Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0467-G/02
Keine Steuerfreiheit des Gewinnes aus einem außergerichtlichen Schuldnachlass mangels Sanierungseignung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-G/02vom 13.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
aus dem Umsatzrückgang verbleibt ein Verlust von
8,4 Millionen Schilling, dem ein vom SV als realistisch eingestuftes
Einsparungspotential von 7,6 Millionen Schilling gegenüber steht.
Selbst wenn dieses Einsparungspotential zur Gänze auf Managementfehler der
neuen Geschäftsleitung aus dem Jahr 1998 zurückzuführen ist,
- was keineswegs erwiesen ist, und etwa bezüglich überhöhter
Personalkosten äußerst fraglich erscheint - verbleibt nach wie
vor ein negatives Betriebsergebnis aus der laufenden
Geschäftstätigkeit von rd. 800.000,-S innerhalb eines Zeitraumes
von 7 Monaten. Dass dessen Ursachen der Entwicklung des Jahres 1998
zuordenbar sind, hat der Bw. lediglich behauptet. Das Verfahrensergebnis
erhärtet eine solche Annahme nicht. Vielmehr enthält das vom SV
ermittelte negative Betriebsergebnis für die ersten sieben Monate des
Jahres 1998 einen Zinsaufwand von fast 1,5 Millionen Schilling,
der seine Ursachen zum weitaus überwiegenden Teil in den bereits vor 1998
begründeten Kreditverbindlichkeiten der KG hat.
Somit ist unter
den dargestellten Umständen davon auszugehen, dass die Verlustsituation der
KG durch den Gläubigernachlass des Jahres 1997 keineswegs beseitigt
werden konnte. Umso weniger konnte das Unternehmen dadurch aber am Abbau der
"Altlasten" und damit an der Verbesserung seiner Verschuldenssituation
arbeiten.
Eine
fortbestehende Verlustsituation ist nach der zitierten VwGH-Judikatur als ein
klares Zeichen einer nicht gelungenen Sanierung zu bewerten. Nichts anderes kann
für die vom SV aufgezeigte Vorgangsweise der KG gelten, das Unternehmen auf
Basis unbezahlter Lieferantenforderungen zu betreiben. Überdies bestand
trotz des Teilverzichtes zum Jahresende 1997 bei Konkurseröffnung ein
neuer Rückstand an nicht bezahlten Selbstbemessungsabgaben von
rd. 2,5 Millionen Schilling.
Es trifft zwar
zu, dass sich der Erfolg einer Sanierungsmaßnahme mitunter erst nach
längerer Zeit unter Beweis stellen lässt. Aufgrund der
Betriebseinstellung im September 1998 liegt ein solcher Zeitraum im zu
beurteilenden Fall allerdings nicht vor. Da die Entscheidung auf Basis des
tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes zu erfolgen hat, sind
Mutmaßungen über die Entwicklung des Unternehmens im Falle seiner
Fortführung nach September 1998 nicht zielführend.
Abgesehen von einem hinreichenden Ausmaß des
erzielten Schuldnachlasses fehlt es dem Gläubigerverzicht des
Jahres 1997 für die Beurteilung als allgemeine
Sanierungsmaßnahme aber vor allem an der Erhaltung des sanierten
Betriebes.
Dass der
Betrieb der KG tatsächlich zerschlagen wurde, war im Verfahren nie strittig
und steht nach dem dargestellten Ablauf des Konkursverwertungsverfahrens auch
unzweifelhaft fest. Damit fehlte es aber an einer weiteren, unverzichtbaren
Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes.
Der UFS kann sich der Argumentation des Bw. nicht
anschließen, nur eine unmittelbar nach der Sanierung erfolgte
Betriebseinstellung hätte der Steuerfreiheit des erzielten
Sanierungsgewinnes abträglich sein können.
Zunächst
sei noch einmal festgehalten, dass es durch den außergerichtlichen
Gläubigernachlass, wie dargestellt, zu einer Sanierung der KG eben nicht
gekommen ist. Dem anhängigen Verfahren liegt vielmehr die Einstellung eines
völlig zerrütteten und, nach Beurteilung des SV, mit vertretbaren
Mitteln nicht mehr sanierbaren Betriebes zu Grunde.
Der
VwGH-Judikatur ist aber weder die einem erfolglosen Sanierungsversuch
unmittelbar folgende Betriebseinstellung, noch eine allenfalls erst einige Zeit
später durchgeführte Betriebseinstellung als Merkmal eines
steuerfreien Sanierungsgewinnes zu entnehmen. Vielmehr stellt der GH gerade die
Betriebsfortführung in den Mittelpunkt der erforderlichen
Begünstigungsvoraussetzungen bzw. wertet eine Betriebseinstellung, auch
wenn diese erst einige Zeit nach dem Sanierungsversuch erfolgt, als Indiz
für die Erfolglosigkeit der gesetzten Maßnahmen (siehe oben
VwGH 98/14/0196).
Maßgebliches
Kriterium bei der Beurteilung, ob die Betriebseinstellung Folge eines
fehlgeschlagenen Sanierungsversuches ist, oder sie eine später
unabhängig vom seinerzeitigen Sanierungsfall eingetretene Entwicklung
bedingt hat, ist nicht die Zeitspanne zwischen Sanierungsmaßnahmen und
Betriebseinstellung, sondern sind vielmehr die Ursachen für die
spätere Beendigung. Waren diese bereits zum Zeitpunkt des seinerzeitigen
Sanierungsversuches gegeben, so ist daraus abzuleiten, dass die gesetzten
Sanierungsmaßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Damit fehlt es
ihnen aber an der Grundvoraussetzung für die steuerliche Begünstigung
des § 36 EStG.
Das
Verfahrensergebnis widerlegt das Berufungsvorbringen, die durch den
Gläubigerverzicht gelungene Sanierung sei durch nachträgliche
Unabwägbarkeiten, wie insbesondere den Austritt wichtiger Mitarbeiter und
den Umsatzeinbruch durch deren in der Folge gegründetes
Konkurrenzunternehmen, untergraben und letztlich beseitigt worden.
Der Umsatzeinbruch im Jahr 1998 hat die Lage zweifellos
weiter verschlechtert. Dazu hat wohl auch das Konkurrenzunternehmen
ausgetretener Mitarbeiter beigetragen. Die eigentlichen Ursachen für die
wirtschaftliche Zerrüttung der KG sind in diesen Umständen allerdings
nicht gelegen, wie die obigen Ausführungen, insbesondere das Gutachten vom
September 1998 aber auch die Aussagen des ehemaligen Steuerberaters im
bereits erwähnten Zivilprozess, bestätigen.
Das zeitlich
versetzte Insolvenzverfahren war nicht zuletzt durch die unrichtige Darstellung
der Vermögenslage der KG in der Bilanz zum 31.12.1997 bedingt, welche die
Überschuldung von 15,2 Millionen Schilling verdeckt hatte. Die
Feststellungen des SV lassen keinen Zweifel offen, dass ein ordentlicher
Kaufmann bereits aufgrund dieser Situation insolvenzrechtlichen Handlungsbedarf
gehabt hätte. Es kann keine Rede davon sein, dass zu diesem Zeitpunkt ein
sanierter Betrieb vorgelegen war.
Anzumerken ist,
dass der Hinweis des Bw., er habe auf die Sanierungsmaßnahmen nach seinem
Ausscheiden aus dem Unternehmen keinen Einfluss nehmen können, für die
Besteuerung nach § 36 EStG unerheblich ist, da die Bestimmung
eine persönliche Verantwortlichkeit am Gelingen oder Fehlschlagen von
Sanierungsmaßnahmen als maßgebliches Kriterium nicht enthält.
Allerdings kommt diesem Umstand im anhängigen Verfahren insofern Bedeutung
zu, als er mit jenen Unterlagen konform geht, die das Entstehen des
Betriebsvermögenszuwachses aus dem außergerichtlichen
Gläubigernachlass zu einem Zeitpunkt nach dem Ausscheiden des Bw. belegen
(siehe unten).
Soweit der Bw.
mit dem Hinweis auf Literatur zum Verkauf eines Betriebes als Beweis für
die erfolgreiche Sanierung argumentiert, sei darauf verwiesen, dass im
Anlassfall die Abtretung der Mehrheitsanteile an der KG bereits vor Abschluss
der außergerichtlichen Nachlassverhandlungen mit den Gläubigern
erfolgt ist, zu einem Zeitpunkt als nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
ein wirtschaftlich völlig zerrütteter Betrieb vorlag. Vielmehr wurde
der Mehrheitsanteil an beiden Gesellschaften an O. K. abgetreten,
in der Hoffnung,
damit eine Sanierung des Unternehmens
erreichen zu können. O. K. hat im zweiten KE-Antrag darauf
verwiesen, er sei bei seinem Einstieg davon ausgegangen, er könne das
Unternehmen mit vertretbaren Mitteln sanieren. Dies habe sich aber aufgrund der
massiven Vorbelastungen als undurchführbar erwiesen. Die Auswirkungen des
Engagements von O. K. auf die Beuteilung des Sanierungsgewinnes wurden
bereits dargestellt.
Für das
Berufungsbegehren ebenso wenig zielführend ist der Hinweis auf die
Bezeichnung des Gläubigerverzichtes als "Sanierungsgewinn" durch das
Prüfungsorgan. Dass dies nicht als Präjudiz für die
Steuerfreiheit nach § 36 EStG in der Fassung vor dem
StruktAnpG 1996 gedacht war, ist aufgrund der Ausführungen im
BP-Bericht evident. Zwar wurde der Begriff erst mit dem StruktAnpG 1996 in
das Gesetz aufgenommen (§ 36 Abs. 1 EStG), doch hatte
er bereits davor in der Praxis gängige Verwendung gefunden und war als
solcher, offensichtlich aus Gründen der leichteren Verständlichkeit,
auch bei der BP verwendet worden.
Da die
Steuerfreiheit des Schuldnachlasses schon an der Sanierungseignung scheiterte
erübrigte sich in Hinblick auf das o. a. Judikat 98/15/0037 zudem eine
Auseinandersetzung mit den Sanierungsabsichten der am Nachlass beteiligten
Gläubiger. Festgehalten sei lediglich, dass zumindest bei der Bank, nach
den Kriterien der VwGH-Judikatur, von einer solchen nicht auszugehen war
(Nachlass nur von Teilen ihrer unbesicherten Forderungen als Maßnahme im
Rahmen einer Umschuldung auf ein neues Kreditinstitut mit anschließender
Beendigung der Geschäftsbeziehungen, somit offenbar zur rascheren
Einbringlichmachung bzw. Rettung ihrer Außenstände. Dass die Bank
dabei im Rahmen eines Unternehmenssanierungsplanes vorging, wurde durch das
Verfahren nicht erwiesen). Insoweit wäre dem Schuldnachlass auch bei
Vorliegen einer Sanierungseignung keine Steuerfreiheit zugekommen.
Nachdem die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des
Gläubigerteilverzichtes 1997 bereits aus den dargestellten
Gründen nicht vorlagen, bedurfte es auch keiner Befassung mit dem Hinweis
des FA auf Literaturmeinungen, welche Kommanditisten die Steuerfreiheit des
Sanierungsgewinnes generell absprechen.
Schließlich
ist festzuhalten, dass der Wegfall der nachgelassenen (Teil-)Verbindlichkeiten
nach dem Verfahrensergebnis nicht vor Dezember 1997 eingetreten
ist.
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der
Verzicht der Hausbank von einer Abdeckung ihrer Restforderung in Höhe von
22.390.933,44 S bis zum 9. Dezember 1997 abhängig gemacht
worden war. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 bestätigte die
Bank sowohl die Erfüllung dieser (aufschiebenden) Bedingung (offenbar
Abdeckung im Wege einer Umschuldung) als auch die Gewährung des
Forderungsverzichtes im Umfang von 4.000.000,- S.
Aus dem
Schriftverkehr mit den Lieferanten ist ersichtlich, dass deren Verzicht vom
Eingang der nach Abzug des jeweiligen Nachlasses zum 15. Oktober 1997
offenen Restforderungen bis spätestens 31.12.1997 abhängig gemacht
worden war. Auch darin liegt eine aufschiebende Bedingung für den
Teilverzicht. Die Buchhaltungsunterlagen der KG belegen, dass der
Lieferantennachlass bei der KG tatsächlich per 31.12.1997 eingetreten
ist.
Das FA hat den
(erst am 22. Dezember 1997 beantragten) Teilverzicht mit
29. Dezember 1997 ausgesprochen. Die dafür erforderliche
Entrichtung des restlichen Abgabenrückstandes hat die KG am 30. bzw.
31. Dezember 1997 durchgeführt.
Den Unterlagen aus dem Konkursverfahren ist zu entnehmen,
dass die neue Hausbank am 22. Dezember 1997 der KG ein
Kontokorrentkredit mit einem Volumen von 6.000.000,- S sowie am
23. Dezember 1997 ein weiterer Abstattungskredit von
5.000.000.- S eingeräumt hatte, der bis zum Jahresende 1997 mit
rd. 3.750.000,- S in Anspruch genommen wurde. Die prekäre
Liquiditätslage der KG schließt aus, dass diese vor der Umschuldung
auf die neue Bank die Geldmittel zur Verfügung hatte, um die vereinbarten
Restverbindlichkeiten an die am Ausgleich teilnehmenden Gläubiger zu
bezahlen und damit die Bedingungen für den Teilverzicht vorzeitig zu
erfüllen. Zur Umschuldung ist es aber, wie dem Schriftverkehr der KG mit
dem FA im Zuge der Nachlassverhandlungen zu entnehmen ist, erst im
Dezember 1997 gekommen.
Somit trat im
Sinne der oben dargestellten Rechtslage vor dieser Zeit kein (anteiliger)
Wegfall der Verbindlichkeiten ein und entstand damit auch bis dahin kein
Sanierungsgewinn. Dieser wurde vielmehr erst zu einer Zeit realisiert, zu
welcher der Bw. bereits aus der KG ausgeschieden war. Entsprechend war die durch
den Gläubigerverzicht im Jahr 1997 eingetretene Gewinnerhöhung im
Ausmaß von 57,57% auch nicht dem Bw sondern vielmehr dem diesem
nachfolgenden Gesellschafter O. K. zuzurechnen. Für den Bw. ergab sich
unter den dargestellten Umständen kein Anteil an diesem Teil des
Betriebsergebnisses der KG.
Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens entspricht die
Höhe des insgesamt erzielten steuerpflichtigen Betriebsergebnisses der KG
im Jahr 1997, einschließlich des darin enthaltenen
Vermögenszuwachses aus dem außergerichtlichen Gläubigernachlass,
somit den bei der BP im Jahr 2001 festgestellten Werten (s. Darstellung in
TZ 36 des BP-Berichtes vom 9. April 2001). Die dabei vorgenommene
Saldierung des Sanierungsgewinnes mit dem laufenden Verlust deckt sich mit der
in der zitierten VwGH-Entscheidung 95/13/0118 als gesetzmäßig
erkannten Berechnungsmethode und war daher nicht zu beanstanden.
Eine Abweichung gegenüber dem Resultat aus der BP
ergibt sich durch die geänderte Zurechnung von 57,57% des
Betriebsvermögenszuwachses aus dem Gläubigernachlass, das sind
6.382.992,81 S, vom Bw. an O. K. Um diesen Betrag vermindert sich der
steuerpflichtige Ergebnisanteil des Bw. während sich bei O. K.
aufgrund der Verrechnung mit dessen laufendem Verlustanteil
(- 755.239,- S) ein steuerpflichtiger Anteil am Betriebsergebnis der
KG von 5.627.753,23 S ergibt.
Bei den übrigen, ehemaligen Gesellschaftern der KG
trat keine Änderung gegenüber dem aufgrund der BP festgestellten
Ergebnis ein.
Die
rechnerische Darstellung ist im Detail den beiliegenden Berechnungsblättern
zu entnehmen.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sanierungsgewinnaußergerichtlicher Nachlassallgemeine Sanierungsmaßnahmeerfolgloser SanierungsversuchSanierungsplanSanierungsbedarfSanierungsfähigkeitSanierungseignungBetriebseinstellungBetriebszerschlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-G/02
- Stammnummer
- 16921
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF