Findok · EAS-Auskünfte
EAS 569
Österreichische Zwischengesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftG 2294/1/1-IV/4/95vom 07.02.1995
Wortlaut laut Findok
Wird von einer Gesellschaft (Muttergesellschaft) eines
DBA-Partnerstaates in Österreich eine Zwischengesellschaft
(Tochtergesellschaft) errichtet, deren Aufgabe lediglich im Halten einer
Beteiligung an einer in einem anderen DBA-Partnerstaat gegründeten weiteren
Gesellschaft (Enkelgesellschaft) besteht, so lässt eine derartige
Konstruktion für sich alleine betrachtet noch keinen Verdacht auf eine
rechtsmissbräuchliche Umgehung österreichischer Steuern aufkommen. Und
solange die durch die österreichische Zwischengesellschaft geschleusten
Auslandseinkünfte nicht in Österreich ansässigen natürlichen
Personen (direkt oder indirekt) zufließen, tritt daher auch kein
automatischer Methodenwechsel gemäß
§ 10 Abs. 3 KStG (Wechsel
von der Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung der Enkelgesellschaft zur
Steuerpflicht mit Auslandssteueranrechnung) ein.
Befindet sich allerdings die Geschäftsleitung der
österreichischen Zwischengesellschaft in einem DBA-Partnerstaat
Österreichs, so wird damit zu rechnen sein, dass dieser Staat die
steuerliche Erfassung der von der Enkelgesellschaft vorgenommenen
Gewinnausschüttung beansprucht. Die Auswirkung auf die jeweils
anzuwendenden DBAs ist nicht völlig einheitlich. Mit Deutschland ist
für Fälle dieser Art vereinbart, dass die Zwischengesellschaft nicht
die Vorteile des Abkommens zwischen dem Staat der Zwischengesellschaft und jenem
der Enkelgesellschaft beanspruchen kann (sonach keine DBA-konforme Reduktion der
Dividendenquellensteuer; Z 3 des Ergebnisprotokolls vom 7.6.1991 betr. die
Behandlung von Briefkastenfirmen); eine Sitzgesellschaft in Österreich mit
tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz könnte sonach keine
Entlastung von der deutschen Dividendenquellensteuer erwirken.
In Situationen dieser Art ist damit zu rechnen, dass
ausländische Steuerverwaltungen, die durch solche Konstruktionen
Steuerausfälle befürchten, eine nähere Durchleuchtung des Falles
im Wege der internationalen Amtshilfemöglichkeiten anstreben.
7. Februar
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
SteuerumgehungMissbrauchRechtsmissbrauchMissbrauchsverdachtSteuerentlastungBriefkastengesellschaftBasisgesellschaftDurchlaufgesellschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 2294/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17393
- Gültig
- 07.02.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF