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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100753/2025

Voraussetzungen für das Vorliegen zweier Betriebe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100753/2025vom 26.11.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Mag. R. *** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch FUSSEIS Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 63, 4910 Ried/Innkreis, über die Beschwerde vom 9. Mai 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2025 betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2022 sowie Umsatzsteuer 2020 bis 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***167*** zu Recht erkannt: Ia. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2022 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide Einkommensteuer 2018 bis 2022 werden abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2018 | Einkommen »zu versteuerndes Einkommen | 148.460,63 € | Einkommensteuer | »47.582,97 € | » | | | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,03 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | »47.583,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2019 | Einkommen »zu versteuerndes Einkommen | 197.379,98 € | Einkommensteuer | »65.901,46 € | » | | | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,46 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | »65.901,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2020 | Einkommen »zu versteuerndes Einkommen | 199.982,69 € | Einkommensteuer | »66.563,96 € | » | | | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,04 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | »66.564,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2021 | Einkommen »zu versteuerndes Einkommen | 182.270,00 € | Einkommensteuer | »57.860,71 € | » | | | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,29 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | »57.861,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2022 | Einkommen »zu versteuerndes Einkommen | 210.037,65 € | Einkommensteuer | »73.904,20 € | » | | | Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,20 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | »73.904,00 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. I.b Der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2020 bis 2022 wird gemäß § 279 BAO stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide Umsatzsteuer 2020 bis 2022 werden abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2020 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaft-liche Erwerbe | »236.815,53 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | »47.363,11 € | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -» 4.262,68 € | festgesetzte Umsatzsteuer | »43.100,43 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2021 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaft-liche Erwerbe | »219.343,61 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | »43.868,72 € | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -» 3.948,18 € | festgesetzte Umsatzsteuer | »39.920,54 €   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2022 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaft-liche Erwerbe | »254.351,77 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | »50.870,35 € | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -» 4.578,33 € | festgesetzte Umsatzsteuer | »46.292,02 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 1. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Beim Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) fand im Zeitraum 19. Februar 2024 bis 28. August 2024 zu AB.Nr. ***1*** durch das Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO statt, wobei sich diese zunächst auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2020 bis 2022 bezogen hat. Im Juli 2024 wurde die Außenprüfung auch auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2018 und 2019 ausgedehnt. Im Rahmen dieser Außenprüfung wurden vom Prüfungsorgan folgende Feststellungen getroffen (vgl. den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung beim Bf. vom 12.4.2025): Tz. 2 Lizenzgebühren - Ermäßigter Steuersatz: Der Bf. wäre 95%-Gesellschafter und Geschäftsführer der ***14***. Die Gesellschaft würde ***47***anlagen erzeugen und würde in untergeordnetem Ausmaß mit ***76***geräten handeln. Neben seinen GF-Bezügen in Höhe von zwischen rund 54.000,00 und 74.000,00 Euro p.a. würde der Bf. Lizenzgebühren in Höhe von 120.000,00 bis 187.000,00 Euro p.a. erhalten, die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden wären und für die der ermäßigte Steuersatz gemäß § 38 EStG geltend gemacht worden wäre. Unter die Begünstigung des § 38 EStG 1988 würden nur Einkünfte aus der Verwertung von Erfindungen durch andere Personen als den Erfinder fallen. Die Erfindung müsse entweder in Österreich oder in dem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie verwertet werde (§ 38 Abs. 2 EStG 1988). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wäre nur für den Erfinder selbst vorgesehen, wobei es unerheblich wäre, ob der Erfinder auch Patentinhaber wäre. Der Antragsteller auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hätte dem Finanzamt nachzuweisen, dass er der Erfinder (Urheber) der betreffenden Erfindung ist und dass der Patentschutz aufrecht ist. Erfolgt die Verwertung der Erfindung durch eine Gesellschaft, an der der Erfinder beteiligt ist, würde eine Verwertung durch eine andere Person stets dann vorliegen, wenn es sich bei der verwertenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handeln würde. Für Vergütungen, die der Erfinder-Gesellschafter aus der Verwertung seiner Erfindung durch eine Kapitalgesellschaft erhält, würde die Anwendung der Tarifbegünstigung des § 38 Abs. 1 EStG 1988 nur insoweit in Frage kommen, als diese Vergütungen angemessen hoch sind. Es würde ein schriftlicher Lizenzvertag vom 2.5.2019 vorliegen. Dieser wäre auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und würde mehrfach auf "die bisher bestehenden mündlichen Vereinbarungen" verweisen. Für die Berechnung des Lizenzentgelts solle der Vertrag rückwirkend ab 01.07.2018 zur Anwendung kommen. Das Lizenzentgelt werde laut Punkt V. des Lizenzvertrages mit 5% der Bemessungsgrundlage vereinbart. Punkt V Absatz (2) würde die Bemessungsgrundlage als den "vereinnahmten" Umsatz, den der Lizenznehmer mit bzw. unter Verwendung der in Punkt I genannten Schutzrechte im Bereich der ***77*** erzielt hat, definieren. Die Bemessungsgrundlage wäre mit einem Maximalbetrag begrenzt. Dieser Deckelbetrag würde mit 40% des Umsatzes gemäß Punkt V Absatz (2) festgelegt werden. Dieser Deckelbetrag wäre laut der schriftlichen Auskunft vom 23.2.2024 vorgesehen worden, um eine übermäßige wirtschaftliche und liquiditätsmäßige Belastung der Gesellschaft zu vermeiden. In Punkt I des Vertrages wären vier Patente ("Schutzrechte") angeführt, für deren Nutzung die GmbH eine Vergütung an den Bf. zu zahlen hätte: 1. Vorrichtung zur ***77***, Schutzrecht-Nummer ***6*** 2. ***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***, Schutzrecht-Nummer ***7*** 3. Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***, Schutzrecht-Nummer ***9***, ***10*** (und weitere Länder-Patentnummern) 4. ***11*** zur ***78***, Schutzrecht-Nummer ***12***, ***13*** (und weitere Länder-Patentnummern) Nach den vorgelegten Patent-Unterlagen wäre bei allen Patenten die ***14*** Patentinhaber und bei allen Patenten wäre der Bf. als Erfinder ausgewiesen. Patent ***7*** "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***": Gegenstand wäre die Art und Weise der ***79*** der einzelnen Komponenten der ***80***. Dabei würde durch eine ***81*** Form der Teile der ***80*** erreicht werden, dass keine zusätzlichen ***82***elemente (z.B. ***83***) erforderlich wären. Das Patent ist mit Erreichen der Höchstdauer von 20 Jahren mit ***15***2021 ausgelaufen. Patent ***6*** "Vorrichtung zur ***77***": Gegenstand wäre die Anordnung der ***80*** und der ***84***, durch die eine ***85*** verhindert werde. Das Patent wäre mit Erreichen der Höchstdauer von 20 Jahren mit ***16***2021 ausgelaufen. Patent ***9*** (=***17***) "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***" (Markenname "***18***"): Gegenstand des Patents wäre der vorteilhafte Transport des Sprühnebels in einem ***8***, durch zumindest einen ***30*** zur ***27*** verlaufenden ***29*** mit einem ***31***. Auch hier wäre die Vermeidung von ***85*** eine zentrale Eigenschaft. Das Patent wäre am ***86***2015 angemeldet worden. Daraus wäre das europäische Patent ***10*** mit dem gleichen Wortlaut hervorgegangen, sodass es (auch) in Österreich noch Schutzwirkung aufweist. Patent ***19*** "***11*** zur ***78***" (Markenname "***20***"): Gegenstand wäre die Verhinderung von ***85*** durch eine bestimmte Anordnung von ***87*** in einer ***88*** Einhausung. Das Patent wäre in Österreich am ***21***2016 angemeldet worden und wäre mit ***136*** 2023 fallengelassen worden. Ob und inwieweit die Zahlung einer Lizenzgebühr als fremdüblich anzusehen ist, würde unter anderem davon abhängen, welche Patente zu welchem Zeitpunkt aufrecht sind bzw. waren. Vor allem wäre dies aber für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes von wesentlicher Bedeutung, weil ein aufrechter Patentschutz dafür eine grundlegende Voraussetzung wäre. Seitens des Bf. wäre dazu angegeben worden, dass das aufrechte Patent ***9*** (bzw. ***10***) mit den ausgelaufenen Patenten eine "Patentfamilie" bilden würde, wodurch diese infolge der Verwendung als Komponente im Gesamtsystem weiterhin Gültigkeit haben sollen. Dazu wäre ein Schreiben der Patentanwaltskanzlei ***22*** vorgelegt worden, das aussagen soll, dass die Patente, die im ***23*** 2021 nach 20 Jahren Höchstdauer ausgelaufen sind, weiterhin aufrecht seien, weil diese im Patent ***9*** miteinbezogen seien. Das ergebe sich aus der Formulierung: "Der Schutzbereich Ihrer internationalen Anmeldung ***24*** betrifft daher nach Anspruch 1 eine Vorrichtung zur ***77*** mit diversen Merkmalen - unter anderem eine ***26*** für einen ***25***, eine ***28*** mit zumindest einem ***29*** und Weiteres. Damit schützt ihre internationalen Anmeldung ***24*** unmittelbar einen ***29*** nicht alleine, sondern eine Vorrichtung zur ***77*** mit diesem ***29*** und den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1." Der angesprochene Anspruch 1 wäre in der Anmeldung definiert als "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8*** (1) mit einer ***26*** für einen ***25*** (10) und mit einer dieser ***26*** in ***27*** (2) vorgelagerten ***28***, dadurch gekennzeichnet, dass die ***28*** wenigstens einen ***30*** zur ***27*** (2) verlaufenden ***29*** (7) mit einem ***31*** umfasst, der gegenüber der ***27*** (2) angestellt ist." Der Sachverhalt wäre dem Österreichischen Patentamt zur rechtlichen Beurteilung vorgelegt worden (§ 158 BAO). Mit Erledigung vom 10.1.2025 wäre seitens des Patentamtes festgestellt worden, dass ein Patentschutz jedenfalls mit Erreichen der Höchstdauer enden würde und dass darüber hinaus auch kein Patentschutz für das ältere Patent ***6*** bestehen könne, nur weil einer seiner Teile - angeblich - in beiden Patenten gleich aufgebaut sein solle. Für die Anlagen zur ***32*** (Markenname "***33***" und "***34***") würde daher nach Ablauf der Patente ***7*** und ***6*** ein "Familien-Patentschutz" nicht vorliegen. Ebenso würden Umsätze aus ***35*** und ***36***Anlagen nicht zur Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühr gehören, da es sich dabei um zugekaufte Anlagen handeln würde. Ab Jänner 2022 würden damit nur mehr jene Anlagen dem Patentschutz unterliegen, in denen das Patent ***9*** (bzw. ***10***) Anwendung findet. Das wären die ***37***Anlagen mit den Markennamen "***18***" und "***38***". Für die Beurteilung der Fremdüblichkeit von Vergütungen für die Überlassung von Erfindungen würde es keine allgemein gültigen Regelungen geben. Konkrete Vergleichswerte wären nicht vorgebracht worden (und könnten auch durch die Behörde nicht festgestellt werden), stattdessen wäre vom Bf. unter anderem auf die deutschen Richtlinien für die Vergütung von Diensterfindungen verwiesen worden. In den dort angeführten "Anhaltspunkten...in den einzelnen Industriezweigen" wäre für die Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz mit der doch sehr breiten Spanne zwischen 1/3 - 10% ausgewiesen, in der der hier vereinbarte Satz von 5% Deckung finden würde. Bei der Festlegung des Prozentsatzes werde aber auch zu beachten sein, wie die Bezugsgröße - hier der Umsatz - ermittelt wird. Dazu würde Absatz (8) der Richtlinien ausführen: "Beeinflusst eine Erfindung eine Vorrichtung, die aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt ist, so kann der Ermittlung des Erfindungswertes entweder der Wert der ganzen Vorrichtung oder nur der wertbeeinflusste Teil zugrunde gelegt werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart wird, und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird. Dies wird häufig davon abhängen, ob durch die Benutzung der Erfindung nur der Teil oder die Gesamtvorrichtung im Wert gestiegen ist." Im Rahmen der Außenprüfung wäre festgestellt worden, dass bisher alle Umsätze in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden wären, die irgendwie in Zusammenhang mit ***77*** stehen würden, also auch etwa Service-Dienstleistungen, Ersatzfilter, Ersatzteile und dergleichen. Auch wären im Umsatz stets alle Komponenten der Anlagen enthalten, die in irgendeiner Form in allen Anlagen gebraucht werden, und damit keinerlei Einfluss auf den Patentschutz hätten. Das wären insbesondere die ***40*** ("***39***" / "***41***" / "***42***"), oder die Anlagen zur ***43***, die etwa bei "***33***"-Anlagen nur optional wären. Auch die in den Anlagen-Umsätzen enthaltenen Anteile für die Montageleistungen würden nur mittelbar in Zusammenhang mit den nur oder insbesondere wegen des Marktvorteiles aufgrund der Patente erzielbaren Umsätze stehen. Dass, wie hier, trotz des wertmäßig erheblichen Anteils an nicht patentrechtlich geschützten Komponenten, nahezu der gesamte Umsatz des Unternehmens in die Bemessung des Lizenzentgelts einfließen soll, würde jedoch nicht fremdüblich erscheinen. Dazu wäre vom Unternehmen vorgebracht worden, dass die nicht begünstigten Umsätze durch die Anwendung des 40%-Deckels aus der Bemessungsrundlage für die Lizenzentgelte ausgeschieden würden. Das würde nicht nur der Erstaussage widersprechen, sondern auch dem Wortlaut des Lizenzvertrages (Punkt V.). Dem zufolge wäre im ersten Schritt die Bemessungsgrundlage zu ermitteln (das wäre der jährliche vereinnahmte Umsatz mit oder unter Verwendung der Schutzrechte). Danach werde "die Bemessungsgrundlage der Höhe nach mit einem Maximalbetrag begrenzt". Es würden also explizit nur 40% der lizenzfähigen Umsätze zur Ermittlung des Lizenzentgelts herangezogen werden. Die Darstellung des Bf. würde diesen Vorgang umkehren und den Deckel zur Ermittlung bzw. Schätzung der Bemessungsgrundlage anwenden. Die Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühren wäre daher entsprechend anzupassen. Als Grundlage dazu würden die Daten des ab dem Wirtschaftsjahr 2022/23 verwendeten Fakturen-Programms dienen (bei der zuvor verwendeten Software wären keinerlei Angaben zum Liefer-/Leistungsgegenstand verfügbar). Diese Daten würden eine Zuordnung der Umsätze zu einzelnen Produktgruppen ermöglichen und könnten auf den Prüfungszeitraum umgelegt werden. In die Bemessungsgrundlage für das Lizenzentgelt wären die Produktgruppen 5200 - ***18*** - Anlagen, 5300 - ***44***Anlagen (***37***Anlagen) einzubeziehen. Die Lizenzentgelte aus den ***34***-Anlagen (***32***) wären lediglich bis zum Ende des Patentschutzes im ***45*** bzw. ***46*** 2021 begünstigt. Maßgeblich für die Ermittlung des Lizenzentgelts für ein Kalenderjahr wäre das Geschäftsjahr der ***14***, das zum 30.06. des Jahres enden würde. Für die Kalenderjahre bis einschließlich 2021 wären alle Anlagen begünstigt. Der Umsatz der Produktgruppen 5000, 5100, 5200 und 5300 würde im Wirtschaftsjahr 2022/23 rund 63% der gesamten ***47***-Umsätze betragen. Dieser Wert würde sich auch aus den für 2023/24 vorgelegten Daten ergeben (bis März 2024). Im Kalenderjahr 2022 wäre der Wegfall der Umsätze aus der ***32*** zu berücksichtigen. Dadurch würde sich der begünstigte Umsatz auf rund 34% vermindern. In den Folgejahren wäre die Bemessungsgrundlage ohne die Produktgruppen 5100 und 5200 zu ermitteln, für das Kalenderjahr 2023 (WJ 2022/23 der ***14***) würde sich der begünstigte Anteil der ***47***-Umsätze auf rund 11% vermindern. Durch die Anpassung der Bemessungsgrundlage auf die in den einzelnen Jahren patentrechtlich geschützten Anlagen würde sich eine entsprechende Kürzung der mit dem Hälftesteuersatz begünstigten Lizenzgebühren ergeben. | | 2018 | 2019 | 2020 | Bemessungsgrundlage bisher (rd.) | 2.400.000,00 | 3.240.000,00 | 3.291.000,00 | Begünstigt lt. Bp | 63% | 63% | 63% | Bemessungsgrundlage lt. Bp | 1.512.000,00 | 2.041.200,00 | 2.073.330,00 | Prozentsatz | 5% | 5% | 5% | Begünstigtes Lizenzentgelt lt. Bp | 75.600,00 | 102.060,00 | 103.670,00 | | 2021 | 2022 | Bemessungsgrundlage bisher (rd.) | 3.319.000,00 | 3.683.000,00 | Begünstigt lt. Bp | 63% | 34% | Bemessungsgrundlage lt. Bp | 2.090.970,00 | 1.252.000,00 | Prozentsatz | 5% | 5% | Begünstigtes Lizenzentgelt lt. Bp | 104.550,00 | 62.600,00 Laut der BFG-Entscheidung GZ. RV/0994-G/09 vom 17.8.2012 würde ein steuerlich anzuerkennender Aufwand für "Lizenzgebühren" nur vorliegen, wenn er seine Grundlage in einer schon vorher zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer getroffenen (fremdüblichen) Vereinbarung findet. Andernfalls wäre der Aufwand insoweit als Geschäftsführungsentgelt zu werten, als es keine Vereinbarung über ein Geschäftsführungsentgelt gibt (§ 1152 ABGB) und diese Zuflüsse in einem angemessenen Geschäftsführungsentgelt Deckung finden. Darüber hinausgehend würde eine verdeckte Ausschüttung vorliegen (vgl. VwGH 20.11.1989, 98/14/0141 [Anmerkung: richtig 89/14/0141]; VwGH 22.10.1991, 91/14/0020; VwGH 08.03.1994, 91/14/0151; VwGH 21.10.1999, 97/15/0198). Die Betrachtung der letzten zehn Jahre würde zeigen, dass die GF-Bezüge des Bf. vergleichsweise bescheiden angesetzt worden wären. Insbesondere in den Jahren 2013 bis 2016 mit rd. 29.000,00 bis 53.000,00 Euro, wogegen dem zweiten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung 5%) Bruttobezüge in Höhe von 73.000,00 bis 90.000,00 zugestanden worden wären. Im Prüfungszeitraum würden die Bruttobezüge des zweiten Geschäftsführers immer noch zwischen etwa 10.000,00 und 35.000,00 über den erklärten GF-Bezügen des Bf. liegen. Der Sohn des Bf. würde einen Brutto-GF-Bezug in Höhe von 105.000,00 pro Jahr (ab Februar 2023) erhalten. Selbst das nicht geschäftsführende Personal würde zu einem guten Teil höher entlohnt werden als der Bf. Im Jahr 2022 wären das 25 Dienstnehmer (umgelegt von 14 auf 12 Bezüge). Ein schriftlicher Geschäftsführer-Vertrag würde nicht existieren, die Gestaltung der GF-Bezüge wäre anscheinend nach dem Gutdünken des Geschäftsführers erfolgt (zum Beispiel wären die SV-Beiträge meist von der Gesellschaft bezahlt worden, nicht jedoch im Jahr 2021). Laut der Rechtsprechung des VwGH würde dem Geschäftsführer auch ohne Vereinbarung eine angemessene Entlohnung gebühren, das angemessene Gehalt würde als bedungen gelten (VwGH vom 21.10.1999, 97/15/0198). Es wäre daher nach Ansicht des Prüfers augenscheinlich, dass die überhöhten Lizenzentgelte anstelle einer angemessen Geschäftsführer-Vergütung gewährt worden wären, um durch die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz eine insgesamt vorteilhafte Steuergestaltung zu bewirken. | | 2018 | 2019 | 2020 | Lizenzentgelt bisher | 120.000,00 | 162.000,00 | 165.000,00 | Begünstigt lt. Bp | 75.600,00 | - 102.060,00 | - 103.670,00 | Erhöhung GF-Bezug | 44.400,00 | 59.940,00 | 61.330,00 | | 2021 | 2022 | Lizenzentgelt bisher | 165.000,00 | 187.000,00 | Begünstigt lt. Bp | - 104.550,00 | - 62.600,00 | Erhöhung GF-Bezug | 60.450,00 | 124.400,00 Tz. 3 Zuordnung und Ermittlung der Einkünfte: Wie in Tz. 2 dargestellt, würden die begünstigten Lizenzzahlungen vermindert und die Differenzbeträge als Geschäftsführer-Bezug gewertet werden. Die Lizenzgebühren wären bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und mit dem Hälftesteuersatz besteuert worden. Einkünfte aus der Überlassung der im § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 angeführten Rechte würden regelmäßig nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn sie vom Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Urhebers (Erfinders) erzielt werden. Einkünfte, die der Urheber (Erfinder) selbst - sei es durch einen zeitlichen Nutzungsvertrag, sei es durch eine vollständige Überlassung der Verwertungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt - erzielt, würden regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, sofern die Nutzung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolgen würde. Laut der steuerlichen Vertretung des Bf. würde die Erfinder-Tätigkeit im Rahmen eines aufrechten gesonderten Betriebes erfolgen. Dazu wäre darauf verwiesen worden, dass erst im Jahr 2022 ein Patent angemeldet worden wäre (Anmerkung: das Europa-Patent wäre bereits 2021 angemeldet worden). Für diesen Betrieb wären das Betriebsausgaben-Pauschale (§ 17 EStG) und das Vorsteuer-Pauschale beantragt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes wären die Erfindungen des Bf. in den Jahren 2001, 2015, 2016 und 2021 im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der ***14*** erfolgt. Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.6.2007, 2002/14/0100 würde es im Anwendungsbereich des § 22 Z. 2 EStG nicht auf die Art der Tätigkeit des wesentlich beteiligten Gesellschafters ankommen (siehe dazu auch EStG-Kommentar Doralt/ Kirchmayr/Mayr/Zorn, Tz. 145/1 zu § 22 EStG und Tz. 14 und 16 zu § 17 EStG). Auch in der BFG-Entscheidung GZ. RV/5100837/2021 wären die dem Geschäftsführer für die Entwicklungstätigkeit, Patentrecherche und Schutzrechtsüberprüfung gewährten Vergütungen den Einkünften iS des § 22 Z 2 (2. Teilstrich) EStG 1988 zugerechnet worden, weil dieser aufgrund seiner kontinuierlichen Tätigkeit in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingebunden gewesen wäre und mit dieser Tätigkeit den Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht hätte. Im Übrigen hätte die ***14*** sämtliche Kosten für die Geltendmachung der Patentansprüche und auch die laufenden Kosten (z.B. Jahresgebühren) getragen. Demnach werde das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG 1988 in Höhe von 6% für die (einheitliche) Tätigkeit im Rahmen des § 22 Z. 2 EStG angesetzt, soweit die allgemeinen Voraussetzungen dafür vorliegen würden. In den Jahren 2019, 2020 und 2022 würde die Umsatzgrenze von 220.000,00 überschritten werden, sodass im jeweiligen Folgejahr keine pauschalen Betriebsausgaben abgezogen werden könnten. Von den in Tz. 2 ermittelten begünstigten Lizenzentgelten wären die anteiligen Betriebsausgaben abzuziehen. Auch der Gewinnfreibetrag wäre auf die mit dem Tarif und die begünstigt zu besteuernden Einkünfte aufzuteilen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit | | 2018 | 2019 | 2020 | Erlöse ohne § 109a bisher | 64.876,74 | 74.270,19 | 71.815,53 | Erhöhung GF-Bezug lt. Bp | 44.400,00 | 59.940,00 | 61.330,00 | GF-Bezug lt. Bp | 109.276,74 | 134.210,19 | 133.145,53 | Lizenz-Entgelt | 75.600,00 | 102.060,00 | 103.670,00 | Einnahmen gesamt | 184.876.74 | 236.270,19 | 236.815,53 | | | | | Reise- und Fahrtspesen | - 1.721,64 | - 1.425,98 | - 526,76 | Eigene Pflichtver-sicherungsbeiträge | - 19.270,68 | - 19.325,11 | - 17.768,77 | Übrige Aufw./Betriebsausgaben | 0,00 | 9,31 | 0,00 | Pauschalierte Betriebsausgaben | 11.092,60 | - 13.200,00 | 0,00 | | | | | Gewinn vor Gewinn-freibetrag (GFB) | 152.791,82 | 202.310,69 | 218.520,00 | Grundfreibetrag | - 3.900,00 | - 3.900,00 | - 3.900,00 | Einkünfte aus selbst-ständiger Arbeit lt. Bp | 148.891,82 | 198.410,69 | 214.620,00 | | 2018 | 2019 | 2020 | Anteil der begünstigten Einkünfte | 40,89% | 43,20% | 43,78% | Lizenzeinkünfte lt. Bp | 75.600,00 | 102.060,00 | 103.670,00 | Anteilige Betriebs-ausgaben | - 13.120,00 | - 14.669,25 | - 8.009,18 | Anteiliger Gewinn | 62.479,80 | 87.390,75 | 95.660,82 | Gewinnfreibetrag anteilig | - 1.594,79 | - 1.684,66 | - 1.707,29 | Mit Hälftesteuersatz gem. § 38 EStG | 60.885,01 | 85.706,09 | 93.953,53 | | 2021 | 2020 | Erlöse ohne § 109a bisher | 54.343,61 | 67.351,77 | Erhöhung GF-Bezug lt. Bp | 60.450,00 | 124.400,00 | GF-Bezug lt. Bp | 114.793,61 | 191.751,77 | Lizenz-Entgelt | 104.550,00 | 62.600,00 | Einnahmen gesamt | 219.343,61 | 254.351,77 | | | | Reise- und Fahrtspesen | - 823,61 | - 415,29 | Eigene Pflichtversicherungsbeiträge | - 18.838,80 | - 23.762,64 | Pauschalierte Betriebsausgaben | 0,00 | - 13.200,00 | Ausgaben gesamt | - 19.662,41 | - 37.377,93 | Gewinn vor Gewinnfreibetrag (GFB) | 199.681,20 | 216.973,84 | Grundfreibetrag | - 3.900,00 | - 4.500,00 | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. Bp | 195.781,20 | 212.4783,84 | | 2021 | 2022 | Anteil der begünstigten Einkünfte | 47,66% | 24,61% | Lizenzeinkünfte lt. Bp | 104.550,00 | 62.600,00 | Anteilige Betriebsausgaben | - 9.372,08 | - 9.199,30 | Anteiliger Gewinn | 95.177,92 | 53.400,70 | Gewinnfreibetrag anteilig | - 1.858,93 | - 1.107,52 | Mit Hälftesteuersatz gem. § 38 EStG | 93.318,99 | 52.293,18 Das Vorsteuer-Pauschale gemäß § 14 UStG könne nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Betriebsausgaben-Pauschalierung vorliegen würden. In den Jahren 2020 und 2021 wäre ein pauschaler Vorsteuerabzug demnach nicht zulässig. Vorsteuer: | | 2018 | 2019 | 2020 | Vorsteuer laut Bp | 3.327,78 | 3.960,00 | 0,00 | Bisher | 929,44 | 1.103,86 | 1.075,84 | Änderung | 2.398,34 | 2.856,14 | - 1.075,84 | | 2021 | 2022 | Vorsteuer laut Bp | 0,00 | 3.960,00 | Bisher | 756,00 | 2.122,72 | Änderung | - 756,00 | 1.837,28 Mit Bescheiden vom 11. April 2025 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2021 sowie Umsatzsteuer 2020 und 2021 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ den Feststellungen der Außenprüfung folgende neue Sachbescheide Einkommensteuer 2018 bis 2021 sowie Umsatzsteuer 2020 und 2021 ebenfalls am 11. April 2025. Weiters wurde am 11.4.2025 der Erstbescheid Umsatzsteuer 2022 vom 2.2.2024 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und am 11.4.2025 ein neuer Sachbescheid Umsatzsteuer 2022 erlassen, der die Feststellungen der Außenprüfung berücksichtigt hat. Schließlich erließ das Finanzamt am 11.4.2025 einen Erstbescheid Einkommensteuer 2022, der ebenfalls den Feststellungen der Außenprüfung entsprochen hat. Die am 11.4.2025 erlassenen Sachbescheide Umsatzsteuer 2020 bis 2022 sowie Einkommensteuer 2018 bis 2022 wurden wie folgt begründet: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." Alle diese Bescheide wurden an den Bf. über FinanzOnline am 12. April 2025 in dessen Databox übermittelt. Mit am 9. Mai 2025 zur Post gegebenen Schreiben vom 9.5.2025 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 bis 2022 vom 11.4.2025 sowie auch gegen die Umsatzsteuerbescheide 2020 bis 2022 ebenfalls vom 11.4.2025. Es wurde in dieser Beschwerde beantragt die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2022 gemäß der Beilage 1 zur Beschwerde wie folgt abzuändern: | | lt BP | lt Beschwerde | lt BP | lt Beschwerde | lt BP | lt Beschwerde | | 2018 | 2019 | 2020 | Betrieb GF-Tätigkeit | 59,11% | 35,09% | 56,80% | 31,43% | 50,32% | 30,33% | GF-Bezug | 109.276,74 | 64.876,74 | 134.210,19 | 74.270,19 | 133.145,53 | 71.815,53 | Reisekosten | -1.017,63 | - 1.721,64 | - 808,50 | - 1.425,08 | - 296,16 | - 526,76 | SV Beiträge | - 11.390,49 | - 19.270,68 | - 10.982,66 | - 19.334,42 | - 9.990,19 | - 17.786,77 | BA Pauschale 6% | - 6.556,60 | - 3.788,31 | - 7.498,09 | - 4.370,71 | | - 4.277,33 | GFB | - 2.305,21 | - 1.368,58 | - 2.215,34 | - 1.225,94 | - 2.192,71 | - 1.182,70 | Betrieb Erfinder | 40,89% | 64,01% | 43,20% | 68,57% | 43,78% | 69,67% | Lizenzeinnahmen | 75.600,00 | 120.000,00 | 102.060,00 | 162.000,00 | 103.670,00 | 165.000,00 | Reisekosten | - 704,01 | | - 615,58 | | - 230,60 | | SV Beiträge | - 7.880,19 | | - 8.351,76 | | - 7.758,58 | | BA Pauschale 6% | - 4.536,00 | | - 5.701,91 | | | | BA Pauschale 12% | | - 14.400,00 | | - 19.800,00 | | - 19.800,00 | GFB | -1.594,79 | -2.531,42 | - 1.684,66 | - 2.674,06 | - 1.707,29 | - 2.717,30 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 148.891,82 | 141.795,11 | 198.410,69 | 187.799,98 | 214.620,00 | 190.542,67 | Sonderausgaben-pauschale | - 60,00 | - 60,00 | - 60,00 | - 60,00 | | | Spenden | - 100,00 | - 100,00 | - 80,00 | - 80,00 | 0,00 | 0,00 | Kirchenbeitrag | - 374,48 | - 374,48 | 0,00 | 0,00 | - 400,00 | - 400,00 | Einkommen | 148.357,34 | 141.260,63 | 198.270,69 | 167.659,98 | 214.160.00 | 190.062,67 | Steuer für Durch-schnittssteuersatz | 62.058,67 | 58.510,32 | 87.015,35 | 81.709,99 | 94.610,00 | 82.571,34 | Durchschnitts-steuersatz | 41,83% | 41,42% | 43,89% | 43,54% | 44,18% | 43,44% | BMGL | | | | | | | Durchschnitt | 87.472,33 | 38.192,05 | 112.564,60 | 47.774,04 | 120.206,47 | 47.599.98 | Hälfte | 60.885,01 | 103.068,58 | 85.708,09 | 139.885,94 | 93.953,53 | 142.482,780 | Steuersatz | | | | | | | Durchschnitt | 41,83% | 41,42% | 43,89% | 43,54% | 44,18% | 43,44% | Hälftesteuersatz | 20,92% | 20,71% | 21,95% | 21,77% | 22,09% | 21,72% | Steuer | | | | | | | Durchschnitt | 36.589,68 | 15.819,15 | 49.404,60 | 20.800,82 | 53.107,22 | 20.677,43 | Hälfte | 12.737,14 | 21.345,50 | 18.812,49 | 30.453,17 | 20.754,34 | 30.947,24 | Einkommen-steuer | 49.326,82 | 37.164,65 | 68.217,09 | 51.253,99 | 73.861,55 | 51.624,67 | gerundet | 49.327,00 | 37.165,00 | 68.217,00 | 51.254,00 | 73.862,00 | 51.625,00 | | lt BP | lt Beschwerde | lt BP | lt Beschwerde | | 2021 | 2022 | Betrieb GF-Tätigkeit | 52,34% | 24,78% | 75,39% | 36,65% | GF-Bezug | 114.793,61 | 54.343,61 | 191.751,77 | 93.221,77 | Reisekosten | - 431,04 | - 823,61 | - 313,08 | - 415,29 | SV Beiträge | - 9.859,30 | - 18.838,80 | - 17.914,28 | - 23.762,64 | BA Pauschale 6% | | - 3.211,20 | - 9.951,27 | - 4.016,19 | GFB | - 2.041,07 | - 966,25 | - 3.392,48 | - 1.649.28 | Betrieb Erfinder | 47,66% | 75,22% | 24,61% | 63,35% | Lizenzeinnahmen | 104.550,00 | 165.000,00 | 62.600,00 | 161.130,00 | Reisekosten | - 392,57 | | - 102,21 | | SV Beiträge | - 8.979,50 | | - 5.848,36 | | BA Pauschale 6% | | | - 3.248,73 | | BA Pauschale 12% | | - 19.800,00 | | - 19.335,60 | GFB | - 1.858,93 | - 2.933,75 | - 1.107,52 | - 2.850,72 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 195.781,20 | 172.770,00 | 212.473,84 | 202.322,05 | Sonderausgaben-pauschale | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -0,00 | Spenden | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Kirchenbeitrag | - 400,00 | 400,00 | 400,00 | 400,00 | Anti Teuerungs-bonus | | | 250,00 | 250,00 | Einkommen | 195.381,20 | 172.370,00 | 212.323,64 | 202.172,05 | Steuer für Durch-schnittssteuersatz | 85.220,60 | 73.715,00 | 93.366,92 | 88.291,03 | Durchschnitts-steuersatz | 43,62% | 42,77% | 43,97% | 43,67% | BMGL | | | | | Durchschnitt | 102.062,21 | 30.103,75 | 160.030,66 | 63.228,37 | Hälfte | 93.318,99 | 142.266,25 | 52.293,18 | 138.943,68 | Steuersatz | | | | | Durchschnitt | 43,62% | 42,77% | 43,97% | 43,67% | Hälftesteuersatz | 21,81% | 21,38% | 21,99% | 21,84% | Steuer | | | | | Durchschnitt | 44.519,54 | 12.875,38 | 70.365,48   | 27.611,83 | Hälfte | 20.352,87 | 30.416,52 | 11.499,27 | 30.345,30 | Einkommen-steuer | 64.872,41 | 43.291,90 | 81.864,75 | 57.957,13 | gerundet | 64.872,00 | 43.292,00 | 81.865,00 | 57.957,00 Überdies wurde in der Beschwerde erklärt, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 2 BAO verzichtet wird und wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat gem. § 272 Abs. 2 BAO und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 BAO beantragt. Sachverhaltsmäßig wurde in der Beschwerde nachstehendes Vorbringen erstattet: Der Bf. würde als Geschäftsführer der ***14*** (Geschäftsgegenstand: Erzeugung und Vertrieb von ***47***anlagen) Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit erzielen und wäre daneben im Rahmen einer Erfindertätigkeit mit der Entwicklung von technischen Innovationen im Bereich der ***89*** tätig. Die aus dieser Erfindertätigkeit entstandenen Patente im Zusammenhang mit ***47***technik wären der ***14*** entgeltlich überlassen worden. Der Bf. hätte daneben an Entwicklungen für verschiedene Anlagen - teilweise - auch vor 1999 gearbeitet. Entwicklungen für die ***90*** Fabrik ***48*** (***91***), ***49*** (***92***) und für ***50*** (***93***) wären umgesetzt worden. Diese im vorigen Satz angeführten Entwicklungen wären nicht patentrechtlich geschützt gewesen. Der Bf. hätte daraus Einkünfte erzielt, die gemäß §§ 37 iVm 38 EStG mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu besteuern wären Im Rahmen einer Außenprüfung über den Zeitraum 2018 bis 2022 (Niederschrift vom 25.3.2025) wäre vom Finanzamt die Höhe der Einkünfte mit dem halben Durchschnittssteuersatz abweichend von den bisherigen Abgabenerklärungen festgesetzt worden. Nach der beschwerdegegenständlichen Auffassung wären die halbsatzfähigen Einkünfte vom Finanzamt in einem zu geringen Ausmaß festgesetzt worden. Weiters wären die Einkünfte aus der Erfindertätigkeit von der Außenprüfung dem Geschäftsführerbetrieb zugeordnet worden. Die Geschäftsführertätigkeit und die Erfindertätigkeit wären als einheitlicher Betrieb beurteilt worden. Dies hätte in einzelnen Zeiträumen bewirkt, dass aufgrund der Umsatzgrenzen des § 17 EStG keine pauschalierten Betriebsausgaben zugestanden sind. Nach der beschwerdegegenständlichen Auffassung würden für die Erfindertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zwei getrennte Betriebe (Geschäftsführung und Erfindertätigkeit) vorliegen, weswegen die Basispauschalierung für beide Betriebe gesondert zu beurteilen wäre. Zudem wäre die Höhe des Betriebsausgabenpauschales für die Erfindertätigkeit als Konsequenz aus der Zuordnung zum Geschäftsführerbetrieb von der Außenprüfung mit nur 6% berücksichtigt worden, soweit die Umsatzgrenzen des § 17 EStG nicht überschritten wurden. Nach der beschwerdegegenständlichen Auffassung würde das Betriebsausgabenpauschale für die Einkünfte aus der Erfindertätigkeit 12% betragen. Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge wären von der Außenprüfung aliquot bei den halbsatzfähigen Einkünften berücksichtigt worden. Nach der beschwerdegegenständlichen Auffassung wären diese Betriebsausgaben nur im Geschäftsführerbetrieb zu erfassen, da sie nur dort angefallen wären. Als Eventualbegehren wären diese nur bei den Einkünften zum Regelsteuersatz als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Im Bereich der Umsatzsteuer wäre das Vorsteuerpauschale von der Außenprüfung in den beschwerdegegenständlichen Veranlagungszeiträumen aufgrund des Negierens von zwei getrennten Betrieben nur unvollständig berücksichtigt worden. Nach der beschwerdegegenständlichen Auffassung würde das Vorsteuerpauschale für den Geschäftsführerbetrieb und den Erfinderbetrieb in der gesetzlichen Höhe gesondert zustehen. Unter den Gründen für die nach Ansicht des Bf. vorliegende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wurde unter dem Punkt Höhe der Einkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz gem. §§ 37 iVm 38 EStG nachstehendes vorgebracht: Der Bf. wäre unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der ***14*** und würde 95% der Anteile an der Gesellschaft halten. Die ***14*** wäre im Bereich Herstellung und Vertrieb von ***47***anlagen tätig. Der Bf. hätte als Erfinder im Zeitraum seit ca. 1999 mehrere Produktideen zu (Anmerkung: richtig wohl: zur) Patentreife entwickelt. Diese Erfindungen im Bereich der ***77*** wären der ***14*** auf Basis eines schriftlichen Lizenzvertrages entgeltlich überlassen worden. Im Lizenzvertrag würde die Überlassung von mehreren Patenten geregelt werden. Auf die Ausführungen im BP-Bericht werde hinsichtlich Umfang und Gültigkeitsdauer verwiesen. Fraglich wäre die Höhe der Einkünfte, die gem §§ 37 iVm 38 EStG mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden können. Nach der vom Bf. vertretenen Auffassung wäre im Rahmen der Außenprüfung eine doppelte Kürzung der Bemessungsgrundlage vorgenommen worden, weswegen es zu einer überhöhten Zuordnung von Lizenzeinkünften zu den Geschäftsführerbezügen gekommen wäre. Der Lizenzvertrag würde in Punkt V. vorsehen, dass der Lizenznehmer ein Lizenzentgelt iHv jährlich 5% erhält. Bemessungsgrundlage für das Lizenzentgelt wären die mit bzw. unter Verwendung der genannten Schutzrechte erzielten Umsätze. Zusätzlich wäre eine Deckelung der Bemessungsgrundlage mit 40% der gesamten Umsätze aus der ***77*** vorgesehen. Diese Deckelung solle ein angemessenes fremdübliches Lizenzentgelt sicherstellen. Als Bemessungsgrundlage für Lizenzzahlungen solle auf den gesamten Umsatz aus der Lieferung einer neuen ***47***anlagen inklusive Nebenleistungen durch die ***14*** abgestellt werden. Die Herleitung der Bemessungsgrundlage würde für Zwecke des § 38 EStG ein zentrales Problem darstellen, da die Zuordnung der einzelnen Patente zu den Umsätzen oft nur schwer möglich wäre. Die vorliegenden Patentrechte würden einen zentralen Wettbewerbsvorteil der ***14*** darstellen und wären ein wesentlicher Bestandteil der Produkte. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wären auf Basis von Auswertungen aus der Finanzbuchhaltung (Saldenlisten) die gesamten ***47***umsätze (die ***14*** würde daneben Einkünfte aus dem Verkauf von ***94***geräten erzielen, die keinen Zusammenhang mit den Patenten hätten) herangezogen und auf diese Umsätze der Deckel von 40% angewendet worden. Auf die derart ermittelte Bemessungsgrundlage wäre der (unstreitige) Lizenzsatz von 5% angewendet worden. Da bereits nur 40% der gesamten ***47***umsätze in die Bemessungsgrundlage herangezogen worden wären, wären nach der vom Bf. vertretenen Auffassung bereits sämtliche nicht lizenzfähigen Umsätze (zB Service, Ersatzteile, Reparaturen) aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden worden und ein fremdübliches Lizenzentgelt verrechnet worden. Für dieses Lizenzentgelt würde in den Kalenderjahren bis 2021 die halbe Durchschnittssteuer gem §§ 37 iVm 38 EStG zustehen. Ab dem Kalenderjahr 2022 wäre eine Einschränkung der Bemessungsgrundlage für den halben Durchschnittsteuersatz jedoch zu akzeptieren. Da irrtümlich Patentgebühren nicht mehr entrichtet worden wären, wäre es Ende 2021 zum Auslaufen eines Patents gekommen, wodurch der aufrechte Patenschutz für bestimmte Produktgruppen nicht mehr gegeben wäre. Auf dieser Grundlage wäre den Feststellungen der Außenprüfung teilweise zu folgen. Von der Außenprüfung wäre auf Basis von Auswertungen aus dem Wirtschaftsjahr 2022/23 ein lizenzfähiger Umsatz im Ausmaß von 63% der gesamten Umsätze aus der ***77*** ermittelt worden. Dieser Umsatzschüssel wäre auf die Jahre 2018 bis 2021 angewendet und anschließend nochmals eine Reduktion dieses Betrags auf 40% vorgenommen worden. Anschließend wäre der Lizenzsatz von 5% angewendet worden. Der Differenzbetrag zu den bisherigen Veranlagungen wäre als Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit erfasst worden. Im Jahr 2022 wäre eine weitere Reduktion vorgenommen worden, da aufgrund des Wegfalls von Patenten der aufrechte Patentschutz für bestimmte Produktgruppen nicht mehr gegeben gewesen wäre. Die 40% Deckelung wäre nach Ermittlung der lizenzfähigen Umsätze iHv 34% erneut angewendet worden. Unter vollständiger Berücksichtigung der Montageleistungen würde der Anteil gerundet 35% betragen. Aus den Feststellungen der Außenprüfung würde sich jedoch zeigen, dass die lizenzfähigen Umsätze 63% der gesamten Umsätze aus der ***77*** betragen würden, während bisher nur 40% der gesamten Umsätze aus der ***77*** als Bemessungsgrundlage herangezogen worden wären. Durch eine nochmalige Reduktion der 63% der lizenzfähigen Umsätze auf 40% würde es nach der vom Bf. vertretenen Auffassung zu einer doppelten Kürzung der Bemessungsgrundlage kommen. Zudem wären Montageumsätze aus der Lieferung von Anlagen nicht vollständig in den gesamten Umsätzen berücksichtigt worden, wodurch sich der Anteil der lizenzfähigen Umsätze nochmals geringfügig erhöhen würde. Bei Abschluss des Lizenzvertrages wäre von den Parteien beabsichtigt worden, durch die pauschale Reduktion der Bemessungsgrundlage ein fremdübliches Lizenzentgelt zu erreichen, indem nicht begünstigte Umsätze durch die pauschale Reduktion unberücksichtigt bleiben. Als Zeugen für dieses Verständnis, das auch zuvor im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung bestanden hätte, würden folgende Personen genannt und die Einvernahme beantragt werden: ***51***, wohnhaft in ***52***, ***53*** als Berater seit 1995 ***54***, wohnhaft in ***55***, ***56***, die als Lebensgefährtin und Mitarbeiterin mit der organisatorischen Abwicklung von Patentangelegenheiten seit ca 2001 betraut gewesen wäre Weiters wäre zu beachten, dass in den Zeiträumen vor dem Wirtschafsjahr 2022/23 der Lizenznehmerin das vorhandene ***57***-System nur eingeschränkt Rückschlüsse auf den lizenzfähigen Umsatz zugelassen hätte. Der Bf. hätte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben den Lizenzeinnahmen Geschäftsführerbezüge erhalten. Die Vergütung wäre in einem Fixbezug, einem PKW-Sachbezug und der Übernahme der GSVG-Sozialversicherungsbeiträge durch die ***14*** bestanden. Im Jahr 2021 wären die Beiträge vom Bf. von seinem Privatkonto bezahlt und daher nicht von der GmbH getragen worden. Da hier ein einmaliges Abweichen vorliegen würde, könne nicht von einer "Gestaltung nach Gutdünken" gesprochen werden (Schlussbesprechungsprogramm Seite 7). Daneben hätte es in der ***14*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen weiteren Geschäftsführer (5% Beteiligung am Stammkapital gegeben). Die Bezüge der Geschäftsführer wären einvernehmlich festgelegt worden. Zusammenfassend werde - wie in Beilage 1 dargestellt - beantragt die Bemessungsgrundlage für die Einkünfte unter Anwendung des Halbsatzes für die Jahre 2018 bis 2021 gemäß der ursprünglichen Veranlagung vor der Außenprüfung beizubehalten. Für das Jahr 2022 werde die Berücksichtigung der Einkünfte unter Anwendung des Halbsatzes von den lizenzfähigen Erlösen laut Außenprüfung unter Modifikation um die Montageumsätze - der Anteil würde sich von 34% auf 35% erhöhen - mit einem Lizenzsatz von 5% beantragt, da der Anteil der lizenzfähigen Umsätze unter 40% der gesamten ***47***umsätze liegen würde: [...] Unter dem Punkt "Vorliegen von betrieblichen Einkünften und von zwei getrennten Betrieben" wurde in der Beschwerde nachstehendes vorgebracht: Die Einordnung der Erfindertätigkeit in eine Einkunftsart würde in den EStR 2000 in der Rz 5236 exemplarisch dargestellt werden. Der Bf. würde den Feststellungen der Außenprüfung insoweit folgen, dass die Einkünfte aus der Erfindertätigkeit unter eine betriebliche Einkunftsart zu subsumieren wären. Auf Basis von Kommentaren und BFG-Entscheidungen könne eine Einordnung unter selbständige Einkünfte oder Gewerbebetrieb bei den betrieblichen Einkünften vorliegen. Eine gewerbliche Tätigkeit würde das Vorliegen von Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordern. Die Selbständigkeit der Tätigkeit würde am Unternehmerwagnis ersichtlich werden, da regelmäßig nur Erlöse aus der Verwertung der Erfindungen erzielt werden, wenn die Patentreife der Erfindungen erzielt werden könne. Der Bf. hätte seit ca 1999 durch umfassende und regelmäßige Aktivitäten zahlreiche Erfindungen bis zur Patentreife entwickelt. Daraus würde die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ersichtlich. Laut Kauba in Doralt ua, EStG21 § 23 Rz würde eine Erfindertätigkeit grundsätzlich als nachhaltig gelten (ebenso Steinhäuser in Wiesner ua, EStG36 § 23 Anm 17a). Die Gewinnerzielungsabsicht wäre durch den Abschluss des Lizenzvertrages dokumentiert. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr würde vorliegen da die Leistung auf Basis eines Lizenzvertrages vergütet würde und dem Grunde nach auch an weitere Personen oder Rechtsträger verrechenbar wäre. Daher wäre nach der beschwerdegegenständlichen Auffassung vom Vorliegen von gewerblichen Einkünften für die Erfindertätigkeit auszugehen. Die Erfindertätigkeit würde weiters einen gesonderten Betrieb neben der Geschäftsführertätigkeit des Bf. darstellen. Dies wäre zum einem an der Unterschiedlichkeit der Berufsbilder (Geschäftsführer vs Erfinder) ersichtlich und zum anderen daran, dass der Bf. die Lizenzeinnahmen nach Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis weiterhin beziehen könne. Die Tätigkeit als Erfinder würde unabhängig von der Geschäftsführertätigkeit erfolgen, da den Kern der Tätigkeit als Erfinder die Idee (der Geistesblitz) darstellen würde. Dabei würde kein Auftragsverhältnis für Erfindungen zwischen Herrn ***54*** und der ***14*** bestehen, sondern nach Vorliegen einer Idee und Entwicklung dieser Idee zur Patentreife würde das daraus erzielte Patent (die Erfindung) der ***14*** zur Nutzung überlassen. Die daraus erzielten Lizenzeinnahmen wären dem Erfinderbetrieb zuzurechnen und in diesem gesondert von den Geschäftsführerbezügen steuerlich zu erfassen. Die Lizenzgeberin könne durch die Verwendung der geschützten Erfindungen in ihren Produkten einen Marktvorteil für die eigene Tätigkeit - Herstellung und Vertrieb von ***47***anlagen - erzielen. Zudem würden keine Verflechtungen iSd Literatur bestehen bzw. den EStR 2000 Rz 411 mit Verweis auf VwGH: Es würde kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen der Erfinder- und der Geschäftsführertätigkeit bestehen. Es würde sich um keine Hilfsfunktionen handeln, da beide Tätigkeiten gesondert bestehen könnten. Es würde keine Ergänzungsfunktion vorliegen, da die Erfindertätigkeit auch ohne Geschäftsführertätigkeit ausübbar wäre. Es würde kein enger Zusammenhang bestehen, da die Erfindertätigkeit auch unabhängig von der Geschäftsführertätigkeit verwertet werden könne (zB nach Pensionierung) und Kern dieser Tätigkeit das Vorliegen einer Idee (Geistesblitz) wäre. Räumliche und personelle Verflechtungen, Rohstoffe, Leistungsprogramm, Betriebsaufschrift wären aufgrund der geringen Ausprägung der Sachbezogenheit bei tätigkeitsbezogenen Betrieben (wie hier vorliegend) keine zentralen Kriterien. Die Kommunalsteuerrichtlinien (Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz) würden in Rz 78 mit weiteren Judikatur-Verweisen vorsehen, dass eine Abgrenzung für Geschäftsführerbezüge und Lizenzeinnahmen eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu erfolgen hätte. Auch dies wäre indiziell für das Vorliegen von zwei Betrieben. Neben dem Bf. wäre bei der ***14*** im streitgegenständlichen Zeitraum auch ein weiterer Geschäftsführer (Herr ***58***) tätig gewesen. Betreffend die Höhe des Betriebsausgabenpauschales iSd § 17 EStG wurde vorgebracht, dass deshalb weil entsprechend den gemachten Ausführungen in der Beschwerde abweichend von den Feststellungen der Außenprüfung zwei Betriebe bestehen, das Betriebsausgabenpauschale für jeden Betrieb gesondert zu beurteilen wäre. Im gegenständlichen Zeitraum 2018 bis 2022 würde dies somit in Höhe von 6% der Geschäftsführerbezüge und in Höhe von 12% der Umsätze aus der Erfindertätigkeit zustehen. In BFG RV/5100129/2016 wären für die Lizenzeinnahmen ebenso 12% herangezogen worden (unter der Zugrundelegung von Einkünften aus selbständiger Arbeit). Die Umsatzschwellen iSd § 17 EStG iHv EUR 220.000 des Vorjahres würden somit für keinen der beiden Betriebe überschritten werden. Als Eventualbegehren werde beantragt, dass auch bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebes eine tätigkeitsbildbezogene Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der pauschalen Betriebsausgaben iHv 6% bzw 12% zu erfolgen hätte (vgl. Böck in Wiesner ua, EStG38 § 17 Anm 22, Mayr/C. Brameshuber in Doralt ua, EStG21 § 17 Rz 10), da die Geschäftsführertätigkeit und die Erfindertätigkeit zwei klar getrennte Berufsbilder darstellen würden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100753/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100753.2025
Stammnummer
149960
Gültig
26.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF