Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0057-K/04
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Autoabstellflächen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0057-K/04vom 28.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es sind daher vorerst all jene Kriterien bzw. Aspekte zu prüfen, die eine Wettbewerbslage indizieren. Bei der Festlegung dieser Momente folgt der erkennende Senat der in diesem Zusammenhang seitens des Bundesfinanzhofes ergangenen Judikatur (vgl. etwa BFH 30.3.2000 V R 30/99), wonach es neben der Feststellung des Vorhandenseins von Angebot und Nachfrage, insbesondere auch darauf ankomme, ob die zu vergleichenden Unternehmungen den gleichen Kundenkreis ansprechen sowie die gleichen Güter anbieten, respektive dies tun könnten (sog. "potentieller" Wettbewerb; vgl. dazu Pkt. II, B). Im gegenständlichen Fall liegt es in der Natur der Sache, dass bei der Beurteilung des für die Wettbewerbssituation relevanten Umkreises auf das Gemeindegebiet und nicht - wie von Seiten der Bw. ventiliert - auf ein sich bis nach Sl erstreckendes Einzugsgebiet abzustellen ist. Kein Fahrzeugführer, der beabsichtigt, seinen PKW im Gemeindegebiet S abzustellen, würde eine ca. 4 km entfernt situierte Abstellmöglichkeit in Sl in Anspruch nehmen. Entscheidungsrelevant ist somit vielmehr jenes Gebiet, in dessen Umkreis eine durch Dritte ausgeübte gleichartige Tätigkeit - im vorliegenden Fall dem Vorhalten von Tiefgaragenflächen - in Wettbewerb mit der zu Beurteilenden tritt.
Fakt ist, dass die von RS zur Miete angebotenen Parkflächen 32 Stellplätze umfassen. Berücksichtigt man lediglich den Umfang dieser Tätigkeit, so kann durchaus auf das Vorhandensein einer Wettbewerbslage geschlossen werden. Ebenso indiziert die Vermietung von in S situierten Garagenplätzen durch AZ prima vista eine Wettbewerbssituation. Wie soeben ausgeführt, ist jedoch in diesem Zusammenhang zu hinterfragen, ob die von den beiden privaten Anbietern vorgehaltenen Produkte gleichartig sind, bzw. den gleichen Kundenkreis ansprechen. Fest steht, dass sowohl die seitens des Herrn St als auch die von Frau Ze angebotenen Parkflächen ausschließlich für Dauermieter bestimmt sind. Hingegen handelt es sich bei den von der Bw. bewirtschafteten, nunmehr in Streit stehenden Flächen um solche, die den Kunden ausschließlich zur kurzfristigen Überlassung, dh. für eine zeitlich befristete Dauer zwischen einer halben Stunde und maximal drei Stunden, gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Dieses Zeitfenster ergibt sich aus der Regelung des § 25 Abs. 1 StVO, wonach die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen dürfe. Damit ist bereits aufgrund der Gesetzeslage eine längerfristige Vermietung der besagten Stellplätze ausgeschlossen.
Daraus folgt, dass die von der Bw. und ihren beiden "Mitbewerbern" St und Ze angebotenen Produkte verschiedenartig sind und zudem ein anderes Kundenpotential ansprechen. Es bestehen für den erkennenden Senat keine Zweifel dahingehend, dass einer langfristigen Vermietung von Parkflächen eine andere Qualität beizulegen ist, als dem mit drei Stunden begrenzten, aufgrund der verwaltungsgesetzlichen Lage nicht verlängerbaren Vorhalten einer Parkfläche. Abgesehen davon bietet ein Tiefgaragenparkplatz mehr Schutz vor witterungsbedingten Einflüssen, als ein offener Parkplatz. Auch unter diesem Aspekt besteht Verschiedenartigkeit zwischen den von der Bw. und Robert St angebotenen Leistungen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbs in Ansehung der Verschiedenartigkeit der angebotenen Leistungen bzw. des sich daraus ergebenden Kundenkreises nicht erkennbar ist. Damit ist aber auch eine Verzerrung des Wettbewerbs begrifflich nicht möglich.
B. Zur Frage des Vorliegens eines potentiellen Wettbewerbs
Wie bereits ausgeführt, kommt es nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 der 6. EG-Rl auch darauf an, ob die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige "zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann" (vgl. EuGH Urteil vom 17.0.1989, Rs 231/87 und 129/88). Demnach ist zu erforschen, ob eine "potentielle" Wettbewerbslage existiert. Danach führt eine Tätigkeit auch dann zu größeren Wettbewerbsverzerrungen, wenn infolge der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung der Marktzugang bzw. in weiterer Folge die Marktchancen Dritter erschwert bzw. erleichtert werden. Das Bestehen einer abstrakten Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung reicht jedoch nicht aus, um bereits die Rechtsfolgewirkung des Art. 4 Abs. 5 UAbs. 2 der genannten Richtlinie eintreten zu lassen. Eine derartige extensive Interpretationsweise würde dazu führen, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung in nahezu allen Fällen zu bejahen wären und diese damit praktisch weitgehend keine Bedeutung hätte (vgl. BFH 30.3.2000 V R 30/99). Es ist daher vielmehr anhand konkreter Feststellungen zu überprüfen, ob ein wettbewerbsrelevanter Markt für die einschlägige Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (vgl. BFH, aaO).
Die Voraussetzungen, unter welchen Verkehrsflächen im Wege von Kurzparkzonen bewirtschaftet werden dürfen, sind in § 25 Abs. 1 StVO taxativ geregelt. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage
erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen bzw. Verkehrsflächen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken, wobei - wie oben bereits skizziert - diese Beschränkung nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf. Der Gesetzgeber schreibt der Behörde somit vor, unter welchen Kautelen sie eine Bewirtschaftung in Form von Kurzparkzonen vornehmen darf.
Unbestritten ist, dass es den Kommunen anheim gestellt bleibt, die Bereitstellung von Parkmöglichkeiten öffentlichrechtlich oder privatrechtlich auszugestalten. Zum anderen kann eine Gemeinde nicht beliebig als Straßenverkehrsbehörde nach § 25 StVO die Benutzung bestimmter Verkehrsflächen beschränken bzw. verbieten. Die zitierte Vorschrift setzt das Vorliegen jener in der genannten Bestimmung erwähnten Bedingungen voraus.
Im Streitfall scheidet auch ein potentieller Wettbewerb aus, weil für die - nach § 25 StVO zur Erleichterung der Verkehrslage oder aus ortsbedingten Gründen beschränkte - Zurverfügungstellung von Kurzzeitparkplätzen kein wettbewerbsrelevanter Markt besteht (vgl. BFH 27.02.2003, V R 78/01). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung würde nämlich ein privater Anbieter die Benützung von vermieteten Parkflächen nicht auf die Dauer von drei Stunden begrenzen, sondern vielmehr danach trachten, eine längerfristige (Voll)Auslastung der Flächen herbeizuführen. Gegenteiliges verstieße gegen jedwede betriebswirtschaftliche Denkweise. Es zählt auch zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass private Parkhausbetreiber (zB APCOA, etc.) weder eine zeitliche Limitierung der Einstellberechtigung auf die Dauer von drei Stunden offerieren, noch bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit auf die in § 25 StVO angeführten Gründe abstellen, respektive darauf Bedacht nehmen. Vor dem Hintergrund dieses Blickwinkels ist auch ein potentieller Wettbewerb zu verneinen.
III. Abschließende rechtliche Würdigung
Nachdem die Bewilligung für die Benützung der in Streit stehenden Tiefgarage mit Datum 28. Mai 1997 erteilt worden war, wurde diese daraufhin in Betrieb genommen. Tatsache ist, dass die Entscheidung der Gemeinde hinsichtlich der Installierung einer ganzjährigen Kurzparkzone im Jahre 1998 getroffen worden ist. Erst mit der Bewirtschaftung von Teilflächen in Form einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO erfolgte - aus umsatzsteuerlicher Sicht - eine nichtunternehmerische Nutzung derselben.
In der Zeit vor der besagten Beschlussfassung zählte die gesamte Tiefgarage zum unternehmerischen Bereich der Bw.. Daraus folgt, dass die im Zeitraum zwischen der Inbetriebnahme der Tiefgarage und ihrer Bewirtschaftung in Form einer ganzjährigen gebührenpflichtigen Kurzparkzone angefallenen Vorsteuerbeträge zur Gänze (1995: S 698.599,85; 1996: S 672.582,52; 1997: S 161.717,29) anzuerkennen sind. Damit erhöhen sich die Vorsteuern gegenüber jenen den bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden um S 384.229,92 (1995), S 369.920,39 (1996) und S 88.944,51(1997). Sonach kommt dem Berufungsbegehren hinsichtlich der Zeiträume 1995 bis 1997 Berechtigung zu.
Die hoheitliche Nutzung der Tiefgarage bzw. Teile derselben ist als Eigenverbrauchstatbestand zu qualifizieren. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1988 liegt Eigenverbrauch ua. dann vor, wenn ein Unternehmer Gegenstände (einschließlich des Betriebes, Teilbetriebes oder des Unternehmens selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden lässt, die außerhalb des Unternehmens liegen ("Entnahmeeigenverbrauch"). Charakteristisch für den Entnahmeeigenverbrauch ist, dass die außerbetriebliche Nutzung von Dauer ist. Von einem "Nutzungseigenverbrauch" spricht man hingegen, wenn der Gegenstand bloß vorübergehend für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt wird. Diese "vorübergehende Nutzung" muss in Relation zur Nutzungsdauer gesehen werden. Nach allgemeiner Verwaltungsübung, welche sich allerdings auf die Nutzungsentnahme nach § 6 EStG 1988 bezieht, gilt bei Gebäuden eine dreieinhalbjährige private Nutzung nicht mehr als bloß vorübergehend (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. 1 § 6 RZ 335 unter Hinweis auf die EStR 2000, Rz 2510). Diese Rechtsansicht trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf den gegenständlichen Fall zu. Fest steht, dass die "Privatnutzung" der Tiefgaragenflächen beinahe vier Jahre angedauert hatte. Die hoheitliche Bewirtschaftung der Parkflächen wäre aller Voraussicht nach fortgesetzt worden, hätte die Betriebsprüfung diese Form der Bewirtschaftung nicht thematisiert und als nicht unternehmerisch qualifiziert. Dies lässt sich aus dem zur Vorlage gebrachten Sitzungsprotokoll des Gemeinderates von S entnehmen. In Pkt. 14 der Tagesordnung findet sich diesbezüglich folgende Protokollierung:
"Bei der Finanzprüfung wurde festgestellt, dass Teile der Tiefgarage aufgrund der Verordnung "Kurzparkzone" in den hoheitlichen Bereich der Gemeinde fallen und dafür keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Daher soll die bestehende Verordnung "Kurzparkzone" für die Tiefgarage aufgehoben werden. Die Verordnung Kurzparkzone ist zu ändern [..]. "
Aufgrund der vorliegenden Sachlage gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass die Bewirtschaftung der Tiefgaragenflächen in Form einer Kurzparkzone einen "Entnahmeeigenverbrauch" darstellt. Der Eigenverbrauchstatbestand hat grundsätzlich Vorrang vor § 12 Abs. 10 UStG 1994 (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2.Aufl., § 12, Tz. 201). Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der für das Streitjahr 1998 anzuwendenden Fassung ist der Eigenverbrauch bei Gebäuden jedenfalls steuerfrei. Wird nunmehr ein Gegenstand entnommen oder genutzt, der bisher im steuerpflichtigen Unternehmensbereich verwendet wurde, und ist der Eigenverbrauch steuerfrei, dann liegt aus diesem Grunde eine Änderung der Verhältnisse vor, was wiederum eine Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 nach sich zieht.
Die für die Vorsteuerkorrektur maßgebliche Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung ordnet an:
"Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
[..]
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte."
Gemäß dieser Gesetzeslage sind im Veranlagungszeitraum 1998 9/10 der im Zeitraum 1995 bis 1997 lukrierten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den als Kurzparkzone genutzten Teilen der Tiefgarage einer Berichtung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 zuzuführen.
Zahlenmäßig stellt sich die Berichtigung wie folgt dar (in öS):
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VSt Tiefgarage/
Kurzparkzone
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gem. § 12/10 zu bericht. Betrag
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1995
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384.229,92
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1996
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369.920,39
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1997
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88.944,51
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Summe
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843.094,82
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davon 9/10-tel
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758.785,34
Die Vorsteuern für das Veranlagungsjahr 1998 ermitteln sich demnach wie folgt: Der im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 1998 ausgewiesene Betrag an Vorsteuern von S 2,967.992,20 wird um den gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG zu berichtenden Betrag von S 758.785,34 vermindert sowie um den vom Finanzamt für diesen Zeitraum ausgeschiedenen Betrag von S 15.154,48 (siehe Bp-Bericht, Tz 15 lit. k) erhöht, was in Summe einen anzuerkennenden Betrag von S 2,224.361,34 ergibt. Die Anerkennung des im Jahre 1998 vom Finanzamt ausgeschiedenen Vorsteuerbetrages erscheint dem Senat insofern als gerechtfertigt, da in Ansehung der Vorsteuerentwicklung - 1999 und Folgejahre fielen überhaupt keine Vorsteuerbeträge mehr an - davon auszugehen ist, dass diese Vorsteuern in dem vor Beschlussfassung über die Installierung einer Kurzparkzone liegenden Zeitraum angefallen sind.
Was die bekämpften Umsatzsteuerbescheide der Zeiträume 1999 und 2000 anbelangt, so vermag der Senat - in Anbetracht des Umstandes, dass die Bewirtschaftung von 55% der Stellflächen ganzjährig im hoheitlichen Bereich erfolgte - in der vom Finanzamt gewählten Vorgangsweise keine Rechtswidrigkeit erblicken. Darüber hinaus ist - was den Umsatzsteuerbescheid 2000 anbetrifft - eine Beschwer der Bw. im Hinblick auf den Berufungspunkt nicht erkennbar.
Durch die vorliegende Berufungsentscheidung stellen sich die Steuerbemessungsgrundlagen wie folgt dar:
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1995
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Beträge in öS
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stpfl. Umsatz lt. angef. Bescheid
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18.326.709,69
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stpfl. Umsatz lt. BE
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18.326.709,69
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abziehb. Vorsteuern lt. angef. Bescheid
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3.661.795,43
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+ Erhöhung lt BE
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384.229,92
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abziehb. Vorsteuern lt. BE
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4.046.025,35
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1996
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Beträge in öS
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stpfl. Umsatz lt. angef. Bescheid
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20.552.831,17
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stpfl. Umsatz lt. BE
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20.552.831,17
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abziehb. Vorsteuern lt. angef. Bescheid
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2.967.960,38
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+ Erhöhung lt BE
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369.920,39
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abziehb. Vorsteuern lt. BE
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3.337.880,77
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1997
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Beträge in öS
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stpfl. Umsatz lt. angef. Bescheid
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18.530.307,89
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stpfl. Umsatz lt. BE
|
18.530.307,89
|
abziehb. Vorsteuern lt. angef. Bescheid
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1.994.908,07
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+ Erhöhung lt BE
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88.944,51
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abziehb. Vorsteuern lt. BE
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2.083.852,58
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1998
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Beträge in öS
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stpfl. Umsatz lt. angef. Bescheid
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29.892.502,91
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stpfl. Umsatz lt. BE
|
29.892.502,91
|
abziehb. Vorsteuern lt. angef. Bescheid
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2.967.992,20
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+ Erhöhung lt BE
|
15.154,48
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- Berichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG
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758.785,34
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abziehb. Vorsteuern lt. BE
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2.224.361,34
Klagenfurt, am 28. Juli 2005
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4 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- Art. 4 Abs. 5 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UnternehmereigenschaftKörperschaften öffentlichen RechtsParkraumbewirtschaftungKurzparkzoneWettbewerbsverzerrung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0057-K/04
- Stammnummer
- 17369
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF