Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0233-K/03
Beitritt eines neuen Pächters zu bestehendem Bestandvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0233-K/03vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt durch eine Zusatzvereinbarung auf der Pächterseite ein neuer Pächter zusätzlich hinzu und wird der bisherige Vertragsinhalt durch Bezugnahme auf den ursprünglichen Pachtvertrag zur Gänze übernommen, so wird mit dem hinzutretenden Pächter ein neues Bestandverhältnis begründet, welches bei Unterfertigung der Urkunde durch alle Vertragsparteien der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Komm. Rat Max Stechauner
und Horst Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch
über die Berufung der Bw., vom 11. September 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Klagenfurt vom 3. September 2003 betreffend
Rechtsgebühr nach der am 20. Oktober 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlich festgehaltenem Vertrag vom 23. Juni
1988 nahm die Mutter der nunmehrigen Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) von
A.A. (im Folgenden bloß: Verpächterin) in der Urkunde näher
umschriebene und durch einen beigelegten Lageplan konkretisierte
Betriebsräumlichkeiten in Bestand. Als Pachtzins vereinbarten die
Vertragsparteien einen bestimmten Prozentsatz vom Umsatz, mindestens jedoch
jährlich S 50.000,00. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer
abgeschlossen und ordnungsgemäß vergebührt dem Finanzamt
angezeigt.
Mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2000 schlossen die
Vertragspartner einen 1. Zusatzvertrag zum obangeführten Pachtvertrag.
Damit wurde das Bestandverhältnis auf weitere Räumlichkeiten, genauer
dargestellt durch einen beigelegten Lageplan, ausgedehnt. Die übrigen
Bestimmungen des Stammvertrages (Anm.: vom 23. Juni 1988) würden
unverändert aufrecht bleiben.
Am 18. Dezember 2002 trafen die bisherigen
Vertragsparteien sowie die Bw., unter Bezugnahme auf den Stammvertrag vom
23. Juni 1988 samt einem Zusatzvertrag, eine Änderungsvereinbarung,
wonach mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 Pächterinnen die Mutter
der Bw. und die Bw. wären. Alle übrigen Bestimmungen des
Stammvertrages blieben unverändert aufrecht. Unterzeichnet ist diese als
2. Zusatzvertrag bezeichnete Urkunde von der Verpächterin, der Mutter
der Bw. und der Bw. selbst.
Über Vorhalt wurde dem Finanzamt Klagenfurt (in der
Folge: FA) der monatliche Pachtzins mit € 723,60 bekannt
gegeben.
Ausgehend vom vorgenannten Pachtzins und einer unbestimmten
Vertragsdauer ermittelte das FA die Bemessungsgrundlage mit
€ 26.049,60 (€ 723,60 x 36 Monate) und setzte der Bw.
gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz
1957 (GebG) in Höhe von € 260,50 fest. Begründend dazu
führte das FA aus, bei Eintritt eines neuen Bestandnehmers in ein
bestehendes Vertragsverhältnis käme ein neuer Bestandvertrag
zustande.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. damit, dass sie auf Seiten der Bestandnehmerin nur deshalb aufgenommen
worden sei, damit es bei Betriebsübergabe nicht zu einer Neuausschreibung
des Geschäftslokales komme. Auch habe das zuständige Finanzamt
bestätigt, dass ihre Mutter aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht
weiterhin als Einzelunternehmerin behandelt werde. Ein neuer Bestandvertrag
würde nur dann vorliegen, wenn sie an die Stelle ihrer Mutter getreten
wäre. Zu einer Änderung, welche die Anwendung des § 21 GebG
rechtfertigen würde, sei es auch nicht gekommen.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in
der das FA die Ansicht vertrat, mangels Parteienidentität könne nicht
von einem Nachtrag im Sinne des § 21 GebG gesprochen werden, sondern
liege vielmehr die Beurkundung eines neuen Pachtvertrages vor, stellte die Bw.
innerhalb der Frist des § 276 Bundesabgabenordnung den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen brachte die Bw.
noch vor, sie wäre auch nicht anteilsmäßig als Pächterin
anzusehen, da ihre Mutter das Geschäft allein auf ihre Kosten betreibe und
auch nur diese den Pachtzins zur Gänze tragen würde. Bei richtiger und
wirtschaftlicher Betrachtungsweise wäre eine zweite Vergebührung erst
dann vorzunehmen, wenn ihre Mutter als Pächterin ausscheide und sie, die
Bw., selbst neue alleinige Pächterin würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
III. Abschnitt des GebG ist unter der Überschrift "Gebühren
für Rechtsgeschäfte", worunter auch Bestandverträge fallen, im
§ 15 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass Rechtsgeschäfte nur
dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet
wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgeblich. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
Nach
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr von
1 v.H. nach dem Wert. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei
unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten.
Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen
erhellt, dass Voraussetzungen für eine rechtsrichtige Vergebührung
eines Rechtsgeschäftes das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen
Rechtsgeschäftes und eine darüber errichtete Urkunde sind (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
Rz 40 zu § 15 GebG; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH) vom 26. Juni 1996, 93/16/0077).
Die im
§ 33 TP 5 GebG behandelten Bestandverträge sind nach
§ 1090 ABGB Konsensualverträge, wonach jemand eine bestimmte
Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis zum Gebrauch
erhält (Fellner, a.a.O., Rz 5 zu § 33 TP 5; VwGH vom
7. Dezember 1976, 2359/76). Derartige zweiseitig verbindliche
Konsensualverträge kommen im Zeitpunkt der Willenseinigung über die
von den Vertragspartnern jeweils zu erbringenden Leistungen, nämlich
Überlassung der Bestandsache und Höhe des Bestandzinses, zustande
(Fellner, a.a.O.; OGH vom 14. September 1999, 4 Ob 238/99z).
Im vorliegenden Fall haben nun die drei Vertragsparteien, nämlich die
Verpächterin, die Mutter der Bw. und die Bw. selbst, Willenseinigung
darüber erzielt, dass ab 1. Jänner 2003 Pächterinnen die
Mutter der Bw. und die Bw. selbst sein sollten. Durch die ausdrückliche
Bezugnahme auf die Vertragsurkunde vom 23. Juni 1988 samt einem
Zusatzvertrag haben die Beteiligten den Inhalt dieser Urkunden zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt des Vertrages vom 18. Dezember 2002
gemacht und ergeben sich aus den erstgenannten Urkunden die Essentialia eines
Bestandvertrages, nämlich die Bestandsache, die Vertragsdauer sowie der
Bestandzins. Ihren Willen, den Bestandvertrag genau in dieser Form
abschließen zu wollen, haben die Parteien dann auch durch die
Unterfertigung am Ende der Urkunde vom 18. Dezember 2002
dokumentiert.
Durch diesen
allseitigen Konsens, bekräftigt durch die Unterzeichnung der Urkunde durch
sämtliche Beteiligten, wurde daher erstmalig ein Bestandverhältnis
zwischen der Verpächterin und auch der Bw. in Form von wechselseitigen
Rechten und Verpflichtungen begründet, da ein solches bis dahin nur
zwischen der Mutter der Bw. und der Verpächterin bestanden
hatte.
Das Vorliegen
von Mängeln in dieser Willensbildung oder anderer formeller Mängel hat
die Bw. nicht behauptet und ist dies auch dem Akteninhalt nicht entnehmbar. Wenn
nun die Bw. vorbringt, sie sei auf der Pächterseite nur deshalb in das
Vertragsverhältnis eingetreten bzw. aufgenommen worden, damit es bei
Betriebsübergabe nicht zu einer Neuausschreibung des Pachtobjektes komme,
so vermag sie damit nicht eine Ungültigkeit des abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass der Beweggrund für
die schriftliche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes für die
Beurteilung der Gebührenpflicht rechtlich unerheblich ist (Fellner, a.a.O.,
Rz 48 zu § 15; VwGH vom 1. Oktober 2001, 2001/16/0312),
würde gerade durch den Nichtabschluss des Bestandvertrages der von der Bw.
beabsichtigte Effekt, nämlich die Vermeidung einer Neuausschreibung bei
einer in der Zukunft geplanten Betriebsübergabe, vereitelt
werden.
Dem weiteren
Einwand der Bw., das zuständige Finanzamt würde ihre Mutter ungeachtet
der Abreden im 2. Zusatzvertrag vom 18. Dezember 2002 in ertrag- und
umsatzsteuerlicher Hinsicht (Anm.: erkennbar aus verwaltungsökonomischen
Gründen) weiterhin als Einzelunternehmerin behandeln, ist entgegenzuhalten,
dass dieser Umstand für die gebührenrechtliche Beurteilung nicht von
maßgeblicher Relevanz ist. Ebensowenig von Belang ist der von der Bw. ins
Treffen geführte Umstand, dass die Mutter weiterhin das Pachtobjekt allein
auf ihre Kosten betreibe und den Pachtzins zur Gänze selbst trage, da diese
rein das Innenverhältnis zwischen den Pächterinnen betreffenden
Abreden der Verpächterin gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten
können. Vielmehr kann nun auch die Bw. als Trägerin der vertraglich
übernommenen Verpflichtungen von der Bestandgeberin in Anspruch genommen
werden, was umgekehrt auch für die der Bw. eingeräumten Rechte Geltung
hat.
Zutreffend ist
indes die Ansicht der Bw., die Bestimmung des § 21 GebG könne nicht
zur Anwendung gebracht werden, da diese zur Voraussetzung hat, dass die
Parteien, die einen Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie
die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes
waren (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, 97/16/0473), was beim hier zu
beurteilenden Sachverhalt unzweifelhaft gerade nicht der Fall war.
Endlich ist
noch zum Vorbringen der Bw., in richtiger und wirtschaftlicher Betrachtung
wäre eine zweite Vergebührung erst dann vorzunehmen, wenn sie
alleinige Pächterin würde, zu bemerken, dass die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, sondern der
Beurteilung des Sachverhaltes zu dienen habe (Fellner, a.a.O., Rz 38 zu
§ 1, m.w.N.). Überdies ist bei der Lösung der Frage, ob ein
Sachverhalt einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 33 GebG
entspricht, der zivilrechtlichen Betrachtungsweise der Vorzug gegenüber der
wirtschaftlichen Betrachtung einzuräumen (Fellner, a.a.O., Rz 40).
Dass aber bei der Beurteilung nach zivilrechtlichen Aspekten von einem zwischen
der Bw. und der Verpächterin gültig zustande gekommenen
Bestandvertrag, über den auch eine Urkunde errichtet worden ist, auszugehen
ist, wurde bereits oben ausführlich dargelegt.
Hinsichtlich
der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der daraus abgeleiteten
Rechtsgebühr kann der erkennende Senat keine Unrichtigkeit erblicken und
wurde Derartiges auch nicht vorgebracht.
Insgesamt gesehen haften dem angefochtenen Bescheid sohin
die behaupteten Mängel nicht an, weshalb die gegenständliche Berufung
als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 24. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0233-K/03
- Stammnummer
- 19159
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF