Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102972/2020
Beschwerde nach Außenprüfung - Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102972/2020vom 29.05.2026Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Februar 2026 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er seine Tätigkeit insgesamt dem "Konzern" widmete bzw es sich um eine einheitliche Tätigkeit handelte. Der "Konzern ***Konzern***" setzte sich für die Familie ***Familienname 1*** aus den Beteiligungen und dem Privatvermögen zusammen, weswegen die erhaltenen Vergütungen sein Tätigwerden für die Familie ***Familienname 1*** insgesamt abgegolten hätten (Stellungnahm 20.2.2026, Seite 1).
Nach Ansicht des erkennenden Senates bestand zwischen den beiden Tätigkeiten des Beschwerdeführers zwar insoweit ein Konnex als er ohne seine Erfolge bzw Ergebnisse in dem Industriezweig des "***Name des Konzerns***" in den Jahren 1970 bis 1972 nicht in das Privatvermögen eingeweiht worden wäre (ab 1972) und sich aufgrund seiner Erfolge bzw Ergebnisse in diesem Bereich zu einem engen Vertrauten von ***Vorname Familienname 1*** entwickelt hätte, was in der Folge wiederum dazu führte, dass ihm leitende Positionen übertragen wurden (ab 1987).
Dass es sich jedoch um zwei Tätigkeiten handelte, die unterschiedliche Anforderungen an den Beschwerdeführer stellten bzw unterschiedliche Aufgaben mit sich brachten, zeigten nach Ansicht des erkennenden Senates bereits die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme 20.2.2026, Anlage 1). Aus diesem Grund war nach Ansicht des erkennenden Senates auch die erfolgsabhängige Entlohnung, die dem Beschwerdeführer teilweise für beide Tätigkeiten gemeinsam ausbezahlt wurde, aufzuteilen.
2.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstand der ***Gesellschaft 1***
Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Bezüge und Vorteile sind alle zugeflossenen vermögenswerten Vorteile (Geld oder geldwerte Vorteile), die in einem Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit stehen (VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0011; 18.10.2018, Ra 2016/15/0070; 25.7.2018, Ro 2018/13/0005). Zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften genügt es, wenn die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Die äußere Form ist irrelevant (VwGH 26.9.2024, Ra 2023/15/0113).
Nach den getroffenen Feststellungen erhielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung bei der ***Gesellschaft 1*** Beträge in der festgestellten Höhe. Daran ändert nichts, dass es sich hier teilweise um fixe Gehälter und teilweise um (erfolgsabhängige) Tantieme/Boni handelte. Ebenso wenig änderte daran etwas, dass diese nicht nur vom Arbeitgeber sondern auch von Dritten sowie von ***Zeuge 1*** zuzurechnenden Stiftungen und Gesellschaften angewiesen wurden. All dies erfolgte nur, weil der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft der ***Gesellschaft 1*** zur Verfügung stellte und daher die Wurzel dieser Zahlungen jedenfalls im Dienstverhältnis lagen. Daher stellen die festgestellten Zuflüsse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
2.2. "Sekretär" von ***Zeuge 1***
Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 23 Z. 1 EStG 1988 voraus, dass Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfüllte nach Ansicht des erkennenden Senates diese Voraussetzungen: Er beteiligte sich selbständig und nachhaltig mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr. Für den erkennenden Senat bestand kein Zweifel daran, dass der Erfolg seiner Tätigkeit weitestgehend von seiner Tüchtigkeit, seinem Fleiß und seiner Geschicklichkeit abhing. Hätte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht zur Zufriedenheit von ***Zeuge 1*** erfüllt, hätte sie ihn nicht weiter als ihren "Sekretär" beschäftigt. Dies zeigten auch insbesondere die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, die dazu führten, dass er im Juni 2009 von allen ihm übertragenen Positionen enthoben wurde. Aufgrund der rund achtjährigen Tätigkeit als "Sekretär" von ***Zeuge 1*** wurde diese jedenfalls auch nachhaltig ausgeübt. Der Beschwerdeführer bestritt zudem die von der Außenprüfung vorgenommene Qualifizierung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht.
2.2.1. 2003
Im Jahr 2003 flossen dem Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen als erfolgsabhängige Entlohnung in Summe EUR 859.000,00 zu. Da nach den Feststellungen ein Betrag von EUR 110.000,00 auf seine Tätigkeit als Vorstand entfiel ("Tantieme"), war der übrige Betrag in Höhe von EUR 749.000,00 den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Sekretär" von ***Zeuge 1*** ("Belohnung") zuzuordnen.
2.2.2. Schätzung
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 besteht bereits bei Unterlassen der Vorlage von nach den Abgabenvorschriften zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen die Schätzungsberechtigung.
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019).
Die vorgenommene Schätzung muss im Übrigen auch nicht mit absoluter Gewissheit den tatsächlich erzielten Einnahmen entsprechen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wenn nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass, wie im vorliegenden Fall, die geschätzten Einnahmen bzw Umsätze gegenüber den Behauptungen des Beschwerdeführers den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben (in diesem Sinne etwa VwGH 8. 9. 1992, 89/14/0014).
Vor dem Hintergrund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes konnte der erkennende Senat davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2008 Einkünfte aus dieser Tätigkeit in der festgestellten Höhe erhielt und diese nicht offengelegte.
2.3. Angestellter der ***Gesellschaft 2***
2.3.1. 2003 bis 2006
Nach Art. 15 Abs. 1 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen idF BGBl III 204/2001 (DBA Schweiz-Österreich) sind Gehälter, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen die bezogenen Vergütungen in dem Staat besteuert werden, wo die Arbeit ausgeübt wird.
Nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich nimmt, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte bezieht und diese Einkünfte nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Der Beschwerdeführer war in Österreich ansässig, er war in der Schweiz bei der ***Gesellschaft 2*** angestellt und übte seine Tätigkeit für die ***Gesellschaft 2*** in der Schweiz aus. Aus diesem Grund kam der Schweiz an dem von dem Beschwerdeführer bezogenen Gehalt das Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich war dieses Jahreseinkommen jedoch bei der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer entsprechend zu berücksichtigen.
2.3.2. Zeitraum 2007 bis 2008
Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich sind Gehälter, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat zu besteuern, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall dürfen die bezogenen Vergütungen in dem Staat besteuert werden, wo die Arbeit ausgeübt wird.
Nach Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich nimmt, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte bezieht und diese Einkünfte nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen, der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Nach Art. 23 Abs. 2 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen idF BGBl III 22/2007 darf Österreich ungeachtet des Absatzes 1 Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 15 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt.
Der Beschwerdeführer war in Österreich ansässig, er war bei der ***Gesellschaft 2*** angestellt und übte seine Tätigkeit für die ***Gesellschaft 2*** in der Schweiz aus. Aus diesem Grund kam der Schweiz an dem von dem Beschwerdeführer bezogenen Gehalt das Besteuerungsrecht zu. Nach Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz-Österreich waren ungeachtet Art. 23 Abs. 1 DBA Schweiz-Österreich diese Einkünfte in Österreich zu besteuern, wobei die in der Schweiz gezahlte Steuer anzurechnen war.
3. Strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu ***Zahl LGS***
3.1. Zuflüsse nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988
Nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit insbesondere Einkünfte aus einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd Z 2 sind nach der ständigen Rechtsprechung alle Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteile aus dieser Tätigkeit. Hierzu zählen nicht nur die vertraglich vereinbarten Entgelte für die eigentliche Aufsichtsratstätigkeit, sondern auch alle unrechtmäßig erworbenen Vorteile, sofern es eine unter Z 2 fallende Tätigkeit war, die den Bezug solcher Vorteile ermöglichte (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043; 31.7.2013, 2009/13/0194, mwN).
Der Beschwerdeführer war stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der ***Bank 1*** sowie Aufsichtsratsvorsitzender der ***Immobiliengesellschaft 1*** und der ***Immobiliengesellschaft 2***. Unstrittig war, dass er damit fremdes Vermögen verwaltete und somit Einkünfte nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 erzielte.
Nach Ansicht des erkennenden Senates lukrierte der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich aufgrund seiner Positionen als (stellvertretender) Aufsichtsratsvorsitzender der ***Bank 1*** und auch der ***Immobiliengesellschaft 1*** und der ***Immobiliengesellschaft 2*** die beschwerdegegenständlichen Beträge.
***Vorstand 1*** benötigte trotz seiner zentralen Stellung als Vorstand der ***Bank 1*** und (über die Managementverträge) der ***Immobiliengesellschaft 1*** und der ***Immobiliengesellschaft 2*** sowie als eingetragener bzw de facto Geschäftsführer der "Leintuchgesellschaften" der ***Bank 1***, zur Ausführung seines Tatplanes (spiritus rector, Urteil Landesgericht für Strafsachen Wien ***Zahl LGS***, Seite 216) Unterstützung. Diese fand er insbesondere in dem Beschwerdeführer, der als (stellvertretender) Aufsichtsratsvorsitzender der ***Bank 1***, der ***Immobiliengesellschaft 1*** und der ***Immobiliengesellschaft 2*** ebenfalls eine zentrale Position einnahm. Die Teilnahme des Beschwerdeführers war eine Absicherung bzw erweckte nach außen den Eindruck, dass eine Genehmigung des Aufsichtsrates vorlag (zB ***Geschäftsführer 1***, Protokoll ***Zahl LGS***, 4. Tag, ***Datum 4. Tag***, Seite 16). Mit dem Hinweis auf die Teilnahme des (stellvertretenden) Aufsichtsratsvorsitzenden konnte der Eindruck vermittelt werden, dass es sich bei allen Vereinbarungen um vollkommen "normale", vom Aufsichtsrat bewilligte Geschäfte handelte (zB ***Name Treuhänder 1*** Protokoll ***Zahl LGS***, 4. Tag, ***Datum 4. Tag***, Seite 73).
Die Entscheidung von ***Vorstand 1*** den Beschwerdeführer für seine Zwecke zu gewinnen, lag wohl insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer ***Vorstand 1*** zu 100% vertraute und die Rechtmäßigkeit nicht hinterfragte (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ***Datum Urteil LGS***, ***Zahl LGS***, Seiten 242f, Protokoll Zeugeneinvernahme ***Zeuge 2*** 3.10.2013, Seite 6).
Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass es sich bei den Zuflüssen in Höhe von EUR 250.000,00 (Scheinrechnung, "***Faktum Leintuchgesellschaft 1***") im Jahr 2004 um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 handelte (NS Erörterungstermin 12.12.2025, Seite 2; Stellungnahme 4.11.2009).
Hinsichtlich der Zuflüsse im Zusammenhang mit der Glattstellung der "***Treuhänder 1 -Termingeschäfte***" in Höhe von insgesamt EUR 5.713.352,00 wurde dies vom Beschwerdeführer bestritten. ***Name Treuhänder 1*** übernahm nach den Feststellungen die Treuhandschaft für die "***Treuhänder 1 -Termingeschäfte***" mit der ***Leintuchgesellschaft 3*** lediglich, weil einer der Begünstigten der Beschwerdeführer war (Protokoll ***Zahl LGS***, 4. Tag, ***Datum 4. Tag***, Seite 73). Insoweit stand die Tätigkeit als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der ***Bank 1*** nicht nur im Zusammenhang, sie war unerlässliche Bedingung für diese Zuflüsse.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der festgestellte Vermögenszufluss nicht steuerbar sei, weil Veräußerungen von im Privatvermögen gehaltenen Aktien an der ***Immobiliengesellschaft 2*** und ***Immobiliengesellschaft 1*** vorliegen würden, konnte nicht gefolgt werden, weil diese Behauptung im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt stand. Selbst wenn ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei privaten Spekulationsgewinnen um eine Nebeneinkunftsart handelt. Da jedenfalls auch ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der ***Bank 1*** bestand, waren die Zuflüsse jedenfalls vorrangig der Einkunftsart nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 (2004 [EUR 250.000,00], 2006 [EUR 4.181.000,00] und 2007 [EUR 1.532.352,00]) zuzurechnen (vgl VwGH 24.3.2004, 98/14/0179).
3.2. Betriebsausgaben
3.2.1. Verfallen lassen der "***Bank1-Optionen***" im Jahr 2006
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der Zufluss des Vorteils aus Optionen mit der Ausübung der Option durch den Steuerpflichtigen. Eine Einräumung einer Option stellt bis zur Ausübung lediglich eine steuerlich unbeachtliche Chance dar (VwGH 15.12.2009, 2006/13/016; 19.10.2022, Ra 2012/15/0011; 26.9.2024, Ra 2023/15/0113).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Verfallen lassen der "***Bank1-Optionen***" im Jahr 2006 zu Betriebsausgaben in Höhe EUR 3.226.500,00 geführt hätte, kann im Hinblick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Würde man dies tun, würde man sich gegen die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen, wonach ein Zufluss aus Optionen erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option erfolgt und davor nur eine steuerlich unbeachtliche Chance vorliegt.
3.2.2. Schadensgutmachungen 2008
Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988). Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um eine betriebliche Veranlassung annehmen zu können (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0003, mwN; 27.5.2025, Ra 2024/15/0070). Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs. 2 EStG 1988).
Bei den Zuflüssen, die aus der Glattstellung der "***Treuhänder 1 -Termingeschäfte***" resultierten, handelte es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988, welche im Zeitpunkt des Zuflusses 2006 bzw 2007 zu erfassen waren. Diese Einnahmen resultierten aus dem unrechtmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen er insbesondere als Beitragstäter zur Untreue von ***Vorstand 1*** verurteilt wurde (Spruchpunkt II./B./ des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom ***Datum Urteil LGS***, ***Zahl LGS***).
Im Dezember 2008 zahlte der Beschwerdeführer Beträge an drei "Leintuchgesellschaften" (***Leintuchgesellschaft 3***, ***Leintuchgesellschaft 2*** und ***Leintuchgesellschaft 4***), die seines Erachtens durch die Handlungen, die zu seinen Einnahmen führten, geschädigt wurden. Die Abgabenbehörde führte selbst aus, dass Zahlungen in einer solchen Konstellation grundsätzlich Erwerbsaufwendungen darstellen (VwGH 28.4.2011, 2008/15/0259).
Der Argumentation der Außenprüfung, dass nur die Zahlung an die ***Leintuchgesellschaft 3*** als Betriebsausgabe anzuerkennen sei, konnte aufgrund folgender Überlegungen nicht gefolgt werden: Zwar war die Einschätzung der Außenprüfung, dass die unterpreisigen Ankäufe der Wertpapiere von der ***Leintuchgesellschaft 2*** und ***Leintuchgesellschaft 4*** dazu dienten, die Verluste der ***Leintuchgesellschaft 3*** niedriger und somit unauffälliger zu gestalten, nach Ansicht des erkennenden Senates ebenso korrekt wie ihre Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer nicht für den Erwerb der Aktien oder für die Finanzierung dieser interessierte (siehe auch Protokoll ***Zahl LGS***, 3. Tag, ***Datum 3. Tag***, Seiten 92, 94, 95) bzw durch die Zahlungen im Jahr 2008, der Versuch unternommen wurde, die Strafbarkeit aufzuheben (Tätige Reue nach § 167 StGB, Schreiben von 12.11.2008). Nach Ansicht des erkennenden Senates können diese Umstände aber nicht dazu führen, dass diesen Vorgängen bzw Zahlungen die betriebliche Veranlassung abgesprochen wird. Die gegenständlichen Schadensgutmachungen hätte es ohne die steuerpflichtigen Zuflüsse in den Jahren 2006 und 2007 unstrittig nicht gegeben. Nach Ansicht des erkennenden Senates stellten daher alle vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 geleisteten Beträge (EUR 2.474.286,00) Betriebsausgaben dar.
Nach § 19 Abs. 2 S. 1 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Rückzahlungen stellen einen Abfluss in dem Kalenderjahr dar, in dem die Rückzahlung erfolgt (VwGH 22.2.2017, Ro 2016/13/0004; 26.11.2002, 99/15/0154). Aus diesem Grund war der gesamte Betrag in Höhe von EUR 2.474.286,00 im Jahr 2008, in dem er geleistet wurde, zu berücksichtigen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass diese Zahlungen ein rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO darstellen würden, weil es sich um eine Minderung eines Veräußerungs- und Aufgabegewinnes (aus Optionen) handeln würde und daher im Jahr 2006 und 2007 zu berücksichtigen seien, geht wiederum von dem den Feststellungen widersprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass es sich um steuerfreie Veräußerungsgewinne handelte.
4. "***Panama*** Fee"
Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 23 Z. 1 EStG 1988 voraus, dass Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung erzielt worden sind, die mit Gewinnabsicht unternommen worden ist und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat. Der Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr, welches sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr deckt (§ 2 Abs 5 EStG 1988). Nach § 19 Abs. 1 S. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich selbständig und nachhaltig mit Gewinnabsicht am wirtschaftlichen Verkehr. Der Erfolg der Tätigkeit hing weitestgehend von dem Beschwerdeführer insbesondere dessen Tüchtigkeit, Fleiß, Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens (wie insbesondere der Verfügbarkeit eines geeigneten Ertragsobjektes) ab (VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052). Dass diese Tätigkeit auch nachhaltig ausgeübt wurde, ergab sich nach Ansicht des erkennenden Senates daraus, dass die Vereinbarung über einen Zeitraum von über einem Jahr bestand. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Übernahme der Aufgabe eine Vorabhonorierung erhielt, schloss der erkennende Senat, dass zumindest eine Entlohnung der eigenen Arbeitskraft angestrebt wurde (VwGH 27.7.1994, 91/13/0222). Dass sich der Beschwerdeführer am wirtschaftlichen Verkehr beteiligte, ergab sich für den erkennenden Senat daraus, dass der Beschwerdeführer über Vermittlung der ***Steuerberater 4*** einem ausländischen Investor seine Dienste anbot (VwGH 29.7.2014, 2011/13/0060).
Der Beschwerdeführer konnte im Jahr 2008 über die Zuflüsse in Höhe von EUR 1.034.000,00 frei verfügen (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0293; 19.6.2002, 98/15/0142). Sie stellen im Jahr 2008 steuerpflichtige Zuflüsse nach § 19 Abs. 1 S. 1 EStG 1988 dar.
Änderungen in Folgejahren können einen einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen (VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0035; 17.11.2022, Ra 2020/15/0079). Rückzahlungen stellen einen Abfluss in dem Kalenderjahr dar, in dem die Rückzahlung erfolgt (VwGH 22.2.2017, Ro 2016/13/0004; 26.11.2002, 99/15/0154). Aus diesem Grund führten die Retournierung der Vorabhonorierung samt Zinsen und Spesen zu Betriebsausgaben im Jahr 2009. Ein Nachweis, dass dieser verwirklichte Sachverhalt aus "österreichischer ertragsteuerlicher Sicht nicht relevant ist", konnte - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - damit nicht erbracht werden (Stellungnahme 29.11.2013; Beschwerde 28.11.2014, Seite 77).
5. Tätigkeit als Hausverwalter der ***Adresse 1***
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit liegen vor, wenn Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit erzielt werden (§ 22 Z. 2 1. Teilstrich EStG 1988). Als ausdrückliches Beispiel für solche Einkünfte nennt § 22 EStG 1988 die Tätigkeit als Hausverwalter.
Vergütungen an Gesellschafter einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind bei der Personenvereinigung als Werbungskosten abzugsfähig und als Einkünfte der Gesellschafter zu erfassen (VwGH 21.9.1993, 90/14/0057 zu EStG 1972). Dies weil § 28 EStG 1988 keine Zuordnung der Vergütungen für Leistungen der Gesellschafter zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anordnet, die mit jener des § 23 Z 2 zweiter Teil EStG 1988 vergleichbar wäre (VwGH 12.9.1989, 88/14/0137 zu EStG 1972).
Nach den unstrittigen Feststellungen verwaltete der Beschwerdeführer das Gebäude ***Adresse 1***. Er erhielt hierfür von der Miteigentumsgemeinschaft jährlich ein Honorar. Dieses stellte Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988 dar.
6. Vermietungstätigkeiten
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören insbesondere Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 EStG 1988 gehören.
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 (§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Der Beschwerdeführer erzielte nach den getroffenen Feststellungen durch den Abschluss von Mietverträgen für Wohnungen in der ***Adresse 1***, und der ***Adresse 2***, Einnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988. Diese Mieteinnahmen erzielte der Beschwerdeführer alleine auf Grund seiner Initiative und auf eigenes Risiko, weswegen sie nicht Gegenstand einer einheitlichen Feststellung sein konnten (VwGH 15.1.1991, 89/14/0105). Die Miete sowie die Betriebskosten, die der Beschwerdeführer an die Miteigentumsgemeinschaft bzw die Hausverwaltung der ***Adresse 1***, bzw der ***Adresse 2***, überwies, stellten aus diesem Grund Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar, die bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen waren. Weitere Werbungskosten wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer ursprünglich erhobenen Einwände im Zusammenhang mit der Vermietung der ***Adresse 1***, es handle sich um Mieteinnahmen der Miteigentumsgemeinschaft bzw stelle seine Vermietung eine steuerliche Liebhabereitätigkeit dar, sowie das Vorbringen, dass einer seiner Söhne die Wohnung ***Adresse 2***, vermiete und er lediglich als Verwalter für ihn tätig sei, erhielt der Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr aufrecht.
7. Dividenden
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988). Die Kapitalertragsteuer betrug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 25% (§ 95 Abs. 1 EStG).
Dem Beschwerdeführer flossen in den streitgegenständlichen Jahren Bardividenden in der festgestellten Höhe zu. Diese waren als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25% zu versteuern.
II. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen, ob (1) die Beträge, die einem Aufsichtsrat durch die Begehung einer Straftat zufließen, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen, (2) wann ein Vorteil aus Optionen zufließt oder (3) zu dem Zeitpunkt, in dem ein Abfluss eine Betriebsausgabe darstellt, sind durch die näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die übrigen Rechtsfragen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalter, Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen und das Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Vorliegen von ausgeschütteten Dividenden) sind durch den Gesetzestext sowie die näher ausgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes (insbesondere hinsichtlich der Einkünfte aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Sekretär" von ***Zeuge 1***) entscheidungswesentlich (vgl zB VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Da keine Rechtsfragen vorlagen, denen grundsätzliche Bedeutung zukam, war eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 29. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102972/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102972.2020
- Stammnummer
- 151734
- Gültig
- 29.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF