Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0461-G/04
erhöhte Familienbeihilfe für eine Person die in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-G/04vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Person im Maßnahmenvollzug in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist, werden die Kosten für den Unterhalt gem. § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz von diesen Anstalten getragen. Für die Eltern besteht keine Unterhaltspflicht, gemäß § 6 Abs. 5 FLAG, weshalb auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Frage der Unterbringung in einer Anstaltspflege oder Heimerziehung ist deshalb nicht mehr relevant.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F. in 8053 XY., vertreten
durch Maria Brandstätter, Verein für Sachwalterschaft, DSA,
8010 Graz, Peter Roseggerkai 5, vom 27. August 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. August 2004 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Halbwaise und hat
keinerlei Kontakt zu seiner Mutter. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Graz vom 3. August 1995 gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für abnorme
Rechtsbrecher eingewiesen. Einer Vorhaltsbeantwortung durch die damalige
Sachwalterin Frau Mag. Irene Ebersbach ist zu entnehmen, dass der Bw. seit 30.
September 1994 in der Sigmund Freud Klinik untergebracht war. Er wurde ab
18. Dezember 1995 in die Justizanstalt Göllersdorf überstellt, wo
er bis 16. April 2002 verblieb. Seit 17. April 2002 wird der Bw. in
der Sigmund Freud Klinik Graz angehalten. Der Berufungswerber bezog laut
Aktenlage bis April 2000 beim Finanzamt 8/16/17 die erhöhte
Familienbeihilfe für sich selbst. Am 5. Februar 2003 wurde vom Bw.
- vertreten durch die Sachwalterschaft Klosterneuburg - ein Antrag auf
Wiedergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2000 beantragt.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die
Eltern des Behinderten während der Unterbringung in der Haftanstalt nicht
unterhaltsverpflichtet sind bzw. die eigene Kostentragung von 80% der Pension
kein (anspruchsbegründender) Beitrag zur Pflege, Behandlung und
Unterbringung in Heimerziehung bzw. Anstaltspflege im Sinne des § 6 FLAG
1967 ist, sondern ein Beitrag zur Verwahrung in einer Haftanstalt.
Mit Schriftsatz vom 29.1.2005 wurde die
erhöhte Familienbeihilfe beim Finanzamt Graz-Stadt rückwirkend
für 5 Jahre neuerlich beantragt. Im Vorhaltsverfahren wurden die
auszufüllenden Formulare (Beih 1 und Beih 3) zugesandt und einige für
das Finanzamt relevante Fragen gestellt.
Mit Bescheid vom 3. August 2004 wies das
Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe ab dem Monat Jänner 1999 mit der
Begründung ab, dass für die Kosten die Justizanstalt Jakomini aufkommt
und der eigene Kostenbeitrag nicht als anspruchsbegründender Beitrag zur
Pflege, Behandlung und Unterbringung in Heimerziehung bzw. Anstaltspflege
anzusehen ist und daher der Anspruch auf Familienbeihilfe
gem. § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967
nicht gegeben ist.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten
Berufung brachte der Bw., vertreten durch den Verein für Sachwalterschaft,
Folgendes vor:
Der
oben näher bezeichnete Bescheid, mit welchem der Antrag vom .29.1.2004. auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß
§ 8 iVm.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 abgewiesen wurde, wird im Umfang seiner Abweisung
bekämpft.
Für
den Antragsteller, Herrn F. ,
Versicherungsnummer xxx, ist Frau DSA
Maria Brandstätter als Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt.
Aufgrund einer am 21.2.1995 begangenen, unter Strafe gestellten Handlung
(Delikt) wurde ein Verfahren gemäß
§ 15, 142 Absatz 1 StGB zur
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 1 StGB eingeleitet. Aufgrund der geistigen Krankheit des
Antragstellers befand das Schöffengericht beim Landesgericht für
Strafsachen Graz diesen am 3.8.1995 (einstimmig) für
zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB (kein Verschulden, keine
Strafe) und brachte ihn in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
unter.
Der Antragsteller
beantragte (durch seine Sachwalterin) mit 29.1.2004 die Gewährung der
(erhöhten) Familienbeihilfe rückwirkend und laufend ab 1.1.1999 Dieser
Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die
Abweisung wurde wie folgt begründet: Für die Kosten der Unterbringung
kommt die Justizanstalt Jakomini auf. Der eigene Kostenbeitrag (80% der
Waisenpension und Pflegegeld) ist nicht als anspruchsbegründender Beitrag
zur Pflege, Behandlung und Unterbringung in Heimerziehung bzw. Anstaltspflege
anzusehen, sondern stellt einen Beitrag zur Verwahrung in einer Haftanstalt dar.
Ihr
Antrag ist somit gem. § 6 Abs.5 FLAG 1967 abzuweisen.
Gegenständlich
strittig ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5
FLAG. Dies ist im Folgenden Schritt für Schritt zu erörtern.
§
6 Abs. 5 FLAG normiert als Voraussetzungen: Erstens dass die Eltern des
Antragstellers diesem nicht überwiegend Unterhalt leisten und zweitens dass
sich der Antragsteller nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung
befindet.
a)
Nicht auf Kosten der Sozialhilfe in Heimerziehung:
Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass sich die Beurteilung
des Nichtvorliegen von Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG wie folgt
darstellt (negative Anspruchsvoraussetzung): Eine beihilfenschädliche
Heimerziehung liegt nur dann vor, wenn erstens eine gewisse organisatorische,
reglementierende Rahmengestaltung vorliegt (um überhaupt von Heimerziehung
sprechen zu können) und zweitens die Kostentragung zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln erfolgt. Fällt eines der beiden Kriterien weg, so
liegt keine beihilfenschädliche Heimerziehung vor. In der Folge ist dazu
außerdem prüfend darzulegen, ob und gegebenenfalls wie diese
Voraussetzung mit der Voraussetzung nicht erfolgender Unterhaltsleistungen
zusammenspielt.
aa)
Der Natur der Unterbringung nach keine Heimerziehung:
Wenn
die erstinstanzliche Abgabenbehörde zur Ablehnung des Antrages
argumentiert, dass - gemeint offensichtlich nach der Natur der Unterbringung -
keine Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG
vorliegt, so ist dieses Argument zunächst für sich allein
unverständlich, da das Nichtvorliegen ja gerade mit dem Beihilfenanspruch
vereinbar ist (auf die Kostentragung kommt es diesfalls gar nicht mehr an).
Vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 15.05.2000, 98/15/0053,
wonach § 6 Abs. 5 FLAG nicht voraussetzt, dass überhaupt eine (wie
auch immer finanzierte) Heimerziehung vorliegt. Es ist der Vollständigkeit
halber unten darzulegen, weshalb gegenständlich der Natur der Unterbringung
nach dennoch eine (gemischt privat und öffentlich finanzierte)
Heimerziehung vorliegt, die aber auf Grund des Kostenbeitrages des
Antragstellers nicht beihilfenschädlich ist. Damit wird dasselbe Ergebnis
mit anderer Begründung erzielt: es liegt keine (beihilfenschädliche)
Heimerziehung im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG vor.
Die
Abgabenbehörde hatte bei diesem Argumentationsteil wohl die Rechtsprechung
des VwGH im Auge, die für den Fall, dass zwar nach der Natur der
Unterbringung (reglementierter Tagesablauf, erforderliche Aufsicht und Pflege,
etc) Heimerziehung vorliegt, diese jedoch nicht zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragen wird, Folgendes ausspricht (VwGH 28.01.2003,
99/14/0320): Die Frage, ob Heimerziehung, die (teilweise oder gänzlich) aus
öffentlichen Mitteln getragen wird, dem Anspruch auf Familienbeihilfe
entgegensteht, regelt § 6 Abs. 5 FLAG ausdrücklich
und abschließend in der Voraussetzung der nicht zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragenen Heimerziehung, weshalb bei der
beihilfenrechtlichen Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch im Sinne des §
6 Abs. 5 FLAG besteht, der Aspekt der teilweise öffentlichen Kostentragung
der Heimerziehung (abweichend von § 140 ABGB) auszublenden ist (VwGH
28.01.2003, 99/14/0320). Diese Auslegung des § 6 Abs. 5 FLAG, wonach die
Beihilfenschädlichkeit der teilweise öffentlichen Finanzierung von
Heimerziehung abschließend in der Voraussetzung nicht- gänzliche
Kostentragung geregelt wird, muss aber denklogisch unabhängig davon gelten,
ob nun Heimerziehung vorliegt oder nicht bzw. aus welchen Gründen sie nicht
vorliegt. Damit ergibt sich aber, dass das Argument der Abgabenbehörde,
dass nach der Natur der Unterbringung keine Heimerziehung im Sinne des § 6
Abs. 5 FLAG vorliege, für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen
Unterhaltsanspruchsfrage irrelevant ist und damit als Begründung für
die Abweisung insgesamt ins Leere läuft. Entscheidend ist, dass nach §
6 Abs. 5 FLAG keine Heimerziehung vorliegt, die zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragen wird. Dies gesteht die erstinstanzliche
Abgabenbehörde jedoch selbst zu.
ab)
Dem Kostenbeitrag des Antragstellers zufolge keine Heimerziehung:
Argumentierte
man umgekehrt, dass unter Außer-Acht-Lassen der Bezeichnung der
Einrichtung und nach der Natur der Unterbringung (reglementierter Tagesablauf,
erforderliche Aufsicht und Pflege, etc) doch eine Heimerziehung vorliegen
könnte (vgl zB VwGH 25.04.2002, 99/15/0210, VwGH 15.04.1997, 96/14/0140 und
VwGH 17.05.2000, 98/15/0053), dann wird sofort die Tatsache schlagend, dass der
Antragsteller zu dieser unstrittig einen Kostenbeitrag in Höhe von 80%
seines Pensionseinkommens leistet. In diesem Fall kommt es aber nach der
ständigen Rechtsprechung eben darauf an, dass die Heimerziehung nicht zur
Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wird (vgl. VwGH 25.04.2002,
99/15/0210; Mitteilung des BMSG vom 2.12.2003, GZ 51 0402/0-V/l/03). Damit kommt
man aber wiederum zu dem Ergebnis, dass keine familienbeihilfenschädliche
Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG
vorliegt. Für die Frage, ob ein beihilfenrechtlicher Unterhaltsanspruch
besteht, ist die teilweise öffentliche Kostentragung der Heimerziehung
wiederum auszublenden (VwGH 8 28.01.2003, 99/14/0320). Ein gänzliches
Verwirken des Anspruches auf Unterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung
prinzipiell nicht möglich (vgl Stabentheiner in Rummel 3, Rz. 15 zu §
140 ABGB mwN) und wäre im Übrigen bei einer schuldlosen Handlung
(argumento: § 21 Abs. 1 StGB) auch im Besonderen fragwürdig. § 6
Abs. 5 FLAG fordert aber kein bestimmtes Maß an ungedecktem Unterhalt,
sondern es genügt, wenn ein - wie unten näher darzustellen sein wird -
Unterhaltsanspruch besteht. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber
anzumerken, dass der notwendige Unterhaltsbedarf des Antragstellers auch
tatsächlich nicht gedeckt ist und sein Unterhaltsbedarf in zumindest
ebensolcher Höhe bestehen würde, wenn er in einem anderen Heim
untergebracht wäre. Es wird ebenfalls weiter unten noch näher
darzulegen sein, weshalb - in verfassungskonformer Interpretation des § 6
Abs. 5 FLAG - auch sonst keine sachliche Rechtfertigung für eine
Differenzierung besteht.
b)
Nichtrelevanz des Maßnahmencharakters der Unterbringung (keine
verfassungskonforme sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Anwendungsbereich des
FLAG):
Im
FLAG 1967 idgF besteht aber des weiteren keinerlei Vorschrift in der Richtung,
dass Haft -oder wie hier relevant - Maßnahmevollzug für den Bezug von
Familienbeihilfe einen Ausschlussgrund darstellen würde. Demgegenüber
wird im Bundes-Pflegegeldgesetz ausdrücklich ein Ruhen des Pflegegeldes im
Falle des § 21 StGB normiert (§ 12 Abs. 1 Z 4 BPGG). Eine solche
Spezialbestimmung hat das FLAG eben gerade nicht. Dies lässt sich aber auch
sachlich wie folgt näher begründen.
Zunächst
ist davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Familienbeihilfe darin
besteht, Personengruppen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen
können, einen Unterhaltszuschuss zu gewähren (sozialer
Versorgungscharakter). Soll davon - dem Sinn und Zweck nach - eine bestimmte
Teilgruppe ausgenommen werden, so bedürfte es dazu - in
verfassungskonformer Interpretation - einer sachlichen Rechtfertigung die diesem
sozialen Versorgungsgedanken entgegensteht. Es ist also zu fragen, ob es
sachliche Unterschiede gibt, die eine Sonderbehandlung (Ausschluss von der
Familienbeihilfe) eines geistig abnormen Rechtsbrechers rechtfertigen.
Dabei
ist davon auszugehen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11
StGB Verschulden und Strafe ausschließt (vgl. Fuchs, Österreichisches
Strafrecht Allgemeiner Teil I, 22. III 3. und 2. III). Des weiteren erfolgt
eine Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB auf Grund der
Anlasstat und der Gefährlichkeit des (hier) Geisteskranken, während
ihr keinesfalls Tadelfunktion zukommt (vgl. Fuchs, aaO, 2. 111; ebenso §
164 StVG im Gegensatz zu § 166 StVG); dementsprechend handelt es
sich beim Ausspruch einer Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB
auch nicht um ein Strafurteil (vgl. §§ 430, 435 StPO). Es kann also
zusammenfassend festgehalten werden, dass in der Unterbringung des § 21
Abs. 1 StGB keine Straf- oder Tadelsfunktion erblickt werden kann, weshalb ein
Verlust der Familienbeihilfe allein aus diesem Grunde keinesfalls sachlich
rechtfertigbar erscheint. Im Übrigen wäre aber auch fragwürdig,
ob einer Maßnahme, der nach dem Wunsch des Gesetzgebers gerade keine
Straffunktion zukommen soll, über die Hintertür -nämlich
sozialrechtliche Bestimmungen - doch eine Straffunktion zukommen soll (Strafe
-und zwar ohne Verschulden (!) - im FLAG?).
Die
Unfreiwilligkeit der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher ist wohl eher mit der unfreiwilligen (dh. aus sachlichen
Zwängen erfolgenden) Unterbringung in einem sonstigen Heim (für
pflegebedürftige und sonst nicht versorgbare Personen), in einer Anstalt
nach UbG oder in einer Krankenanstalt vergleichbar. Auf die "Bezeichnung" der
Einrichtung kommt es jedenfalls nicht an (etwa Heim, Anstalt, Wohngemeinschaft;
zB VwGH 25.04.2002, 99/15/0210, VwGH 15.04.1997,96/14/0140 und VwGH
17.05.2000,98/15/0053). Im Übrigen ist auch hier nochmals darauf
hinzuweisen, dass der § 6 Ab.s 5 FLAG versucht, seinem Sinn und Zweck nach
Härtefälle zu vermeiden und das Nichtvorliegen von zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragener Heimerziehung eben Familienbeihilfe gerade
zulässt.
Es
ist des weiteren darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller durch seine
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine
besonderen Leistungsvorteile erzielt. Aufgrund seiner krankheitsbedingten
Gefährlichkeit wird er eben in einer abgesonderten Anstalt versorgt, die
ausschließlich der Unterbringung von potenziell gefährlichen
psychisch Kranken oder geistig behinderten Menschen dient, statt sein Wohn- und
Pflegebedürfnis in einem sonstigen Heim (mit mindestens so hohen Kosten) zu
befriedigen. Ähnlich der Unterbringung nach UbG erfolgt dabei in einem Zuge
auch eine Abschottung von der Umwelt, um diese vor der Gefährlichkeit des
Geisteskranken zu schützen, der auf Grund seiner
Unzurechnungsfähigkeit sein Handeln nicht im
gesellschaftsverträglichen Ausmaß kontrollieren kann.
Dabei
ist auch zu bedenken, dass der Antragsteller zu der öffentlichen
Finanzierung seiner Unterbringung im Höchstmaß des Möglichen
(nämlich 80% seiner Pension) selbst beiträgt und beitragen muss.
In
alledem kann aber kein sachlicher Differenzierungsgrund erblickt werden (keine
Tadelsfunktion, keine besondere Unfreiwilligkeit, keine besonderen Leistungen
oder sonstigen finanziellen Vorteile), der dem Sinn und Zweck der
Familienbeihilfe entgegensteht und nach dem es - bei verfassungskonformer
Interpretation - zulässig wäre, den Antragsteller vom
Anwendungsbereich der Familienbeihilfe auszunehmen.
Damit
ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte
Familienbeihilfe vorliegen und der Antragsteller wie beantragt Anspruch auf
diese rückwirkend und laufend ab 1.1.1999 hat.
Aus
all den angeführten Gründen wird vorliegender
ANTRAG
gestellt, der Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 3. August 2004 möge im Umfang der Anfechtung aufgehoben
werden und Herrn F. die erhöhte
Familienbeihilfe rückwirkend und laufend ab 1.1.1999 gewährt werden.
Mit Bericht vom 25. November 2004 wurde
der Antrag des Bw aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung) an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 FLAG 1967 werden zur
Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die nach
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt.
Nach § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die in lit. a bis lit. f genannten
Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG ordnet an, dass Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine
Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der erste Absatz
dieses Paragraphen normiert den Anspruch minderjähriger Vollwaisen und
schließt ihn für solche Vollwaisen aus, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (lit. b). Der zweite
Absatz des § 6 FLAG bestimmt über den Anspruch
volljähriger Vollwaisen, wobei im Falle der lit. d leg. cit. für den
Anspruch volljähriger Vollwaisen neben dem Vorliegen der schon für
minderjährige Vollwaisen normierten Bedingungen (Abs. 1) gefordert ist,
dass sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. § 6 Abs. 3 FLAG
normiert den Ausschluss des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe bei Erzielung
näher umschriebener Einkünfte, § 6 Abs. 4 FLAG definiert den
Begriff der Vollwaisen. Der fünfte Absatz dieses Paragraphen erhielt durch
die Novelle BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Wortlaut:
"(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend
Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder
der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen
Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf
Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3)."
Die wiedergegebenen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zeigen nämlich in ihrem Zusammenhang,
dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG auch in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 311/1992 vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern
der anspruchswerbenden Person ausgeht. Dafür spricht schon die
Wortinterpretation des verwendeten Ausdrucks "Unterhalt leisten" im geltenden
Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140,
141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in
seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen
Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt. Keinen anderen Befund
liefert die teleologische Interpretation der anzuwendenden Vorschrift. Ausgehend
vom erklärten Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG die
Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen
Lasten trägt.
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in
Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in
Anstaltspflege (§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in
einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG)
sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob
eine Heimerziehung (Anstaltspflege) im Sinne des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt bzw. ist als
Vorfrage zu klären, ob überhaupt von einer Unterhaltsverpflichtung der
Eltern auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass
der Bw. wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Fest steht auch, dass der Bw. gem. § 21 StGB
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist.
Im vorliegenden Fall werden die Kosten für
den Maßnahmenvollzug von der Justizanstalt Jakomini getragen (siehe dazu
die Vorhaltsbeantwortung vom 18.4.2004, eingelangt am 12. Mai 2004).
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.9.1995, 95/130007
festgestellt hat, zeigen die Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2
und des § 6 FLAG 1967 in ihrem Zusammenhang auf, dass die Bestimmung des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom aufrechten Bestehen einer
Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden Person ausgeht.
Gemäß
§ 31 Abs. 1
Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der
Strafgefangenen zu sorgen. Somit ist der als Vorfrage zu klärende
Sachverhalt dahingehend zu beantworten, dass keine Unterhaltsverpflichtung der
Eltern besteht und demnach auch kein Anspruch auf Gewährung der
Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs.5 FLAG 1967 besteht. Es ist
daher die weitere strittige Frage, ob eine Heimerziehung oder Anstaltspflege
vorliegt, nicht mehr relevant.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 21 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
erhöhte Familienbeihilfedauernd außerstande sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffengeistig abnormer RechtsbrecherAnstaltspflegeHeimerziehungUnterhaltsverpflichteterMaßnahmenvollzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-G/04
- Stammnummer
- 16985
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF