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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0163-L/05

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-L/05vom 10.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Berufung und der Literatur (Beiser/Pülzl, SWK 2004, S 444) wird unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8.1.2002, C-409/99, Metropol Treuhand und Stadler, jedoch argumentiert, von einer faktischen Beibehaltung des Vorsteuerausschlusses für privat (bzw hoheitlich) genutzte Gebäudeteile könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Verwaltungspraxis den Vorsteuerabzug in der Zeit zwischen 1995 und 1997 bei aktiver umsatzsteuerlicher Zuordnung (Widmungserklärung) nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts in der Regel gewährt habe. (Laut Aigner/Prechtl, aaO, 117, decke sich Letzteres mit eigenem Wissen und auch die Finanzverwaltung, namentlich HR Dr. Sarnthein, habe dies bestätigt.) Unter innerstaatlichen Vorschriften seien nach dem letztangeführten Urteil nicht nur Rechtssetzungsakte im eigentlichen Sinn, sondern auch Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zu subsumieren (Rn. 49) und in Rn. 51 seien Ministerialerlässe nur als eine der möglichen Begründungen für besagte Akte bzw Praktiken genannt, eine Einschränkung auf genannte Erlässe sei hingegen nicht erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der EuGH in besagtem Urteil das Recht auf Beibehaltung des Vorsteuerausschlusses nur bei "ständiger" Gewährung des Vorsteuerabzuges verneint hat (Rn. 51). Da vor dem Beitrittszeitpunkt unzweifelhaft überhaupt keine Gewährung erfolgt ist, könnte gegenständlich das Beibehaltungsrecht nur aufgegeben worden sein. Analog wäre dies jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn der Vorsteuerabzug (bei Berufung auf die Richtlinie) ab dem Beitrittszeitpunkt ständig gewährt worden wäre. Dass eine solche ständige Gewährung erfolgt sei, ist aber eine Behauptung: Es ist nämlich unerklärlich, woher ein derartiges (behauptetes) Wissen stammen soll, weil erst- und zweitinstanzliche Bescheide idR nicht veröffentlicht werden. Außerdem war der namentlich genannte Finanzbeamte damals (noch) nicht bundesweit zuständig (sondern nur für den Bereich jener Finanzlandesdirektion, für die er tätig war), weshalb er keinen umfassenden Überblick haben konnte. Auch bliebe offen, ab der "wievielten Einzelentscheidung" von einer Aufgabe auszugehen ist und welche Wirkung "gegenteiligen Einzelentscheidungen" zukommt. Die Aussagen des EuGH sind daher so zu verstehen, dass das Beibehaltungsrecht nur durch solche (den Vorsteuerabzug gewährende) Akte bzw Praktiken aufgegeben wird, hinter denen ein nach außen kundgemachter, einheitlicher Verwaltungswille (beispielsweise ein Ministerialerlass) steht. Ein derartiger Verwaltungswille wurde jedoch nie bekundet. Selbst wenn die behauptete ständige Praxis bestanden hätte, wäre damit das Beibehaltungsrecht nicht aufgegeben worden: Besagte Praxis wäre dann nämlich darauf zurückzuführen, dass sich die Finanzverwaltung infolge irriger Rechtsansicht gegen deren Willen gezwungen gesehen hat, den vollen Vorsteuerabzug zu gewähren. Dies ist jedoch nicht mit jenem Fall vergleichbar, der letztgenanntem Urteil zugrundelag, weil es dort darum ging, dass die Finanzverwaltung von sich aus (ohne diesbezüglichen "Zwang" von außen) den Willen bekundet hat, bei bestimmten aufgelisteten Fahrzeugen den Vorsteuerabzug zuzulassen. Dass der VwGH im Erkenntnis vom 30.10.2001, 2000/14/0204, ausgesprochen hat, bei gänzlicher Zuordnung zum Unternehmensbereich sei (für den Zeitraum 1995 bis 1997) der volle Vorsteuerabzug zulässig, wird ihm vom Aigner/Prechtl, aaO, 117, unterstellt. Die diesbezügliche Begründung (hielte der VwGH trotz voller Zuordnung nur den anteiligen Vorsteuerabzug für zulässig, hätte er die nachträgliche Zuordnung nicht zu problematisieren brauchen) ist zwar nicht von der Hand zu weisen, genausogut könnte man aber der Ansicht sein, der VwGH habe schon mangels wirksamer (weil nachträglicher) Zuordnung nicht darüber absprechen müssen, welche Folgen eine wirksame Zuordnung auslösen würde. Im Lichte des oa Vorabentscheidungsersuchens und der oa Erkenntnisse des VwGH vom 22.12.2004, 2001/15/0141, und vom 28.10.2004, 2001/15/0028, in welchen der VwGH die Vorsteuerausschlusswirkung und deren Beibehaltbarkeit vertreten hat, wird wohl der zweitgenannten "Auslegung" der Vorzug zu geben sein. Aber selbst wenn der VwGH in einem (anderen Erkenntnisssen widersprechenden) Erkenntnis ausdrücklich und nicht bloß mutmaßlich die Ansicht vertreten hätte, allein aufgrund der vollen Zuordnung stehe der volle Vorsteuerabzug zu, läge darin noch keine "ständige Gewährung des Vorsteuerabzuges". Für in den Jahren 1995 bis 1997 bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit (gemischt genutzten) Gebäuden stehen, ergibt sich daher: Insofern die Richtlinie den Vorsteuerabzug stärker einschränken würde als das innerstaatliche Recht (dies ist bei gebäudebezogen geringfügiger nichtunternehmerischer Nutzung sowie hinsichtlich der nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an dem Anteil, den die unter 5. angeführten Räume am Gesamtgebäude haben, der Fall), ist das innerstaatliche Recht anzuwenden. Ansonsten steht sowohl nach der Richtlinie als auch nach innerstaatlichem Recht nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Die oa laut VwGH vorzunehmende Aufteilung knüpft im Ergebnis daran an, inwieweit das Gebäude für steuerlich relevante Zwecke verwendet wird. Demnach ist nach der Richtlinie keine andere Aufteilung vorzunehmen. Die innerstaatliche Vorsteuereinschränkung ist daher sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach durch die Richtlinie gedeckt. Wenn nach der Richtlinie der volle Vorsteuerabzug zustünde, würde das Beibehaltungsrecht schlagend. Da innerstaatlich ein gleichartiger bzw in genannten Fällen sogar weitreichender Vorsteuerabzug zulässig ist als nach der Richtlinie oder andernfalls das Beibehaltungsrecht zum Tragen kommt, ist die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges und dessen Umfang mit den innerstaatlichen Normen zu begründen. Demnach steht für Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden auch ab dem Beitritt nur insoweit der Vorsteuerabzug zu, als die Aufwendungen hiefür ertragsteuerrechtlich (zumindest fiktive) Ausgaben darstellen. (Innerstaatliche) Rechtslage ab 1. Jänner 1998: Mit dem AbgÄG 1997 wurde § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 insofern ergänzt, als dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, "den Teil der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, der danach nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt, dem Unternehmen zuzuordnen". Überdies wurde der Eigenverbrauch bei Grundstücken unecht steuerfrei gestellt, wobei auf diese Befreiung nicht verzichtet werden kann (§ 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994). Genau so und nicht anders wurde die Rechtslage in der Entscheidung des UFS vom 2.3.2005 dargestellt (siehe auch Wiedergabe der Entscheidung in Aigner/Prechtl, aaO, 218). Es ist daher eine Unterstellung von Aigner/Prechtl, aaO, 95, der UFS habe darin ausgeführt, der Eigenverbrauch sei unecht von der Umsatzsteuer befreit worden, "um den dadurch entstehenden Vorsteuerabzug hinsichtlich des privat genutzten Anteils wieder auszuschließen". Der Gesetzgeber hat somit nur innerstaatlich das bereits oben erwähnte Zuordnungswahlrecht normiert, nicht jedoch fingiert, dass auch Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden stets zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Auch § 2 Abs. 3 UStG 1994 und die zugrundeliegenden körperschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen sind unverändert geblieben. Somit ist insofern gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderung eingetreten. Nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 liegt ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Zuordnung eines Gegenstandes (bzw eines Anteils hievon), dessen Lieferung nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, zum Unternehmensbereich bedeutet nicht, dass der Gegenstand (bzw dessen Anteil) dem Unternehmen dient. Vielmehr ist ja gerade das Gegenteil der Fall. Nur wenn gesetzlich fingiert wird, dass auch Lieferungen von nichtunternehmerisch genutzten Anteilen als für das Unternehmen ausgeführt gelten (dies ist bei Gebäuden nur bei der geringfügigen nichtunternehmerischen Nutzung sowie hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an dem Anteil, den die unter 5. angeführten Räume am Gesamtgebäude haben, der Fall) ist auch zu fingieren, dass diese Anteile dem Unternehmen dienen. Daher kann hinsichtlich der dem Unternehmen zwar zugeordneten, jedoch dem Unternehmen nicht dienenden Gebäudeanteile von vornherein kein Eigenverbrauch vorliegen. Die (Neu)Regelung betreffend den "diesbezüglichen Eigenverbrauch" geht somit insoweit ins Leere. Dem Argument Prodingers in SWK 2005, S 508, nach ständiger Judikatur des VfGH sei jede Norm so auszulegen, dass sie einen Anwendungsbereich hat, ist entgegenzuhalten, dass es diesfalls keine richtlinienwidrigen innerstaatlichen Normen geben könnte. Gerade die Richtlinienwidrigkeit der hier strittigen Normen wird jedoch in der Berufung und (fast schon notorisch) in der Literatur (auch hinsichtlich anderer Normen) behauptet. Überdies hat die (Neu)Regelung dann einen Anwendungsbereich, wenn dem Unternehmen dienende Gebäudeteile nach dem Jahr des Leistungsbezuges nichtunternehmerisch genutzt werden. Selbst wenn § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 so auszulegen wäre, dass auch bloß zugeordnete Anteile dem Unternehmen dienen, würde dies an obiger Beurteilung nichts ändern: § 1 Abs. 1 letzter Unterabsatz, wonach eine Besteuerung gemäß lit. a nur dann erfolgt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, ist nämlich system- und richtlinienkonform so auszulegen, dass unter "wenn" "insoweit" zu verstehen ist (vgl EuGH 17.5.2001, C-322/99, Fischer). Damit scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt mangels entsprechendem Vorsteuerabzug (siehe oben) von vornherein ein Eigenverbrauch aus. Mangels (wirksamer) Steuerfreistellung ist das die Steuerfreistellung als unzulässig bezeichnende Urteil Seeling auch insofern für die österreichische Rechtslage (bis 1999) ohne Bedeutung und zieht das Argument von Aigner/Prechtl, aaO, 114, nicht, wonach Art. 28 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL der Einführung neuer Befreiungstatbestände entgegensteht. Österreich hat mit innerstaatlicher Einräumung des Zuordnungswahlrechts nur eine richtlinienkonforme Angleichungsmaßnahme gesetzt, mit der (weil ins Leere gehenden) Normierung besagten "Eigenverbrauches" jedoch (entgegen den Berufungsausführungen und Beiser/Pülzl, aaO) keine richtlinienwidrige Kompensationsmaßnahme. Das Recht, die genannten Vorsteuerausschlüsse beizubehalten, ist somit nicht aufgegeben worden. Dass dies dem Gesetzgeber offensichtlich nicht bewusst war, worauf besagte (Neu)Regelung hindeutet, ändert daran nichts. Das Beibehaltungsrecht bleibt nämlich ungeachtet einer auf Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL nicht Bedacht nehmenden und damit fehlerhaften Beurteilung durch den nationalen Gesetzgeber bestehen. Erst wenn sich der nationale Gesetzgeber dieses Ausschlussrechts durch eine entsprechende Änderung des innerstaatlichen Rechts begibt, geht es (unwiederbringlich) verloren. Eine solche Änderung hat er jedoch (wie oben ausgeführt) nicht vorgenommen. Selbst unter der (unzutreffenden) Annahme, das Beibehaltungsrecht könne durch eine bloße (nicht zur anwendbaren Norm gewordene) Absicht des nationale Gesetzgebers verloren gehen, wäre dies hier nicht der Fall. Gerade aus der "(Neu)Regelung" geht ja hervor, dass der Gesetzgeber am bloß anteiligen Vorsteuerabzug festhalten wollte. Entgegen Aigner/Prechtl, aaO, 115, trifft demnach nicht zu, dass "außer Zweifel stehe, dass wegen der Neuregelung die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 jedenfalls ab 1998 einen vollen Vorsteuerabzug ermöglichen sollte, weil es sonst der Befreiung in § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 nicht bedurft hätte". Demnach ist auch daraus nicht die Aufgabe des Beibehaltungsrechts abzuleiten. Selbst wenn die Steuerfreistellung innerstaatlich wirksam geworden wäre, wäre diese vom Beibehaltungsrecht gedeckt, weil die Technik des Vorsteuerausschlusses geändert werden darf (siehe dazu näher "Rechtslage ab 1. Jänner 2000"). Bei geringfügiger nichtunternehmerischer Nutzung von Gebäuden sowie hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an dem Anteil, den die unter 5. angeführten Räume am Gesamtgebäude haben, schränkt die (Neu)Regelung die bisherige (raumanteilsbezogen) volle Vorsteuerabzugsberechtigung ein, weil im Ausmaß der tatsächlichen nichtunternehmerischen Nutzung ein zwingend unecht steuerfreier Eigenverbrauch vorliegt, der einen diesbezüglichen Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 zur Folge hat. Nur wenn die Richtlinie (abgesehen von beibehaltenen Ausschlüssen) so auszulegen wäre, dass schon bei geringer unternehmerischer Nutzung der volle Vorsteuerabzug zusteht, verstieße die (Neu)Regelung des Eigenverbrauches in den genannten Fällen (indirekt) gegen die Stillhalteklausel und wäre daher (wenn sich der Steuerpflichtige auf die Richtlinie beruft) insofern unwirksam. Selbst dies ließe jedoch nicht den (logischen) Schluss zu, die (Neu)Regelung verstoße auch in den übrigen Fällen (also zur Gänze) gegen die Stillhalteklausel bzw die Richtlinie und/oder mit der (Neu)Regelung sei das Recht auf Beibehaltung des Vorsteuerausschlusses generell aufgegeben worden. Die gegenteiligen Berufungsausführungen und Literaturmeinungen (Beiser/Pülzl, SWK 2004, S 445 und Prodinger, SWK 2004, S 741) sind daher unzutreffend. Die angenommene Richtlinienwidrigkeit läge nicht an den unverändert gebliebenen Bestimmungen betreffend den Vorsteuerabzug, sondern an der Steuerfreistellung. Will der Steuerpflichtige die Richtlinie angewendet haben, fiele somit auch die Steuerfreistellung (dh der Eigenverbrauch wäre steuerpflichtig), entscheidet er sich hingegen für das nationale Recht, wäre der Eigenverbrauch steuerfrei, es stünde aber nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Ein voller Vorsteuerabzug bei gleichzeitigem steuerfreien Eigenverbrauch wäre demnach nicht zulässig (siehe auch EuGH 19.1.1982, Rs-8/81, Becker, Rn. 44). Für in den Jahren 1998 bis 1999 bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit (gemischt genutzten) Gebäuden stehen, ergibt sich daher: Sowohl nach der Richtlinie als auch nach innerstaatlichem Recht steht nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Auch hinsichtlich dessen Umfanges deckt sich nunmehr das innerstaatliche Recht in sämtlichen Fällen mit der Richtlinie. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges und dessen Umfang ist daher mit den innerstaatlichen Normen zu begründen. Somit steht für Leistungen, die in den Jahren 1998 bis 1999 bezogen wurden und die im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden stehen, (nur) insoweit der Vorsteuerabzug zu, als die Aufwendungen hiefür ertragsteuerrechtlich (zumindest fiktive) Ausgaben darstellen. Hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an gebäudebezogen geringfügig nichtunternehmerisch genutzten Gebäuden sowie hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an dem Anteil, den die unter 5. genannten Räume am Gesamtgebäude haben, steht hingegen kein Vorsteuerabzug mehr zu. Wenn nach der Richtlinie der volle Vorsteuerabzug zustünde, wäre bloß der letzte Satz unzutreffen. Im Übrigen würde jedoch das Beibehaltungsrecht schlagend. (Innerstaatliche) Rechtslage ab 1. Jänner 2000: Die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 (Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden gelten nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Aufwendungen hiefür ertragsteuerrechtlich Ausgaben darstellen) ist durch nachstehende Regelung ersetzt worden: Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstigen Leistungen als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Nach lit. b gelten abweichend von lit. a Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit Gebäuden stehen, nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Gemäß lit. c kann der Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie unternehmerischen Zwecken dienen. In den Fällen der lit. b müssen sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Der Gesetzgeber hat damit fingiert, dass auch Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden stets zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Somit würde grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zustehen. Fraglich ist jedoch, ob dieser durch die nunmehr möglicherweise schlagend werdende zwingende unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauches infolge § 12 Abs. 3 UStG 1994 (danach ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit die bezogenen Gegenstände oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet werden, ausgeschlossen) auf sein bisheriges Ausmaß begrenzt wird. In der Literatur (Beiser/Pülzl, aaO; Prodinger, SWK 2004, S 553 sowie S 738; Aigner/Prechtl, aaO, 111) und der Berufung wird (schon für Zeiträume ab 1998) die Meinung vertreten, dass eine solche Einschränkung richtlinienwidrig sei. Wie bereits ausgeführt steht nach der Richtlinie nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Eine diesbezügliche innerstaatliche Umsetzung mit einer Technik, die grundsätzlich nach der Richtlinie nicht vorgesehen ist (nämlich einer Steuerfreistellung, die in Art. 28 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL keine Deckung findet), ist daher dennoch zulässig. Wenn nach der Richtlinie nur der volle Vorsteuerabzug zustünde, läge nur bei geringfügiger nichtunternehmerischer Nutzung von Gebäuden sowie hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an dem Anteil, den die unter 5. angeführten Räume am Gesamtgebäude haben, eine vom Beibehaltungsrecht nicht gedeckte Einschränkung vor (siehe "Rechtslage ab 1. Jänner 1998"), nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Gebäudeanteile: Wie bereits dargelegt geht das Beibehaltungsrecht allen anderen Regelungen vor. Demnach ist auch eine grundsätzlich von der Richtlinie nicht gedeckte innerstaatliche Steuerbefreiung (siehe oben Art. 28 Abs. 3 lit. b der 6. EG-RL) dann wirksam, wenn das Beibehaltungsrecht zum Tragen kommt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Umfang des zulässigen Vorsteuerabzuges im Ergebnis unverändert bleibt (bzw nicht verringert wird). Durch den zwingend unecht steuerfreien Eigenverbrauch wird iVm § 12 Abs. 3 UStG 1994 nun dasselbe Ergebnis erzielt wie nach der bisherigen Rechtslage. Auf welche Art und Weise der nationale Gesetzgeber dieses Ergebnis erzielt, ist unmaßgeblich, zumal dem Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-RL nicht zu entnehmen ist, der Wortlaut der innerstaatlichen Einschränkungsbestimmungen müsse unverändert bleiben (so auch Tumpel in Achatz/Tumpel, 38; siehe Aigner/Prechtl, aaO, 112). Diese Art der Beibehaltung des Ausschlussrechts hätte auch keine anderweitigen (nachteiligen) Folgen für den Steuerpflichtigen. Die nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeanteile gelten zwar nunmehr nicht bloß dem Unternehmen zugeordnet, sondern als für dieses ausgeführt. Faktische Änderungen ergeben sich hieraus aber nicht. Insbesondere besteht nach wie vor bei nachträglicher Erhöhung des unternehmerischen Nutzungsanteils das Recht auf Vorsteuerberichtigung. Das Beibehaltungsrecht wäre damit nicht aufgegeben worden. Nach dem Urteil vom 4.10.1995, C-291/92, Armbrecht, darf ein Unternehmer auch einen Gegenstand oder einen Teil hievon selbst bei unternehmerischer Nutzung in seinem Privatvermögen belassen. Somit steht es dem Unternehmer frei, trotz gesetzlicher Fiktion der Ausführung für das Unternehmen dieselbe Zuordnung wie nach der Rechtslage vor 2000 vorzunehmen. Ob sich der nationale Gesetzgeber der Folgen seines Wirkens bewusst war, ist aus bereits angeführten Gründen nicht von Bedeutung. In der in der gesetzlichen Fiktion der vollen Zuordnung bestehenden potentiellen Begünstigung der Steuerpflichtigen für den Fall der nachträglichen Erhöhung des unternehmerischen Nutzungsanteils ist im Hinblick auf die nach (zwar verfehlter, jedoch) offensichtlicher Ansicht des Gesetzgebers bereits ab 1998 gegebene unverzichtbare unechte Steuerfreistellung des diesbezüglichen Eigenverbrauches auch keine Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, den vollen Vorsteuerabzug zu gewähren. Für in den Jahren 2000 bis 2003 bezogene Leistungen, die im Zusammenhang mit (gemischt genutzten) Gebäuden stehen, ergibt sich daher: Sowohl nach der Richtlinie als auch nach innerstaatlichem Recht steht nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Auch hinsichtlich dessen Umfanges deckt sich das innerstaatliche Recht mit der Richtlinie. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges und dessen Umfang ist daher mit den innerstaatlichen Normen zu begründen. Somit steht für Leistungen, die in den Jahren 2000 bis 2003 bezogen wurden und die im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden stehen, infolge (unechter) Steuerbefreiung der nichtunternehmerischen Nutzung (unverändert) nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Wenn nach der Richtlinie der volle Vorsteuerabzug zustünde, würde für Leistungen im Zusammenhang mit gebäudebezogen geringfügig nichtunternehmerisch genutzten Gebäuden sowie auch hinsichtlich des nichtunternehmerischen Nutzungsanteils an dem Anteil, den die unter 5. genannten Räume am Gesamtgebäude haben, der (volle) Vorsteuerabzug zustehen. Im Übrigen würde jedoch das Beibehaltungsrecht schlagend und damit nur der anteilige Vorsteuerabzug zustehen. Dies bedeutet für den konkreten Fall: Das fragliche Gebäude wird gemischt genutzt. Nach den richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften steht somit nur der anteilige Vorsteuerabzug zu. Wenn nach der Richtlinie der volle Vorsteuerabzug zustünde, wäre (infolge Beibehaltung des diesbezüglichen Ausschlusses) ebenfalls nur der anteilige Vorsteuerabzug zu gewähren, zumal es in Gebäuden von Körperschaften öffentlichen Rechts Räume der unter 5. angeführten Art nicht gibt und auch keine bloß geringfügige nichtunternehmerische Nutzung vorliegt. Die Nutzungsverhältnisse bzw deren Neuberechnung sind unstrittig und es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Nutzungsverhältnisse unzutreffend ermittelt worden sind. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der Vorsteuerabzug wie vom Finanzamt beantragt zu reduzieren. Da sich die Entscheidung nicht auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG stützt, war auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht einzugehen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 10. August 2005

Normen und Schlagworte

gemischt genutztes Gebäudeanteiliger VorsteuerabzugBeibehaltungsrechtStillhalteklauselsteuerfreier EigenverbrauchZuordnung zum UnternehmenWahlrechtSeelingLennartzCharles TijmensVorsteuerberichtigungBetrieb gewerblicher Art

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0163-L/05
Stammnummer
17752
Gültig
10.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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