Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0325-L/03
Mietvertrag mit einer nahen Angehörigen (Nichte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-L/03vom 19.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Einkommen
|
476.600,00 S
|
Einkommensteuer
|
146.838,54 S
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-136.395,30 S
|
|
|
|
|
10.443,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
758,92 €
|
1998
|
Einkommen
|
467.800,00 S
|
Einkommensteuer
|
142.322,65 S
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-127.684,00 S
|
|
|
|
|
14.638,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
1.063,78 €
|
1999
|
Einkommen
|
470.400,00 S
|
Einkommensteuer
|
143.581,79 S
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-129.175,94 S
|
|
|
|
|
14.406,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
1.046,92 €
|
2000
|
Einkommen
|
473.500,00 S
|
Einkommensteuer
|
132.960,95 S
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-122.000,80 S
|
|
|
|
|
10.960,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
796,49 €
|
2001
|
Einkommen
|
429.600,00 S
|
Einkommensteuer
|
107.842,17 S
|
|
|
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-97.416,59 S
|
|
|
|
|
10.426,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
757,69 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog in den streitgegenständlichen
Veranlagungsjahren 1997 bis 2001 sowohl Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit als technischer Angestellter als auch
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Vortragender des WIFI und
Mieteinkünfte.
Im Veranlagungsakt liegt ein von den drei Vertragsparteien
zwar unterfertigter, jedoch undatierter, dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern aber im Jahr 1996 angezeigter Mietvertrag auf, welcher
zwischen dem Bw als Vermieter und MM und EM als Mieter abgeschlossen worden ist.
Als Mietgegenstand ist "Wohnung mit Garagenbenützung" angeführt,
die Lage des Mietgegenstandes ist K, E 25. Die Dauer des Mietverhältnisses
betrage vorerst fünf Jahre, das Mietverhältnis beginne somit am 1.
November 1996 und ende am 31. Oktober 2001. Der zu entrichtende Mietzins setze
sich aus dem monatlichen Hauptmietzins von 6.000,00 S inkl. 10 % USt und den
monatlichen Betriebskosten von 1.500,00 S zusammen. Von den Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben wie Müll- und Kanalgebühr entfalle auf die
Mieter ein Anteil von 50 Prozent.
Im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr
1997 machte der Bw erstmalig negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 27.868,00 S geltend, wobei er Mieteinnahmen in
Höhe von 72.000,00 S und Betriebskosten in Höhe von 18.000,00 S
Ausgaben von insgesamt 117.868,00 S gegenüber stellte. Zur Untermauerung
der geltend gemachten Ausgaben legte er die nachstehend angeführten
Rechnungen bei:
a) maßgeblich für die
Zehntelabsetzung:
|
Dachdeckerei und Spenglerei P
|
1988
|
Fassadenverkleidung
|
120.000,00 S
|
12.000,00 S
|
Dachdeckerei und Spenglerei P
|
1988
|
|
70.000,00 S
|
7.000,00 S
|
Dachdeckerei M
|
1991
|
Spengler- und
Dachdeckerarbeiten
|
37.021,00 S
|
3.700,00
|
Dachdeckerei M
|
1990
|
Fassadenarbeiten
|
40.708,00 S
|
4.070,00 S
|
Sonnenschutz K
|
1993
|
Minirollladen
|
18.750,00 S
|
1.875,00 S
|
Sonnenschutz K
|
1992
|
Minirollladen
|
14.300,00 S
|
1.430,00 S
|
Sonnenschutz K
|
1990
|
Minirollladen
|
8.536,00 S
|
854,00 S
|
Sonnenschutz K
|
1996
|
Combi-Insekt
Nachrüstelement
|
5.500,00 S
|
550,00 S
|
Heizung-Sanitär N
|
1996
|
Solaranlage
|
122.478,00 S
|
12.248,00 S
|
Gasversorgung F
|
1989
|
Flüssiggastank
|
33.300,00 S
|
3.330,00 S
|
Bauunternehmen D
|
1989
|
Kaminsanierung
|
17.130,00 S
|
1.713,00 S
|
Heizung-Sanitär N
|
1989
|
Umstellung der bestehenden
Heizanlage auf Gasbetrieb
|
45.189,00 S
|
4.518,00 S
|
Elektrotechnik Sch
|
1991
|
Türsprechsystem
|
4.799,00 S
|
479,00 S
|
Fa. H (ohne Beleg)
|
|
|
|
302,00 S
|
Fa. Ka
|
1990
|
Sat-Anlage
|
14.224,00 S
|
1.422,00 S
|
AfA
|
|
|
|
10.500,00 S
b) sofort absetzbare Ausgaben:
|
Gasversorgung F
|
1997
|
Flüssiggas
|
35.156,00 S
|
Gemeinde E
|
1997
|
Grundsteuer,
Abfall
|
3.853,00 S
|
Gemeinde G
|
1997
|
Wasser
|
1.525,00 S
|
Versicherung
|
1997
|
Feuer, Haushalt, Sturm,
Haftpflicht, etc
|
10.936,00 S
Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes hielt
am 11. März 1999 in einem Aktenvermerk fest, dass der Bw entsprechend einer
telefonischen Auskunft jetzt in E 6 (Neubau) wohne und früher in E 25
gewohnt habe. Das Objekt in E 25 werde jetzt zur Gänze vermietet, sodass
von den geltend gemachten Ausgaben kein Privatanteil auszuscheiden sei. Die
beantragten Werbungskosten beträfen die Generalsanierung des Mietobjektes,
die geltend gemachten Beträge entsprächen jeweils einem Zehntel des
Rechnungsbetrages.
Nachdem die Veranlagung 1997 vorerst
erklärungsgemäß erfolgt war, verfügte das Finanzamt im Jahr
2002 eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO und
schied von den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend
gemachten Ausgaben einen Privatanteil von 50 % aus. Es kürzte die vorerst
anerkannten Werbungskosten in Höhe von 117.868,00 S auf 58.474,00 S und
setzte bei den Einkünften aus Vermietung einen Einnahmenüberschuss von
31.526,00 S an. Begründend führte das Finanzamt aus, dass im Falle der
privaten Nutzung einer Liegenschaft durch einen Alleineigentümer nur jene
Ausgaben Berücksichtigung finden könnten, die nicht die privat
genutzten Teile des Hauses beträfen. Die mit der Nutzung einer solchen
Wohnung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien -
einschließlich der auf diese Wohnung entfallenden AfA - als
nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen.
Die Aufteilung werde primär durch die Zuordenbarkeit der Aufwendungen zum
vermieteten oder privat genutzten Teil des Gebäudes bestimmt. Auf Grund der
Vorhaltsbeantwortung vom 3. Juni 2002 sei davon auszugehen, dass das
gegenständliche Objekt seit Beginn der Vermietungstätigkeit zur
Hälfte privat genutzt worden sei. Diese Tatsache gehe auch aus dem
vorliegenden Mietvertrag hervor, wonach die Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben den Mieter nur zu 50 % belasteten. Die Ausgaben seien demnach um
den Privatanteil von 50 % zu kürzen gewesen.
Die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998
erfolgte vorerst ebenfalls antragsgemäß. Den Mieteinnahmen (inkl.
Betriebskosten) in Höhe von 90.000,00 S stellte der Bw Ausgaben in
Höhe von 110.100,00 S gegenüber, sodass sich insgesamt negative
Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 20.100,00 S ergaben. Die
Einkommensteuerfestsetzung erfolgte vorläufig, da der Umfang der
Abgabepflicht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch ungewiss
sei.
Der Bw machte dabei - ohne weitere Rechnungsvorlage -
nachfolgende Ausgaben geltend:
|
Fa. P
|
12.000,00 S
|
Fa. P
|
7.000,00 S
|
Fa. M
|
3.700,00 S
|
Fa. M
|
4.070,00 S
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
Fa. K
|
1.837,00 S
|
Fa. K
|
854,00 S
|
Fa. K
|
550,00 S
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
Fa. N
|
4.518,00 S
|
Fa. F
|
3.330,00 S
|
Fa. D
|
1.713,00 S
|
Fa. Sch
|
479,00 S
|
Fa. Ka
|
1.422,00 S
|
Fa. T
|
908,00 S
|
Gemeinde Kanalanschluss
|
6.926,00 S
|
Gemeinde
|
3.853,00 S
|
Wasser
|
1.525,00 S
|
Fa. H
|
302,00 S
|
Fa. F
|
19.554,00 S
|
Versicherung
|
10.936,00 S
|
AfA
|
10.500,00 S
Die Wiederaufnahme des Verfahrens und den wieder
aufgenommenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 betreffend verwies
das Finanzamt auf die für das Jahr 1997 ergangene Begründung. Von den
geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 110.100,00 S anerkannte es einen
Betrag von 54.846,00 S, wobei es von den beantragten Werbungskosten wiederum
einen Privatanteil von 50 % ausschied und den vom Bw geltend gemachten Betrag
von 1.837,00 S (Fa. K) auf Grund der im Jahr 1997 vorgelegten Rechnung auf
1.430,00 S abänderte.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 1999 gab der Bw an, Mieteinkünfte von insgesamt 90.000,00 S
erzielt zu haben. Die Ausgaben bezifferte er mit 104.486,00 S.
In einer Beilage stellte er die Ausgaben - unter teilweiser
Vorlage von Rechnungskopien - wie folgt dar:
|
Fa. M
|
1991
|
Spengler- und
Dachdeckerarbeiten
|
37.021,00 S
|
3.700,00 S
|
Fa. M
|
1990
|
Fassadenarbeiten
|
40.708,00 S
|
4.070,00 S
|
Fa. K
|
1993
|
Minirollladen
|
18.750,00 S
|
1.875,00 S
|
Fa. K
|
|
Keine
Rechnung vorgelegt
|
|
1.837,00 S
|
Fa. K
|
1992
|
Minirollladen
|
14.300,00 S
|
1.430,00 S
|
Fa. K
|
1990
|
Minirollladen
|
8.536,00 S
|
854,00 S
|
Fa. N
|
1996
|
Solaranlage
|
122.478,00 S
|
12.248,00 S
|
Fa. N
|
1989
|
Umstellung Heizungsanlage
auf Gas
|
45.189,00 S
|
4.518,00 S
|
Fa. F
|
1989
|
Gastank
|
33.300,00 S
|
3.330,00 S
|
Fa. D
|
1989
|
Kaminsanierung
|
17.130,00 S
|
1.713,00 S
|
Fa. Sch
|
1991
|
Türsprechsystem
|
4.799,00 S
|
479,00 S
|
Fa. Ka
|
1990
|
Sat-Anlage
|
14.224,00 S
|
1.422,00 S
|
Fa. KKS
|
|
Keine
Rechnung vorgelegt
|
|
750,00 S
|
Fa. T
|
|
Keine
Rechnung vorgelegt
|
|
908,00 S
|
Fa. T
|
1999
|
Befestigung
Hauszufahrt
|
3.912,00 S
|
391,00 S
|
Fa. T
|
1999
|
Leistensteine
versetzen
|
16.002,00 S
|
1.600,00 S
|
Fa. Ma
|
1999
|
5 Stk.
Kunststofffenster
|
58.284,00 S
|
5.828,00 S
|
Gemeinde Kanalanschluss
|
|
Keine
Rechnung vorgelegt
|
|
6.926,00 S
|
Gemeinde
|
|
Grundsteuer,
Müllabfuhr
|
|
3.853,00 S
|
Gemeinde
|
|
Wasser, Kanal
|
|
4.500,00 S
|
Fa. H
|
|
Keine
Rechnung vorgelegt
|
|
302,00 S
|
Fa. F
|
1999
|
Flüssiggas
|
|
21.204,00 S
|
Versicherung
|
|
|
|
10.248,00 S
|
AfA
|
|
|
|
10.500,00 S
Die Zehntelbeträge von 12.000,00 S und 7.000,00 S
machte der Bw wegen des Ablaufes der Zehnjahresfrist nicht mehr geltend; den
noch als Ausgaben angeführten Zehntelbeträgen von 4.518,00 S, 3.330,00
S und 1.713,00 S versagte das Finanzamt wegen des Ablaufes der Zehnjahresfrist
- die jeweiligen Anschaffungen waren im Jahr 1989 erfolgt - die Anerkennung.
Im Zuge einer telefonischen Rücksprache mit dem Bw gab
dieser bekannt, dass die Kunststofffenster für das vermietete Gebäude
angeschafft worden seien. Da tatsächlich nur ein Betrag von 56.535,00 S
bezahlt worden war, anerkannte das Finanzamt eine Zehntelabsetzung in Höhe
von 5.653,00 S.
Den vom Bw bekannt gegebenen Überschuss der
Werbungskosten über die Mieteinnahmen für das Jahr 1999 in Höhe
von 10.486,00 S reduzierte das Finanzamt demnach auf 750,00 S und setzte
die Einkommensteuer wiederum vorläufig fest.
Im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens für 1999
schied das Finanzamt von den im Erstbescheid anerkannten Ausgaben wiederum einen
Privatanteil von 50 % aus, berücksichtigte Ausgaben in Höhe von
47.780,00 S, sodass sich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 42.220,00 S ergaben und verwies zur Begründung wiederum
auf das Jahr 1997.
In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2000 stellte der Bw Mieteinnahmen in Höhe von 90.000,00 S Ausgaben
in Höhe von 94.955,00 S gegenüber.
Die geltend gemachten Ausgaben stellen sich wie folgt
dar:
|
Fa. M
|
3.700,00 S
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
Fa. K
|
1.430,00 S
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
Fa. Sch
|
479,00 S
|
Fa. KKS
|
750,00 S
|
Fa. T
|
908,00 S
|
Fa. T
|
391,00 S
|
Fa. T
|
1.600,00 S
|
Fa. Ma
|
5.828,00 S
|
Gemeinde Kanalanschluss
|
6.926,00 S
|
Gemeinde, Kanalgebühr
|
8.616,00 S
|
Wasser
|
1.955,00 S
|
Fa. H
|
302,00 S
|
Fa. F
|
27.199,00 S
|
Versicherung
|
10.248,00 S
|
AfA
|
10.500,00 S
Das Finanzamt ermittelte anstatt des geltend gemachten
Werbungskostenüberschusses von 4.955,00 S einen solchen von 601,00 S und
setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 17. Mai 2001 vorläufig
fest.
Im Zuge der auch für das Jahr 2000 vorgenommenen
Wiederaufnahme anerkannte das Finanzamt lediglich Aufwendungen in Höhe von
45.650,00 S und ermittelte anstatt eines Werbungskostenüberschusses von
601,00 S einen Einnahmenüberschuss in Höhe von 44.350,00
S.
In seiner Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung für das Jahr
2001 erklärte der Bw analog zu den Vorjahren Mieteinnahmen in Höhe von
90.000,00 S und beantragte die Berücksichtigung von Ausgaben in Höhe
von 90.725,00 S.
An Werbungskosten wurden Folgende
angeführt:
|
Fa. K
|
1.430,00 S
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
Fa. KKS
|
750,00 S
|
Fa. T
|
908,00 S
|
Fa. T
|
391,00 S
|
Fa. T
|
1.600,00 S
|
Fa. Ma
|
5.828,00 S
|
Gemeinde Kanalanschluss
|
6.926,00 S
|
Gemeinde, Kanalgebühr
|
6.732,00 S
|
Fa. H
|
302,00 S
|
Fa. F
|
30.987,00 S
|
Versicherung
|
10.248,00 S
|
AfA
|
10.500,00 S
Vor Durchführung der Veranlagung für 2001
leitete das Finanzamt ein Vorhalteverfahren ein. Über Vorhalt teilte der Bw
im Juni 2002 u.a. mit, dass eine Mieterhöhung auf Grund der ländlich
abgelegenen Lage, der Ausstattung des Mietobjektes sowie der derzeit eher
fallenden Mietentendenz nicht durchsetzbar sei. Die Endabrechnung der
Betriebskosten erfolge grundsätzlich gemäß der im Mietvertrag
getroffenen Vereinbarungen. Durch eine Störung der Heizungsanlage sei
zusätzlicher Gasverbrauch entstanden, sodass der Mieter nur mit dem
durchschnittlichen Verbrauch belastet worden sei. Flüssiggas sei in den
letzten Jahren nicht nur extrem teuer geworden, sondern sei der hohe
Gasverbrauch auch durch die noch nicht optimale Wärmedämmung des
Gebäudes bedingt. Die von ihm bisher benützte Wohnung werde nun durch
eine Familienangehörige weiter bewohnt.
Analog zu den Vorjahren anerkannte das Finanzamt von den
geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 90.725,00 S rund die Hälfte,
nämlich 45.625,00 S, und setzte mit Bescheid vom 24. Juli 2002 bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anstatt des erklärten
Werbungskostenüberschusses in Höhe von 725,00 S einen
Einnahmenüberschuss in Höhe von 44.375,00 S an.
Mit Eingaben vom 19. August 2002 brachte der Bw gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001, alle vom 24. Juli 2002, als Berufungen
zu wertende Einsprüche ein und führte dazu aus, dass die Rechnungen
für die Fassadenverkleidung nur den vermieteten Teil des Gebäudes
beträfen. Das Jahr 1997 betreffend seien alle restlichen Positionen um
einen Privatanteil von 50 % gekürzt worden. Im Beobachtungszeitraum von
zwanzig Jahren werde auf jeden Fall ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
angestrebt. Seit September 1998 sei das Mietobjekt zur Gänze vermietet,
sodass keine Privatnutzung vorliege.
Im Zuge der Berufungen machte der Bw nunmehr nachfolgende
Einnahmen und Ausgaben geltend:
Für das Jahr
1997 legte der Bw Mieteinnahmen in
Höhe von 72.000,00 S und Betriebskosten in Höhe von 18.000,00 S offen
und machte Ausgaben in Höhe von 81.774,00 S geltend. Der Überschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten beträgt demnach 8.226,00
S.
Die Ausgaben wurden wie folgt aufgelistet:
|
|
|
Anmerkungen
|
Fa. P
|
12.000,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. P
|
7.000,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. M
|
3.700,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. M
|
4.070,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
919,00 S
|
50 %, 1997 mit 1.837,00 S
beantragt
|
Fa. K
|
427,00 S
|
50 %, 1997 mit 854,00 S
beantragt
|
Fa. K
|
275,00 S
|
50 %, 1997 mit 550,00 S
beantragt
|
Fa. N
|
6.124,00 S
|
50 %, 1997 mit 12.248,00 S
beantragt
|
Fa. N
|
2.259,00 S
|
50 %, 1997 mit 4.518,00 S
beantragt
|
Fa. F
|
1.665,00 S
|
50 %, 1997 mit 3.330,00 S
beantragt
|
Fa. D
|
857,00 S
|
50 %, 1997 mit 1.713,00 S
beantragt
|
Fa. Sch
|
479,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Sch
|
1.090,00 S
|
neu, Lieferung
Aufputzhausverteiler und Hausanschlusskasten, Re. v. 8.9.97, 21.800,00
S
|
Fa. Schau
|
1.575,00 S
|
neu, Zementestrich,
Re.v.27.11.97, 31.500,00 S
|
Fa. Ka
|
1.422,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Reinigung
|
4.900,00 S
|
neu, keine Rechnung
vorgelegt
|
Gemeinde
|
1.927,00 S
|
50 %, 1997 mit 3.853,00 S
beantragt
|
Wasser
|
763,00 S
|
50 %, 1997 mit 1.525,00 S
beantragt
|
Fa. H
|
151,00 S
|
50 %, 1997 mit 302,00 S
beantragt
|
Fa. F
|
17.578,00 S
|
50 %, 1997 mit 35.156,00 S
beantragt
|
Versicherung
|
5.468,00 S
|
50 %, 1997 mit 10.936,00 S
beantragt
|
AfA
|
5.250,00 S
|
50 %, 1997 mit 10.500,00 S
beantragt
Für das Jahr
1998 erklärte der Bw Mieteinnahmen
in Höhe von 82.000,00 S und Betriebskosten in Höhe von 24.000,00 S
sowie Ausgaben in Höhe von 130.346,00 S, sodass sich für dieses Jahr
ein Werbungskostenüberschuss von 24.346,00 S ergibt.
An Ausgaben machte der Bw nachfolgende Beträge
geltend:
|
|
|
Anmerkungen
|
Fa. P
|
12.000,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. P
|
7.000,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. M
|
3.700,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. M
|
4.070,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.837,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
854,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
550,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
4.518,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. F
|
3.330,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. D
|
1.713,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Sch
|
479,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Sch
|
2.180,00 S
|
100 %, in der Berufung 1997
mit 50 % beantragt
|
Fa. Schau
|
3.150,00 S
|
100 %, in der Berufung 1997
mit 50 % beantragt
|
Fa. L
|
2.063,00 S
|
neu, Alu-Türe,
Re.v.13.7.98, 20.626,00 S
|
Fa. Ka
|
1.422,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Reinigung
|
9.800,00 S
|
100 %, in der Berufung 1997
mit 50 % beantragt
|
Gemeinde
|
3.853,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Wasser
|
1.237,00 S
|
bisher mit 1.525,00 S
beantragt
|
Fa. H
|
302,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. F
|
30.729,00 S
|
bisher mit 19.554,00 S
beantragt
|
Versicherung
|
10.936,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
AfA
|
10.500,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
Für das Jahr
1999 machte der Bw im Wege der Berufung
Mieteinnahmen in Höhe von 102.000,00 S sowie Betriebskosten in Höhe
von 36.000,00 S geltend und stellte diesen Einnahmen Ausgaben in Höhe von
135.902,00 S gegenüber, sodass sich für dieses Jahr ein
Einnahmenüberschuss in Höhe von 2.098,00 S ergibt.
Die geltend gemachten Ausgaben gliedern sich auf wie
folgt:
|
|
|
Anmerkungen
|
Fa. L
|
2.062,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1998 beantragt
|
Fa. B
|
2.030,00 S
|
neu, Fliesen, Re.v.28.8.99,
20.297,00 S
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.837,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.430,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
854,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
4.518,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
7.860,00 S
|
neu, Behebung
Kesselstörung, Re.v.22.10.99, 7.860,00 S
|
Fa. O
|
4.964,00 S
|
neu, WC + Bidet,
Re.v.24.11.99, 15.568,00 S; Whirlpool-Badewanne, Re.v.7.9.99, 34.070,00
S
|
Fa. St
|
12.273,00 S
|
neu, Innentüren,
Re.v.7.7.99, 114.912,00 S; Wandleuchte, Spiegel, Re.v.28.8.99, 7.819,00
S
|
Fa. Sch
|
2.569,00 S
|
erstmals in der Berufung
1997 beantragt
|
Fa. KKS
|
750,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Schau
|
3.150,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Fa. Ka
|
1.422,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
908,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
391,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
1.600,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Ma
|
5.828,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Kanalanschluss
|
6.926,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Reinigung
|
9.800,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Wasser/Kanal
|
4.500,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. H
|
302,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Gemeinde
|
3.853,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. F
|
21.204,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Versicherung
|
10.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
AfA
|
10.500,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 eingebrachten Berufung
erklärte der Bw wiederum Mieteinnahmen inklusive Betriebskosten in
Höhe von 138.000,00 S und machte Ausgaben in Höhe von 131.477,00 S
geltend. Der seitens des Bw ermittelte Einnahmenüberschuss beträgt
für dieses Jahr daher 6.523,00 S.
Die Anerkennung nachfolgender Ausgaben wurde
beantragt:
|
|
|
Anmerkungen
|
Fa. L
|
2.062,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1998 beantragt
|
Fa. B
|
2.030,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1999 beantragt
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.430,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. O
|
4.964,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1999 beantragt
|
Fa. St
|
12.273,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1999 beantragt
|
Fa. Sch
|
2.569,00 S
|
erstmals in der Berufung
1997 beantragt
|
Fa. KKS
|
750,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Schau
|
3.150,00 s
|
100 %, in der Berufung 1997
beantragt
|
Fa. T
|
908,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
391,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
1.600,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Ma
|
5.828,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Kanalanschluss
|
6.926,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Wasser/Kanal
|
10.571,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. H
|
302,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Reinigung
|
9.800,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Gemeinde
|
3.853,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Fa. F
|
27.199,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Versicherung
|
10.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
AfA
|
10.500,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
Für das Jahr
2001 stellte schließlich der Bw
den Einnahmen in Höhe von 138.000,00 S Ausgaben in Höhe von 132.662,00
S gegenüber und erklärte einen Einnahmenüberschuss in Höhe
von 5.338,00 S.
Nachstehende Ausgaben wurden geltend gemacht:
|
|
|
Anmerkungen
|
Fa. L
|
2.062,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1998 beantragt
|
Fa. B
|
2.030,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1999 beantragt
|
Fa. K
|
1.430,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. K
|
1.875,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
12.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. N
|
3.055,00 S
|
neu, Rep. Vaillant
elektronischer Regler, Re.v.1.10.2001, 3.055,00 S
|
Fa. O
|
4.964,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1999 beantragt
|
Fa. St
|
12.273,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1999 beantragt
|
Fa. Sch
|
2.180,00 S
|
100 %, erstmal s in der
Berufung 1997 beantragt
|
Fa. KKS
|
750,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Schau
|
3.150,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Fa. T
|
908,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
391,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. T
|
1600,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. Ma
|
5.828,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Kanalanschluss
|
6.926,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Wasser/Kanal
|
6.732,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Fa. H
|
302,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Reinigung
|
9.800,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Gemeinde
|
3.853,00 S
|
100 %, erstmals in der
Berufung 1997 beantragt
|
Fa. F
|
30.987,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
Versicherung
|
10.248,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
|
AfA
|
10.500,00 S
|
100 %, bereits
beantragt
Gleichzeitig mit den Berufungen legte der Bw einen
Mietvertrag vom 1. September 1998, abgeschlossen zwischen dem Bw als Vermieter
und SK als Mieterin, vor, welcher jedoch nicht unterfertigt ist. Darin ist
festgehalten, dass der Vermieter eine abgeschlossene Wohnung mit ca. 50 m²
im ersten Stock des Hauses E 25, vermiete und die Mieterin sich verpflichte,
monatlich den Mietzins von 2.500,00 S sowie Betriebskosten in Höhe von
1.500,00 S bis spätestens 10. jeden Monates zu überweisen. Die
Mieterin sei zur gründlichen Reinigung des Stiegenhauses und Kellers
(einmal pro Woche) sowie zur Schneeräumung im Winter verpflichtet. Der
Mietvertrag sei vorerst auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Die
Mieterin erhalte den Haustür-, Wohnungs- und Postkastenschlüssel je
zweifach.
Mit Ergänzungsersuchen vom 9. September 2004 ersuchte
die Referentin den Bw, zu nachfolgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Sie brachten in
der Berufung vor, dass das Mietobjekt seit September 1998 vollständig
vermietet sei und daher keine Privatnutzung vorliege. Ein mit SK abgeschlossener
Mietvertrag vom 1. September 1998 wurde beigefügt.
In welchem
Verwandtschaftsverhältnis stehen Sie zu SK? Wurden zusätzlich zur
vorgelegten schriftlichen Vereinbarung mündliche Abreden getroffen? Falls
ja, bitte um genaue Wiedergabe des Inhaltes.
Welche
Überlegungen waren für Sie maßgebend, das Mietverhältnis
mit SK erst im Zuge der im August 2002 eingebrachten Berufungen offen zu
legen?
Wurde dieser
Mietvertrag vergebührt? Wenn ja, geben Sie bitte die Erfassungsnummer oder
Steuernummer bekannt bzw. legen Sie eine Kopie des Gebührenbescheides zur
Einsichtnahme vor.
Wie viele
Wohnungen befinden sich im Objekt E 25 und welche Größe weisen diese
Wohnungen auf?
Aus welchen
Gründen werden für die an MM und EM vermietete Wohnung (100 m²)
und die an SK vermietete Wohnung (50 m²) Betriebskosten in gleicher
Höhe (je 1.500,00 S) verrechnet?
In welcher Form
erfolgten die Mietzahlungen durch MM und EM bzw. SK? Der Geldfluss möge
belegmäßig nachgewiesen werden.
Seit wann genau
wohnen Sie in E 6? Wann wurde für dieses Haus die
Benützungsbewilligung erteilt? Die Benützungsbewilligung möge zur
Einsicht vorgelegt werden.
Im Zuge des
Einkommensteuerveranlagungsverfahrens für das Jahr 1997 teilten Sie dem
zuständigen Sachbearbeiter mit, dass am Mietobjekt eine Generalsanierung
durchgeführt worden sei. In welchen Jahren erfolgte diese Generalsanierung,
und welche Maßnahmen wurden dabei genau durchgeführt?
Ab welchem
Zeitpunkt hatten Sie die Absicht, das Objekt E 25 zu
vermieten?
Laut Ihrem
Berufungsvorbringen betreffen die für die Fassadenverkleidung vorgelegten
Rechnungen nur den vermieteten Teil des Gebäudes. Vorgelegt wurde eine
Rechnung der Fa. P über 120.000,00 S, eine Auftragsbestätigung der Fa.
P über 70.000,00 S sowie zwei Rechnungen der Fa. M (37.021,20 S und
40.708,80 S). Die Rechnungen, welche für die Fassadenverkleidung des privat
genutzten Teiles gelegt wurden, mögen zur Einsicht vorgelegt werden. Da aus
der genannten Auftragsbestätigung der Fa. P die Art der durchgeführten
Arbeiten nicht ersichtlich ist, möge die dazu gehörige Rechnung
ebenfalls zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Nachstehende
Beträge (offenbar Zehntelabsetzungen) wurden im bisherigen Abgabenverfahren
ohne Nachweis anerkannt. Die Rechnungsvorlage möge nunmehr im Zuge des
Berufungsverfahrens nachgeholt werden:
|
Fa.
T
|
908,00
S
|
Gemeinde,
Kanalanschluss
|
6.926,00
S
|
Gemeinde
|
3.853,00
S
|
Fa.
H
|
302,00
S
|
Reinigung
|
4.900,00
S
|
Fa.
KKS
|
750,00
S
Die
Rechtsmittelbehörde geht davon aus, dass nachfolgende Aufwendungen im Zuge
der Errichtung des Neubaus in E 6 angefallen sind und daher nicht mit den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang
stehen:
|
Fa.
Sch
|
Aufputzhausverteiler,
Hausanschlusskasten
|
21.800,00
S
|
Fa.
Schau
|
Einbringung
eines Zementestrichs
|
31.500,00
S
|
Fa.
L
|
Alu-Türe
|
20.626,00
S
|
Fa.
O
|
WC,
Bidet; Whirlpool-Badewanne
|
15.568,69
S
34.070,28
S
|
Fa.
B
|
Fliesen
|
20.297,18
S
|
Fa.
St
|
Innentüren;
Wandleuchte, Spiegel
|
111.464,64
S
7.819,40 S
|
Fa.
T
|
Leistensteine
versetzen
|
16.002,00
S
|
Fa.
T
|
Befestigung
Hauszufahrt
|
3.912,00
S
Sollten die
vorgelegten Rechnungen entgegen der Ansicht der Referentin das vermietete
Gebäude in E 25 betreffen, wären zum Nachweis dieses Umstandes die
entsprechenden Anschaffungen (beispielsweise von Innentüren oder Fliesen)
auch für das Wohnhaus in E 6 durch Rechnungsvorlage zu belegen.
Darüber
hinaus wird davon ausgegangen, dass auch die Kanalanschlusskosten das private
Wohnhaus in E 6 betreffen. Sollte der als Werbungskosten geltend gemachte
Aufwand für den Kanalanschluss das vermietete Gebäude betreffen,
wären wiederum auch die privat bedingten Kanalanschlusskosten durch
Rechnungsvorlage nachzuweisen.
In Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes teilte der Bw
mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 mit, dass das Mietobjekt seit September 1998
vollständig vermietet sei und eine Privatnutzung nicht vorliege. SK sei
seine Nichte; der Mietvertrag mit ihr sei mündlich abgeschlossen worden.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 seien vom
Finanzamt aufgehoben worden, da das Ergebnis aus der Vermietung knapp negativ
gewesen sei. Laut Auskunft seines Steuerberaters sei jedoch eine 20-jährige
Frist vorgesehen, innerhalb der ein Gesamtüberschuss erzielt werden
müsse. Nach sieben Jahren sei die Vermietung bereits positiv gewesen,
sodass die geforderten Bedingungen erfüllt seien. Im Haus E 25
befänden sich zwei Wohnungen mit jeweils 100 m². Da die Wohnungen
gleich seien, seien auch die Betriebskosten gleich. Die Mietzahlungen sowohl der
Familie M als auch von SK erfolgten auf sein Konto. Die letzten
Kontoauszüge - von SK auch der erste Zahlungseingang -
lägen bei. Er selbst wohne seit August 1998 im Haus E 6; eine
Adressänderungsanzeige der Post liege ebenso bei wie die
Benützungsbewilligung für das Objekt E 6. Das Objekt E 25 sei seit dem
Jahr 1980 laufend saniert und erneuert worden. Die Sanierungsarbeiten
hätten Böden, Malerarbeiten, den Anbau einer Doppelgarage, den
Austausch von Fenstern, Türen, der Haustüre und vieles mehr umfasst.
Eine von der Fa. P, die Fassadenverkleidungs- und
Dachdeckerarbeiten durchführe, für das Finanzamt ausgestellte
Bescheinigung, aus der die Art der durchgeführten Arbeiten ersichtlich sei,
liege bei. Das Finanzamt habe keine Rechnungen ohne Nachweis anerkannt. Alle
Rechnungen seien wie vorgeschrieben dem Finanzamt übermittelt worden und
lägen nun zur Information bei.
Die Rechnung der Fa. H (Rauchfangkehrer), die
Abgabenvorschreibungen der Gemeinde sowie die laufenden Ausgaben für die
Reinigung seien keine Zehntelabschreibungen, sondern laufende Ausgaben der
jeweiligen Jahre.
Das Objekt E 6 verfüge über eine
Erdwärmeheizungsanlage, weshalb Rauchfangkehrerrechnungen nicht anfielen.
Die Rechnung der Fa. KKS (Tanküberprüfung) könne daher ebenfalls
nur für das Objekt E 25 angefallen sein. Alle vorgelegten Rechnungen
stünden im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt E 25. Für das
Objekt E 6 getätigte Ausgaben seien nur angeführt worden, wenn Teile
davon das Objekt E 25 betroffen hätten; als Ausgaben seien dann nur die das
Haus E 25 betreffenden Aufwendungen geltend gemacht worden.
Die Rechnung der Fa. Sch betreffe zur Hälfte Arbeiten,
die im Zuge der Vermietung angefallen seien, wie den Umbau auf zwei
Elektrozähler, den Einbau einer Gegensprechanlage und eines
Türöffners sowie erforderliche Umbauarbeiten an der
Elektroinstallation.
Der Estrich der Fa. Schau sei teilweise auch im Keller des
Objektes E 25 eingebracht worden. Nach Abschluss der noch fertig zu stellenden
Wärmedämmungsmaßnahmen habe im Dachboden des Hauses E 25
über die Isolierung ebenfalls noch einmal ein Estrich aufgebracht werden
müssen. Estricharbeiten fielen daher nicht nur im Zusammenhang mit
Neubauten an.
Die Befestigung der Hauszufahrt und das Versetzen der
Leistensteine würden ebenfalls das Haus E 25 betreffen. Wie aus dem
Rechnungstext eindeutig hervor gehe, werde vom erforderlichen Aufschneiden des
Asphaltes gesprochen. Die Zufahrt zum Haus E 6 sei bis heute nicht asphaltiert,
ein Aufschneiden des Asphaltes wäre daher unmöglich in Rechnung zu
stellen gewesen.
Die Sanitäreinrichtungen und Fliesen, Wandleuchten und
Spiegel sowie die Türen seien für Modernisierungs- und
Sanierungsarbeiten im Hause E 25 verwendet worden.
Das Objekt E 6 sei ein Fertighaus der Fa. Wolf Systembau.
Die dafür gelegten Rechnungen lauteten auf beide Eigentümer,
nämlich den Bw und EN. Die betreffenden Rechnungen lägen ebenfalls
bei.
Der Kanalanschluss betreffe ebenfalls ausschließlich
das Objekt E 25; die Vorschreibung für das Objekt E 6 liege zur Information
bei. Die Kanalisation sei für beide Objekte gleichzeitig errichtet, aber
selbstverständlich getrennt vorgeschrieben worden. Sämtliche
Gebühren, Wasservorschreibungen, Gemeindeabgaben, Müllabfuhr, etc.
seien streng getrennt für die Objekte E 25 und E 6 verrechnet worden,
weshalb ein wie immer gearteter Zusammenhang zwischen den beiden Objekten nicht
herstellbar sei.
Ein Besichtigungstermin könne jederzeit vereinbart
werden. Nach Auskunft seines Steuerberaters könnten auch die Kosten
für die Möblierung der Wohnungen, welche komplett möbliert
vermietet würden, abgeschrieben werden. Er ersuche daher um
Berücksichtigung nachfolgender, weiterer Rechnungen:
|
Fa. Ko
|
301,00
€ für
1998
|
Fa. P M
|
122,00
€ für 1998, 2000
und 2001
|
Fa. Lu
|
188,00
€ für 1998, 2000
und 2001
|
Fa. A
|
93,00
€ für 1998, 2000
und 2001
Nach weiterer Auskunft seines Steuerberaters sei bei der
Ermittlung der AfA ein viel zu geringer Wert angesetzt worden. Er ersuche daher,
den Wert der AfA gemäß der Berechnungsmethode des gemeinen
Verkehrswertes zu berücksichtigen. Der richtige Wert betrage für 1997
1.470,00 € und von 1998
bis laufend 2.940,00
€.
Der Bw legte 22 Lastschriftanzeigen der Gemeinde G
betreffend Wassergebühr für den Zeitraum 1997 bis 2001, ein Schreiben
der Gemeinde E vom 18. März 1999 betreffend Anzeige der Baufertigstellung
des Gebäudes E 6, für welches am 26. September 1996 die Baubewilligung
erteilt worden war, eine Mitteilung an die PSK betreffend Adressänderung ab
14. September 1998, sieben Rauchfangkehrerrechnungen der Fa. H für den
Zeitraum 1997 bis 2001 sowie 18 Rechnungen der Gemeinde E betreffend
Grundsteuer, Kanalgebühr und Müllabfuhr zur Einsicht vor. Darüber
hinaus belegte der Bw mit Kontoauszügen vom 14. September 1998 und vom
4. Oktober 2004 monatliche Mietzahlungen seiner Nichte SK in Höhe von
4.000,00 S bzw. 290,69 € sowie mit Kontoauszug vom 18. Oktober 2004 eine
Mietzahlung der Familie M in Höhe von 545,05 €.
Auf einem vorgelegten Kontoauszug vom 21. Dezember 1998
brachte der Bw zu einem abgebuchten Betrag von 42.442,40 S den handschriftlichen
Vermerk "Kanalanschluss E 6" und zu einem Betrag von 69.260,40 S den Vermerk
"Kanalanschluss E 25" an.
Weiters legte der Bw eine Bestätigung der Fa. P vom 3.
Februar 1988 vor, wonach am Haus E 25 eine Fassade angebracht worden sei, sowie
Rechnungen der Fa. Ko vom 21. August 1989 über 41.447,00 S
(Schlafzimmer), der Fa. PM vom 11. April 1991 über 16.827,00 S, der Fa. Lu
vom 19. Juni 1992 über 26.000,00 S (Jugendzimmer) und der Fa. A vom 23.
März 1993 über 12.777,00 S (Sofa, Stuhl).
Mit weiterem Ergänzungsersuchen vom 10. Februar 2005
wurde der Bw um Stellungnahme zu nachfolgenden Punkten ersucht:
Ihr
Berufungsvorbringen, wonach die vorgelegten Rechnungen betreffend
Fassadenverkleidung nur den vermieteten Teil des Gebäudes betreffen
(offenbar Rechnung Fa. P über 120.000,00 S, Auftragsbestätigung Nr. 8
Fa. P über einen Betrag von 70.000,00 S, Rechnungen der Fa. M über
37.021,30 S und 40.708,80 S), wurde nicht durch die Vorlage der entsprechenden
Rechnungen für die Fassadenverkleidung des privat genutzten Teiles
verifiziert, sodass Ihrem Vorbringen insoweit nicht gefolgt werden kann. Die zur
Auftragsbestätigung Nr. 8 gehörige Rechnung, aus der die Art der
durchgeführten Arbeiten ersichtlich wäre, wurde ebenfalls nicht
vorgelegt.
Darüber
hinaus wurden die Rechnungen, auf Grund derer offenbar nachfolgende
Zehntelbeträge geltend gemacht wurden, trotz Anforderung nicht zur Einsicht
vorgelegt:
|
Fa.
T
|
908,00
S
|
Reinigung
|
4.900,00
S
|
Fa.
KKS
|
750,00
S
Für das
Jahr 1998 möge die in der Berufung angeführte Rechnung der Fa. F in
Höhe von 30.729,00 S zur Einsicht vorgelegt werden, da im Zuge der
Veranlagung ursprünglich ein Betrag von 19.554,00 S geltend gemacht worden
ist.
In Ihrem
Schreiben vom 27. Oktober 2004 führten Sie an, dass das Objekt in E 6 ein
Fertighaus der Fa. Wolf Systembau sei und die Rechnungen der Fertighausfirma
beilägen. Da tatsächlich keine derartigen Rechnungen bzw.
Rechnungskopien beigefügt waren, möge dies nachgeholt werden.
Hinsichtlich der
Kanalanschlusskosten ist darauf hinzuweisen, dass ein handschriftlicher Vermerk
zu zwei Positionen auf einem Kontoauszug, dass es sich hierbei um die
Kanalanschlusskosten für die Objekte E 6 und E 25 handle, die geforderte
Vorlage der von der Gemeinde ausgestellten Rechnungen nicht zu ersetzen vermag.
Laut dem mit den
Mietern MM und EM abgeschlossenen Mietvertrag werden die Betriebskosten mit Ende
Juni des folgenden Kalenderjahres nach dem tatsächlichen Aufwand
abgerechnet. Sie werden daher gebeten, die letzte Betriebskostenabrechnung
für sämtliche Mieter (sowohl für MM und EM als auch für SK)
zur Einsicht vorzulegen sowie sämtliche von Ihrer Nichte geleisteten
Mietzahlungen des Jahres 2004 belegmäßig
nachzuweisen.
Laut Ihren
Angaben beträgt die jährliche AfA 2.940,00 € (40.455,28 S),
während bisher eine jährliche AfA in Höhe von 10.500,00 S geltend
gemacht wurde. Sie werden gebeten, genau darzustellen, wie dieser Betrag
ermittelt wurde.
Der Bw teilte mit Antwortschreiben vom 15. Februar 2005
mit, dass für die Aufbewahrung von Rechnungen eine Frist von sieben Jahren
vorgesehen sei, sodass länger zurück liegende Rechnungen nicht mehr
vorgelegt werden könnten. Sowohl die Fa. P als auch die Fa. M seien aber
ausschließlich auf Fassadenverkleidungen, Dachdecker- und Spenglerarbeiten
spezialisiert.
Das Gebäude E 25 werde seit 1998 zur Gänze
vermietet, sodass es keinen privat genutzten Teil mehr gebe. Vermietungsabsicht
habe bereits ab Ende 1997 bestanden.
Die Kosten für Reinigung beträfen die Reinigung
und laufende Pflege des Stiegenhauses, Kellers und Dachbodens inklusive Ausgaben
für erforderliche Garten- und Schneeräumarbeiten sowie für
Betriebsstoffe, Reparaturarbeiten und die gesetzlich vorgeschriebenen
Überprüfungs- und Wartungsarbeiten an der Heizungs- und
Flüssiggasanlage. Belege für Eigenleistungen und laufende
geringwertige Betriebsausgaben seien nicht mehr vorhanden.
Die AfA sei nach Rücksprache mit seinem Steuerberater
nach folgender Methode berechnet worden:
Der Einheitswert (laut Finanzamt: 24.490,75 €) sei mit
10 multipliziert und dabei angenommen worden, dass ein Anteil von 80 % auf das
Gebäude entfalle. Für das Gebäude ergebe sich somit ein
geschätzter Verkehrswert von 195.926,00 €. Bei einem AfA-Satz von 1,5
% ergebe sich bei vollständiger Gebäudevermietung eine jährliche
AfA von 2.938,89 €.
Eine weitere Berechnungsmethode zur Verkehrswertermittlung
wäre, von den zwanzigfachen Jahresmieten auszugehen und eine 5 %-ige
Kapitalverzinsung zu unterstellen. Diesfalls ergebe sich ein Verkehrswert des
Gebäudes von 200.577,00 €.
Der Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes fügte
der Bw nachfolgende Rechnungen bei:
|
Fa. T
|
10.9.1998
|
Herstellung des
Hauskanalanschlusses
|
9.079,00 S
|
Fa. KKS
|
20.4.1999
|
Schallemissionsprüfung
|
7.500,00 S
|
Fa. KKS
|
31.3.1998
|
Schutzstrommessung
|
1.038,00 S
|
Fa. N
|
22.10.1999
|
Behebung
Kesselstörung
|
7.860,00 S
|
Fa. K
|
29.9.2000
|
Rollladenreparatur
|
1.052,00 S
|
Fa. N
|
1.10.2001
|
Vaillant Elektronischer
Regler
|
3.055,00 S
|
Fa. KKS
|
9.10.2001
|
Schutzstrommessung
|
1.140,00 S
|
Fa. F
|
1998
|
Flüssiggas
|
30.729,00 S
|
Fa. Wolf
|
11.11.1996
|
Keller-Bausatz
|
222.999,00 S
|
Fa. Wolf
|
23.9.1996
|
1. Teilrechnung
Fertigteilhaus
|
51.900,00 S
|
Fa. Wolf
|
7.4.1997
|
2. Teilrechnung
|
359.372,00 S
|
Fa. Wolf
|
14.5.1997
|
3. Teilrechnung
|
359.372,00 S
|
Fa. Wolf
|
13.6.1997
|
Abrechnung
|
300.289,00 S
|
Gemeinde E
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17.11.1998
|
Kanalanschluss E
6
|
42.442,00 S
|
Gemeinde E
|
17.11.1998
|
Kanalanschluss E
25
|
69.260,00 S
Der Bw legte darüber hinaus eine
Auftragsbestätigung vom 12. November 1998 über einen Betrag von
3.996,00 S vor, welche als Empfängerin die O Fenster GmbH und als
Auftraggeber den Bw in E ausweist.
Dem Antwortschreiben war ferner ein Kontoauszug vom 27.
Juli 1998 angeschlossen, auf dem ein Abbuchungsbetrag von 9.926,00 S sowie der
handschriftliche Vermerk "Rasenmäher" ersichtlich sind.
Auf ebenfalls beigefügten Kontoauszügen scheinen
Mieteingänge für die Monate Jänner bis September und November
2004 in Höhe von jeweils 290,69 € auf.
Zwei mit 30. Jänner 2005 datierte Schreiben des Bw
tragen die Überschrift "Betriebskostenabrechnung für Familie M bzw. SK
zum 1. Jänner 2005" und weisen für beide Wohnungen ein
Betriebskostenguthaben von 2,46 € aus. Darüber hinaus ist vermerkt,
dass die monatliche Akontozahlung von 109,00 € für 2005 für beide
Wohnungen unverändert bleibe.
Die bisherigen Verfahrensergebnisse und die beabsichtigte
Berufungserledigung wurden dem Finanzamt zur Kenntnis und Stellungnahme
übermittelt.
Der Finanzamtsvertreter teilte mit E-Mail vom 29. März
2005 mit, dass gegen die in Aussicht gestellte Erledigung keine Einwendungen
bestünden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes werden Verträge zwischen nahen Angehörigen
steuerlich nur anerkannt, wenn sie
nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Damit die steuerliche Abzugsfähigkeit
derartiger Aufwendungen gegeben ist, müssen stets alle drei Voraussetzungen
erfüllt sein.
Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung
stehende Personen. Zwar besteht an den Kreis der Angehörigen im Sinne des
§ 25 BAO keine formale Anknüpfung, doch zählen die dort
angeführten Angehörigen regelmäßig zum Kreis der nahen
Angehörigen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 159
zu § 2).
Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen
darin, dass das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte
Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die
Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung
steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO
gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet
werden muss (vgl. VwGH 1.7.2003, 98/13/0184). Es müssen daher eindeutige
und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen, um der bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen erhöhten Gefahr, durch Scheingeschäfte
privat bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern,
entgegen zu wirken.
Zwar ist auch bei Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen die Schriftform eines Vertrages nicht zwingend erforderlich,
doch kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Der
Abschluss eines Mietvertrages bedarf nach dem Zivilrecht nicht der Schriftform,
doch ist unter Fremden die Schriftlichkeit aus Gründen der Beweissicherung
durchwegs üblich.
Der Fremdvergleich ist grundsätzlich an Hand von
Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen
anzustellen und das übliche Verhalten zwischen Fremden in vergleichbarer
Situation zu hinterfragen. Maßgeblich ist hierbei die im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis.
Im vorliegenden Fall wurde an Hand einer Abfrage des
Zentralen Melderegisters erhoben, dass die Nichte des Bw seit 28. August 1998 an
der Adresse E 25 gemeldet ist. Der Bw brachte erstmals im Zuge einer
telefonischen Rücksprache (Aktenvermerk vom 11. März 1999)
vor, dass nunmehr das gesamte Objekt E 25 vermietet sei. Im Zuge der
Beantwortung eines Ergänzungsvorhaltes präzisierte der Bw, nach der
Nutzung des leer stehenden Teiles des Objektes E 25 befragt, dass die zuvor von
ihm benützte Wohnung von einer Familienangehörigen bewohnt werde.
Während der Bw im Zuge seiner Berufungen einen mit 1.
September 1998 datierten, zwischen ihm und seiner Nichte abgeschlossenen
Mietvertrag vorlegte, der jedoch von keiner der Vertragsparteien unterfertigt
ist, teilte er auf Vorhalt der Referentin mit, dass der Mietvertrag
mündlich abgeschlossen worden sei. Die Frage, ob zusätzlich zur
vorgelegten schriftlichen Vereinbarung mündliche Abreden getroffen worden
seien, beantwortete der Bw nicht. Auch die Angaben zur Größe der
seiner Nichte überlassenen Wohnung differieren zwischen 100 m²
(Vorhaltsbeantwortung vom 27. Oktober 2004) und 50 m² laut dem vorgelegten
Mietvertrag.
Abgesehen davon, dass auf Grund der divergierenden Angaben
des Bw die Vermutung nahe liegend scheint, dass das als "Mietvertrag"
bezeichnete Schreiben vom 1. September 1998 erst nachträglich verfasst und
ein schriftlicher Mietvertrag zwischen ihm und seiner Nichte SK tatsächlich
nicht abgeschlossen worden ist, müssen nach höchstgerichtlicher
Judikatur auch bei einem mündlich geschlossenen Mietvertrag zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandsgegenstand, zeitlicher
Geltungsbereich, Mietzinshöhe, Zahlungsmodalität,
Wertsicherungsklauseln, Instandhaltungspflichten u.ä.) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein.
Wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, schloss der Bw im
gegenständlichen Fall auch einen Mietvertrag mit Fremden (EM und MM), der
hinsichtlich des Inhaltes wesentlich anders, nämlich detaillierter und
ausführlicher, ist.
So ist der mit EM und MM abgeschlossene Mietvertrag in 31
Vertragspunkte unterteilt, wogegen der vorgelegte, mit SK abgeschlossene
Mietvertrag weder den Beginn des Mietverhältnisses noch eine
Wertsicherungsklausel, keine Instandhaltungspflichten, keinen Hinweis auf die
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Untervermietung, keinerlei
Angaben die Betriebskostenabrechnung betreffend und auch keinen Hinweis darauf
enthält, ob der in der Vereinbarung angeführte Mietzins von 2.500,00 S
brutto oder netto zu verstehen ist.
Einem im Einheitswertakt EW-AZ X aufliegenden Bauplan ist
zu entnehmen, dass sich im Erd- und Obergeschoß zwei gleich große
Wohnungen befinden. Dennoch beträgt der monatliche Mietzins für die an
die Fremdpartei vermietete, im Erdgeschoß gelegene Wohnung 6.000,00 S
inkl. USt, der Mietzins für die an die Nichte des Bw vermieteten Wohnung
jedoch nur 2.500,00 S.
Der bloße, wenn auch nachgewiesene Geldfluss
lässt einen Rückschluss auf das Vorhandensein sämtlicher
fremdüblicher Vertragsbestimmungen nicht zu.
Die zwischen dem Bw und seiner Nichte abgeschlossene
Mietvereinbarung ist aber nicht nur, wie der Vergleich zu dem mit EM und MM
abgeschlossenen Mietvertrag zweifellos belegt, fremdunüblich, sondern
lässt auch einen eindeutigen und klaren Inhalt vermissen. Fehlen
wesentliche Vertragsbestandteile, kann von einem klaren und eindeutigen Inhalt
nicht gesprochen werden.
Eine Offenlegung des Mietverhältnisses erfolgte erst
im Zuge des Berufungsverfahrens und somit nicht rechtzeitig, nämlich
spätestens mit der Jahreserklärung für das Jahr, in dem das
Vertragsverhältnis begonnen hat. Die erforderliche Publizität ist
daher ebenfalls nicht gegeben.
Das zwischen dem Bw und seiner Nichte bestehende
Mietverhältnis entspricht somit in keinem einzigen Punkt den erforderlichen
Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen, sodass diesem
Mietverhältnis mangels Fremdüblichkeit die steuerliche Anerkennung zu
versagen ist.
Da, wie oben dargestellt und vom Bw mit Eingabe vom 27.
Oktober 2004 bestätigt, beide Wohnungen gleich groß sind und von den
Mietern EM und MM laut Mietvertrag die Betriebskosten zu 50 % zu tragen sind,
waren die beantragten Werbungskosten um einen Privatanteil von 50 % zu
kürzen.
Zu den teils dem Grunde, teils der Höhe nach
strittigen Werbungskosten, die teilweise erst im Rahmen der Beantwortung der
Ergänzungsvorhalte erstmals geltend gemacht wurden, ist Folgendes
festzuhalten:
Dem
in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 erhobenen Einwand, die
Rechnungen für die Fassadenverkleidung beträfen lediglich den
vermieteten Gebäudeteil, konnte im Rahmen der freien Beweiswürdigung
nach § 167 Abs. 2 BAO nicht gefolgt werden, da zum einen eine
Fassadenverkleidung nur für den vermieteten Teil nicht glaubwürdig
erscheint, zum anderen aber Rechnungen für die Fassadenverkleidung des
privat genutzten Gebäudeteils nicht vorgelegt wurden. Von der Rechnung der
Fa. P über 120.000,00 S und der Auftragsbestätigung der Fa. P
über 70.000,00 S bzw. von den Rechnungen der Fa. M über 37.021,20 S
und 40.708,80 S war daher ebenfalls ein Privatanteil von 50 % auszuscheiden.
Obwohl aus der Auftragsbestätigung die durchgeführten Arbeiten nicht
ersichtlich sind, konnte aus dem Umstand, dass es sich bei der Fa. P um eine
Dachdeckerei handelt, der Werbungskostencharakter geschlossen werden.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-L/03
- Stammnummer
- 16301
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF