Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0018-I/05
Verfolgungsverjährung, Vorsatzverdacht bei laufender Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-I/05vom 26.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Waldner, JWP Jenewein, Waldner und Partner
Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH & Co KEG, 6020 Innsbruck,
Franz-Fischer-Straße 7, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 29. April 2005,
SN X2,
zu
Recht erkannt:
I. Soweit sich die
Beschwerde gegen den Tatvorwurf hinsichtlich der Zeiträume 1993 bis 1995
richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.
II. Hinsichtlich der Zeiträume 1996 und 1997 wird
der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Einleitungsbescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Oktober 1997, Straflistennummer
X1, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck als Geschäftsführer der Fa. ABC-KG
a) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 in der Höhe von
S 619.854,00 (entspricht € 45.046,55) und an Umsatzsteuer
für die Jahre 1993, 1994 und 1995 in Höhe von S 252.500,00
(entspricht € 18.349,89) bewirkt habe, indem Erlöse aus
Nächtigungen nicht oder nicht vollständig erfasst wurden
seien, b) fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zu Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen ab
1. Dezember 1995 bis laufend eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
vorerst unbekannter Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit zu a) ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit "modifiziertem" Bescheid vom 29. April 2005,
SN X2, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es bestehe der Verdacht, dass
dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. ABC-KG im Bereich
des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1993-1997 in Höhe
von € 16.891,93 und an Einkommensteuer für die Jahre 1994-1997 in
Höhe von € 53.839,23 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht
erklärt worden seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen zuletzt angeführten Bescheid richtet sich
die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. Mai 2005, in welcher
vorgebracht wurde, es sei bereits Verjährung eingetreten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
I.) Zu den Zeiträumen
1993 bis 1995:
Nur der Verständigung von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt normative Wirkung
zu. Wird hingegen im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf
Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an
Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert
bzw. der Höhe nach erweitert, so entfaltet eine solche Verständigung
keine Rechtswirkungen in Bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil
diese Rechtswirkungen bereits mit der vorangegangenen Einleitung des
Finanzstrafverfahrens eingetreten sind und begrifflich kein weiteres Mal
eintreten können (VwGH 2.8.1995, 95/13/0172, mit Hinweis auf VwGH
20.10.1993, 90/13/0289).
Am 8. Oktober 1997 erging
zur Straflistennummer X1 der Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer (unter anderem) wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 bis 1995
und der Einkommensteuer für 1994 und 1995. Dieser Bescheid ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die nunmehr angefochtene Erledigung
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz, aus der
sich für diese Zeiträume und Abgabenarten lediglich Änderungen
der strafbestimmenden Wertbeträge ergeben, kann daher hinsichtlich der
Zeiträume 1993 bis 1995 keine normative Wirkung entfalten, weil diese
bereits durch den angeführten Bescheid vom 8. Oktober 1997
herbeigeführt worden waren. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang
zurückzuweisen.
II.) Zu den Zeiträumen 1996 und
1997:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist
geschäftsführender Gesellschafter bei der ABC-KG und er ist dort
für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich. Diese Gesellschaft
betrieb im gegenständlichen Zeitraum das A-Hotel sowie die Häuser
B-Hotel und C-Hotel und das Appartementhaus D-Hotel, alle in XY.
Bei der ABC-KG wurde zu AB-Nr.
Y eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Die Prüfung wurde
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993-1995 (Umsatzsteuernachschau
1. Jänner 1995 bis laufend), der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung 1993-1995 und der Gewerbesteuer 1993 auf der Rechtsgrundlage
der §§ 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 BAO am
21. Oktober 1996 begonnen. Soweit aus dem Arbeitsbogen ersichtlich ist,
erfolgte am 3. April 1997 eine Ausdehnung des Prüfungsauftrages auf
die Umsatzsteuer 1996 und 1997 sowie die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung 1996 und 1997. Am selben Tag erfolgte eine Änderung der
Rechtsgrundlage der Prüfung (bzw. Nachschau) auf § 99 Abs. 2
FinStrG. Diese Ausdehnung und die Änderung der Rechtsgrundlage wurden dem
Beschwerdeführer am 15. April 1997 bekannt gegeben.
Bei dieser Prüfung wurde
die Buchführung der ABC-KG wegen formeller und materieller Mängel als
nicht ordnungsgemäß anerkannt, weshalb der Verlustvortrag für
1996 versagt wurde. Aufgrund ungeklärter Vermögenszuwächse bzw.
nicht aufklärbarer Mittelherkunft von Geldbewegungen auf den diversen
Sparbüchern und Wertpapierkonten des Beschwerdeführers erfolgte eine
Umsatz- und Gewinnzurechnung für 1996 von S 404.000,00 (entspricht
€ 29.359,83) und für 1997 von S 521.000,00 (entspricht
€ 37.862,55).
Unter Berücksichtigung der
Mehrsteuern ergaben sich aus diesen Feststellungen Nachforderungen an
Umsatzsteuer für 1996 von S 41.502,00 und für 1997 von
S 54.938,00 sowie an Einkommensteuer für 1996 von S 312.063,77
und für 1997 von S 207.199,84, insgesamt somit von S 615.703,61
(entspricht € 44.744,93).
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Zeiträume 1996 und 1997 den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Das in der Rechtfertigung vom 30. Mai 2005 erstattete Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird in
einem allenfalls von der Finanzstrafbehörde I. Instanz noch
abzuführenden Untersuchungsverfahrens zu würdigen sein.
Die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfordert vorsätzliches Handeln.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Im Spruch des angefochtenen
Bescheides wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe vorsätzlich
gehandelt. Dieser Verdacht wurde von Vorinstanz nicht begründet. Die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat im Rechtsmittelverfahren eine
eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Eine den
angefochtenen Bescheid bestätigende Rechtsmittelentscheidung darf nur dann
ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende
Entscheidung erfordert (vgl. dazu VwGH 2.8.1995, 94/13/0282). Unter
Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist zur Frage, ob hinreichende
Verdachtsmomente dahingehend vorliegen, dass der Beschwerdeführer
vorsätzlich gehandelt habe, Folgendes zu bemerken:
Hinsichtlich der Zeiträume
1996 und 1997 wurde die Prüfung gemäß
§ 99 Abs. 2
FinStrG am 3. April 1997 begonnen. In der Folge wurde unter Einbeziehung
der Prüfungsabteilung Strafsachen (dortige Auftragsbuch-Nr. Z) und der
Systemprüfung eine intensive Prüfungstätigkeit entfaltet. So
erging im Zuge der Prüfung bzw. des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens am
9. Oktober 1997 ein Hausdurchsuchungsbefehl gemäß
§ 93
Abs. 1 FinStrG, mit welchem der Vorsitzende des Spruchsenates I als
Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz
anordnete, die Wohn- und sonstigen zum Hauswesen gehörenden
Räumlichkeiten sowie die Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräume
(der Firma ABC-KG) des Beschwerdeführers nach für das
gegenständliche Finanzstrafverfahren relevanten Unterlagen für den
Zeitraum 1993 bis laufend zu durchsuchen und aufgefundene Gegenstände
gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Mit Bescheiden gemäß
§ 93
Abs. 1 FinStrG jeweils vom 9. Oktober 1997 wurde angeordnet,
sämtliche für das Finanzstrafverfahren relevanten Unterlagen für
den Zeitraum ab 1. Dezember 1992 (Wirtschaftsjahr 1993), die sich auf den
Beschwerdeführer bzw. die Firma ABC-KG beziehen, bei der A-Bank und der
B-Bank, offen zu legen und den erhebenden Beamten Auskünfte zu erteilen und
Einsicht zu gewähren, wobei näher bezeichnete Unterlagen in Beschlag
zu nehmen waren. Mit Auskunftsersuchen gemäß
§ 99
Abs. 1 FinStrG jeweils vom 6. November 1997 wurden die B-Bank, die
C-Bank, die D-Bank, die E-Bank und die F-Bank ersucht, den einschreitenden
Beamten näher umschriebene Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu
gewähren. Weiters ergingen am 24. November 1997 und am
19. Jänner 1998 Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft beim
Landgericht München II. Schließlich ergingen verschiedene
Amtshilfeersuchen sowie Auskunftsersuchen und es wurden diverse
Zeugeneinvernahmen durchgeführt. Wie aus zahlreichen im Arbeitsbogen
erliegenden Protokollen, Aktenvermerken und wechselseitigen Schreiben
ersichtlich ist, bestand seitens des Prüfers laufend Kontakt mit dem
Beschwerdeführer bzw. seinem steuerlichen Vertreter, sodass der
Beschwerdeführer über die behördlichen Maßnahmen informiert
war. Dies ergibt sich beispielsweise auch aus der Beschwerde vom
15. Oktober 1997 gegen den Hausdurchsuchungsbefehl vom 9. Oktober 1997
oder aus dem Antrag vom 5. Februar 1998 auf Rückgabe der
beschlagnahmten Bankunterlagen. Dem Beschwerdeführer war auch bekannt, dass
im Zuge der Prüfung auch Kalkulationen durchgeführt
wurden.
Die dem Beschwerdeführer
vorgeworfene Tathandlung besteht darin, dass er in den
Umsatzsteuererklärungen sowie in den Erklärungen der Einkünfte
von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1996 und 1997 die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt hat. Nun hat der
Beschwerdeführer diese Erklärungen für 1996 am 2. Februar
1998 und jene für 1997 am 12. Oktober 1998 beim Finanzamt Innsbruck
eingereicht. Zu diesen Zeitpunkten sind vom Finanzamt Innsbruck - auch
für die Zeiträume 1996 und 1997 - bereits umfangreiche
Prüfungsmaßnahmen gesetzt worden, was dem Beschwerdeführer auch
bekannt war.
Der Beschwerdeführer
wusste demnach, dass die von ihm bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen für
die Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 und 1997 im Zuge der
anhängigen Prüfung einer eingehenden Überprüfung unterzogen
werden bzw. die Buchhaltungsunterlagen bereits überprüft wurden und
dass die Abgabenbescheide auf Grundlage der im Zuge der Prüfung getroffenen
Feststellungen ergehen werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten habe,
dass durch die während der Prüfung eingereichten
Abgabenerklärungen eine Abgabenverkürzung bewirkt werde, zumal auch
bereits Feststellungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung getroffen wurden und der Beschwerdeführer davon auszugehen
hatte, dass die Bemessungsgrundlagen durch eine Schätzung im Sinne des
§ 184 BAO ermittelt werden. Derartige Schätzungen lassen
erfahrungsgemäß in der Regel kein den Steuerpflichtigen
begünstigendes Ergebnis erwarten (OGH 9.3.1983, 10 Os 19/83, und 26.1.1994,
13 Os 176/93).
Nach Ansicht der
Beschwerdebehörde bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass
der Beschwerdeführer durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen
für 1996 und 1997 - während der laufenden Betriebsprüfung
- vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken
versucht hat.
Im Ergebnis war daher der
Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid -soweit er die
Zeiträume 1996 und 1997 betrifft - aufzuheben.
Die Frage, ob der
Beschwerdeführer allenfalls fahrlässig gehandelt und hinsichtlich der
Zeiträume 1996 und 1997 den Tatbestand des § 34 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat, ist nicht Gegenstand dieser
Rechtsmittelentscheidung.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass
gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG die Strafbarkeit eines
Finanzvergehens durch Verjährung erlischt. Die Verjährungsfrist
beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit aufhört. Gehört
zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen
Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die
Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die
Straftat richtet. Gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG
beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Begeht der Täter
während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt
gemäß
§ 31 Abs. 3 FinStrG die Verjährung nicht
ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für
Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist. Gemäß
§ 31 Abs. 4 lit. b FinStrG wird in die Verjährungsfrist
die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren
bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist, nicht
eingerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die
hier relevanten Abgabenerklärungen für 1996 am 2. Februar 1998
und jene für 1997 am 12. Oktober 1998 beim Finanzamt Innsbruck
eingereicht. Aufgrund dieser Erklärungen ergingen der (vorläufige)
Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 10. März 1998 und der
Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 9. März 1998 sowie der
(vorläufige) Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 21. Jänner
1999 und der Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 10. November 1998.
Da dem Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - allenfalls
fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann, begann im Hinblick auf die
Bestimmung des § 31 Abs. 3, 2. Satz FinStrG die
Verjährungsfrist für die einzelnen Abgabenarten und Zeiträume
jeweils mit der Zustellung der angeführten Bescheide zu laufen,
hinsichtlich derer der Verdacht besteht, dass mit ihnen eine niedrigere als die
gesetzmäßige Abgabe vorgeschrieben wurde.
Zur Fortlaufhemmung des § 31 Abs. 4
lit. b FinStrG ist zu bemerken, dass das verwaltungsbehördliche
Finanzstrafverfahren mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des
§ 14 Abs. 3 FinStrG anhängig wird; die förmliche
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist für die Frage der
Anhängigkeit im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG
ohne rechtliches Gewicht (vgl. VwGH 26.6.1997, 96/16/0209). Eine Prüfung
nach § 99 Abs. 2 FinStrG stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne
des § 14 Abs. 3 FinStrG dar. Nun wurde im vorliegenden Fall
hinsichtlich der Zeiträume 1996 und 1997 am 3. April 1997 eine
derartige Prüfung begonnen und in der Folge weitere behördliche Akte
gesetzt (Hausdurchsuchungen, Auskunftsersuchen etc), die für sich wiederum
Verfolgungshandlungen darstellen. Das Finanzstrafverfahren war daher nicht erst
mit dem hier angefochtenen Bescheid, sondern bereits mit dem Beginn der
Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG anhängig. Seit diesem
Zeitpunkt ist der Fortlauf der Verjährung gehemmt, sodass die
Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 FinStrG noch nicht
abgelaufen ist.
Auch die 10jährige Verjährungsfrist nach
§ 31 Abs. 5 FinStrG ist hinsichtlich der gegenständlichen
Zeiträume 1996 und 1997 noch nicht abgelaufen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ein allenfalls vom Beschwerdeführer begangenes
(fahrlässiges) Finanzvergehen noch nicht verjährt ist, sodass der
Verjährungseinrede im vorliegenden Fall nicht zu folgen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenEinleitungsbescheidVerjährungVerfolgungshandlungBeginnVorsatzVerdachtBetriebsprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-I/05
- Stammnummer
- 17286
- Gültig
- 26.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF