Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0021-G/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei betreffend das Tabakmonopol
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-G/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache
gegen G.B., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
23. April 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. April 2005,
SN 12345, betreffend die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. April 2004 (richtig: 2005)
hat das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den
Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dieser habe in der
Zeit von zumindest März 2004 bis 18. März 2005
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich insgesamt 4.400
Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic ausländischer unverzollter
Herkunft, auf denen Eingangsabgaben von insgesamt € 739,40 (Zoll
- Z1: € 177,41; Tabaksteuer - TS: € 387,42;
Einfuhrumsatzsteuer - EU: € 174,57) lasten, für welche ein
Kleinverkaufspreis von € 660,00 festgesetzt und hinsichtlich welcher
ein Schmuggel und ein Eingriff in die Monopolrechte begangen worden sei, in
Österreich gekauft.
Der Bf. habe dadurch in Tateinheit das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a des FinStrG
begangen.
Das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde
I. Instanz hat seine Entscheidung damit begründet, aufgrund seiner
Ermittlungsergebnisse und der Aussage des Bf. vor Beamten des Zollamtes Graz
stehe fest, dieser habe die ihm zur Last gelegten und in Tateinheit
verwirklichten Tatbestände sowohl in subjektiver als auch in objektiver
Hinsicht erfüllt. Er habe in der Zeit von März 2004 bis
18. März 2005 in der Firma M.S. die im Spruch bezeichneten
einfuhrabgabepflichtigen Zigaretten, die zuvor von einer noch unbekannten Person
in das gemeinschaftliche Zollgebiet der Europäischen Union eingeschmuggelt
worden seien, erworben, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbes der Ware gewusst
habe bzw. billigerweise hätte wissen müssen, dass diese Zigaretten
zuvor vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union
verbracht worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde vom 23. April 2005, in welcher der
Bf. im Wesentlichen vorbringt, es sei gegen ihn mit dem bekämpften Bescheid
das Finanzstrafverfahren wegen des Ankaufes von 4.400 Stück Zigaretten
unverzollter Herkunft eingeleitet worden. Aus diesem Grunde habe er bereits eine
Einfuhrzollschuld in der Höhe von € 739,40 bezahlt. Es sei
richtig, dass er diese Menge an Zigaretten im Laufe eines Jahres in kleineren
Mengen um den zweifellos günstigen Preis von € 21,00 anstelle von
€ 32,00 pro Stange von einem Arbeitskollegen erworben habe. Dabei sei
aber nicht der geringste Hinweis erfolgt, dass dafür kein Zoll bezahlt
worden sei. Er habe diesen Vorgang unter Arbeitskollegen nicht für
auffällig gehalten. Er habe weder gewusst noch hätte er wissen
müssen, dass die Zigaretten geschmuggelt worden seien. Er stelle
daher den Antrag seiner Beschwerde Folge zu geben und das Finanzstrafverfahren
einzustellen bzw. im Falle der Durchführung desselben das Verfahren einem
unabhängigen und weisungsfreien Spruchsenat zuzuweisen.
Das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat im Zuge der Vorlage des
Beschwerdeschreibens zu den Einwendungen des Bf. bemerkt, es könne
angesichts des unbestrittenen Erwerbs von Zigaretten ohne EU-Gesundheitswarnung
von einem Arbeitskollegen auf dem Werksgelände der Firma M.S. zu einem
Ankaufspreis von lediglich € 21,00 je Stange Zigaretten keinerlei
Zweifel daran bestehen, dass dem Bf. die zollunredliche Herkunft der Waren stets
vollständig bewusst gewesen sei bzw. dass sie ihm zumindest bewusst
hätte sein müssen. Es sei allgemein bekannt, dass Zigaretten in der
Europäischen Union eine Gesundheitswarnung aufzuweisen haben, nur von einem
eingeschränkten Personenkreis vertrieben werden dürfen und dass in
Österreich von befugten Verschleißern erworbene Zigaretten der Marke
Memphis Classic deutlich mehr als € 21,00 je Stange kosten. Da
für den Vorsatz eines Hehlers der reale Verdacht eine Vortat zur
Erfüllung der Vorsatzqualifikation ausreiche, werde eine Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
leg. cit. macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine
Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Die Bestimmung des § 44 FinStrG stellt u.a. den
vorsätzlichen Eingriffes in das Tabakmonopol unter Strafe.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a
leg. cit. macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80
oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten. Die
Einleitung desselben ist gemäß
§ 83 FinStrG aktenkundig zu
machen.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist
zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das einem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH vom 25.1.90, Zl. 89/16/0183;
oder vom 8.2.90, Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist weiters
lediglich zu prüfen, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichend sind oder nicht.
Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen.
Bei der Beurteilung, also bei den entsprechenden
Schlussfolgerungen, ob ausreichender Verdacht gegeben ist, ob hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von Umständen rechtfertigen, die auf eine objektive und
subjektive Begehung des Finanzvergehens durch den Verdächtigen
schließen lassen, ist im Gegenstand u.a. von den Wahrnehmungen der
Finanzstrafbehörde, den Ausführungen des Beschuldigten am
18. März 2005 und von folgenden Tatsachen
auszugehen: Organe des Zollamtes Graz haben nach durch den Bf. freiwillig
gewährter Nachschau auf dem Gelände der Firma M.S. im Spind des
Beschuldigten 172 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, ohne dass
darauf eine Gesundheitswarnung angebracht war, vorgefunden und
beschlagnahmt. Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom
21. März 2005 wurden dem Bf. für insgesamt 4.400 Stück
Zigaretten ausländischer und unverzollter Herkunft nach den
maßgebenden zollschuldrechtlichen Bestimmungen Eingangsabgaben im Betrage
von insgesamt € 739,40 vorgeschrieben. Der Bf. hat am
18. März 2005 aus Anlass seiner Einvernahme als Verdächtiger
u.a. ausgeführt, er habe vor ca. einem Jahr erfahren, es gäbe im W.
die Möglichkeit, günstig Zigaretten erwerben zu können. Der
Verkauf der Zigaretten sei so verlaufen, dass ihn eine unbekannte Person auf den
Ankauf von Zigaretten angesprochen habe. Er habe immer Zigaretten der Marke
Memphis Classic um einen Preis von € 21,00 je Stange gekauft und
gemeint, weil die Marke Memphis Classic in Österreich produziert werde, sie
daher keine ausländische Zigarette sei. Zigaretten der Marke Memphis
Classic würden in der Trafik € 3,20 oder € 3,30 je
Packung kosten. Er wisse, dass auf Zigarettenpackungen, die in Österreich
verkauft würden, Warnhinweise sichtbar aufgedruckt seien. Auch dass auf den
beschlagnahmten Zigaretten keine derartigen Warnhinweise angebracht seien, wisse
er. Bei der von ihm vorwiegend für sich angekauften Menge könne es
sich um bis zu 22 Stangen Zigaretten gehandelt haben.
Angesichts des unbestrittenen
Erwerbs von Zigaretten ohne EU-Gesundheitswarnung von einem, dem Bf. nicht
näher bekannten Arbeitskollegen auf dem Werksgelände der Firma M.S. zu
einem Ankaufspreis von lediglich € 21,00 je Stange Zigaretten kann
keinerlei Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den Zigaretten um solche
zollunredlicher drittländischer Herkunft gehandelt hat. Dies war dem Bf.
aus der Sicht der Ankaufsmodalität und Preisgestaltung vollständig
bewusst bzw. hätte ihm zumindest bewusst sein müssen. Die Kenntnis
irgendwelcher näheren Umstände der Vortat ist nicht erforderlich. Ein
Hehler braucht den Vortäter auch nicht zu kennen (VwGH 16.11.89,
89/16/0091). Es ist allgemein bekannt, dass Zigaretten in der Europäischen
Union eine Gesundheitswarnung aufzuweisen haben, nur von einem
eingeschränkten Personenkreis (Trafikanten) vertrieben werden dürfen
und dass solche Zigaretten der Marke Memphis Classic deutlich mehr als
€ 21,00 je Stange Zigaretten kosten. Das Wissen um das
österreichische Tabakmonopol darf ebenfalls als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden.
Es liegen somit hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor,
dass diese Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37
Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der
Bf. diese Monopolgegenstände an sich gebracht hat und hinsichtlich der
zollunredlichen Herkunft der Zigaretten vorsätzlich gehandelt hat (VwGH
16.11.89, 89/16/0091). Auch der Ankauf ausländischer Zigaretten
außerhalb einer Tabaktrafik macht im Zusammenhalt mit weiteren
äußeren Umständen eine vorsätzliche Begehung im Sinne des
§ 8 Abs. 1 FinStrG erweislich. Beim derzeitigen Verfahrensstand
kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden.
Es besteht dahere der Verdacht,
der Bf. habe sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale
des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1
lit. a und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG verwirklicht. Die bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse sind schwer
wiegende Verdachtsgründe, die für den Tatvorwurf gegen den Bf. und die
berechtigte bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch
die Finanzstrafbehörde I. Instanz sprechen. Es liegen ausreichend und
genügend begründete Verdachtsgründe vor, die die Annahme
rechtfertigen, der Bf. komme als Täter der ihm zum Vorwurf gemachten
Finanzvergehen in Frage. Es sind ausreichend Verdachtsgründe gegeben, die
dazu berechtigen, davon auszugehen, der Bf. könnte sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der vorsätzlichen
Monopolhehlerei nach den §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46
Abs. 1 lit. a FinStrG tatsächlich begangen haben.
Ob der Verdacht letztendlich zur Überzeugung der
Finanzstrafbehörde, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
der vorsätzlichen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der vorsätzlichen
Monopolhehlerei tatsächlich begangen, führen wird, ist dem Ergebnis
des fortzusetzenden Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff
FinStrG und dem Straferkenntnis bzw. einer eventuellen Strafverfügung
gemäß
§ 143 FinStrG vorbehalten.
Graz, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-G/05
- Stammnummer
- 17150
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF