Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0134-W/05
Gleiche Eingaben und Beilagen vorweg mit Telefax und auf dem Postweg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-W/05vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nachgereichte Urschrift zu einer gebührenpflichtigen, dem Organ der Gebietskörperschaft bereits im Wege der Telekopie überreichten Eingabe, unterliegt grundsätzlich der (einfachen) Eingabengebühr (vgl. VwGH 26.6.1997, Zl. 97/16/0216; RV/4132-W/02).
Wird zur Erreichung des mit einer gebührenplichtigen Eingabe verfolgten Zieles eine Beilage sowohl vorweg mit Telekopierer übermittelt wie auch im Original nachgereicht, so liegen gesonderte Schriften vor, die jeweils der Beilagengebühr unterliegen.
Langt eine nachgereichte Beilage zu einer gebührenpflichtigen Eingabe nach Zustellung der schriftlich ergangenen Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen bei der Behörde ein, kann durch diese Erledigung nicht die Gebührenschuld für danach eingelangte Beilage entstanden sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Gebühren und Erhöhung vom 12. März 2004, ErfNr.
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene kombinierte Bescheid wird
abgeändert wie folgt:
1.
Gebührenbescheid: Die Gebühr für Beilagen mit insgesamt
30 Bogen wird gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit €
108,00 festgesetzt. Die Gebühr für Eingaben gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG bleibt unverändert.
2.
Bescheid über eine Gebührenerhöhung: Die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG wird im
Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr von € 134,00 mit
€ 67,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit E-Mail vom 12. Dezember 2003, eingelangt beim
Bundesvergabeamt am 15. Dezember 2003, zur Zahl N-xxx/03-1
übermittelte Rechtsanwalt Dr.W. als Vertreter des Bw. im Anhang einen nicht
unterfertigten Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung) verbunden mit einem Antrag
auf Erlassung einer einstweilige Verfügung mit dem Hinweis, dass das
Original mit der Post folge.
Am 16. Dezember 2003 langte das unterfertigte Original zur
Zahl N-xxx/03-5 beim Bundesvergabeamt ein.
Auf Grund eines Verbesserungsauftrages des
Bundesvergabeamtes übermittelte Rechtsanwalt Dr.W. als Vertreter des Bw.
mit Telefax vom 18. Dezember 2003, eingelangt beim Bundesvergabeamt am selben
Tag zur Zahl N-xxx/03-10, ein Ergänzungsschreiben samt diversen Beilagen
mit dem Hinweis, dass das Original am Postweg folge.
Mit Telefax vom selben Tag übermittelte Rechtsanwalt
Dr.W. weitere Beilagen (N-xxx/03-11) und mit Telefax vom 22. Dezeber 2003 eine
Stellungnahme ebenfalls mit Beilagen (N-xxx/03-17).
Am 23. Dezember 2003 langte das
Original-Verbesserungsschreiben vom 18. Dezember 2003 samt Beilagen beim
Bundesvergabeamt zur Zahl N-xxx/03-19 ein.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2003, zugestellt am selben
Tag wurde die Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer
einstweiligen Verfügung vom Bundesvergabeamt unter der Zahl N-xxx/03-23
erledigt.
Am 29. Dezember 2003 langte das Original der Stellungnahme
vom 22. Dezember 2003 (N-xxx/03-24) beim Bundesvergabeamt ein.
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 wurde der Bw. vom
Bundesvergabeamt unter Hinweis auf § 34 GebG aufgefordert, gemäß
§ 14 TP 5 und 6 GebG, für die am 15. und 16. Dezember 2003
eingelangten Eingaben betr. den Antrag auf Nichtigerklärung je € 13,00
und für Beilagen mit 9 Bogen, übermittelt mit Fax am 18.
Dezember 2003 , für Beilagen mit 4 Bogen, übermittelt mit Fax
am 18. Dezember 2003, für Beilagen mit 3 Bogen, übermittelt mit
Fax am 22. Dezember 2003, für Beilagen mit 14 Bogen,
übermittelt mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 sowie für
Beilagen mit 3 Bogen, übermittelt mit Stellungnahme am 29. Dezember 2003 je
Bogen € 3,60, somit insgesamt € 144,80 zu
entrichten.
In der dagegen eingebrachten "Stellungnahme samt
Einwendungen" vom 10. Februar 2004, wendete der Bw. ein, nach § 14 TP 6
Abs. 4 GebG werde eine weitere einfache Gebühr nur dann fällig, wenn
mehrere Gleichschriften vorgelegt werden. Tatsächlich sei der Antrag vom
15. Bzw. 16. Dezember 2003 nicht in mehreren Gleichschriften vorgelegt worden,
sondern lediglich in zwei Eingabewegen gleichzeitig eingebracht
worden. Zu den Beilagen wurde sinngemäß ausgeführt, dass
für die der Verbesserung vom 18. Dezember 2003 beigelegten
Schriften lediglich 14 Beilagen und für die Stellungnahmen vom 22. Dezember
2003 3 Beilagen zu vergebühren seien. Bei den Datenübertragungen
mittels Fax am 18. Dezember 2003, welche mehrfach abbrachen, weshalb auch zwei
Faxeingaben am 18. Dezember 2003 vermerkt seien, sei eine Beilage abhanden
gekommen. Bei diesen 13 Beilagen handle es sich um dieselben Beilagen wie bei
den am 23. Dezember 2003 postalisch
übermittelten. Gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 2 GebG entfalle
die Beilagengebühr, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung
als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde. Eine
doppelte Vorschreibung von Gebühren sei nach dem Gebührengesetz nicht
möglich. Dasselbe gelte für die Stellungnahme vom 22. Dezember
2003, welche vorab per Fax übermittelt worden sei und am 29. Dezember 2003
am postalischen Weg beim Vergabeamt eingelangt sei. Weiters stellte der
Bw. den Antrag, die Gebühren bescheidmäßig vorzuschreiben, wenn
das Bundesvergabeamt eine andere Rechtsansicht vertrete.
In Folge einer Notionierung durch das Bundesvergabeamt
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber dem Bw. mit einem als "Gebührenbescheid" und "Bescheid
über eine Gebührenerhöhung" bezeichneten kombinierten Bescheid
vom 12. März 2004 die Beilagengebühren und die
Eingabengebühren sowohl für die mit Fax übermittelten, wie auch
für die postalisch übermittelten Schriften (gemäß
§ 14
TP 5 Abs. 1 GebG € 118, 80 und TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 26)
und eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in
Höhe von € 72,40 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw ein, das FAG gehe auf seine in der "Stellungnahme samt Einwendungen"
erhobenen Bedenken nicht ein und habe den Bescheid nicht
begründet. Neben den bereits an das Bundesvergabeamt gerichteten
Einwendungen vom 10. Februar 2004 führte der Bw. aus, der VwGH
habe mit Erkenntnis vom 7.6.2001, 94/16/0148 klargestellt, dass unklare Eingaben
im Zweifel keine Gebührenschuld auslösten. Nichts anderes könne
für Eingaben gelten, welche vorab per Fax an eine Behörde
übermittelt werden.
Gegen die Gebührenerhöhung wendete der Bw. ein,
zum einen läge eine feste Gebühr hier nicht vor und zum anderen sei
vom Einschreiter beantragt worden, einen neuen gebührenrechtlichen Hinweis
an diesen zu übermitteln, um ihm die Möglichkeit einzuräumen eine
feste Gebühr - und zwar € 74,20 zur Anweisung zu bringen. Die
Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 GebG könne daher in concreto nicht greifen.
Nur dann, wenn eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig
entrichtet worden sei, sei § 9 Abs. 1 GebG anzuwenden. Dies sei jedoch hier
nicht der Fall. Um eine Gebühr vorschriftsmäßig entrichten zu
können, sei zunächst eine vorschriftsmäßige Vorschreibung
der Gebühr - etwa durch einen rechtmäßigen
Gebührenhinweis - erforderlich. Einen solchen habe der Einschreiter
auch ausdrücklich mit Schreiben vom 10. Februar 2004
beantragt.
Auf Grund einer Anfrage des FAG beim Bundesvergabeamt
teilte dieses dem FAG mit, dass die abschließende Erledigung mit
Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 23. Dezember 2003, zugestellt am
selben Tag, erfolgt sei.
In der Folge wies das FAG die Berufung als unbegründet
ab, wogegen der Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Im § 14 GebG sind die Tarife der festen
Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen
Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in den
Tarifposten 5 und 6 erfassten Beilagen und Eingaben.
Beilagen nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, das sind
Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, welche nach Maßgabe der
Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes von jedem Bogen einer
festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage,
unterliegen. Auf Grund des Abs. 2 leg.cit. entfällt die
Beilagengebühr, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als
Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie
eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet
wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß
§ 13
Abs. 4 versehen ist.
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der
Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß
§
14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13 Euro. Werden Eingaben
in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede
weitere Gleichschrift nach Abs. 4 leg.cit. nur der einfachen
Eingabengebühr. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen
Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung
erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird,
unterliegen nach Abs. 5 Z 17 leg.cit nicht der Eingabengebühr.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung
über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt
wird. Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch
möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen stehen nach Abs. 2
leg.cit. schriftlichen Eingaben und Beilagen gleich.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO
sinngemäß.
Auf Grund des § 13 Abs. 4 GebG hat der
Gebührenschuldner Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde,
bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die
Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk
über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr
anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im
Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde
oder der Urkundsperson sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat,
zu enthalten.
In sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO ist
eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden
ist, mit Bescheid festzusetzen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wenn der Bw. meint, der Antrag vom 15. bzw. 16. Dezember
2003 sei lediglich in zwei Eingabewegen eingebracht worden, und deshalb falle
die Eingabengebühr nur einmal an, so ist dem entgegen zu halten, dass der
Eingabengebühr nicht der Antrag, sondern die Eingabe (die Schrift)
unterliegt.
Bei der E-Mail vom 12. Dezember 2003, eingelangt beim
Bundesvergabeamt am 15. Dezember 2003, zur Zahl N-xxx/03-1, handelt es sich
entsprechend dem § 11 Abs. 2 GebG um eine Schrift im Sinne des II
Abschnittes des Gebührengesetzes, welche zweifelsfrei die
Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG erfüllt. Dazu ist zum
einen auch auf § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung, wonach schriftliche
Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch
telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingebracht werden können,
hinzuweisen. Zum anderen ist auf § 20 Z 28 BVergG 2002 hinzuweisen,
wonach schriftlich jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch
elektronische) Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden
kann, bedeutet. Weites wird nach dieser Bestimmung dem Erfordernis der
Schriftlichkeit, sofern diese im BVergG 2002 vorgesehen ist, durch eine
elektronische Form entsprochen.
Ebenso handelt es sich bei der später beim
Bundesvergabeamt zur Zahl N-xxx/03-5 eingelangten Ausfertigung, welche sich von
der vorigen Eingabe durch die Unterfertigung und durch die Papierform
unterscheidet, um eine Schrift im Sinne des II Abschnittes des
Gebührengesetzes, welche die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG
erfüllt.
Jede zusätzliche dem Organ der
Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe unterliegt
der Eingabengebühr (siehe VwGH 26.6.1997, Zl. 97/16/0216). Dem
steht § 14 TP 6 Abs. 4 GebG nicht entgegen.
Da es sich bei der in Papierform übermittelten Eingabe
weder um eine Urgenz, noch um eine ergänzende Begründung handelt,
kommt eine Befreiung nach § 15 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG nicht in
Betracht.
Die Gebührenschuld ist auf Grund § 11 Abs. 1 GebG
mit der schriftlichen Erledigung des Anbringens durch das Bundesvergabeamt
(Bescheid vom 23. Dezember 2003) für
sämtliche Eingaben, die dieses Anbringen beinhalteten,
entstanden.
Zur Beilagengebühr ist zu sagen, dass sowohl die
vorweg mit Telekopierer, wie auch die postalisch übermittelten Beilagen
offensichtlich in der Absicht erfolgten, die Erreichung des mit dem
gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern (siehe dazu
VwGH 5.3.1990, 89/15/0061). Dass es sich zum Teil um inhaltlich gleiche
und nur in der Form unterschiedliche Schriften handelt, steht dem nicht
entgegen, womit es sich bei sämtlichen zur Verbesserung des Antrages
nachgereichten Beilagen um solche im Sinne des § 33 TP 5 GebG
handelt.
Zu den am 29. Dezember 2003 zur Zahl N-xxx/03-24
eingelangen Nachweisen über die Vergebührung ist zu sagen, dass diese
zwar offensichtlich in der Absicht, die Erreichung des mit dem
gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern,
übermittelt wurden (die erfolgte Vergebührung ist nach § 166 Abs.
2 Z 5 Voraussetzung für die Zulässigkeit des
Nachprüfungsantrages), da diese aber erst nach Zustellung der
abschließenden schriftlichen Erledigung beim Bundesvergabeamt einlangten,
kann dafür keine Gebührenschuld entstanden sein.
Zu den Einwendungen gegen die Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs. 1 GebG ist zu sagen, dass die Eingaben- und
Beilagengebühren in der nunmehr festgesetzten Höhe entsprechend dem
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG in der dort vorgesehenen Weise bereits zu
entrichten gewesen wären. Da diese nicht entrichtet wurden, waren
die nicht entrichteten Gebühren in sinngemäßer Anwendung des
§ 203 BAO, samt Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG als zwingende Rechtsfolge, mit Bescheid festzusetzen.
Eine "Vorschreibung" durch die Behörde, bei welcher
die gebührenpflichtigen Schriften angefallen sind, ist nicht möglich
(siehe VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066) und kann daher auch nicht Voraussetzung
für eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG
sein. Im Übrigen wurde der Bw. vom Bundesvergabeamt mit einem
gebührenrechtlichen Hinweis aufgefordert die Eingaben- und
Beilagengebühren zu entrichten und er selbst stellte in der als
"Stellungnahme samt Einwendungen" bezeichneten Eingabe an das Bundesvergabeamt
vom 10. Februar 2004 den Antrag, die Gebühren bescheidmäßig
vorzuschreiben, wenn das Bundesvergabeamt dazu eine andere Rechtsansicht
vertrete. Eine solche bescheidmäßige Vorschreibung kann aber
nur durch das zuständige Finanzamt erfolgen, wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinem oben zitierten Erkenntnis aufzeigt. Die Festsetzung der festen
Gebühren durch das Finanzamt hat aber zwingend die
Gebührenerhöhung zur Folge.
Es wäre dem Bw. jedoch unbenommen gewesen, zur
Vermeidung einer allfälligen Gebührenerhöhung, die Gebühren
entsprechend dem § 13 Abs. 4 GebG iV. mit § 3
Abs. 2 Z 1 GebG beim Bundesvergabeamt zu entrichten und
hinsichtlich der strittigen Gebühren einen Rückzahlungsantrag zu
stellen.
Der Behauptung des Bw. in der Berufung gegen die
Gebührenerhöhung, es läge hier keine feste Gebühr vor, ist
entgegenzuhalten, dass der II. Abschnitt des GebG ausdrücklich "Feste
Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen" erfasst, und im
Besonderen im § 14 GebG die Tarife der festen Stempelgebühren,
worunter auch Eingaben und Beilagen fallen, geregelt sind.
Da es sich bei den mit Telefax übermittelten Beilagen
und den postalisch übermittelten Beilagen nicht um dieselben Schriften
handelt, ist ein Entfall der Beilagengebühr nach § 14 TP 5 Abs. 2 GebG
schon allein deshalb nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-W/05
- Stammnummer
- 17015
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF