Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0487-I/04
Einwendungen gegen den Bodenwert und den Gebäudewert bei der Bewertung eines Mietwohngrundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0487-I/04vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. April 2004 betreffend
Einheitswert des Grundvermögens zum 1. Jänner 2003
(Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 123,
Grundstücksnummer 12/3, in der Katastralgemeinde B., die er im Erbwege nach
seinem im Jahr 2002 verstorbenen Bruder erworben hat.
In dem vom
Finanzamt als Wertfortschreibungsantrag behandelten Schreiben vom
14. Dezember 2003 brachte er vor, dass der in Höhe von 696.000 S
festgestellte Einheitswert für die als Mietwohngrundstück bewertete
wirtschaftliche Einheit zu hoch sei. Die von der Berechnung des Einheitswertes
umfasste Garage sei nämlich bisher nicht errichtet worden. Weiters dienten
149 Quadratmeter der Grundstücksfläche als Zufahrtsstraße,
welche wertlos sei und wegen der damit verbundenen Dienstbarkeiten nur eine
Belastung für das gesamte Objekt darstelle. Direkt an der südlichen
Grundstücksgrenze sei ein Hotel errichtet worden und sei hiefür auch
ein Teil der Grundflächen des Berufungswerbers "in Anspruch genommen"
worden - wie viele Quadratmeter, sei dem Berufungswerber allerdings (noch)
nicht bekannt. Das Wohngebäude, ein "ungepflegter Altbau", müsse
ständig saniert und in Stand gehalten werden. Der "derzeitige
Quadratmeterpreis" beliefe sich auf höchstens 1.400 S. Der Erblasser
habe das Grundstück im Jahr 1968 um 165 S pro Quadratmeter erworben
und dieses "auf die einfachste Weise" bebaut. Der Einheitswert sei daher
entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt
führte ein Ermittlungsverfahren durch und richtete an den Berufungswerber
das Ergänzungsersuchen vom 19. März 2004, mit welchem dieser zur
Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke (BG 30) aufgefordert wurde. In der diesbezüglichen
Erklärung vom 29. März 2004 gab der Berufungswerber unter Punkt 6
an, dass das Gebäude im Jahr 1972 errichtet worden sei. Das "Wohnhaus" sei
"unverändert" geblieben und verfüge über eine nutzbare
Fläche von 270 Quadratmetern. Laut Punkt 7.1 der Erklärung dienten 200
Quadratmeter Wohnzwecken und seien zwei Wohnungen vorhanden. Darüber hinaus
enthält die Erklärung noch Angaben zur
Grundstücksgröße (946 m2) sowie zur Bauweise und
Bauausführung des Gebäudes (Pkt. 2.1 u.3.1ff).
Mit dem
angefochtenen Bescheid sprach das Finanzamt über den
Wertfortschreibungsantrag in der Weise ab, dass es die Liegenschaft wie bisher
als Mietwohngrundstück ansah, den Einheitswert hiefür zum Stichtag
1. Jänner 2003 in Höhe von 32.800 € feststellte und
gleichzeitig gemäß Art. II AbgÄG 1982, BGBl. 1982/570, auf
44.200 € erhöhte. Aus der Bescheidbegründung und dem
angeschlossenen Berechnungsblatt geht hervor, dass die (nicht errichtete) Garage
bei der Einheitswertermittlung außer Ansatz gelassen wurde. Der
Gebäudewert für die Wohnungen wurde anhand der sich aus den Angaben
des Berufungswerbers ergebenden Bauklassen bzw. Durchschnittspreise pro
Quadratmeter Nutzfläche unter Zugrundelegung einer Gesamtnutzfläche
von 290,94 Quadratmetern neu ermittelt. Der Bodenwert für die
Zufahrtsstraße wurde nicht gekürzt, weil das Finanzamt den Standpunkt
vertrat, dass der Wertminderung durch die Servitutsbelastungen eine
Werterhöhung durch entsprechende Servitutsberechtigungen des
Berufungswerbers gegenüberstehe. Der Frage, ob für die
baubehördlich bewilligte Errichtung des Hotels auf dem
Nachbargrundstück ein Teil der Grundstücksfläche des
Berufungswerbers in Anspruch genommen wurde, maß das Finanzamt keine
Bedeutung bei. Vielmehr vertrat es die Auffassung, dass eine allfällige
Verletzung des Eigentumsrechtes des Berufungswerbers auf dem Zivilrechtsweg zu
klären und auf den Bodenwert ohne Einfluss sei. Für die sich an den
Wertverhältnissen des Jahres 1973 orientierende Ermittlung des Bodenwertes
in Höhe von 18,17 € (250 S) seien folgende Vergleichspreise
pro Quadratmeter herangezogen worden: Gp. 1: 250 S (1971); Gp. 2:
300 S (1973); Gp. 3: 400 S (1973).
In der dagegen
fristgerecht erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die
nutzbare Fläche bisher nur 270 Quadratmeter betragen und die Gemeinde B.
ihre gegenteiligen Angaben nicht begründet habe. Aufgrund der
ursprünglich in die Berechnung des Einheitswertes einbezogenen Garage seien
Steuern zu Unrecht erhoben worden. Der vom Finanzamt herangezogene
Durchschnittspreis je Quadratmeter Nutzfläche (102,55 €)
zuzüglich eines Aufschlages von 5 Prozent sei "im Vergleich zu Osttirol"
noch wesentlich zu hoch. Die Summe aus dem Boden- und Gebäudewert sei nicht
um den in § 53 Abs. 7 lit. d BewG angeführten
Hundertsatz (25 %), sondern gemäß lit. b um 30 % zu
kürzen. Der Ermittlung des Bodenwertes sei der tatsächliche Kaufpreis
für das Grundstück laut Kaufvertrag vom 30. Juli 1968 zugrunde zu
legen (156.927 S). Dabei sei der "wertlose Straßengrund", der ohnehin
abgetreten werden könnte, auszuscheiden. Das Gebäude sei 1969
errichtet worden. Scheinbar habe der Bruder des Berufungswerbers dort schon im
Jahr 1970 gewohnt. Der Berufungswerber beantrage nachträglich eine
Grundsteuerbefreiung für zwanzig Jahre, jedenfalls aber eine Bewertung "auf
das Minimum".
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. Juli 2004 keine Folge. Begründend führte es dazu
aus:
"...Die Gemeinde B. hat dem Finanzamt Innsbruck eine
Bauplankopie des Gebäudes K.1 in B. zugesandt (eingelangt am 13. Dezember
2002), woraus eine Gesamtnutzfläche von 290,74 m2 entnommen wurde (EG:
96,31 m2, OG: 96,31 m2, DG: 98,12 m2). Diese Nutzfläche wurde mit einem
Durchschnittspreis je Quadratmeter nutzbarer Fläche (102,55 €)
multipliziert. Die Ermittlung der Bauklasse wurde aufgrund Ihrer Angaben im
Formular BG 30 vorgenommen. Diese Werte sind in der Anlage zu
§ 53 a im Bewertungsgesetz 1955 aufgelistet.
Der so ermittelte m2-Preis ist bei Vorhandensein einer
Zentralheizung um 3 bis 6 Prozent zu erhöhen (vom Finanzamt Innsbruck
werden generell 5 Prozent als Zuschlag für eine Zentralheizung angesetzt).
Im Antrag vom 14. Dezember 2003 haben Sie mitgeteilt, dass die Garage im
Ausmaß von 16,5 m2 Nutzfläche nicht errichtet wurde und somit wurde
diese vom Finanzamt Innsbruck im Bescheid vom 8. April 2004 auch nicht mehr
angesetzt.
Die Bewertung dieser Liegenschaft wurde aufgrund
gesetzlicher Vorschriften vorgenommen und nicht wie von Ihnen gewünscht auf
Vergleichswerten mit Osttirol.
Eine Kürzung nach § 53 Abs. 7 BewG 1955 (Anm.:
gemeint lit. b) kann in Ihrem Fall nicht vorgenommen werden, weil es sich beim
Gebäude K.1 nicht um ein Einfamilienhaus (als Einfamilienhaus gelten solche
Grundstücke, die nach ihrer baulichen Gestaltung nicht mehr als eine
Hauptwohnung enthalten) handelt, sondern um ein Mietwohngrundstück (das
sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der nutzbaren Fläche
Wohnzwecken dienen, mit Ausnahme der Einfamilienhäuser). Für solche
Mietwohngrundstücke sieht das Gesetz gem. § 53 Abs. 7
lit. d BewG 1955 eine Kürzung in Höhe von 25 % vor.
Für den Ansatz des Bodenwertes ist es nicht
maßgeblich, seit wann Ihr Bruder im Gebäude gewohnt hat bzw. wie viel
für das Grundstück im Jahr 1968 bezahlt wurde. Als Bodenwert sind die
Wertverhältnisse aus dem Jahr 1973 (Hauptfeststellungszeitpunkt)
anzusetzen. Kaufpreise für vergleichbare Grundstücke wurden Ihnen
bereits im Bescheid vom 8. April 2004 mitgeteilt.
Der Bodenwert für die Zufahrt im Ausmaß von
149 m2 bleibt aufrecht. Tatsache ist, dass Sie das Durchfahrtsrecht auf Gp.
a,b,c,d besitzen, ob Sie davon Gebrauch machen, ist nicht relevant.
Abschließend
darf noch bemerkt werden, dass die Grundsteuer nicht vom Finanzamt, sondern von
der Gemeinde vorgeschrieben wird und somit eine Grundsteuerbefreiung auch nur
von der Gemeinde B. gewährt werden kann..."
Im
Vorlageantrag vom 28. August 2004 wurde ergänzend vorgebracht, dass im
Dachgeschoss nicht 98,12 Quadratmeter, sondern nur 57,54 Quadratmeter
Wohnzwecken dienten. Die übrigen Räume mit einer Fläche von
18,13 Quadratmetern, 14,03 Quadratmetern und 8,42 Quadratmetern
(insgesamt 40,58 m2) seien Abstellräume und nicht bewohnbar ausgestattet.
An Wohnraum seien somit nur 250,16 Quadratmeter vorhanden (EG: 96,31 m2,
OG: 96,31 m2, DG: 57,54 m2). Weiters sei das Baujahr des Gebäudes
nicht das Jahr 1972, sondern das Jahr 1969.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der
Bewertung bebauter Gebäude ist gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG vom
Bodenwert und vom Gebäudewert auszugehen. Als Bodenwert ist nach Abs. 2
dieser Gesetzesstelle der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden
allein als unbebautes Grundstück gemäß
§ 55 leg. cit.
zu bewerten wäre. Der Gebäudewert ist an Hand von Durchschnittspreisen
(§ 53a) aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, wie dies die Vorschriften
des § 53 Abs. 3 bis 6 BewG vorsehen. Gemäß
§
53 Abs. 7 BewG ist zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Ertragsfähigkeit bebauter Grundstücke die gemäß Abs. 1 bis
6 ermittelte Summe aus dem Bodenwert und aus dem Gebäudewert bei
Mietwohngrundstücken im Sinne der lit. d um 25 Prozent zu kürzen.
Insgesamt sind bebaute Grundstücke nach den grundsätzlichen Regeln der
Abs. 1 bis 9 des § 53 BewG zu bewerten. Eine solche Bewertung liegt dem in
Berufung gezogenen Feststellungsbescheid zu Grunde.
(1) Der
Berufungswerber meint zu Unrecht, dass als Bodenwert der von seinem
Rechtsvorgänger im Jahr 1968 entrichtete Kaufpreis für das
Grundstück heranzuziehen sei. Vielmehr ergibt sich aus § 53 Abs.
2 in Verbindung mit § 55 BewG, dass für den Bodenwert der gemeine
Wert maßgebend ist. Dieser wird nach § 10 Abs. 2 BewG durch
den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Nach der
Rechtsprechung stellt der gemeine Wert eine fiktive Größe dar, die
auf einer Preisschätzung beruht (VwGH 15. 9. 1993, 91/13/0125).
Zutreffende Vergleichspreise gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG liegen
dann vor, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstückes und des
Vergleichsgrundstückes in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen
übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und
Beschaffenheit eines Grundstückes gehören (VwGH 17. 2. 1992,
90/15/0155). Der Berufungswerber hat gegen die vom Finanzamt herangezogenen
- ihm mit dem angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebrachten -
Vergleichspreise keine Einwendungen erhoben. Die Vergleichspreise entsprechen
den hiefür geforderten Kriterien, weil sich diese auf vergleichbare
Grundstücke in vergleichbarer Lage und Beschaffenheit beziehen. Die
Vergleichsgrundstücke weisen Flächen von 935 m2, 749 m2 bzw.
798 m2 auf; sie sind als Bauland gewidmet und in der Nähe des
streitgegenständlichen Grundstückes im Ortsgebiet von B. gelegen. Auch
der zeitliche Abstand zwischen den jeweiligen Verkäufen und dem
Feststellungszeitpunkt ist so beschaffen, dass ein tauglicher
Vergleichsmaßstab vorliegt. Der Bodenwert wurde somit korrekt ermittelt.
Für eine Wertermittlung, wie sie dem Berufungswerber vorschwebt, besteht
keine Rechtsgrundlage.
(2) Wie dem im
Akt befindlichen Lageplan zu entnehmen ist, handelt es sich bei der vom
Berufungswerber ins Treffen geführten Teilfläche im Ausmaß von
149 Quadratmetern um einen Verbindungsweg, der sowohl dem Grundstück
des Berufungswerbers als auch den dahinter liegenden sechs Parzellen als Zufahrt
zur öffentlichen Verkehrsfläche (Landesstraße) dient. Weiters
besteht für die Eigentümer der betreffenden Parzellen eine
Dienstbarkeit zur Haltung von Versorgungsleitungen. Andererseits besteht aber
auch zu Gunsten des Berufungswerbers eine Dienstbarkeit des Weges und der
Leitung über die Grundstücke a,b,c,d. Somit sind nicht nur
Anschlüsse für Wasser, Kanal und Strom etc. sichergestellt, sondern
besteht auch eine Anbindung des streitgegenständlichen Grundstückes an
den nördlich der Landesstraße verlaufenden Weg. Es mag zwar
zutreffen, dass Grunddienstbarkeiten zu einer Wertminderung des dienenden
Grundstückes führen. Auf der anderen Seite erhöht sich aber der
Wert des herrschenden Grundstückes entsprechend. Da die Liegenschaft des
Berufungswerbers hinsichtlich der Wege- und Leitungsrechte sowohl dienendes als
auch herrschendes Grundstück der angeführten Nachbarparzellen ist,
erscheint der Ansatz eines geringeren Bodenwertes für den Zufahrtsweg nicht
gerechtfertigt. Vielmehr ist dem Finanzamt beizupflichten, dass die durch die
Grunddienstbarkeit bedingte Wertminderung als dienendes Grundstück durch
die mit seiner Stellung als herrschendes Grundstück einhergehende
Werterhöhung ausgeglichen wird.
(3) Dem
sinngemäßen Einwand, im Zuge der Bauführung auf der
Nachbarparzelle sei die südliche Grundstücksgrenze missachtet worden,
ist dem Finanzamt folgend zu entgegnen, dass eine allfällige Verletzung des
Eigentumsrechtes des Berufungswerbers durch eine widerrechtliche Bebauung des
benachbarten Grundstückes nicht Gegenstand eines Verfahrens zur
Feststellung des Einheitswertes sein kann, sondern im Zivilrechtsweg zu
klären wäre.
(4) Nach §
53 Abs. 3 BewG ist der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten,
der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäudeteile ergibt. In
Abs 6 bis Abs 8 dieser Gesetzesstelle sind verschiedene
Wertabschläge vorgesehen, die der Berücksichtigung des
Gebäudeteilalters und der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke dienen sowie bei Überschreiten bestimmter Ausmaße
der bebauten Fläche zum Tragen kommen. Weitergehende Wertabschläge
sieht das Bewertungsgesetz nicht vor. Hieraus ergibt sich nach der
Rechtsprechung , dass der Erhaltungszustand der Gebäudeteile bzw. die
Qualität der Bauausführung bei der Ermittlung des Gebäudewertes
unbeachtlich sind. Dies folgt auch aus der einen Bestandteil des
Bewertungsgesetzes bildenden Anlage zu § 53a BewG, wonach sich die
Zuordnung in eine Ausführungsstufe nach den abstrakten
Qualitätsmerkmalen der Baubestandteile und nicht nach der
tatsächlichen Güte ihrer Verarbeitung und nach ihrer
Funktionstüchtigkeit richtet (VwGH 14. 11 1988, 87/15/0064). Vom
Berufungswerber gegebenenfalls vorzunehmende Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten bleiben daher bei der Ermittlung des Gebäudewertes
außer Betracht.
(5) Was die
weiteren Einwendungen gegen die Ermittlung des Gebäudewertes betrifft, so
sind Hinweise auf niedrigere Einheitswerte anderer wirtschaftlicher Einheiten
von vornherein ungeeignet, die anhand der eigenen Angaben des Berufungswerbers
in der Erklärung BG 30 vorgenommene Einstufung in die Bauklassen der Anlage
zu § 53a BewG in Zweifel zu ziehen. Der Zuschlag von 5 % zu dem sich aus
der Bauklassenzuordnung ergebenden durchschnittlichen Quadratmeterpreis von
102,55 € resultiert daraus, dass das Gebäude mit einer Zentralheizung
ausgestattet ist. Dieser Zuschlag hat zwingend gemäß Pkt. 18.3 der
Anlage zu § 53a BewG bei als Teil des Grundstückes zu
betrachtenden Zentralheizungen zu erfolgen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
erscheint die Heranziehung eines Mittelwertes von 5 % als
sachgerecht.
(6)
Gemäß
§ 53 Abs. 5 zweiter Satz BewG ist unter der nutzbaren
Fläche die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für
gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten
Räume einschließlich der Nebenräume und Wandnischen
(Einbauschränke) sowie einschließlich der für die erwähnten
Zwecke nutzbar ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume zu verstehen. Der
Berufungswerber bestreitet letztlich nicht mehr, dass die in den
Einreichplänen ausgewiesene Gebäudenutzfläche 290,74 Quadratmeter
beträgt. Er meint lediglich, dass von dieser Fläche eine
Teilfläche von 40,58 Quadratmetern für drei nicht für Wohnzwecke
ausgestattete, sondern als Abstellräume dienende Räume im Dachgeschoss
in Abzug zu bringen sei. Dieses Vorbringen besteht ebenfalls nicht zu Recht,
geht doch aus dem Bauakt der Gemeinde B. hervor, dass das gesamte Dachgeschoss
bereits im Jahr 1976 (wenn auch ohne Baugenehmigung) ausgebaut worden ist.
Weiters ist festzustellen, dass der Berufungswerber im Jahr 2002 um eine
nachträgliche Baubewilligung für das schon seinerzeit ausgebaute
Dachgeschoss angesucht hat, welche ihm mit Bescheid vom 6. Dezember 2002
erteilt wurde. Aus dem sowohl vom Berufungswerber als auch vom Planverfasser
unterfertigten Baugesuch in Verbindung mit den Planunterlagen ergibt sich
eindeutig, dass das Dachgeschoss aus einer 98,12 Quadratmeter großen
Fünfzimmer-Wohnung zuzüglich Küche und Bad besteht, die zur
Gänze Wohnzwecken dient. Eine Verminderung der Gebäudenutzfläche
kommt daher nicht in Betracht.
(7) Dem vom
Berufungswerber begehrten Abschlag nach § 53 Abs. 7 lit. b BewG steht
entgegen, dass das Gebäude kein Einfamilienhaus darstellt, sondern als
Mietwohngrundstück anzusehen ist. Die Kürzung nach lit. d dieser
Gesetzesstelle erfolgte daher zu Recht.
(8) Nach §
53 Abs. 6 BewG ist bei der Ermittlung des Gebäudewertes der
Neuherstellungswert (Abs. 3 bis 5) entsprechend dem Alter der Gebäude oder
der Gebäudeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt durch einen Abschlag
für technische Abnützung zu ermäßigen. Als Alter des
Gebäudes oder des Gebäudeteiles gilt der Zeitraum vom Beginn des
Kalenderjahres, in dem das Gebäude oder der Gebäudeteil
benützungsfertig wurde, bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt.
Benützungsfertig ist ein Gebäude oder Gebäudeteil mit jenem Tag,
mit dem die Behörde die Benützung für zulässig erklärt
hat. Als benützungsfertig im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Gebäude
oder Gebäudeteil auch mit der ersten tatsächlichen Benützung oder
Vermietung. Der Abschlag beträgt nach lit. a) jährlich allgemein 1,3
Prozent vom Neuherstellungswert.
Die
Benützungsbewilligung für das Gebäude (ausgenommen das
Dachgeschoss) wurde am 12. März 1976 erteilt. Weiters ist der
Mitteilung der Gemeinde B. über Neubauten und bauliche Veränderungen
vom 20. Mai 1972 zu entnehmen, dass der Neubau ab 1. Juni 1972
bezugsfertig war. Das nach Ansicht des Berufungswerbers maßgebliche
Baujahr 1969 bezieht sich offensichtlich auf das Jahr der Erteilung der
Baubewilligung mit Bescheid vom 19. August 1969, das allerdings nach der
Aktenlage nicht als jenes Jahr angesehen werden kann, in dem das Gebäude
benützungsfertig im hier maßgeblichen Sinn geworden ist. Die vom
Finanzamt berücksichtigte Absetzung für Abnutzung entsprechend dem
Gebäudealter im Hauptfeststellungszeitpunkt (1,3 Prozent) erfährt
daher ebenfalls keine Änderung.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
BodenwertServitutDienstbarkeitGebäudewertSanierungInstandhaltungDachbodenBauklassenDurchschnittspreise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0487-I/04
- Stammnummer
- 15602
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF