Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100753/2025
Voraussetzungen für das Vorliegen zweier Betriebe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100753/2025vom 26.11.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
- sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 (der Verweis auf die Regelung des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988 ist mit BGBl I Nr. 227/2021 erfolgt und gilt ab der Veranlagung 2022), Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz (der Verweis auf die Regelung des § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz EStG 1988 ist mit BGBl I Nr. 108/2022 erfolgt und gilt ab der Veranlagung 2022) und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.
Absatz 2: Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass
1.keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,
2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3.aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Für den Geschäftsführerbetrieb aus dem der Bf. Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter TS EStG 1988 (auch) in den Jahren 2018 bis 2022 bezogen hat, gilt schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ein Durchschnittssatz von 6% und maximal von € 13.200 €.
Betreffend den Erfinderbetrieb wird in der Beschwerde die Ansicht vertreten, dass der 12%-ige Satz des § 17 Abs. 1 zweiter TS EStG 1988 zur Anwendung kommen würde, wobei diesbezüglich auf eine BFG-Entscheidung verwiesen wurde. Aus den Entscheidungsgründen dieser BFG-Entscheidung (BFG 17.6.2016, RV/5100129/2016) kann die Höhe des angewendeten Betriebsausgabenpauschales nicht ersehen werden und war jedenfalls nicht beschwerdegegenständlich.
Der erkennende Richter ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Ansicht, dass die Erfindertätigkeit planmäßig unter Heranziehung des vom Bf. im Rahmen seiner Ausbildung und der ausgeübten Tätigkeiten im technischen Bereich erworbenen Wissens mit wissenschaftlichen Methoden der Problemlösung ausgeübt wurde und sohin als wissenschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 17 Abs. 1 bzw. § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 anzusehen ist. Auch setzt die Patentierbarkeit einer Erfindung voraus, dass eine technische Lösung der jeweiligen erfindungsgemäßen Problemstellung gefunden wurde, die am Anmeldetag durch technische Merkmale genau und unterscheidend gekennzeichnet sein muss (vgl. OPM 14.07.2010, Op 2/10 [N 3/2006] - PBl 2010/11, 176 ff), wobei die gefundene technische Lösung sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben darf (OGH 12.4.2011, 17 Ob 4/11d). Die kontinuierliche Tätigkeit des Findens einer technischen Lösung für Problemstellungen, die den Wirkungsgrad von Geräten verbessert, unter Anwendung des vom Bf. erworbenen technischen Wissens stellt nach der Judikatur des VwGH eine freiberufliche Tätigkeit iS des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, und zwar eine wissenschaftliche Tätigkeit dar (vgl. VwGH 9.5.1980, 2669/77; VwGH 28.10.2010, 2007/15/0191; Jakom/Peyerl, EStG 2025, Rz 14 zu § 22).
Es kommt daher auch für den Erfinderbetrieb des Bf. der 6%-ige Durchschnittssatz des § 17 Abs. 1 erster TS EStG 1988 zur Anwendung.
Hnsichtlich der Zuordnung der vom Bf. in seinen Einkommensteuererklärungen 2018 bis 2022 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit - neben den abpauschalierten Betriebsausgaben - geltend gemachten Betriebsausgaben, und zwar Reise- und Fahrtspesen, eigene Pflichtversicherungsbeiträge und übrige nicht abpauschalierte Betriebsausgaben (nur für 2019 in Höhe von € 9,31) ist folgendes festzuhalten:
Entgegen der im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung vertretenen Ansicht scheidet eine - anhand des Verhältnisses der Einnahmen des Bf. aus Geschäftsführungstätigkeit und jenen als Erfinder - Aufteilung der für die Jahre 2018 bis 2022 angefallenen Pflichtversicherungsbeiträge schon deswegen aus, weil diese Pflichtversicherungsbeiträge nur wegen der Geschäftsführertätigkeit von der Sozialversicherung vorgeschrieben und vom Bf. bzw. für den Bf. von der ***14*** entrichtet wurden, da die Einkünfte aufgrund der vom Bf. der ***14*** gewährten Lizenzen vom Bf. als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt wurde, weswegen auch keine Vorschreibung nach den Bestimmungen des GSVG bzw. FSVG erfolgt ist (vgl. auch VwGH 21.4.2004, 2000/08/0205). Dies wird vom Finanzamt im Schreiben vom 20.8.2025 auch zugestanden, in dem in diesem Schreiben ausgeführt wird, dass da für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben würden, das hieße, dass bisher hinsichtlich dieser Jahre 2018-2021 (Anmerkung: dies trifft ebenso für das Jahr 2022 zu) nur für die als Geschäftsführerentgelte angegebenen Beträge (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden wären.
Betreffend die vom Bf. geltend gemachten Reise- und Fahrtspesen wurde in der Beschwerde die gänzliche Zuordnung zu den Einkünften aus dem Geschäftsführerbetrieb begehrt und ist das Finanzamt diesem Begehren im Vorlagebericht vom 1.8.2025 nicht entgegengetreten. Auch gibt es keine dem Bundesfinanzgericht vorliegende Ermittlungsergebnisse, dass diese Reise- bzw. Fahrtkosten auch im Rahmen des Erfinderbetriebes angefallen wären zumal der Bf. in seinen Einkommensteuererklärungen betreffend diese Einkünfte, die er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hat, keine Reise- und Fahrtkosten angesetzt hat. Daher geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Reise- und Fahrtkosten ausschließlich im Rahmen des Geschäftsführerbetriebes in den Jahren 2018 bis 2022 angefallen sind und daher auch nur bei den daraus resultierenden Einkünften zu berücksichtigen sind. Festzuhalten ist, dass aufgrund des von der ***14*** für die Reise- und Fahrtkosten geleiteten Ersatzes diese gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 letzter Satz die Umsätze, dh. die Bemessungsgrundlage für die Pauschale, mindern und wurde dies vom Bf. in seinen Einkommensteuererklärungen auch entsprechend berücksichtigt.
Betreffend die übrigen Betriebsausgaben aus 2019 geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der vom Bf. für dieses Jahr abgegebenen Einkommensteuererklärung gleichermaßen davon aus, dass diese ausschließlich im Geschäftsführerbetrieb angefallen ist.
Aus diesem Grund war den Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2022 teilweise stattzugeben und ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen für den Geschäftsführer- und den Erfinderbetrieb für 2018 bis 2022:
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Einkünfte Geschäftsführer-Betrieb 2018
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Einkünfte Erfinderbetrieb 2018
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€ 109.276,74
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Einnahmen
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€ 75.600,00
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Einnahmen
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-€ 1.721,64
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Reisekosten
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-€ 4.536,00
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6% BA-Pauschale
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-€ 19.270,68
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SV-Beiträge
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-€ 1.594,79
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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-€ 6.453,30
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6% BA-Pauschale x)
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-€ 2.305,21
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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€ 79.525,91
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€ 69.469,21
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x) 109.276,74 (Umsätze) minus 1.721,64 (Reisekosten) = 107.555,10 davon 6%
Summe Einkünfte 2018: € 148.995,12
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Einkünfte Geschäftsführer-Betrieb 2019
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Einkünfte Erfinderbetrieb 2019
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€ 134.210,19
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Einnahmen
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€ 102.060,00
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Einnahmen
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-€ 1.425,08
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Reisekosten
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-€ 6.123,60
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6% BA-Pauschale
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-€ 19.325,11
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SV-Beiträge
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-€ 1.684,66
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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-€ 9,31
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übrige BA
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-€ 7.967,11
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6% BA-Pauschale x)
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-€ 2.215,34
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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€ 103.268,24
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€ 94.251,74
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x) 134.210,19 (Umsätze) minus 1.425,08 (Reisekosten) = 132.785,11 davon 6%
Summe Einkünfte 2019: € 197.519,98
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Einkünfte Geschäftsführer-Betrieb 2020
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Einkünfte Erfinderbetrieb 2020
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€ 133.145,53
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Einnahmen
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€ 103.670,00
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Einnahmen
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-€ 526,76
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Reisekosten
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-€ 6.220,20
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6% BA-Pauschale
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-€ 17.768,77
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SV-Beiträge
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-€ 1.707,29
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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übrige BA
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-€ 7.957,11
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6% BA-Pauschale x)
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-€ 2.192,71
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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€ 104.700,18
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€ 95.742,51
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x) 133.145,53 (Umsätze) minus 526,76 (Reisekosten) = 132.618,77 davon 6%
Summe Einkünfte 2020: € 200.442,69
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Einkünfte Geschäftsführer-Betrieb 2021
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Einkünfte Erfinderbetrieb 2021
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€ 114.793,61
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Einnahmen
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€ 104.550,00
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Einnahmen
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-€ 823,61
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Reisekosten
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-€ 6.273,00
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6% BA-Pauschale
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-€ 18.838,80
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SV-Beiträge
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-€ 1.858,93
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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übrige BA
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-€ 6.838,20
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6% BA-Pauschale x)
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-€ 2.041,07
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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€ 86.251,93
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€ 96.418,07
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x) 114.793,61 (Umsätze) minus 823,61 (Reisekosten) = 113.970,00 davon 6%
Summe Einkünfte 2021: € 182.670,00
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Einkünfte Geschäftsführer-Betrieb 2022
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Einkünfte Erfinderbetrieb 2022
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€ 189.899,27
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Einnahmen
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€ 64.452,50
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Einnahmen
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-€ 415,29
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Reisekosten
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-€ 3.867,15
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6% BA-Pauschale
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-€ 23.762,64
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SV-Beiträge
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-€ 1.140,30
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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übrige BA
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-€ 11.369,04
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6% BA-Pauschale x)
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-€ 3.359,70
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anteiliger Gewinnfreibetrag
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€ 150.992,60
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€ 59.445,05
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x) 189.899,27 (Umsätze) minus 415,29 (Reisekosten) = 189.483,98 davon 6%
Summe Einkünfte 2021: € 182.670,00
Im UStG 1994 ist die Vorsteuerpauschalierung wie folgt geregelt:
§ 14 Abs. 1 UStG 1994: Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:
1. Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 und § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von 3 960 Euro, berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1 100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
b) Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1 100 Euro übersteigen;
c) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch
(§ 128 der Bundesabgabenordnung) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.
Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 zusätzlich abziehbar.
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren lediglich, ob dem Bf. auch in den Jahren 2020 bis 2022 das Vorsteuerpauschale iHv 1,8% des Gesamtumsatzes zusteht, dh. es liegen keine daneben gesondert zu berücksichtigenden Vorsteuern vor. Schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ("Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich.") ergibt sich, dass die Vorsteuerpauschalierung für jeden Betrieb in Anspruch genommen werden kann (vgl. Ruppe/Achatz, UStG6, Tz 18 zu § 14 UStG) und steht dem Bf. die Vorsteuerpauschalierung sohin sowohl für den Geschäftsführer - als auch für den Erfinderbetrieb zu. Daher war der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2020 bis 2022 stattzugeben.
Hinsichtlich der in den Jahren 2020 bis 2022 als steuerpflichtige Umsätze des Bf. anzusetzenden Beträgen folgt das Bundesfinanzgericht den diesbezüglich als Einnahmen im Betriebsprüfungsbericht angesetzten Beträgen, zumal es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Bf. in Jahren 2020 bis 2022 nicht der Einkommensteuer unterliegende Umsätze erzielt hat, und haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 auch keine rechtlichen bzw. sachlichen Einwände gegen eine solche zeitliche Zuordnung der Umsätze der Jahre 2020 bis 2022 erhoben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung der angeführten Rechtsprechung des VwGH gefolgt. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Linz, am 26. November 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 38 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 14 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100753/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100753.2025
- Stammnummer
- 149960
- Gültig
- 26.11.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF