Findok · EAS-Auskünfte
EAS 669
Französischer Inspizient einer inländischen Festspielveranstaltung
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/8-IV/4/95vom 05.07.1995
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Frankreich ansässiger
französischer Staatsbürger zur Mitwirkung als Inspizient bei
inländischen Festspielen engagiert, so ist für die Beurteilung der
steuerlichen Verpflichtungen in Österreich zunächst festzustellen, ob
die Mitwirkung im Rahmen eines mit dem inländischen Festspielveranstalter
abgeschlossenen Dienstvertrages oder im Rahmen eines Werkvertrages
erfolgt.
Im erstgenannten Fall wären die Vergütungen dem
österreichischen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und es wären diese
Bezüge gemäß
Artikel 15
des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens
korrespondierend in Frankreich von der Besteuerung freizustellen.
Im zweitgenannten Fall träte das umgekehrte Ergebnis
ein: die Vergütungen wären gemäß
Artikel 7 bzw. Artikel 14 des Abkommens
in Österreich von der Besteuerung freizustellen und unterlägen in
Frankreich der Besteuerung.
Artikel 17 des
Abkommens teilt im Fall von Künstlern das Besteuerungsrecht ungeachtet des
Umstandes Österreich zu, ob ein Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag
abgeschlossen wurde; doch kommt diese Bestimmung nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen nicht zur Anwendung, da alle den
künstlerischen Auftritt bloß unterstützenden Aktivitäten,
wie z.B. die Tätigkeit des Regisseurs, des Ballettmeisters, des
Bühnen- und Kostümbildners oder auch des Inspizienten von dieser
Bestimmung nicht erfasst sind (Hinweis auf Ziffer 72 und 73 des OECD-Berichtes
"L'imposition des artistes du spectacle et des sportifs" veröffentlicht von
der OECD in der Reihe "Questions de fiscalité internationale", Paris
1987).
Ergibt sich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens ein
Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Abzugsbesteuerung (dies
wäre im Fall eines freiberuflichen Engagements mittels Werkvertrages der
Fall), dann kann diese Steuerfreistellung nach den Grundsätzen des
BMF-Erlasses vom 20. Dez. 1985 (Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung Nr. 31/1969) unmittelbar bei Auszahlung der Bezüge vom
inländischen Festspielveranstalter herbeigeführt werden, wenn diesem
eine von der französischen Steuerverwaltung ausgestellte
Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Andernfalls müsste im Wege
eines formlosen Rückerstattungsantrages bei jenem österreichischen
Finanzamt, das für die Besteuerung des Festspielveranstalters
zuständig ist, die Steuerrückerstattung geltend gemacht werden; doch
auch in diesem Fall ist die Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung
erforderlich.
5. Juli
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
FestivalFestivalveranstalterWerkvertragDienstvertragDienstverhältnisKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitSteuerfreistellungLohnsteuerFreistellungfreier BerufAbzugssteuerSteuerentlastungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigungRückerstattungSteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/8-IV/4/95
- Stammnummer
- 17077
- Gültig
- 05.07.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF