Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0307-F/04
Therapiefahrrad und Muskeltrainingsgerät eines Rollstuhlfahrers als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-F/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es entspricht der Judikatur des VfGH (13.3.2003, B 785/02) und des VwGH (3.8.2004, 99/13/0169), dass ein speziell auf die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers zugeschnittenes Therapiefahrrad und ein ebensolches Trainingsgerät "Body-Tower", Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, sind. Die dafür getätigten Aufwendungen sind daher (nach Abzug individuell-konkreter Kostenersätze) ohne Anrechnung von Pflegegeld und ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LH, vom 28. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 15. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, welches einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist seit
einem Unfall im Jahr 1980 querschnittgelähmt und an den Rollstuhl
gefesselt. In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 gab er den Grad seiner Behinderung mit
100% an und bestätigte, eine pflegebedingte Geldleistung zu erhalten. Er
beanspruchte den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen
Behinderung. Als nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und
Heilbehandlung verzeichnete er 456,75 € (Rezeptgebühren und
Stützstrümpfe) sowie 3.446,28 € für ein Speed-Bike
Therapiefahrrad und 2.562,00 € für ein auf Rollstuhlfahrer
zugeschnittenes Fitnessgerät "Body-Tower". Er führte aus, das
behindertengerechte Fahrrad diene der Erhaltung seiner Beweglichkeit im Rahmen
der Sporttherapie und das Gerät Body-Tower benötige er für ein
rollstuhlgerechtes Muskeltraining. Durch den Einsatz des ihm von Ärzten
empfohlenen Therapiefahrrades habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und
stabilisiert. Die Voraussetzungen für das Radfahren habe er durch das
Training am Body-Tower geschaffen, indem er seine durch das Sitzen
zurückgebildete Muskulatur reaktiviert, eine bessere Durchblutung erreicht
und Blasen-, Darmprobleme reduziert habe. Kostenersätze habe er für
die Sporttherapiegeräte nicht erhalten. Die entsprechenden Rechnungen,
sowie eine Abbildung des Body-Tower, die diesen als auf die Bedürfnisse von
Rollstuhlfahrern zugeschnittene Spezialkonstruktion beschreibt, wurden
vorgelegt.
Im Einkommensteuerbescheid vom
15.9.2004 versagte das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen für das
Theapiefahrrad und den Body-Tower als außergewöhnliche Belastungen.
Als Begründung führte es aus, die genannten Geräte seien keine
Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr.
303/1996.
In seiner Berufung unterstrich
der Berufungswerber seine seit 1980 bestehende Querschnittlähmung und legte
dar, die strittigen Geräte dienten dazu, seine durch die Behinderung
bedingten Beeinträchtigungen zu lindern.
In der Folge erging eine
abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, worin es seiner Ansicht
Ausdruck gab, als Hilfsmittel könnten wohl Zahnersätze, Sehbehelfe,
Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe und Bruchbänder, nicht aber die
in Streit stehenden Sportgeräte gelten. Auch eine Anerkennung unter dem
Titel "Heilbehandlung" müsse mangels ärztlicher Begleitung oder
Aufsicht verworfen werden.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II.
Instanz ein und legte dar, es handle sich um seiner Behinderung entsprechend
adaptierte Geräte. Er befinde sich permanent in Behandlung bei dem
Physiotherapeuten JA aus G, der ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes
Trainingsprogramm ausgearbeitet habe. Der Therapeut kontrolliere und
überwache dieses Übungsprogramm, teils in der Praxis, teils im Haus
des Berufungswerbers am Body-Tower. In gemeinsamen Sitzungen werde es
regelmäßig den Gegebenheiten entsprechend abgeändert und
angepasst. Abschließend verwies der Berufungswerber auf die jüngste
höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema "behindertengerechtes
Badezimmer".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 6 EStG 1988
bestimmt, dass folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden
können:
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige
selbst......pflegebedingte Geldleistungen........erhält, soweit sie die
Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Weiters statuiert § 34
Abs. 6 EStG 1988: Der Bundesminister für
Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher
Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf
einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine
pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Anstelle der im § 35 EStG
1988 für Behinderte vorgesehenen Freibeträge können auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden
(§ 35 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 abs. 6 EStG
1988).
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, verfügt in ihrem § 4:
Nicht regelmäßig anfallende
Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät,
Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen
Ausmaß zu berücksichtigen.
Im Abs. 3 ihres § 1
bestimmt die genannte Verordnung: Die
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind
nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder
Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
Strittig
ist, ob die Kosten für das Therapiefahrrad und den Body-Tower
grundsätzlich als Hilfsmittel gemäß
§ 4 der genannten
Verordnung einzustufen und somit als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen sind.
Der hiezu ablehnenden Haltung
des Finanzamtes ist entgegenzusetzen: Der
VfGH hat in seinem - zum Fall der
Geltendmachung der Kosten für die behindertengerechte Einrichtung eines
Badezimmers ergangenen - Erkenntnis vom 13. 3. 2003, B 785/02, ausgeführt,
dass die gesetzeskonforme Interpretation des § 4 der in Rede stehenden
Verordnung ein ausdehnendes Verständnis des Ausdruckes "nicht
regelmäßig anfallende Hilfsmittel" gebietet. Der Klammerausdruck
"Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel" umfasse nur eine
beispielhafte Erläuterung. Noch weiter ist der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 3. 8.
2004, 99/13/0169, im Hinblick auf Heilbehandlungskosten gegangen: Ungeachtet der
zum Zeitpunkt des vom VwGH zu beurteilenden Sachverhaltes noch geltenden
Stammfassung der Verordnung, die als zu berücksichtigende
außergewöhnliche Belastungen lediglich "nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (..........)" umschrieb - erst mit
der Novelle BGBl. II Nr. 91/1998 wurden explizit auch die Kosten der
Heilbehandlung in die Verordnung integriert - sah der VwGH die von einem an
multipler Sklerose leidenden Steuerpflichtigen geltend gemachten
Heilbehandlungskosten bereits im Begriff "Aufwendungen für Hilfsmittel"
gedeckt (siehe hiezu etwa Pülzl in SWK 31/2004/879).
Setzt man diese
höchstgerichtliche Rechtsprechung in Beziehung zum Streitfall, muss ein
Größenschluss überzeugen: Wenn schon eine auf eine Behinderung
abgestimmte Badezimmereinrichtung als "Hilfsmittel" einzustufen ist, - ja - wenn
Kosten für Medikamente und Behandlungen unter den Hilfsmittelbegriff
subsumierbar sind, so doch erst recht ein spezifisch auf einen Rollstuhlfahrer
zugeschnittenes Therapiefahrrad und ein ebensolches Trainingsgerät, dessen
Einsatz erst die Verwendung des Fahrrades möglich macht. Überdies wird
durch den Umstand, dass der Berufungswerber die Geräte unter Aufsicht und
Anleitung eines Physiotherapeuten zum Training heranzieht, auch den Kriterien
einer Heilbehandlung, somit insgesamt beiden Tatbestandsmerkmalen des § 4
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, Genüge
getan.
Auch von einer - im
Übrigen nicht zur Diskussion gestellten - bloßen
Vermögensumschichtung im Sinne der Gegenwerttheorie kann nicht die Rede
sein, entspricht doch dem durch Erwerb der Trainingsgeräte
verkörperten Gegenwert wegen ihrer spezifisch auf Rollstuhlfahrer
abgestimmten Besonderheiten lediglich ein sehr eingeschränkter allgemeiner
Verkehrswert (vgl. Pülzl ÖStZ Nr. 23, 2003).
Es kann dem Finanzamt, das sich
mit seiner überaus formalistischen Betrachtung und restriktiven Auslegung
des Hilfsmittelbegriffes einerseits in Gegenposition zur
höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt, andererseits die
Gegenwerttheorie völlig ungeprüft ließ, daher nicht gefolgt
werden.
Die Aufwendungen für die
Therapiegeräte sind als solche für Hilfsmittel im Sinne des § 4
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung
von Pflegegeld und ohne Selbstbehalt einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Individuell-konkrete Kostenersätze, die in Abzug zu bringen gewesen
wären, hat der Berufungswerber nicht erhalten.
Der Berufung war
spruchgemäß Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
RollstuhlfahrerTherapiefahrradTrainingsgerätBody-TowerHilfsmittelPflegegeldSelbstbehaltaußergewöhnliche BelastungGegenwerttheorie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-F/04
- Stammnummer
- 16674
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF