Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1210-W/05
Rückwirkende Feststellung einer Gehbehinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1210-W/05vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Körperbehinderter, der dauernd zu mindestens 50% erwerbsgemindert und gehbehindert ist, benötigt über die diesbezügliche Feststellung des Amtsarztes (die auch die Bestätigung des Zeitpunktes, ab welchem die Erwerbsminderung und die Gehbehinderung vorgelegen ist, umfasst) und das hier gegebene Vorliegen eines „Parkausweises für Behinderte“ hinausgehend keine weiteren Nachweise, dass die festgestellte Gehbehinderung auch „schwer“ gewesen sei bzw. dass ein Massenverkehrsmittel auf Grund der Behinderung nicht benutzt werden konnte, um den Pauschbetrag nach § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zu erhalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bericht vom
11. Juli 2005 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart dem
Unabhängigen Finanzsenat Berufungen des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor. Strittig sei die "rückwirkende
Gewährung einer Behinderung" sowie ein "'Antrag'
auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 1999 - 20002";
es werde ersucht, einen Erörterungstermin anzuberaumen und hierzu zwei
namentlich genannte Bedienstete des Finanzamtes zu laden.
Der bisherige
Verfahrensgang wird vom Bw. in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2005 an das
Finanzamt detailliert beschrieben:
"Berufung
und Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid vom 24.05.2005 für das
Jahr 2003.
Wiederaufnahme
der Arbeitnehmerveranlagung 1999 bis 2002. Ersuchen um Stattgabe der Vorjahre,
da nur über eine Anregung abgesprochen wurde.
Der
pauschale Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung wurde nicht
gewährt, da der Parkausweis erst 2005 ausgestellt
wurde.
Der
Freibetrag für Kfz wurde für Personen eingeführt, die eine
Gehbehinderung, ein eigenes Kfz besitzen und eine weitere Strecke zu Fuß
nicht zurückgelegen können.
Ein
Mitarbeiter vom Info-Center im Finanzamt Eisenstadt hat mich darauf aufmerksam
gemacht, dass ich mir meine Gehbehinderung mit dem Formular L 38 vom Amtsarzt
bestätigen lassen kann. Mit dieser Bestätigung wird mir dann der
Freibetrag gewährt. Auch im Steuerbuch 2004 wird man über diesen
Freibetrag für Gehbehinderung mit eigenen KfZ
informiert.
Im
Dezember 2004 hat mir der Amtsarzt, nach Einsicht in meine Befunde und einer
eingehenden Untersuchung, eine 80 %ige Gehbehinderung rückwirkend mit 1999
bestätigt.
Der
Mitarbeiter des Finanzamtes erklärte mir, dass ich rückwirkend ab dem
Jahre 1999 einen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO einbringen soll,
was ich natürlich gleich erledigte (mit dem am Finanzamt aufliegenden
Formular ,Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303
BAO').
Kurz
darauf wurde ich informiert, dass mir zur Berücksichtigung des Freibetrages
noch ein Ausweis gem. § 29 b der Straßenverkehrsordnung fehlt. Ich
bin abermals zum Amtsarzt und dieser hat mir bestätigt, dass die
Voraussetzungen für diesen Ausweis aufgrund meiner starken Gehbehinderung
gegeben sind. (Voraussetzung für diesen Ausweis war wieder das L 38) Mit
diesem Parkausweis, erfuhr ich, kann ich auch um eine KfZ-Befreiung
ansuchen.
Ich
habe daraufhin den Ausweis gem. § 29 b beim Finanzamt eingebracht und mir
wurde abermals signalisiert, dass nun der Gewährung des Freibetrages
für die Jahre 1999 bis 2004 für eigenes KfZ wegen Gehbehinderung
nichts mehr im Wege steht.
Darauf
wurde mir am Finanzamt mitgeteilt, dass diese Bestätigung vom Amtsarzt
nicht akzeptiert wird. Ich sollte mir vom Bundessozialamt rückwirkend meine
Gehbehinderung bestätigen lassen. Es gibt aber eindeutige Weisungen, dass
der Amtsarzt bis 31.12.2004 für diese Bestätigungen zuständig
war. Es kann doch nicht plötzlich die Fähigkeit eines Amtsarztes
angezweifelt werden, der jahrelang diese Bestätigungen den Bürgern
ausgehändigt hat. Dieser Aufforderung bin ich jedenfalls nicht mehr
gefolgt. Es sollte nicht die Aufgabe eines Finanzbeamten sein, Diagnosen von
Amtsärzten in Frage zu stellen. Außerdem wirft man durch diese
Aussage den Amtsärzten vor in der Vergangenheit Dokumente ausgestellt zu
haben, für die er nicht befähigt war.
Ich
habe dann bei anderen Stellen Rat gesucht. Am 23.03.2005 hat Frau H. für
mich ein email an das Bürgerservice des BMF gesendet, mit der Anfrage ob
der Freibetrag auch rückwirkend zusteht.
Herr
K. vom Bürgerservice schreibt mir prompt zurück. Ich zitiere:
,Vielen Dank für Ihr mail vom 23.03.2005. Für die Erlangung der
Steuerabschreibung auf Grund Ihrer Behinderung ist sowohl für die Jahre ab
2000 bis 2004 als auch für die Folgejahre die Behindertenfeststellung des
Polizeiarztes ausreichend. Die Bestimmung betreffend Behindertenfeststellung
ausschließlich durch das Bundessozialamt bezieht sich nur auf etwaige
Neufeststellungen der Behinderung ab 2005.'
Ich
nahm an, dass mit dieser Auskunft von höchster Stelle, nun der
Gewährung meines Freibetrages nichts mehr im Wege steht. Herr K. schreibt
ja eindeutig, dass der Polizeiarzt (in Wien Polizeiarzt - bei uns der
Amtsarzt) zuständig ist.
Falsch
gedacht. Die Auskunft sei falsch, hieß es am Finanzamt
Eisenstadt.
Darauf
habe ich mich in einem Wiener Finanzamt erkundigt und folgende Auskunft
erhalten:
Der
Freibetrag wird gewährt, wenn ein L 38 mit einer rückwirkenden
Bestätigung und der Ausweis gem. § 29 b vorliegt (Auch wenn dieser
später ausgestellt wurde).
Es
kann nicht sein, dass in Wien der Freibetrag gewährt wird und im Burgenland
nicht. Das Burgenland zählt ja bekannterweise zu den finanzschwächeren
Gebieten in Österreich.
Interessanterweise
wurde aber auch in Eisenstadt bei einem Bekannten der Freibetrag
rückwirkend, nur mit einem L 38 gewährt (ohne Ausweis gem. § 29
b)?!
Dann
wurde ich auf einen Artikel im Kodex hingewiesen wo folgendes
steht:
§
35 EStG 1988 - Lohnsteuerbesprechung 2000
In
letzter Zeit häufen sich Anträge (Erstanträge bzw.
Zweitanträge), bei denen auch für vergangene Jahre Freibeträge
gem. § 35 EStG 1988 (Erwerbsminderung, Diätfreibeträge,
Gehbehinderung usw.) geltend gemacht werden. Der Nachweis der Behinderung
erfolgt durch Vorlage des Vordruckes L 38, der in der Regel erst im Jahr der
Antragstellung ausgestellt wird. Dem Formular L 38 ist nicht zu entnehmen, seit
welchem Zeitpunkt die Behinderung besteht. Ab welchem Veranlagungsjahr kann in
diesen Fällen erstmals der Behindertenfreibetrag gern. § 35 EStG 1988
gewährt werden?
Gem.
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 sind die Tatsache der Behinderung und das
Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine amtliche
Bestätigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
(Amtsarzt) nachzuweisen. Soweit aus der Bestätigung hervorgeht, dass der
Zeitpunkt des Bestehens der Behinderung zu einem früheren Zeitpunkt bereits
bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebend. Enthält diese
Bestätigung keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des Bestehens der Behinderung,
ist vom Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung auszugehen. Ist ein
früherer Zeitpunkt allerdings offenkundig, (z.B. Behinderung auf Grund der
Verletzungen durch einen Verkehrsunfall), ist dieser auch für die
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
maßgebend.
Aus
diesen Zeilen schließe ich, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes in Wien
und die Ansicht des Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen
die richtige ist und eher Teile der Mitarbeiter im Finanzamt Eisenstadt die
Rechtslage nicht richtig beurteilen.
Jedenfalls
dürfte in der Vergangenheit am Finanzamt Eisenstadt zur Gewährung des
Freibetrages wesentlich gewesen sein, welcher Mitarbeiter den Fall
bearbeitet.
Tatsache
ist, dass ich gehbehindert bin, diese Behinderung mir der Amtsarzt
rückwirkend bestätigt hat und einen Parkausweis f. Behinderte (Ausw.
gem. § 24 b) und ein eigenes Kfz besitze.
Leider
kann ich nur gegen das Jahr 2003 berufen, weil mir bei den übrigen Jahren
das Rechtsmittel genommen wurde.
Ich
habe im Dezember 2004 einen "Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303
BAO" für die Jahre 1999 bis 2002 gestellt.
Ende
Mai erhalte ich ein Schreiben ohne Datum, mit dem Betreff: "Anregungen auf
der Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 1999, 2000, 5001? und 2002.
Ihren Anregungen auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Kalenderjahre 1999, 2000, 2201? und 2002 wurde nicht nachgekommen. Grund: Es
besteht kein Rechtsanspruch. Der beantragte pauschale Freibetrag für ein
KfZ wegen Behinderung steht nicht zu, da der Parkausweis für Behinderte
erst ab 2005 ausgestellt wurde.'
Es
wurde mir also das Rechtsmittel für die Jahre 1999 bis 2002 genommen. Ich
habe keine Anregung auf Wiederaufnahme angeregt, sondern eindeutig einen Antrag
auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO beantragt. Die Wiederaufnahme gem. §
303 BAO wurde angeblich eingeführt, damit der Bürger nach Endigung der
Berufungsfrist ein Rechtsmittel gegen eine Abweisung hat. Dieses Rechtsmittel
wurde mir durch das mir zugestellte Schreiben verwehrt. Der Amtsarzt hat eine 80
%ige Gehbehinderung festgestellt. Es hätte zumindest der Freibetrag auf
Erwerbsminderung um eine Stufe erhöht werden müssen. Die Jahre zuvor
wurde mir eine 80 %ige Erwerbsminderung gewährt.
Ich
ersuche Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, meiner Berufung auf
Gewährung des Freibetrages wegen Gehbehinderung stattzugeben. Meine starken
Abnützung resultieren aus meinem Beruf als Lebensmittelkaufmann, den ich 50
Jahre ohne Krankenstand oder Arbeitslosigkeit ausgeübt habe. Unsere
Generation wurde auch anlässlich der Feiern "50 Jahre
Staatsvertrag" im Parlament überschwänglich als Aufbaugeneration
gelobt. Schöne Worte. Für den Staat war ich sicherlich keine
Belastung. Ich würde es nur schwer verstehen, wenn die Gewährung
dieses Anliegens davon abhängt, wo man zu Hause ist und welcher Mitarbeiter
den Fall gerade bearbeitet."
Beilage
1 ist die Kopie eines undatierten Schreibens des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart an den Bw. mit folgendem Inhalt:
"Betreff:
Anregungen auf der Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen 1999, 2000, 5001
und 2002
Ihren
Anregungen auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Kalenderjahre 1999 2000 2201 und 2002 wurde nicht
nachgekommen.
Grund:
Es besteht kein Rechtsanspruch. Der beantragte pauschale Freibetrag für ein
KFZ wegen Behinderung steht nicht zu."
Beilage
2 ist der Ausdruck einer E-Mail vom 23. März 2005, 18:37:12 von
Postausgang@bmf.gv.at, gezeichnet von einem Mitarbeiter des Bürgerservice
des BMF an eine Frau H. (die Anfragemail ist nicht aktenkundig):
"...
Für die Erlangung der Steuerabschreibung auf Grund Ihrer Behinderung ist
sowohl für die Jahre ab 2000 bis 2004 als auch für die Folgejahre die
Behindertenfeststellung des Polizeiamtsarztes ausreichend.
Die
Bestimmung betreffend Behindertenfeststellung ausschließlich durch das
Bundessozialamt bezieht sich nur auf etwaige Neufeststellungen der Behinderung
ab 2005 ..."
Beilage
3 zu diesem Schreiben ist eine Kopie aus dem "Kodex
Steuer-Erlässe", Stand 1. 5. 2004, in welchem das
Lohnsteuerprotokoll 2000 mit dem in der Berufung angeführten Inhalt
wiedergegeben ist.
Beilage
4 ist eine Kopie aus dem "Kodex Steuer-Erlässe", Stand
1. 5. 2004, betreffend Rz. 839 LStR 2000.
Beilage
5 ist eine Kopie aus dem "Steuerbuch" des BMF betreffend
Gehbehinderte.
Im
Finanzamtsakt befinden sich ferner unter anderem noch folgende relevante
Aktenteile:
Eine
Bestätigung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom
10. Dezember 2004, wonach der Bw. seit 1998 zu 80% erwerbsgemindert und
gehbehindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dauernd. Eine
Bescheinigung "gemäß
§ 296 StVO" liege nicht
vor.
Das Formular
betreffend Wiederaufnahme hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
"Bw.
(Name, Anschrift)
An
das Finanzamt Eisenstadt, Anschrift
Sozialversicherungsnummer...
Steuernummer:...
Wiederaufnahme
gem. § 303 BAO
Ich
ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens der Arbeitnehmerveranlagung für
das (die) Jahr(e) 1999 - 2002
Begründung:
80%
gehbehindert (siehe L38)
Eigener
PKW vorhanden (OP -)
Ich
ersuche um antragsgemäße Stattgabe.
Unterschrift
Bw."
Aktenkundig ist
ferner die Kopie eines für den Bw. ausgestellten "Parkausweises
für Behinderte", ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft
Oberpullendorf. Ein Ausstellungsdatum ist nicht ersichtlich.
Ferner befindet
sich in den Akten die Anfrage einer Fachexpertin des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart an den bundesweiten Fachbereich vom 23. März 2005 mit
folgendem Inhalt:
"Ein
Abgabepflichtiger ist auf Grund einer Bescheinigung des Amtsarztes zu 80%
gehbehindert. Die Gehbehinderung ist auf dem Formblatt L 38 vom Amtsarzt
bescheinigt, gleichzeitig aber das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 296
StVO (oder einer gleichartigen Bescheinigung) verneint. Ist der Freibetrag
für das KFZ trotzdem zu gewähren?"
Die Antwort
eines Mitarbeiters des bundesweiten Fachbereichs vom 24. März 2005
lautete:
"...In
dem von Ihnen geschilderten Fall liegt keine der in § 3 Abs. 1 der
Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen angeführten Voraussetzungen für die Gewährung des
monatlichen Freibetrages von Euro 153,-- vor.
Voraussetzung
wäre
Bescheinigung
gem. § 29b StVO
Befreiung
von der KFZ-Steuer bzw. von der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Außerdem
wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung offensichtlich
durch den Amtsarzt verneint.
Zweckmäßig
dürfte daher sein, dass der Abgabepflichtige die Ausstellung der o.a.
Bescheinigungen bzw. Bescheide betreibt...."
Aktenkundig ist
ferner die Korrespondenz des Sohnes des Bw., mit dem bundesweiten Fachbereich
des BMF, in welchem auf die vorstehend dargestellte Auskunft Bezug genommen
wird. Der Sohn mailte am 31. März 2005:
"...die
Anfrage vom 23.03.05 durch das Finanzamt Eisenstadt betrifft meinen Vater. Die
Fragestellung war jedoch nicht vollständig.
Nachdem
das L 38 nach Ansicht des Bearbeiters nicht ausreichend ist, wurde von meinem
Vater eine Bescheinigung gem. § 29 b STVO verlangt (seit 1.1.2001
Parkausweis für Behinderte). Diese Bescheinigung wurde nachträglich
nachgerecht.
Auf
eine Anfrage an das Bürgerservice des BMF (Herr ...) wurde mitgeteilt, dass
aufgrund der Sachlage, der Freibetrag für Gehbehinderung zu gewähren
ist.
Meine
Frage: ist durch die Vorlage der Bescheinigung gem. § 29 b STVO der
Freibetrag nun zu gewähren?..."
Der bundesweite
Fachbereich antwortete mit Mail vom 31. März 2005:
"Zu
Ihrer Anfrage kann ich Ihnen aus der Sicht des Fachbereiches Lohnsteuer
Folgendes mitteilen:
Voraussetzung
für die Gewährung des Freibetrages für Benutzung des eigenen
Kraftfahrzeuges von Gehbehinderten gem. § 3 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen ist
das
Vorliegen einer Bescheinigung gern. § 29b STVO oder
das
Vorliegen einer Befreiung von der KFZ-Steuer bzw. von der motorbezogenen
Versicherungssteuer.
Da
diese Bescheinigung im Anlassfall nunmehr vorliegen dürfte, steht einer
Gewährung des monatlichen Freibetrages in der Höhe von € 153,--
nichts mehr im Wege. Der Freibetrag steht ab dem Kalenderjahr 2005
zu.
Ihre
Anfrage wäre damit grundsätzlich beantwortet. Ich habe mich aber vor
der Versendung noch mit Frau [Mitarbeiterin des Finanzamtes] ins Einvernehmen
gesetzt und festgestellt, dass offensichtlich auch eine Gewährung für
Vorjahre (vor dem Kalenderjahr 2005) gewünscht wird. Hiezu
Folgendes:
Die
rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich
nicht möglich. Die im Laufe eines Kalenderjahres erfolgte Feststellung des
Grades einer Behinderung gilt für Zwecke der Steuerermäßigung
aus Vereinfachungsgründen immer für das ganze
Kalenderjahr.
Ist
die Behinderung die Folge eines Ereignisses (z.B. eines Unfalles oder einer
Operation), gilt der festgestellte Grad der Behinderung - in Ihrem
Anlassfall auch der Umstand des Vorliegens einer Gehbehinderung - aus
Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer
rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation) - jedoch
begrenzt durch die Verjährungsbestimmungen.
In
anderen Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der
Behinderung grundsätzlich nicht möglich. In besonderen
Ausnahmefällen kann die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen mit einem entsprechenden Gutachten feststellen, dass ein
bestimmter Grad der Behinderung - oder eine Gehbehinderung - schon ab einem
bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit vorgelegen hat.
Wie
Sie sehen, ist die Sachlage sehr komplex, weshalb auch bei etwaigen
Auskunftserteilungen die Problematik besteht, Teile des Sachverhaltes nicht
genau zu kennen und bei der Beantwortung auf wichtige Aspekte nicht
einzugehen.
Die
richtige Ansprechstelle liegt daher immer beim zuständigen Finanzamt. ich
ersuche Sie daher, in Ihrer Angelegenheit den Kontakt mit den zuständigen
Bearbeitern des Finanzamtes zu suchen.
Nachstehend
teile ich ihnen noch die Sicht des Fachbereiches mit:
Wenn
das Vorliegen der Gehbehinderung auf ein Ereignis zurückzuführen ist
und eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gehbehinderung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt in gleichem Ausmaß bestanden hat, wie zum
Zeitpunkt der Feststellung durch das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen, ist eine Berücksichtigung
möglich.
Weiters
wäre es möglich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
die Ausstellung einer Bescheinigung zu betreiben, mit der das Vorliegen ab dem
früheren Zeitpunkt bescheinigt wird.
In
beiden Fällen wird es günstig sein, frühere Gutachten etc.
vorzulegen, die eine entsprechende Beurteilung möglich
machen..."
Die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 wurde
elektronisch eingereicht.
Mit Bescheid
vom 24. Mai 2005 wurde der Bw. vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt.
Dabei wurde der
Kirchenbeitrag als Sonderausgabe berücksichtigt und der Freibetrag wegen
eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
435 € gewährt. Außerdem wurden Pauschbeträge nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener
Behinderung (840 €) sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen
Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen von 1.702,09 € berücksichtigt.
Hinsichtlich
der KFZ-Benutzung wird in der Bescheidbegründung
ausgeführt:
"Der
pauschale Freibetrag für ein KFZ wegen Behinderung konnte nicht
gewährt werden, da der Parkausweis erst 2005 ausgestellt
wurde."
Der
Vorlagebericht des Finanzamtes vom 11. Juli 2005 enthält keine
Äußerung zum ausführlichen Berufungsvorbringen, sondern
lediglich das Ersuchen um Anberaumung eines
Erörterungstermins.
Im
"Steuerbuch" des Bundesministeriums für Finanzen finden sich zu
der strittigen Frage unter anderem folgende Aussagen:
"Für
Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 € monatlich, sofern
sie infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten
benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis
der Gehbehinderung voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der
motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß 29b der
Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der
Gehbehinderung). Der Nachweis der Gehbehinderung ist auf Verlangen des
Finanzamtes vorzulegen.
Die
Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können
nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen eines Gehbehinderten für
die Benutzung eines eigenen Kfz können nur in Höhe des
Pauschalbetrages von 153 € monatlich abgesetzt werden. Behinderte mit einer
mindestens 50%igen Erwerbsminderung ohne eigenes Kfz können
tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich
geltend machen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der
Aktenlage steht fest:
Der
Bw. ist seit dem Jahr 1998 zu 80% dauernd erwerbsgemindert und gehbehindert
(amtsärztliches Attest vom 10. Dezember 2004).
Der
Bw. benutzt zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug (unbestrittene Angaben
des Bw.).
Für
den Bw. wurde zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt, aber im Jahr 2005 (ergibt
sich aus der Nummerierung des Ausweises), ein "Parkausweis für
Behinderte"
ausgestellt.
§ 35
EStG 1988 in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 180/2004) lautet:
§ 35. (1)
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) oder
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (§ 106
Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 gewährt
wird,
und
erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind
eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage),
so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die
Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
in
denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung,
in
denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2
des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
In
allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses
hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach
§§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall
durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu
bescheinigen.
(3) Es
wird jährlich gewährt
|
bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
|
ein
Freibetrag von Euro
|
25%
bis 34%
|
75
|
35%
bis 44%
|
99
|
45%
bis 54%
|
243
|
55%
bis 64%
|
294
|
65%
bis 74%
|
363
|
75%
bis 84%
|
435
|
85%
bis 94%
|
507
|
ab
95%
|
726
(4) Haben
mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann
ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist
einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist
beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen
Mehraufwendungen zu kürzen.
(5) Anstelle
des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
(6) Bezieht
ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der
Freibetrag nur einmal zu.
(7) Der
Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im
Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu
Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."
§ 35
Abs. 2 EStG 1988 in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
lautet:
(2)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung
der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
in
denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür
maßgebenden Einschätzung,
in
denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung
bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957.
Die
Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Kriegsbeschädigten,
Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
Opfern von Verbrechen und Invaliden nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz.
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
Das
Gesundheitsamt (im Bereich der Stadt Wien der Amtsarzt des jeweiligen
Bezirkspolizeikommissariates) oder das örtlich zuständige Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen durch Ausstellung eines Behindertenpasses
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes) in allen übrigen
Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener
Art.
§ 124b
Z 111 EStG 1988 lautet:
"§
35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist erstmals
auf Bescheinigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgestellt
werden. Bescheinigungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemäß
§
35 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ausgestellt
werden, gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheinigungen im Sinne des § 35
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
180/2004."
§ 3 der
hierzu erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, i.d.g.F.,
lautet:
"§
3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes
Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für
besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein
Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt
werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die
Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß
§ 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid
über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 2
Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß
§ 2 Abs. 1 Z
12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß
§ 4 Abs.
3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
(2)
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der
über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen
für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu
berücksichtigen."
Nach der
Verwaltungspraxis (Rz. 847 LStR 2000) und Lehre
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 35 Anm. 15) kann das Vorliegen einer
Körperbehinderung im Sinne des § 3 der Verordnung auch
folgendermaßen nachgewiesen werden:
durch
eine Bescheinigung gem. § 29b StVO 1960,
durch
einen ("alten") Bescheid über die Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer gemäß
§ 2 Abs 2
KfzStG 1952,
durch
eine Feststellung iSd § 36 Abs 2 Z 3 Bundesbehindertengesetz
1990 oder
durch
die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42
Abs 1 Bundesbehindertengesetz
1990).
Alle
nach § 3 Abs. 1 der Verordnung geforderten Tatbestandsmerkmale
liegen nunmehr vor:
Der
Bw. ist körperbehindert,
der
Bw. benützt zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug,
für
den Bw. wurde eine Bescheinigung gemäß
§ 29b StVO
("Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf
deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen") mit
dem "Parkausweis für Behinderte"
ausgestellt.
Die
Verordnung selbst enthält keine Aussage darüber, ob die Ausstellung
des Parkausweises für Behinderte erst für die Zukunft Wirkungen
entfaltet, oder ob auch für Zeiträume vor der Ausstellung dieses
Ausweises - wenn die starke Gehbehinderung vorgelegen ist - der
Pauschbetrag gewährt werden kann.
Bei gesetzes-
und verfassungskonformen Verständnis der Verordnung kann die Regelung in
§ 3 Abs. 1 leg. cit. nur so verstanden werden, dass die
Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung, der Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeuges sowie der starken Gehbehinderung im jeweiligen
Veranlagungszeitraum vorliegen müssen; die Ausstellung eines
"Parkausweises für Behinderte" jedoch zu einem späteren
Zeitpunkt (solange nicht Verjährung hinsichtlich der jeweiligen
Abgabenfestsetzung eingetreten ist) erfolgen kann.
Diese Ansicht
entspricht auch der herrschenden Auffassung zum Zeitpunkt des Vorliegens eines
Nachweises nach § 35 Abs. 2 EStG 1988:
Soweit
aus der amtlichen Bescheinigung hervorgeht, dass die Behinderung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für
die Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
maßgebend. Erhält die Bestätigung keinen Hinweis auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Behinderung, stehen die Freibeträge ab der
Ausstellung der Bestätigung zu. Ist ein früherer Zeitpunkt allerdings
offenkundig (zB Behinderung auf Grund der Verletzungen durch einen
Verkehrsunfall), ist dieser auch für die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebend
(
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 35 Anm. 7; Rz. 839 LStR 2000 sowie die oben
wiedergegebene Auskunft des bundesweiten Fachbereichs des
BMF).
Die
Annahme, der Pauschbetrag könne erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer
Bescheinung nach § 29b StVO nur für die Zukunft gewährt
werden, würde auch einen dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellenden
Wertungswiderspruch innerhalb des § 3 der Verordnung
implizieren:
Benützte
der Bw. kein eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung, wäre ihm nach
§ 3 Abs. 2 jedenfalls ein Pauschbetrag von 153 €
monatlich für Taxifahrten zugestanden, da er gehbehindert und zu über
50% erwerbsgemindert war.
Nun
wollte der Verordnungsgeber mit dem Hinweis auf eine Bescheinigung nach
§ 29b StVO in § 3 Abs. 1 der Verordnung für
Behinderte mit eigenem Kfz nicht die Nachweisführung zur Erlangung eines
Pauschbetrages in gleicher Höhe wie für Behinderte ohne eigenes Auto
erschweren, sondern im Gegenteil erleichtern, da nach der Lebenserfahrung
Gehbehinderte, die dauernd stark gehbehindert sind und über ein eigenes
Auto verfügen, in der Regel einen Ausweis im Sinne des § 29b StVO
ausgestellt erhalten haben, sodass der Behinderte ohne weitere Amts- und
Arzt-Wege mit Vorlage dieses Ausweises den Pauschbetrag
erhält.
Es
wäre verfassungswidrig, Gehbehinderte mit eigenem Auto gegenüber
solchen ohne eigenes Auto zu benachteiligen.
Der
Inhalt des "Steuerbuches" des BMF stellt zwar für den
Unabhängigen Finanzsenat keine beachtliche Rechtsquelle dar, kann jedoch
auch zur Auslegung der Intentionen des Verordnungsgebers herangezogen werden. Im
"Steuerbuch" ist lediglich vom Nachweis einer
"Gehbehinderung" die Rede, wobei unter anderem der
"Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung"
genügen solle.
Nun
ist auf Grund der vorliegenden Bestätigung des Amtsarztes offenkundig, dass
der Bw. bereits seit dem Jahr 1998 dauernd gehbehindert ist, wobei der
Behinderung eine Erwerbsminderung von 80% zugrunde liegt. Im Jahr 2005 wurde mit
der Ausstellung des "Parkausweises" dokumentiert, dass eine dauernde
starke Gehbehinderung vorliegt.
Dem
Bw. wäre, verfügte er über kein eigenes Auto, auf Grund der seit
1998 amtsärztlich feststellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr
als 50% und der ebenfalls amtsärztlich festgestellten Gehbehinderung die
Pauschalierung von 153 € monatlich für Taxifahrten nach
§ 3 Abs. 2 der Verordnung jedenfalls
zugestanden.
Im
Sinne der obigen Ausführungen kann der Verordnung in verfassungskonformer
Auslegung nicht das Verständnis beigelegt werden, dass ein
Körperbehinderter, der dauernd zu mindestens 50% erwerbsgemindert und
gehbehindert ist, über die diesbezügliche Feststellung des Amtsarztes
(die auch die Bestätigung des Zeitpunktes, ab welchem die Erwerbsminderung
und die Gehbehinderung vorgelegen ist, umfasst) und das hier gegebene Vorliegen
eines "Parkausweises für Behinderte" hinausgehend weitere
Nachweise benötigen würde, dass die festgestellte Gehbehinderung auch
"schwer" gewesen sei bzw. dass ein Massenverkehrsmittel auf Grund
der Behinderung nicht benutzt werden konnte.
Da
somit alle Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages nach
§ 3 Abs. 1 der Verordnung vorliegen, war der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 Folge zu geben.
Der
Unabhängige Finanzsenat braucht im gegenständlichen Verfahren nicht zu
entscheiden, ob § 3 der Verordnung verfassungskonform so zu
interpretieren ist, dass bei festgestelltem Vorliegen einer mindestens 50%igen
Erwerbsminderung und einer Gehbehinderung der Pauschbetrag von 153 €
jedenfalls zu gewähren ist, unabhängig davon, ob der Gehbehinderte ein
eigenes Kfz oder ein Taxi benutzt, während Körperbehinderte mit
eigenem Kraftfahrzeug anstelle des Nachweises der mindestens 50%igen
Erwerbsminderung den Nachweis mit einem "Parkausweis für
Behinderte" (Bescheinigung gemäß
§ 29b StVO) oder
weitere in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannte Bescheinigungen
führen können.
Von der vom
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart angeregten Erörterung der Sach- und
Rechtslage (§ 279 Abs. 3 BAO) oder der amtswegigen
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284
Abs. 1 Z 2 BAO) konnte Abstand genommen werden, da die Sach- und
Rechtslage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keiner weiteren
Erörterung bedarf und dem gehbehinderten Bw., ein weiterer, nicht
erforderlicher Behördentermin erspart bleiben soll.
In seinem
Schreiben vom 22. Juni 2005 rügt der Bw. ferner die Nichterledigung seiner
Wiederaufnahmeanträge betreffend die Veranlagungen für die Jahre 1999
bis 2002.
Dem Bw. ist
beizupflichten, dass das Finanzamt gemäß
§ 311 Abs. 2
BAO verpflichtet ist, über seine Wiederaufnahmeanträge innerhalb von
sechs Monaten zu entscheiden.
Das formlose
und undatierte Schreiben des Finanzamtes, wonach "Anregungen auf
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 2000 2201
und 2002" (im Betreff dieses Schreibens wird von den Jahren 1999, 2000,
5001 und 2002 gesprochen) nicht nachgekommen werde, weil kein Rechtsanspruch
bestehe und der "pauschale Freibetrag für ein KFZ" nicht
zustehe, ist kein Bescheid und somit auch keine Erledigung im Sinne der
§§ 92 ff BAO. Dem Bw. ist auch Recht zu geben, dass allein
die festgestellte höhere Erwerbsminderung - unabhängig von der
Frage des KFZ-Pauschbetrages - für das Finanzamt eine neue Tatsache
sein kann, die im Falle der Wiederaufnahme zur Erlassung anders lautender
Einkommensteuerbescheide führen würde.
Der Bw. hat
eine Wiederaufnahme der Verfahren im Sinne von § 303 Abs. 1 BAO
beantragt und hat einen Rechtsanspruch darauf, dass dieser Antrag
bescheidförmig erledigt wird.
Gegen die
Säumigkeit des Finanzamtes wäre der zulässige Rechtsbehelf ein
(förmlicher) Antrag auf Übergang der Zuständigkeit der
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO. Einen derartigen Antrag hat der Bw. bislang
nicht gestellt (im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen kann das
Schreiben vom 22. Juni 2005 auch nicht als förmlicher
Devolutionsantrag verstanden werden), sodass der Unabhängige Finanzsenat
gegen die Säumigkeit des Finanzamtes (vorerst) keine Abhilfe schaffen
kann.
Zur
Verkürzung des weiteren Verfahrens sieht sich der Unabhängige
Finanzsenat jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens über Antrag der Partei nach § 303 Abs. 1 BAO
bestimmte Voraussetzungen vorliegen und Formvorschriften erfüllt sein
müssen.
Eine
Wiederaufnahme von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) liegt im
Ermessen des Finanzamtes; hierauf hat der Bw. keinen Rechtsanspruch. Eine
"Anregung" hierauf wäre auch nicht bescheidförmig zu
erledigen.
Bemerkt wird
jedoch, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Sinne der
obigen Ausführungen die Ausstellung des "Parkausweises für
Behinderte" ein Ereignis im Sinne des § 295a BAO ist, das
- sofern hieraus oder im Zusammenhalt mit anderen Verfahrensergebnissen
(wie im vorliegenden Fall) eine auch bereits in der Vergangenheit bestanden
habende starke Gehbehinderung abgeleitet werden kann - abgabenrechtliche Wirkung
für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches
hat. Auf die Abänderung eines Bescheides nach § 295a BAO
innerhalb der Verjährungsfrist hat der Steuerpflichtige einen
Rechtsanspruch, diese Abänderung kann freilich auch von Amts wegen
erfolgen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
19. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 111 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1210-W/05
- Stammnummer
- 17160
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF