde, dem Berufungssenat
eine Zusammenfassung der
Anfechtungsgründe vor:
"I.
Verfahrensrechtlich:
Wichtige
aktenkundige Fakten, die für die Auflösung in 2001 und gegen die
Beendigung 1998/99 durch Kündigung sprechen, wurden weder geprüft noch
gewürdigt. Die Beurteilung dieser maßgeblichen zivilrechtlichen
Vorfrage
erfolgte
einseitig
ausschließlich auf Basis des Vorbringens der Gesellschaft und ist somit
mangelhaft.
II.
Meritorisch:
1.
Unwirksame
Kündigung
: Von allen rund 5 Stillen,
die 1998 nicht ihre Beteiligung in Genussrechte umwandeln ließen, war ich
der einzige, der
gegen
eine ordentliche
Kündigung
wegen Unzeitigkeit
Widerspruch
über den Treuhänder eingelegt hatte, weil mir noch Ende 1997 im
Hinblick auf die Finanzierungsvereinbarung aus 1994, die eine Verschiebung der
Kündigungsfristen vorsah, für den Fall der Nichtteilnahme an der
Umwandlung zugesagt wurde, dass ich
bis
2002
mit Entnahmeberechtigung als stiller
Gesellschafter
verbleibe.
2.
Entsprechend dieser Zusage wurden mir noch die
Entnahme
für
das Geschäftsjahr
2000
gewährt
,
was für den Weiterbestand der stillen Gesellschaft
nach
den
Kündigungsjahren
spricht.
3.
Keine
außerordentliche Kündigung
: Nur
bei dieser wäre nur ein
einziger
Abschichtungspreis
denkbar gewesen, wie es
das Finanzamt annimmt. Diese Kündigungsart lag unumstritten nicht vor. Bei
den von mir beeinspruchten ordentlichen Kündigungen wäre unter
Einbezug stiller Reserven
zwischen Mindest- und
Höchstpreis eine Vielzahl von Preisen denkbar
gewesen
. Dieser Wert konnte erst nach
Beendigung der BP 2001 ermittelt werden und wurde von mir unter Verzicht auf
Klagen wegen zu früher Kündigung anerkannt. Auch dieses Faktum spricht
nach letztmaliger Entnahmeleistung für das Geschäftsjahr 2000 für
die einvernehmliche Auflösung Mitte 2001."
Weiters wurde in der
mündlichen Verhandlung Folgendes ausgeführt:
"Steuerlicher
Vertreter:
Im
Berufungsfall wurde auf Grund eines Schreibens der
H. (Anm.: richtig: der Bank
X.) vom 20. Juli 1994, das an Herrn
Bw gerichtet war, ausgeführt, dass
sich die finanzielle Lage der H.
verschlechtert habe. Auf Grund dessen seien von allen Kapitalgebern
Beiträge zu erbringen, unter anderem auch von den stillen Gesellschaftern
in Form einer Verschiebung des Abschichtungstermines, dies um drei bis fünf
Jahre, je nach Tranche.
Es
kam schließlich auch tatsächlich dazu, dass der Kündigungstermin
verschoben worden ist, weshalb die auf Grund der ursprünglichen
Gesellschaftsverträge durchgeführten Kündigungen unwirksam, weil
vorzeitig, waren.
Bw:
Es
gibt zwar keine Verträge, die mir bekannt sind, über die Verschiebung
des Abschichtungstermines auf 2001 bzw. 2002, doch spricht die Aktenlage
eindeutig dafür, dass tatsächlich eine solche Verschiebung
stattgefunden hat. Einesteils wurde mir im Zuge der Umwandlung der Beteiligungen
in Genussrechte, zu der ich mich nicht bereit gefunden habe, ausgesprochen, dass
ich bis 2002 stiller Gesellschafter mit Entnahmeberechtigung bleiben könne.
Andererseits wurde mir auf Grund dieser Zusage noch die Entnahme für das
Geschäftsjahr 2000 gewährt.
Über
Befragen durch den Vorsitzenden:
Die
Abschichtungsbeträge wurden auf Grund der Bilanzen 1998 und 1999 ermittelt.
Betonen möchte ich noch, dass aber der Abschichtungsbetrag erst im Jahr
2001 ermittelt werden konnte, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine
Betriebsprüfung offen war, die die stillen Reserven bzw. das steuerliche
Ergebnis noch verändert hat.
Steuerlicher
Vertreter:
Wenn
das Finanzamt argumentiert, dass in den Jahren nach den Streitjahren keine
gewerbliche Beteiligung mehr bestanden hat, da auch keine Gewinn- bzw.
Verlustbeteiligung mehr existiert hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass es
vielmehr so war, dass meinem Klienten keine derartige Beteiligung zugestanden
worden ist. Ihm war letztlich auf Grund der laufenden Verhandlungen betreffend
die Höhe des Abschichtungserlöses die Frage dieser Gewinn- bzw.
Verlustbeteiligung zweitrangig; seine Intention ging dahin, einen entsprechenden
Abschichtungserlös zu erhalten, in dem auch implizit diese
Gewinnbeteiligung inkludiert war.
Bw
:
Neben
der ordentlichen Kündigung gab es noch laut Gesellschaftsverträgen
eine außerordentliche Kündigung, die aber von keiner der beiden
Parteien angesprochen wurde.
Betreffend
die außerordentliche Kündigung verweise ich auf Punkt 3 meines
Gesellschaftsvertrages (Anm.: gemeint: Zusammenfassung der
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0533-W/05
- Stammnummer
- 19249
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF