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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0159-W/02

Liebhaberei bei Vermietung eines Einfamilienhauses - abgeschlossene Betätigung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-W/02vom 20.10.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hinsichtlich des die Einstellung einer Tätigkeit innerhalb eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes betreffenden Berufungsvorbringens ist darauf zu verweisen, dass die Bewirtschaftung der berufungsgegenständlichen Liegenschaft mangels objektiver Ertragsfähigkeit und nicht auf auf Grund der vorzeitigen Beendigung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zu beurteilen war. Somit gehen auch das Vorbringen der Bw., dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit bzw. Vermietung auf Ereignisse zurückzuführen sei, die im Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit weder bekannt, noch vorhersehbar gewesen seien sowie sämtliche weiteren diesbezüglichen Ausführungen ins Leere. Dass es der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nicht entgegenstehen muss, wenn eine Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird, und dass die Anforderung eines in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich erwirtschafteten Gesamterfolges kein Tatbestandsmerkmal steuerlich beachtlicher Einkünfte darstellt, wurde bereits oben ausgeführt. Den im Zusammenhang mit diesem Vorbringen in der Berufung zitierten Rechtsmeinungen des BMfF kommt deshalb keine Bedeutung zu, da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. März 2005, Zl. 2001/13/0062 wiederum - vgl. die Erk. des VwGH vom 22. September 1999, Zl. 97/15/0005, vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/14/0139 - bestätigte, dass allgemeine Verwaltungsanweisungen keine für diesen maßgebende Rechstsquelle darstellen. Hinsichtlich des die vorzeitige Vertragsauflösung betreffenden Vorbringens bleibt noch festzuhalten, dass, die in den Jahren 1988 bis 1994 erzielten Nettomieteinnahmen nichteinmal, w. o. ausgeführt, zur Bedienung des Zinsendienstes hinreichten. In den Jahren 1995 bis 2007 vermochten zwar die für diesen Zeitraum dem Mietvertrag vom 19. Oktober 1987 entsprechenden Mietennahmen die Zinsenzahlungen, infolge der Berücksichtigung des in diesem Zeitraum gesunkenen Zinsniveaus sowie der ebenfalls berücksichtigten Verminderungen des Fremdkapitals, nicht aber die übrigen Werbungskosten, geschweige denn den in den Jahren 1988 bis 1994 erzielten Gesamtverlust, zu bedecken. Somit war die nicht die vorzeitige Beendigung der Vermietungstätigkeit sondern die Art und Weise, in der diese betrieben wurde, für das Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit der berufungsgegenständlichen Tätigkeit ursächlich. Die von der Bw. in der Beilage zum Berufungsschreiben vom 5. Juni 1987 beigebrachte Prognoserechnung ist bereits deshalb als Nachweis der Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ungeeignet, da in dieser das in Höhe von ATS 300.000,-- aufgenommene Darlehen bzw. die für diese zu leistenden Zinszahlungen nicht berücksichtigt wurden. Dazu kommt, dass die in dieser Prognoserechnung zum Ansatz gebrachten Mieteinnahmen erheblich von der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Vermietungstätigkeit vereinbarten abweichen. Somit ist für die Bw. bereits aus diesem Grund aus dem diese Prognoserechnung betreffenden Berufungsvorbringen nichts zu gewinnen. Außerdem geht aus der oben angestellten Gesamtrentabilitätsrechnung klar und deutlich hervor, dass für den Zeitraum von 20 Jahren entgegen den diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von rund ATS 900.000,-- zu rechnen ist, sondern, dass ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in eben dieser Höhe zu erwarten ist. Dem in der Berufung hinsichtlich des Totalgewinnzeitraumes erstatteten Vorbringen ist zu entgegnen, dass in der an das diesbezüglich angeführte Erkenntnis des VwGH vom 3. Juni 1996, Zl 93/13/171, anschließenden Judikatur bei der Vermietung unter "absehbar" eine Zeitspanne von rund 20 Jahren - zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges - zu verstehen ist. Im Übrigen geht aus den obigen Ausführungen auch hervor, dass auf Grund der Weise, wie die Bw. die Vermietungstätigkeit betrieb, selbst nach dem Ablauf von 25 Jahren mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten keinesfalls zu rechnen ist. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Vermietung der berufungsgegenständlichen Liegenschaft mit einem Gesamtüberschuss im Totalgewinnzeitraum, wie in der Berufung geltend gemacht, gerechnet werden konnte. Mangels Relevanz für die Berufungsentscheidung war dem diesbezüglich gestellten Beweisantrag - Erstellung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen der Immobilienbranche hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlich gerechtfertigten Annahme der Erzielung eines Gesamtüberschusses im Zeitpunkt der Vermietung - nicht zu entsprechen. Inwieweit im Verfahren das Parteiengehör der Bw. verletzt worden sein könnte, ist weder den Ausführungen der Bw. noch dem Akteninhalt zu entnehmen. Soweit erkennbar wurde der Bw. in jedem Zeitpunkt des Verfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren zu äußern und Stellung zu beziehen. Abschließend ist anzumerken, dass es durchaus zutreffen mag, dass es sich bei den Ausführungen des Finanzamtes, dass das Einfamilienhaus im Vermietungszeitraum renoviert worden sei, um es nach dem Verkauf von der nunmehrigen Alleineigentümerin für den Eigenbedarf zu nutzen, um eine bloße Vermutung handelt, die nicht geeignet ist, den Bescheid zu tragen. Der UFS hat diese Vermutung jedoch in keiner Weise in seine Entscheidung einfließen lassen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen. Aus sämtlichen obigen Ausführungen ergibt sich, dass den bekämpften Bescheiden weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch eine Rechtswidrigkeit ihres Inhalts anhaftet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 20. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

Fremdvergleichobjektive ErtragsfähigkeitEinstellung der Vermietungstätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0159-W/02
Stammnummer
19100
Gültig
20.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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