Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL ZRV/0112-Z2L/02
Auswirkung der Nichtgestellung eines Versandscheingutes auf die Präferenzbegünstigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0112-Z2L/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Anwendung einer Präferenzbegünstigung kommt nur dann in Betracht, wenn die Waren ordnungsgemäß in den freien Verkehr übergeführt wurden. Art. 212a ZK ist für die Gewährung einer Präferenzbegünstigung ungeeignet, weil er die Befreiung von Einfuhrabgaben nur auf Anwendungsbereiche ausdehnt, von denen die Präferenzbegünstigung nicht erfasst ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
17. August 1998, GZ. 100/33042/5/98, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Spruch des angefochtenen Bescheides wird ergänzt:
Für die Bf. ist gem. Art.
203 Abs. 1 und 3 erster und letzter Anstrich ZK iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG
dadurch, dass sie die ihr als Warenempfängerin aus dem Versandverfahren mit
Versandschein (T1) Nr. 3462542 vom 23.4.1997 des ZA Rotterdam obliegenden
zollrechtlichen Pflichten nach Art. 96 ZK nicht eingehalten und die
Versandscheinwaren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, die
Abgabenschuld in Höhe des Abgabenbescheides des HZA Wien vom 11.2.1998, Zl.
100/33042/98, entstanden.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über schriftlichen Antrag der Firma V. als
Hauptverpflichtete wurden am 23. April 1997 mit Versandanmeldung (T1)
Nr. 3462542 im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren insgesamt
1.840 Karton tiefgekühlte Broccoli mit einem Gesamtgewicht von
19.697 kg und einem Zollwert von 280.401,34 S vom Zollamt Rotterdam
für die Beschwerdeführerin (Bf.) an das Zollamt Wien als
Bestimmungszollstelle angewiesen.
Nach Einleitung des Ausforschungsverfahrens teilte die Bf.
mit Schriftsatz vom 30. Jänner 1998 dem Hauptzollamt Wien mit,
dass die Versandscheinware am 29. April 1997 mittels Lkw in ihrem Werk
ohne Zollplombe und ohne Zollpapiere eingetroffen sei. Zu einer Gestellung der
Versandscheinware sei es jedoch nicht gekommen, weil die Bf. eine entsprechende
Eintragung in CMR-Frachtbrief übersehen habe. Es werde daher ersucht, die
durch das vorschriftswidrige Verbringen entstandene Zollschuld unter
Berücksichtigung der Präferenzzollbegünstigung dem Abgabenkonto
der Bf. anzulasten. Das in Verlust geratene gemeinschaftliche Versanddokument
und das Präferenz-Ursprungszeugnis würden nachgereicht
werden.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1998,
Zl. 100/33042/98, hat das Hauptzollamt Wien gem. Art. 203 ZK
(Zollkodex/Verordnung (EWG Nr. 2913/92) iVm § 2 Abs. 1
ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) die auf
das Versandscheingut entfallenden Eingangsabgaben mit einem Gesamtbetrag von
79.858,00 S (darin enthalten 47.107,00 S an Zoll und 32.751,00 S
an Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt und der Bf. als derjenigen, welche die im
Versandschein angeführten Waren durch Nichtgestellung der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe, zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Schriftsatz vom
13. März 1998 den als Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichneten, vom
Hauptzollamt Wien inhaltlich als Berufung gewerteten Rechtsbehelf unter Hinweis
auf den Inhalt der Schriftsätze vom 30. Jänner und
17. Februar 1998 eingebracht, wonach bei der Abgabenvorschreibung der
Präferenzzollsatz nach Maßgabe des nachgereichten
Präferenz-Ursprungszeugnisses (Form A) Nr. 330 vom
30. Jänner 1998 anzuwenden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998,
Zl. 100/33042/5/98, hat das Hauptzollamt Wien die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass die Anwendung von Präferenzregelungen
grundsätzlich die ordnungsgemäße Überführung der Waren
in den zollrechtlich freien Verkehr voraussetzten.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die als
Berufung bezeichnete, inhaltlich als Beschwerde nach § 85c Abs. 1
ZollR-DG zu wertende Eingabe vom 21. März 1998, mit dem Hinweis,
dass die Begründung bis 30. Oktober 1998 nachgereicht werde. Am
30. Oktober 1998 hat die Bf. neuerlich um Fristerstreckung
ersucht.
Nachdem die wiederholt angekündigten
Beschwerdeausführungen nicht einlangten, wurde die Bf. mit Vorhalt vom
11. April 2005 eingeladen, die Mängel der Beschwerdeeingabe zu
beheben.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 16. Juni 2005
führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass die Bestimmungen des
Art. 212a ZK bzw. jene des Art. 900 Abs. 1 lit. o ZK-DVO im
Beschwerdefall zur Anwendung kommen müssten und daher ein Anspruch auf die
Anwendung von Präferenzmaßnahmen gegeben seien, zumal weder
betrügerische Absicht, noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG
(Zollrechts-Durchführungsgesetz/BGBl. 659/1994) ist gegen
Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex/Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 UFSG) zulässig.
Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG geht die
Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit
In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2003 noch nicht entschieden waren,
mit diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat über
(Übergangsbestimmung).
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm
§ 289 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gem. Art. 91 Abs. 1 lit. a ZK können
Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben
oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im externen
Versandverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft
gelegenen Orten befördert werden. Nach Abs. 2 lit. a dieser
Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 im so genannten
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren.
Verfahrensinhaber im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren ist gem. Art. 96 Abs. 1 ZK der Hauptverpflichtete. Er
hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen und die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.
Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Abs. 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen
Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen
(Abs. 2).
Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das externe
Versandverfahren und die Verpflichtungen des Verfahrens- bzw. Pflichteninhabers
sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die
dazugehörigen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden
Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt
werden.
Gem. Art. 356 Abs. 1 ZK-DVO sind der
Bestimmungszollstelle die Waren zu gestellen und der Versandschein T1
vorzulegen.
Die Nichtgestellung stellt eine Zollzuwiderhandlung dar,
wodurch die Versandscheinware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gem. Art. 203 Abs. 1 und 3, erster und letzter Anstrich, ZK bewirkt
sie eine Zollschuldentstehung sowohl für jene Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat, als auch für den
Pflichteninhaber als jene Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte,
die sich aus dem betreffenden Zollverfahren ergeben.
Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens
nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
umfasst der Begriff der Entziehung iSd Art. 203 ZK jede Handlung oder
Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde
auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung
stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK
vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (EuGH vom 1.2.2001, Rs C-66/99;
11.7.2002, Rs C-371/99; 12.2.2004, Rs C-337/01).
Das Entziehen ist eine reine Tathandlung. Es kommt allein
auf die Erfüllung der objektiven Voraussetzungen durch den Entziehenden an
(BFH vom 24.4.2001, VII R1/00, ZfZ 2001).
Gleiches gilt für den Pflichteninhaber. Auch für
dessen Zollschuldnerschaft kommt es weder auf ein Verschulden an, noch auf das
Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen. Ausreichend ist allein die
Pflichteninhaberschaft. Er hat dafür einzustehen, dass Waren, die sich in
seinem Verantwortungsbereich befinden, in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf
eingegangen sind (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, Art. 203,
Rz 20).
Im Beschwerdefall wurden die
verfahrensgegenständlichen Waren vom Zollamt Rotterdam am
23. April 1997 mit Versandschein T1 Nr. 3462542 an das Zollamt
Wien als Bestimmungszollstelle angewiesen. Nach dem Ergebnis des Suchverfahrens
ist die Versandscheinware weder bei der Bestimmungszollstelle, noch bei einer
anderen Zollstelle gestellt und auch der zugehörige Versandschein nicht
vorgelegt worden.
Gleichwohl hat die Bf. als Warenempfängerin den
Versandschein und das Versandscheingut übernommen. Dies ergibt sich aus der
Empfangsbestätigung des CMR-Frachtbriefes NL 916192, worin auch
ausdrücklich auf das angeschlossene Zolldokument (Versandschein T1)
hingewiesen wurde.
Selbst die Bf. hat in ihrer Eingabe vom
30. Jänner 1998 die solcherart in ihrem Verantwortungsbereich
dokumentierte Zollschuldentstehung anerkannt und um Abgabenvorschreibung auf
ihrem Abgabenkonto ersucht.
Für die Bf. ist daher die Zollschuld gem.
Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK dadurch entstanden, dass sie zum
einen in nachgewiesener Kenntnis der Zollhängigkeit der von ihr
übernommenen Waren als Empfängerin und Pflichtinhaberin den in
Art. 96 Abs. 2 ZK begründeten Obliegenheiten nicht nachgekommen
ist und zum anderen diese Versandscheinwaren dadurch der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat, dass sie in ihrem Verantwortungsbereich ohne
weitere Zollbehandlung in den unmittelbaren Wirtschaftskreislauf eingegangen
sind.
Kommen für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner in
Betracht, so liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an
einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an
alle Gesamtschuldner richten will. Eine solche Ermessensentscheidung ist gem.
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH
vom 14.9.1996, Zl. 95/16/0082).
Maßgebend für die Inanspruchnahme der Bf. als
Zollschuldnerin war jedenfalls ihre Verantwortung für die Tatsache, dass
die Versandscheinwaren in ihrem Verfügungsbereich der zollamtlichen
Überwachung entzogen wurden und von ihr auch keine Veranlassung getroffen
wurde, den aus der dokumentierten Übernahme des Versandscheingutes als
Warenempfängerin erwachsenen zollrechtlichen Pflichten Rechnung zu
tragen.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK hat das Entziehen einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung zur Folge,
dass die Zollschuld nach den abgabenrechtlichen Vorschriften entsteht.
Die Anwendung eines Präferenzzollsatzes bei der
Einfuhr kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Waren
ordnungsgemäß in den freien Verkehr übergeführt werden. Dem
liegt der Gedanke zu Grunde, dass die Präferenzgewährung eine
Vorzugsbehandlung für den Einführer darstellt, die nur im Rahmen einer
Zollanmeldung eingeräumt wird, weil die Zollbehörden nur bei
ordnungsgemäßer Überführung der Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Präferenzbegünstigung nur in Bezug auf die konkret gestellte Ware
prüfen können.
Entsteht daher eine Zollschuld durch Entziehen aus der
zollamtlichen Überwachung, ist eine Präferenzgewährung im
Abgabenfestsetzungsverfahren nicht mehr zulässig und die Zollschuld in
Höhe des Regelzollsatzes entstanden (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex,
Art. 27, Rz 3).
Selbst der mit 1. Jänner 1997 neu
eingeführte Art. 212a ZK ist für die Gewährung einer
Präferenzbegünstigung nicht geeignet, weil er - in der für den
Zollschuldentstehungszeitpunkt maßgebenden Fassung - lediglich den
Anwendungsbereich der Art. 184 bis 187 leg.cit. auf die Fälle einer
Zollschuldentstehung nach Art. 202 bis 205 bzw. 210 und 211 ZK
ausdehnt.
Danach findet eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gem.
den Art. 184 bis 187 ZK auch in den Fällen der Art. 202 bis 205,
210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder
betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und
dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die
Gewährung einer Befreiung erfüllt sind.
Rechtsfolge von Art. 212a ZK in der angesprochenen
Fassung ist daher lediglich die Erweiterung der Befreiungstatbestände der
Zollbefreiungsverordnung und der Rückwarenregelungen auf die Fälle
einer Zollschuldentstehung wegen Nichtbeachtung von
Verfahrensvorschriften.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass
Art. 212a ZK auf die von der Bf. angestrebte präferenzielle
Abgabenfreiheit - unabhängig vom Vorliegen einer offenkundigen
Fahrlässigkeit - sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem
gesetzgeberischen Willen des Rates nicht anwendbar ist (vgl. Witte, Kommentar
zum Zollkodex, 2. Auflage, Art. 212a, Rz 3).
Ebenso wenig ist Art. 239 ZK iVm Art. 900
Abs. 1 lit. o ZK-DVO geeignet, im Verfahren über die Festsetzung
einer nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstandenen Zollschuld die
Gewährung einer präferenziellen Abgabenbegünstigung durchzusetzen
(vgl. Art. 239 Abs. 2 ZK).
Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 17. August 1998, Zl. 100/33042/5/98, war
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz,
30. Juni 2005
Der Referent:
HR Dr. Andreas
Hartl
Normen und Schlagworte
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
externes gemeinschaftliches VersandverfahrenNichtgestellungVerfahrensinhaberPflichteninhaberWarenempfängerGestellungspflichtenEntziehung aus der zollamtlichen ÜberwachungPräferenzmaßnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0112-Z2L/02
- Stammnummer
- 16928
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF