Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0190-L/04
Gebührenschuldner beim Kreditvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-L/04vom 02.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des WK, wohnhaft in Ü, vom
31. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
19. März 2003 betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22./28. Jänner 2003 unterzeichneten die
Pensionskasse der W GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in M als
Darlehensgeberin und der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) und seine
Ehegattin, CK, beide wohnhaft in Ö in Deutschland, als Darlehensnehmer
einen Darlehensvertrag und eine Pfandbestellungsurkunde, welche auszugsweise
folgenden Inhalt hat:
A. Darlehensvertrag
1. Darlehensgewährung
Die Pensionskasse gewährt dem Darlehensnehmer ein
Darlehen in der Höhe von 133.800,00 €.
2. Verwendungszweck
Das Darlehen darf nur für den folgenden Zweck
verwendet werden: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage in
Ü
in
Österreich. (...)
5. Auszahlung
Die Pensionskasse wird das Darlehen mit 100 Prozent
seines Nennbetrages nach vertragsmäßiger Sicherung im Grundbuch auf
schriftlichen Abruf des Darlehensnehmers auszahlen (...).
a) Der Pensionskasse müssen vor Auszahlung des
Darlehens folgende Unterlagen vorliegen: (...)
b) Das Darlehen wird grundsätzlich entsprechend dem
Baufortschritt in Teilbeträgen ausgezahlt (...).
d) Der Zeitraum zwischen der Auszahlung der ersten und
der letzten Darlehensrate darf 36 Monate nicht übersteigen
(...).
7. Kosten
a) Alle mit dieser Darlehensgewährung, deren
finanzamtlicher Vergebührung, der Einverleibung des Pfandrechtes, sowie mit
der allfälligen Einklagung und Einbringlichmachung der Darlehensforderung
im Exekutionswege sowie die mit der künftigen Löschung des
Pfandrechtes samt Anhang verbundenen Kosten und Auslagen jeder Art trägt
der Darlehensnehmer (...).
B. Pfandbestellungsurkunde
1. Sicherung
Zur Sicherung der vertragsgegenständlichen
Darlehensforderung per 133.800,00 € (...) bestellen die
Darlehensnehmer die Liegenschaft EZ 345 des Grundbuches
U -
Bezirksgericht B
(...) zum Pfande (...).
Die Vertragsteile erteilen hiermit ihre Einwilligung,
dass auf Grund dieser Urkunde bei der Liegenschaft EZ 345 des Grundbuches
U -
Bezirksgericht B
- folgende Eintragungen vorgenommen werden:
1) die Einverleibung des Pfandrechtes für die
Darlehensforderung von 133.800,00 € (...) für die Pensionskasse
der W GmbH
(...).
5. Allgemeines (...)
c) Die mit der Errichtung und Verbücherung dieser
Urkunde verbundenen Kosten, Stempel und Auslagen, die Schuldscheingebühr
sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr trägt der
Darlehensnehmer.
Mit Bescheid vom 19. März 2003 schrieb das
Finanzamt Urfahr dem Bw für dieses Rechtsgeschäft gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr von
1.070,40 € vor, welche mit 0,8 % der Kreditsumme in Höhe von
133.800,00 € bemessen war.
Der Bw erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom
31. März 2003 fristgerecht Berufung und brachte vor, dass er bereits
am 21. Februar 2003 vom Bezirksgericht B für eben diesen
Darlehensvertrag mit der Pensionskasse W GmbH in M einen Gebührenbescheid
erhalten habe, mit dem die Gebühr für dieses Rechtsgeschäft
eingefordert worden sei. Ergänzend führte der Bw mit weiterem
Schriftsatz aus, dass beide Parteien des Rechtsgeschäftes ihren (Wohn)Sitz
im Ausland hätten und verwies dazu auf § 16 Abs. 2
GebG.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. November 2003 gab das
Finanzamt der Berufung antragsgemäß Folge und hob den angefochtenen
Bescheid vom 19. März 2003 auf.
Mit ebenfalls mit 20. November 2003 datierten Bescheid
zog es den Bw auf Grund des mit der Pensionskasse der W GmbH abgeschlossenen
Vertrages und unter Hinweis auf die Bestimmung des § 30 GebG iVm
§ 224 BAO zur Haftung für eine sich nach § 33
TP 18 Abs. 1 GebG ergebende Gebühr von 1.338,00 € (das
sind 1 % vom Wert der sicher gestellten Verbindlichkeit in Höhe von
133.800,00 €) heran. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf,
dass die Gebührenschuld gemäß
§ 16 Abs. 2
Z 2 lit. b GebG entstanden sei.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003, beim Finanzamt am
5. Dezember 2003 eingebracht, erhob der Bw auch gegen diesen Bescheid
Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom
19. März 2003 zwar antragsgemäß aufgehoben und seiner
Berufung stattgegeben worden sei, doch sei mit gleichem Datum für genau
denselben Darlehensvertrag eine Gebührenfestsetzung in Höhe von
1 % - anstatt wie bisher 0,8 % - der Verbindlichkeit erfolgt. Sollte
eine Gebührenpflicht festgestellt werden, so sei nach § 28
Abs. 1 Z 2 GebG Gebührenschuldner derjenige, in dessen Interesse
die Urkunde ausgestellt worden sei. Das sei - wie auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.1995, 94/16/0100,
festgestellt habe - bei Hypothekarverschreibungen, auf die der
Gebührenbescheid Bezug nehme, stets der Gläubiger.
Auf Grund einer entsprechenden Eingabe des Bw teilte das
Bundesministerium für Finanzen dem Bw am 7. Jänner 2004
schriftlich mit, dass das Gebührengesetz bestimmte, in § 33
aufgezählte Rechtsgeschäfte, darunter auch Darlehens- und
Kreditverträge sowie Hypothekarverschreibungen, besteuere. Voraussetzung
für das Entstehen der Gebührenschuld sei, dass eine Urkunde errichtet
werde. § 16 Abs. 2 Z 2 lit. b GebG regle, dass die
Gebührenschuld dann, wenn die Vertragsteile keinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder keine Geschäftsleitung im Inland
hätten, entstehe, wenn die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift davon
ins Inland gebracht werde und auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland eine
rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder von der Urkunde (Abschrift) amtlicher
Gebrauch gemacht werde, mit der Vornahme dieser Handlungen. Bei der mit der
Pensionskasse der W GmbH abgeschlossenen gemeinsamen Darlehens- und
Pfandbestellungsurkunde vom 22. Jänner 2003 sei die
Gebührenschuld mit Vorlage der Urkunde beim Bezirksgericht B hinsichtlich
des Darlehensvertrages entstanden, während die Verpfändung
gemäß
§ 20 Z 5 GebG gebührenfrei sei. Das
Finanzamt Urfahr werde daher die Abgabenfestsetzung insofern ändern, als
eine Gebühr von 0,8 % anstelle der bisherigen 1%igen Gebühr
für die Hypothekarverschreibung festgesetzt werde.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 hob das Finanzamt
ihre stattgebende Berufungsvorentscheidung betreffend die Vorschreibung einer
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 GebG vom
20. November 2003 nach § 299 BAO auf, sodass der Erstbescheid vom
19. März 2003, mit welchem eine Rechtsgebühr nach § 33
TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG in Höhe von 1.070,40 €
festgesetzt worden war, wieder auflebte und die dagegen eingebrachte Berufung
vom 31. März 2003 wiederum unerledigt war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2004 wies das
Finanzamt nunmehr diese Berufung des Bw vom 31. März 2003 als
unbegründet ab. Unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 Z 2
lit. b GebG legte es dar, dass gegenständlich die Gebührenschuld
für die Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 22. Jänner
2003 mit Vorlage der Urkunde beim Bezirksgericht B zwecks Eintragung des
Pfandrechtes entstanden sei.
Mit weiterer Berufungsentscheidung vom 5. Februar 2004
gab das Finanzamt der Berufung vom 5. Dezember 2003 antragsgemäß
statt und hob den Bescheid vom 20. November 2003 auf. Die
Gebührenschuld sei mit Vorlage der Urkunde beim Bezirksgericht B
hinsichtlich des Darlehensvertrages entstanden. Die Pfandbestellung sei
gemäß
§ 20 Z 5 GebG gebührenfrei.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 beantragte der Bw die
Vorlage betreffend "Gebührenbescheid vom 5. Februar 2004,
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, St.Nr. X,
Erf.Nr. Y" zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Begründung des Gebührenbescheides würdige in keiner Weise den
Teil seiner Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2003. Der
Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 19.10.1995, 94/16/0100,
ausgesprochen, dass Gebührenschuldner im Sinne des § 28
Abs. 1 Z 2 GebG derjenige sei, in dessen Interesse die Urkunde
ausgestellt werde. Dies sei bei Hypothekarverschreibungen, auf die der
Gebührenbescheid Bezug nehme, stets der Gläubiger.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 19 Abs. 1 GebG unterliegen
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, einer Gebühr von
0,8 % von der vereinbarten Kreditsumme.
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG unterwirft
Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine
Hypothek bestellt wird, nach dem Werte der Verbindlichkeit, für welche die
Hypothek eingeräumt wird, einer Rechtsgebühr von
1 %.
Keiner Gebührenpflicht unterliegen Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte zu Darlehensverträgen (§ 33
TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs- und
Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der Österreichischen
Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen, sofern über die genannten
Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des
Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist
(§ 20 Z 5 GebG).
Der Zweck dieser Befreiungsbestimmung besteht darin, eine
durch den Abschluss eines gebührenpflichtigen Darlehens- oder
Kreditvertrages und eines ebenso gebührenpflichtigen
Sicherungsgeschäftes eintretende Kumulierung der Gebührenpflicht zu
verhindern.
Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im
Ausland errichtet und haben die Parteien des Rechtsgeschäftes im Inland
keinen (Wohn)Sitz, so entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde
(beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und auf Grund des
Rechtsgeschäftes im Inland eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen oder
von der Urkunde (Abschrift) ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der
Vornahme dieser Handlungen (§ 16 Abs. 2 Z 2 lit. b
GebG).
Nach § 28 Abs. 1 GebG sind zur Entrichtung
der Gebühren verpflichtet:
1. Bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde;
b) wenn die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterfertigt
ist und dem anderen Vertragsteil oder einem Dritten ausgehändigt wird,
beide Vertragsteile und der Dritte.
2. Bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
derjenige, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt ist.
Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei
oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand
verpflichtet.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom
20. November 2003, mit welchem die Haftung des Bw für eine Gebühr
für eine Hypothekarverschreibung gemäß
§ 33 TP 18
Abs. 1 GebG in Höhe von 1.338,00 € ausgesprochen worden ist,
mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2004 aufgehoben worden ist,
sodass dieser Bescheid sich nicht mehr im Rechtsbestand befindet.
Aufrecht ist vielmehr die bescheidmäßige
Vorschreibung einer Kreditvertragsgebühr in Höhe von
1.070,40 € mit Bescheid vom 19. März 2003.
Der Feststellung des Finanzamtes in der die Berufung vom
31. März 2003 gegen den Gebührenbescheid vom 19. März
2003 abweisenden Berufungsvorentscheidung, welche ebenfalls mit 5. Februar
2004 datiert ist und wonach die Gebührenschuld für die Darlehens- und
Pfandbestellungsurkunde vom 22. Jänner 2003 mit der Urkundenvorlage
beim Bezirksgericht Braunau zwecks Eintragung des Pfandrechtes entstanden sei,
tritt der Bw im Vorlageantrag nicht entgegen.
Dem Vorwurf, das Finanzamt habe in keiner Weise sein
Vorbringen vom 4. Dezember 2003 gewürdigt, wonach
Gebührenschuldner bei der Hypothekarverschreibung stets der Gläubiger
sei, ist zu entgegnen, dass der Berufung des Bw, welche er mit Schriftsatz vom
4. Dezember 2003 gegen den Bescheid vom 20. November 2003 eingebracht
hatte, ohnedies stattgegeben wurde und dieser Bescheid, wie oben bereits
dargelegt, aufgehoben wurde.
Während eine Hypothekarverschreibung ein einseitig
verbindliches Rechtsgeschäft darstellt und, worin dem Bw beizupflichten
ist, die Errichtung einer Urkunde über eine Hypothekarverschreibung
regelmäßig nur im Interesse des Pfandgläubigers erfolgt und
daher nach § 28 Abs. 1 Z 2 GebG dieser allein als
Gebührenschuldner in Betracht kommt, handelt es sich bei einem
Kreditvertrag um einen zweiseitig verpflichtenden Vertrag, weil der Kreditgeber
die Kreditgewährung, der Kreditnehmer die Rückzahlung der Kreditsumme
zuzüglich Zinsen und einer allfälligen Provision schuldet (vgl.
Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33
TP 19 B III). Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a
GebG sind aber bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die
Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist - dies trifft im
vorliegenden Fall zweifelsohne zu, - die Unterzeichner der Urkunde zur
Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Beide Vertragsteile, Kreditgeber und -nehmer, sind
daher Gesamtschuldner derselben Gebühr.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Das Wesen der Gesamtschuld ist somit, dass der
Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch
nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der
Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.
Im bürgerlichen Recht liegt die Inanspruchnahme von
Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers, im Abgabenrecht hingegen liegt
sie im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers.
Die Einräumung eines Ermessensspielraumes für die
Behörde bedeutet, dass sie ihre Entscheidung in diesem Rahmen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Bei Auslegung des
§ 20 BAO ist dabei der Gesetzesbegriff "Billigkeit" in der Bedeutung
von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu sehen.
Unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" ist im Allgemeinen das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu
verstehen.
Der Abgabengläubiger ist daher in Ausübung dieses
Ermessens berechtigt, solche Schritte zu setzen, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Wege unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Vor
allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht
unberücksichtigt bleiben.
Die Abgabenbehörde darf sich deswegen
grundsätzlich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach
dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen
soll.
Da die Vertragsparteien in Punkt A.7. die Tragung
sämtlicher mit der Darlehensgewährung verbundenen Kosten durch den
Darlehensnehmer vereinbart haben, kann in der Festsetzung der Kreditgebühr
gegenüber dem Bw keine fehlerhafte Ermessensübung gesehen
werden.
Darüber hinaus ist die Darlehensgeberin in
Österreich nicht ansässig und wäre die Einbringung der
Gebühr bei einer im Ausland befindlichen Gebührenschuldnerin in
Vergleich zu den Einbringungsmöglichkeiten im Inland mit erheblichem
Mehraufwand und Unsicherheiten verbunden.
Obwohl vom Bw nicht eingewendet, ist dennoch auf die
höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Darlehens- und
Kreditvertrag hinzuweisen, da die Parteien ihre Vereinbarung zwar als
"Darlehensvertrag" bezeichnet haben, das Finanzamt der Vergebührung aber
einen Kreditvertrag im Sinne des § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1
GebG zu Grunde gelegt hat.
Darlehensverträge unterliegen gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG nach dem Wert der geliehenen Sache
einer Gebühr in Höhe von 0,8 %.
Der Darlehensvertrag ist ein Realvertrag, was bedeutet,
dass er nur durch die von der Willensübereinstimmung der Parteien
begleiteten Übergabe einer Sache zu Stande kommt. Für die
Gebührenpflicht nach diesem Tatbestand kommt es daher entscheidend auf die
Zuzählung der Darlehenssumme an. Weiters ist der Darlehensvertrag ein
einseitig verbindliches Rechtsgeschäft, da ex lege aus dem Darlehensvertrag
nur die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entsteht, während
die Verzinslichkeit des Darlehens keine notwendige Voraussetzung
ist.
Beim Kreditvertrag dagegen handelt es sich um einen
Konsensualvertrag, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst mit
der Erbringung der vereinbarten Leistung zu Stande kommt. § 33
TP 19 Abs. 1 GebG hat alle Kreditverträge im Sinne des
Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer
Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich
hierfür bereit gestellten Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich in der Einräumung
der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme. Der Kreditnehmer
kann auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel
des Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen.
Eine weitere Unterscheidung besteht darin, dass der
Kreditvertrag ein zweiseitig verbindliches, der Darlehensvertrag dagegen ein
einseitig verbindliches Rechtsgeschäft ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist
für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend. Für die Frage,
welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ist die von
den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung unmaßgeblich; entscheidend
ist vielmehr der Vertragsinhalt.
Der gegenständliche Vertrag wurde zwar als
"Darlehensvertrag" bezeichnet, doch handelt es sich inhaltlich um einen
Kreditvertrag, weil mit der schriftlichen "Darlehenszusage" der Vertrag zu
Stande gekommen ist. Dem Vertragsinhalt ist eindeutig zu entnehmen, dass die
Pensionskasse der W GmbH sich zur Einräumung der Verfügung über
einen Betrag von 133.800,00 € gegenüber dem Bw verpflichtet hat.
Eine Absicht oder Vereinbarung der Parteien, dass der Vertrag erst mit der
Zuzählung der Darlehensvaluta zu Stande kommen solle, ist dem
Urkundeninhalt nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall war daher belanglos, dass die Urkunde
mit dem Wort "Darlehensvertrag" überschrieben und im Vertragstext der
Begriff "Darlehen" verwendet wurde.
Der vorliegende Vertrag enthält die Verpflichtung, die
vereinbarte Summe nach Vorlage der unter Punkt A.5.a) genannten Unterlagen zu
den unter Punkt A.5.b) festgelegten Prozentsätzen je nach Baufortschritt
bereit zu stellen, sodass der Bw und seine Ehegattin diese Geldmittel in
Anspruch nehmen konnten. Damit ist aber der Tatbestand nach § 33
TP 19 Abs. 1 GebG erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-L/04
- Stammnummer
- 16204
- Gültig
- 02.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF