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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100753/2025

Voraussetzungen für das Vorliegen zweier Betriebe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100753/2025vom 26.11.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter dem Punkt Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge im Geschäftsführerbetrieb wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Sozialversicherungsbeiträge von der Außenprüfung entsprechend dem Umsatzverhältnis unter der Annahme eines einheitlichen Betriebes auf die Einkünfte mit und ohne Halbsatzbegünstigung aufgeteilt worden wären. Da wie dargestellt zwei Betriebe vorliegen würden, wären die Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben dem Betrieb zuzuordnen, durch den sie veranlasst wären (§ 4 Abs 4 EStG). Da die Einkünfte aus den Lizenzzahlungen bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst worden wären, wären diese nicht Teil der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge würden daher nur die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit betreffen und wären ausschließlich durch diese veranlasst. Als Betriebsausgabe wären diese Beiträge daher nur bei den Geschäftsführerbezügen zu berücksichtigen. Im Erfinderbetrieb wären bisher keine einkünftemindernden Betriebsausgaben (neben den Pauschalen) angefallen. Aufgrund der Umqualifikation wären bei Anwendung eines Betriebsvermögensvergleiches Rückstellungen für anteilige Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Pauschalierung iSd § 17 EStG würde es sich um eine Art der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung handeln (zB VwGH 2011/15/0107 vom 19.09.2013), bei der Betriebsausgaben nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen wären. Sozialversicherungsbeiträge wären daher erst im Jahre der Zahlung zu berücksichtigen. Als Eventualbegehren werde beantragt, dass auch bei gegenteiliger Ansicht zum Vorliegen zweier Betriebe im einheitlichen Geschäftsführerbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht aliquot auf die halbsatzbesteuerten Einkünfte und die regelbesteuerten Einkünfte zu verteilen, sondern nur bei den Geschäftsführerbezügen als Betriebsausgaben geltend zu machen wären, da diese keinen Bezug zu den Einkünften aus patentrechtlich geschützten Erfindungen hätten, da diese in der Vergangenheit als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst worden wären, und somit nicht in der Beitragsgrundlage der GSVG-Beiträge berücksichtigt gewesen wären. Auf Basis einer direkten Zuordnung wären diese daher nur bei den Geschäftsführerbezügen als Betriebsausgabe zu erfassen. Zur Höhe des Vorsteuerpauschales gemäß § 14 UStG wurde vorgebracht, dass als weitere Konsequenz aus dem Vorliegen von zwei Betrieben das Vorsteuerpauschale iSd § 14 UStG für jeden Betrieb gesondert bis zum Höchstausmaß zustehen würde. Als Beilage 2 wäre die Berechnung auf Basis von zwei Betrieben enthalten. Diese Beilage 2 zur Beschwerde enthält folgende Darstellung: Umsatzsteuer 2020 - 2022: | | lt BP | lt Beschwerde | lt BP | lt Beschwerde | lt BP | lt Beschwerde | | 2020 | 2021 | 2022 | Betrieb GF-Tätigkeit | | Umsatz | 254.768,77 | 59.768,77 | 207.000,00 | 42.000,00 | 304.928,87 | 143.798,87 | Umsatz-steuer | 50.953,75 | 11.953,75 | 41.400,00 | 8.400,00 | 60.985,77 | 28.759,77 | Vorsteuer-pauschale | 0,00 | - 1.075,84 | 0,00 | - 756,00 | - 3.960,00 | - 2.588,38 | Betrieb Erfinder | | Umsatz | | 195.000,00 | | 165.000,00 | | 161.130,00 | Umsatz-steuer | | 39.000,00 | | 33.000,00 | | 32.226,00 | Vorsteuer-pauschale | | - 3.510,00 | | - 2.970,00 | | - 2.900,34 | Zahllast | 50.953,35 | 46.367,92 | 41.400,00 | 37.674,00 | 57.025,77 | 55.497,05 Es werde darauf hingewiesen, dass sämtliche Leistungen gegenüber der Gesellschaft (Geschäftsführerbezug und Lizenzen) mit Umsatzsteuer verrechnet worden wären. Es werde iSd § 14 Abs 4 UStG beantragt, die Vorsteuern nach Durchschnittssätzen für den Erfinderbetrieb zu berücksichtigen. Mit Vorlagebericht vom 1. August 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 9. Mai 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor ohne vorher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben. In der Stellungnahme zur Beschwerde wurde vom Finanzamt folgendes ausgeführt: Im Lizenzvertrag vom 2.5.2019 wäre laut Punkt V/1 festgelegt, dass der Lizenznehmer ein laufendes Lizenzentgelt von jährlich 5% der Bemessungsgrundlage zahlt. Gemäß Punkt V/2 wäre unter Bemessungsgrundlage der jährliche vereinnahmte Umsatz unter Verwendung der Schutzrechte im Bereich der ***77*** zu verstehen, wobei laut Punkt V/4 diese Bemessungsgrundlage mit 40% gedeckelt werde. Als Grundlage zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühren würden die Daten des ab dem Wirtschaftsjahr 2022/23 verwendeten Fakturen-Programms gedient haben, bei der zuvor verwendeten Software wären keinerlei Angaben zum Liefer-/Leistungsgegenstand verfügbar. Diese Daten hätten eine Zuordnung der Umsätze zu einzelnen Produktgruppen ermöglicht und hätten auf den Prüfungszeitraum umgelegt werden können. Für die Kalenderjahre bis einschließlich 2021 wären alle Anlagen begünstigt, der Umsatz der Produktgruppen 5000, 5100, 5200 und 5300 hätte im Wirtschaftsjahr 2022/23 rund 63% der gesamten ***47***umsätze betragen. Im Kalenderjahr 2022 wäre der Wegfall der Umsätze aus der ***32*** (Produktgruppen 5000 und 5100, Ende des Patentschutzes im ***45*** bzw. ***46*** 2021) zu berücksichtigen, dadurch würde sich der begünstigte Umsatz auf rund 34% vermindern. Da in Punkt V/4 im Lizenzvertrag auf die Umsätze gemäß Punkt V/2 verwiesen werde, wäre damit der Umsatz unter Verwendung der Schutzrechte im Bereich der ***77*** zu verstehen und nicht, wie in der Beschwerde behauptet, 40% der gesamten Umsätze aus der ***77***. Wenn der steuerliche Vertreter nun behauptet, es sei bei Abschluss des Lizenzvertrages etwas anderes beabsichtigt worden und im Nachhinein für diese Auffassung die Einvernahme von Herrn ***51*** und Frau ***54*** beantragt, so würde dies die eindeutige Formulierung in Punkt V/4 (in dem auf die Umsätze in Punkt V/2 verwiesen werde und dadurch jene Umsätze, die unter Verwendung der Schutzrechte im Bereich ***77*** erzielt werden, heranzuziehen wären) nicht ändern. Die Behauptung des Bf., dass das aufrechte Patent (***95***) mit den bereits ausgelaufenen Patenten eine "Patentfamilie" bilde, wodurch diese infolge der Verwendung als Komponente im Gesamtsystem weiterhin Gültigkeit haben sollen, wäre im Schreiben des Patentamtes vom 10.1.2025 nicht geteilt worden. Des Weiteren wäre vom Prüfer festgestellt worden, dass die Geschäftsführerbezüge (Euro 54.000-74.000) des Bf. verhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den anderen Geschäftsführern (***58*** und ab 2023 auch ***66***) wären, wodurch die Geschäftsführerbezüge des Bf. nicht fremdüblich gestaltet wären. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass überhöhte Lizenzentgelte, die mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern sind, statt einer angemessenen Geschäftsführervergütung gewährt worden wären, um dadurch eine vorteilhafte Steuergestaltung zu bewirken. Nach der stRsp des VwGH wären bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach würde bloß ein Betrieb vorliegen, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebes anzusehen sind; das würde bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zutreffen. Es würde auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall ankommen (vgl. VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb wären etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten würden einen einheitlichen Betrieb bilden, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (vgl. VwGH 22.11.1995, 94/15/0154 mVa Hinweis: E 21.5.1990, 88/15/0038). Zwischen der Tätigkeit als Erfinder und der als Geschäftsführer würde jedenfalls eine enge organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung vorliegen. Die Erfindertätigkeit hätte eine Hilfsfunktion für die Tätigkeit als Geschäftsführer. Es würden die gleichen Arbeitsmittel, Räumlichkeiten und dergleichen verwendet werden. Auch wenn es sich bei Geschäftsführer- und Erfindertätigkeit nicht um gleichartige Tätigkeiten handeln würde, so wären sie jedenfalls im vorliegenden Fall geeignet, einander zu ergänzen. Die Abgabenbehörde würde daher betreffend der Geschäftsführer- und Erfindertätigkeit von einem einheitlichen Betrieb ausgehen, die Feststellungen in der Beschwerde hinsichtlich Betriebsausgabenpauschale, Sozialversicherungsbeiträge und Vorsteuerpauschale wären daher unerheblich. Die Abgabenbehörde beantragt daher, dass die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2018-2022 und die Umsatzsteuerbescheide 2020-2022 als unbegründet abgewiesen wird. Mit Beschluss vom 5. August 2025 ergingen an das Finanzamt Österreich folgende Ersuchen: a.) Im Vorlagebericht vom 1.8.2025 wird in der Stellungnahme zur Beschwerde ausgeführt, dass zwischen der Tätigkeit des Bf. als Erfinder und der als Geschäftsführer der ***14*** eine enge wirtschaftliche und finanzeile Verflechtung vorliegen würde und für diese Tätigkeiten die gleichen Arbeitsmittel, Räumlichkeiten und dergleichen verwendet würden. Es wird um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht aus denen sich insbesondere ergibt, dass der Bf. für seine Erfindertätigkeit die Arbeitsmittel, Personal und Räumlichkeiten der ***14*** genutzt hat. Insbesondere möge der papierene Veranlagungsakt der ***14*** vorgelegt werden zumal laut einer vom Berichterstatter durchgeführten Buchungsabfrage diese Gesellschaft in den Jahren 2003 bis 2010 Forschungsprämien zwischen € 14.236,56 (2009) und € 34.247,00 (2004) geltend gemacht und gutgeschrieben erhalten hat. b.) In der Beschwerde wird betreffend das Jahr 2022 ein Ansatz von 35% der von der ***14*** erzielten Umsätze - statt 34% wie im Betriebsprüfungsbericht vom 12.4.2025 - begehrt. Geht man von der Ermittlung laut Beilage 51 des Vorlageberichts vom 1.8.2025 aus ergibt sich unter Berücksichtigung der Umsätze der Produktgruppen 5000 und 5100 mit Montage ein Prozentsatz von gerundet 35%. In diesem Zusammenhang darf bemerkt werden, dass für das Bundesfinanzgericht keine Unterschiede zwischen der Beilage 51 ("Anteile Patente Berechnung") und 52 ("Anteil Patente mit Montage) des Vorlageberichts vom 1.8.2025 erkennbar sind bis auf den Umstand, dass in der Beilage 51 die 5% auf Zehnerstellen gerundet sind und in der Beilage 52 auf die Hunderterstelle. c.) Im Vorlagebericht wird hinsichtlich der Berücksichtigung der bis dato von der ***14*** für den Beschwerdeführer bzw. im Jahr 2021 von ihm selbst bezahlten Sozialversicherungsbeiträge die Ansicht vertreten, dass dann - wenn von einem einheitlichen Betrieb auszugehen wäre - das diesbezügliche Beschwerdevorbringen unerheblich wäre. Diesbezüglich wurde aber - für den Fall, dass ein einheitlicher Betrieb vorliegt - ein Eventualbegehren gestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge dann ausschließlich den Geschäftsführungsentgelten zuzuordnen wären. Dieses Begehren erscheint dem Bundesfinanzgericht aufgrund der derzeitigen Aktenlage als zutreffend und wird auch diesbezüglich um Stellungnahme ersucht. Dieses Ersuchen wurde vom Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 20.8.2025 wie folgt beantwortet: Zu Punkt a): In den Patenten wäre der Inhaber die ***14***, der Erfinder der Bf. (z. B. Nr. ***67*** und ***68***). Die Anträge Forschungsprämie 2003-2010 wären durch die ***14*** erfolgt, unterzeichnet immer vom Bf.. Für die Forschungsprämie 2010, die einer Überprüfung im Rahmen einer Nachschau unterzogen worden wäre, wären neben den Kosten für den Bf. die Kosten von Personal der ***14*** enthalten. Die Kosten für die Patente würden von der ***14*** getragen werden. Zu Punkt b): Es werde den Feststellungen im Beschluss des BFG vom 5.8.2025 zugestimmt, dass sich 2022 unter Berücksichtigung der Produktgruppen 5000 und 5100 mit Montage ein Prozentsatz von abgerundet 35% ergeben würde. Zu Punkt c): Der Bf. hätte in den Einkommensteuererklärungen 2018, 2019, 2020 und 2021 Erfindervergütungen immer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Dies wäre in den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre vom Finanzamt auch so veranlagt und erst nach der Außenprüfung mittels Wiederaufnahmen der Einkommensteuerbescheide 2018-2021 und den neuen Einkommensteuerbescheiden 2018-2021, die 2025 erfolgt wären, abgeändert worden. Da für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben würden, hieße das, dass bisher hinsichtlich dieser Jahre 2018-2021 nur für die als Geschäftsführerentgelte angegebenen Beträge (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden wären. Dem Schreiben des Finanzamtes vom 20.8.2025 waren folgende Unterlagen angeschlossen: Schriftverkehr betreffend das Europäische Patent Nr. ***96*** "Vorrichtung zum Beaufschlagen von ***97***" samt diesbezüglicher Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei ***98*** sowie auch Rechnungen die andere Patente betroffen haben Registerauszug vom 10.1.2025 betreffend das Patent Nr. ***67*** "Vorrichtung zur ***77***" Forschungsprämienanträge der ***14*** für die Jahre 2003 bis 2010 Schreiben des österr. Patentamtes vom 12.1.2004 betreffend das Patent Nr. ***68*** "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***" samt Patenturkunde Unterlagen betreffend die Prüfung der Forschungsprämie 2010 zu AB.Nr. ***99***/13 Am 2. Oktober 2025 fand eine Einvernahme des Bf. als Auskunftsperson statt und wird hinsichtlich des Verlaufes dieser Einvernahme auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen, die dem Bf. sowie dem steuerlichen Vertreter des Bf. ausgefolgt wurde. Im Rahmen dieser Erörterung wurde dem Bf. aufgetragen eine Darstellung bezüglich der Aufstellung der ***14*** betreffend die Forschungsprämie 2010 vorzulegen und zwar insoweit als es den Gehalt des Bf. für die ***77*** betrifft. Im Rahmen dieses Termines hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgenommen. Da kein Vertreter der belangten Behörde bei der Einvernahme des Bf. am 2.10.2025 anwesend war, wurde die darüber aufgenommene Niederschrift dem Finanzamt mit Beschluss vom 3.10.2025 zur Kenntnis gebracht und für eine Äußerung eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Bezüglich des im Einvernahmetermin am 2.10.2025 gefassten Beschlusses auf Vorlage einer Darstellung bezüglich der Aufstellung der ***14*** betreffend die Forschungsprämie 2010, und zwar insoweit als es den Gehalt des Bf. für die ***77*** betrifft, wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf. in dessen Namen und Auftrag mit Fax vom 17.10.2025 folgendes vorgebracht: Es würde zutreffen, dass Gehaltskosten des Bf. in der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie 2010 berücksichtigt worden wären. Durch die Berücksichtigung wären anteilig Kosten der Geschäftsführung im Antrag auf Forschungsprämie angesetzt worden. Es würde sich um einen pauschalen Ansatz handeln, da keine Zeitaufzeichnungen zu den Tätigkeiten des Bf. im Rahmen des Forschungsprojekts geführt worden wären. In seiner Funktion als Geschäftsführer hätte der Bf. eine koordinierende Funktion im Rahmen des beantragten Forschungsprojekts gehabt. Die berücksichtigen Kosten hätten nur rund 2% des Bemessungsgrundlage (nach Korrekturen durch das FA ***100***) betragen. Das Finanzamt Österreich gab zur Niederschrift über die Einvernahme des Bf. am 2.10.2025 mit Schreiben vom 17.10.2025 folgende Äußerung ab: Im Vorlagebericht vom 01.08.2025 hätte die Abgabenbehörde eine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung zwischen der Erfinder- und Geschäftsführertätigkeit sowie ein Verhältnis wirtschaftlicher Überordnung und Unterordnung und eine Hilfsfunktion der Erfinder- für die Geschäftsführertätigkeit behauptet. Des Weiteren, dass die gleichen Arbeitsmittel, Räumlichkeiten und dergleichen verwendet würden und auch wenn es sich bei Geschäftsführer- und Erfindertätigkeit nicht um gleichartige Tätigkeiten handeln würde, so seien sie jedenfalls im vorliegenden Fall geeignet, einander zu ergänzen. In der Stellungnahme vom 20.08.2025 hätte die Abgabenbehörde auch darauf hingewiesen, dass in den Patenten der Inhaber die ***14***, der Erfinder der Bf. wäre und die Anträge Forschungsprämie 2003-2010 immer durch die ***14*** eingebracht, unterzeichnet aber immer vom Bf. worden wären. Für die Forschungsprämie 2010, die einer Überprüfung im Rahmen einer Nachschau unterzogen worden wäre, wären neben den Kosten für den Bf. die Kosten von Personal der ***14*** enthalten und die Kosten für die Patente wären von der ***14*** getragen worden. Die Abgabenbehörde würde sich in ihrer Ansicht, dass Erfinder- und Geschäftsführertätigkeit einen einheitlichen Betrieb darstellen, insbesondere aufgrund folgender Aussagen des Bf. bestätigt sehen. Auf die Frage nach dem Gang einer technischen Verbesserung am Beispiel "***18***" wäre geantwortet worden, dass an Lieferanten als Geschäftsführer der "***14***" herangetreten und versucht worden wäre, von diesen möglichst kostengünstig einen Prototyp produzieren zu lassen. Hinsichtlich der Kosten des Prototyps wäre der Aufwand von der GmbH getragen worden, wenn Techniker der "***14***" geholfen hätten. Bei den Materialkosten für den "***18***" wären Kleinmaterialien von der GmbH zur Verfügung gestellt worden, der Prototyp wäre dann in der GmbH getestet worden. Auf die Tatsache, dass die "***14***" Forschungsprämien geltend gemacht hätte, wäre geantwortet worden, dass die "***14***" auch Aufwendungen gehabt hätte. Zum Umstand, dass bei der Entwicklung des Europäischen Patentes Nr. ***96*** "Vorrichtung zum Beaufschlagen der ***97***" ein Teil der Geschäftsführerbezüge des Bf. in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie eingerechnet wurde, hätte der Bf. keine Erklärung abgeben können. Zum Umstand, dass in den Patentschriften der Bf. immer Erfinder und "***14***" Patentinhaber wäre, wäre ausweichend geantwortet worden, "***14***" sei ein Familienunternehmen, das Patent helfe dem Unternehmen und es sei besser, wenn die Erfindung im Unternehmen verbleibt. Auf die Frage, ob es eine Vereinbarung zwischen Herrn ***54*** und der "***14***" über die Übertragung der Patente auf die "***14***" gebe, hätte keine Antwort gegeben werden können, vermutet worden wäre, dass es eine solche Vereinbarung nicht gebe. Mit Beschluss vom 4.11.2025 wurde dem Finanzamt das Fax der steuerlichen Vertretung des Bf. vom 17.10.2025 zur Kenntnis und Äußerung spätestens in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 übermittelt. Ebenfalls mit Beschluss vom 4.11.2025 wurde dem Bf. die Äußerung des Finanzamtes vom 17.10.2025 zur Kenntnis und Äußerung spätestens in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 übermittelt. Am 25.11.2025 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich deren Inhaltes auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen, die beiden Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Bei der Firma ***59*** hat der Bf. 1976 eine Ausbildung zum Industrieschlosser absolviert. Der Bf. hat auch andere Fortbildungen im technischen Bereich absolviert. 1989 bis 1992 war der Bf. für die Firma ***60*** in deren Niederlassung in den ***Driittstaat*** als Verkaufsleiter für Sondermaschinen nichtselbständig tätig. Die ***14*** ist am ***61***1999 zu FN ***62*** in das Firmenbuch des Landesgerichts ***63*** eingetragen worden, wobei in diese Gesellschaft das nicht protokollierte Einzelunternehmen des Bf. aufgrund des Einbringungsvertrages vom ***64***1999 gemäß Art. III UmgrStG eingebracht wurde. Das nicht protokollierten Einzelunternehmen des Bf. wurde 1995 gegründet, und zwar unter der Bezeichnung "***65***". Gegenstand dieses Einzelunternehmens war zunächst der Vertrieb von Holzbearbeitungsmaschinen. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Unternehmens in die ***14*** war die Betriebsform der Handel von automatischen Anlagen in den Bereichen der ***101***technik. Die ***14*** war und ist im Bereich der Herstellung und dem Vertrieb von ***47***anlagen tätig. Zunächst hat diese GmbH Maschinen zugekauft und verkauft bzw. montiert. Im untergeordneten Ausmaß handelt die ***14*** auch mit ***76***geräten. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 11. Juli 2014 wurde die Errichtungserklärung ***14*** neu gefasst und wurde unter dem Punkt Zweitens Gegenstand des Unternehmens unter lit. a die Entwicklung, Planung und Lieferung von automatischen Anlagen in den Bereichen der ***101***technik angeführt. Die Entwicklung von automatischen Anlagen in den Bereichen der ***102***technik war und ist auch tatsächlich Unternehmensgegenstand der ***14***. Ab dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 war der Bilanzstichtag der ***14*** der 30. Juni. Aufgrund des Feedbacks der Kunden sowohl des Einzelunternehmens des Bf. als auch der ***14*** hat der Bf. als Problem für die Maßhaltigkeit bzw. von Toleranzen der von ihm bzw. der ***14*** gelieferten Produktionsmaschinen die bestehenden klimatischen Bedingungen in den jeweiligen Produktionsumgebungen erkannt und sich für entsprechende Problemlösungen interessiert. Der Bf. hat über eine kleine Werkstatt zu Hause verfügt und hatte auch die Möglichkeit Maschinen von jenen Firmen zu nutzen bei denen er vor der Gründung seines Einzelunternehmens beschäftigt war. Da die ***14*** keine Entwicklungsabteilung hatte, in der Innovationen generiert werden konnten, hat der Bf. bei sich zu Hause technische Handskizzen erstellt, die die von ihm ausgedachte Idee zur Problemlösung visualisiert haben. Auch hat er zu Hause erste kleine Prototypen gebaut, mit denen die Wirkungsweise der von ihm gefundenen Ideen ausprobiert wurde. Dem Finden der Idee zur Problemlösung bzw. deren Visualisierung mittels technischer Skizzen sowie des Bauens eines ersten Prototypen lag kein Auftrag der ***14*** zugrunde und wurde er während des Entwickelns einer Problemlösung nicht von der ***14*** entlohnt. Wenn sich herausgestellt hat, dass der vom Bf. gefundene Ansatz zur Lösung des Problems tatsächlich funktioniert hat, dh. das Problem erfolgreich lösen konnte, wurde ein "Vorführprototyp" gebaut, wobei der Materialaufwand zum großen Teil nicht von der ***14*** getragen wurde, sondern der Bf. dieses Material umsonst von anderen Firmen erhalten hat. Lediglich Kleinmaterialien hat ihm die ***14*** zur Verfügung gestellt bzw. haben ihm bei der Entwicklung des "Vorführprototypen" zum Teil Techniker der ***14*** unterstützt. Der "Vorführprototyp" wurde in den Räumlichkeiten der ***14*** getestet. Der Bf. hat für seine Erfindertätigkeit in den Jahren 2003 bis 2022 keine Werbung betrieben, weil er aufgrund des Umfanges seiner Tätigkeiten keine Zeit dafür gefunden hat. Auch einen Auftritt als Erfinder im Internet hatte er nicht und wurde im amtlichen Telefonbuch bei seinem Namen nicht auf seine Erfindertätigkeit hingewiesen. Der Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und auch davor nicht Mitglied des österreichischen Innovatoren-, Patentinhaber & Erfinderverbandes (OPEV). Im Zeitraum 2003 bis 2022 hatte der Bf. auch Ideen für Problemlösungen die nicht den Betriebsgegenstand der ***14*** betroffen haben und hat diesbezüglich Unternehmen, in denen sich dieses Problem gestellt hat, kontaktiert. Die zuständigen Ansprechpersonen solcher vom Bf. kontaktierter Unternehmen haben den Bf. auch zum Teil Ende der 2000er-Jahre bei ihm zu Hause aufgesucht um mit dem Bf. über dessen Ideen zur Problemlösung zu diskutieren. Auch für die Zeit nach der Pensionierung des Bf. hat dieser bereits Ideen zu diversen Problemlösungen gesammelt, um diese nach seiner Pensionierung betroffenen Unternehmen entgeltlich anbieten zu können. Der Bf. war von der Gründung bis Juli 2014 Alleingesellschafter der ***14*** und war seit deren Gründung und ist deren einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit Juli 2014 hält ***58***, ***69***, 5% der Anteile an dieser Gesellschaft. ***58***, ***69***, ist neben dem Bf. seit 1.10.2013 auch einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***14***. Der Bf. hat in den Jahren 2018 bis 2022 folgende Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklärt: 2018 Einreichung der Einkommensteuererklärung am 31. Jänner 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 in Höhe von € 36.195,10, wobei sich diese Einkünfte aus Einnahmen in Höhe von € 64.876,74 und folgenden Betriebsausgaben ergeben: Reise- und Fahrtkosten: € 1.721,64 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung: € 19.270,68 Pauschalierte Betriebsausgaben gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988: € 3.789,32 Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988: € 3.900,00 Die erklärten Einnahmen haben sich wie folgt zusammengesetzt: Barbezug auf Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988: € 42.000,00 Zahlung der vom Bf. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge: € 19.270,68 von der ***14*** dem Bf. ersetzte Reisekosten: € 1.721,64 sonstige Einnahmen: € 1.884,42 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei es sich dabei um Einnahmen gehandelt hat, die der Bf. ebenfalls von der ***14*** bezogen und die der Bf. als Lizenzeinnahmen behandelt hat: € 120.000,00 (die erklärten Einkünfte haben den Einnahmen entsprochen) Mit Bescheid des Finanzamtes ***103*** vom 6.2.2020 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung, die nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 11.4.2025 ersetzt wurde. 2019 Einreichung der Einkommensteuererklärung am 7. September 2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 in Höhe von € 45.239,98, wobei sich diese Einkünfte aus Einnahmen in Höhe von € 74.270,19 und folgenden Betriebsausgaben ergeben: Reise- und Fahrtkosten: € 1.425,08 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung: € 19.325,11 Übrige Betriebsausgaben: € 9,31 Pauschalierte Betriebsausgaben gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988: € 4.370,71 Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988: € 3.900,00 Die erklärten Einnahmen haben sich wie folgt zusammengesetzt: Barbezug auf Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988: € 42.000,00 Zahlung der vom Bf. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge: € 19.325,11 PKW-Nutzung: € 11.520,00 von der ***14*** dem Bf. ersetzte Reisekosten: € 1.425,08 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei es sich dabei um Einnahmen gehandelt hat, die der Bf. ebenfalls von der ***14*** bezogen und die der Bf. als Lizenzeinnahmen behandelt hat: € 162.000,00 (die erklärten Einkünfte haben den Einnahmen entsprochen) Mit Bescheid des Finanzamtes vom 13.9.2021 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung, die nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 11.4.2025 ersetzt wurde. 2020 Einreichung der Einkommensteuererklärung am 19. September 2022 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 in Höhe von € 45.342,67, wobei sich diese Einkünfte aus Einnahmen in Höhe von € 71.815,53 und folgenden Betriebsausgaben ergeben: Reise- und Fahrtkosten: € 526,76 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung: € 17.768,77 Pauschalierte Betriebsausgaben gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988: € 4.277,33 Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988: € 3.900,00 Die erklärten Einnahmen haben sich wie folgt zusammengesetzt: Barbezug auf Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988: € 42.000,00 Zahlung der vom Bf. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge: € 17.768,77 PKW-Nutzung: € 11.520,00 von der ***14*** dem Bf. ersetzte Reisekosten: € 526,76 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei es sich dabei um Einnahmen gehandelt hat, die der Bf. ebenfalls von der ***14*** bezogen und die der Bf. als Lizenzeinnahmen behandelt hat: € 165.000,00 (die erklärten Einkünfte haben den Einnahmen entsprochen) Mit Bescheid des Finanzamtes vom 27.9.2022 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung, die nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 11.4.2025 ersetzt wurde. 2021 Einreichung der Einkommensteuererklärung am 20. September 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 in Höhe von € 27.570,00, wobei sich diese Einkünfte aus Einnahmen in Höhe von € 54.343,61 und folgenden Betriebsausgaben ergeben: Reise- und Fahrtkosten: € 823,61 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung: € 18.838,80 Pauschalierte Betriebsausgaben gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988: € 43.211,20 Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988: € 3.900,00 Die erklärten Einnahmen haben sich wie folgt zusammengesetzt: Barbezug auf Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988: € 42.000,00 PKW-Nutzung: € 11.520,00 von der ***14*** dem Bf. ersetzte Reisekosten: € 823,61 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei es sich dabei um Einnahmen gehandelt hat, die der Bf. ebenfalls von der ***14*** bezogen und die der Bf. als Lizenzeinnahmen behandelt hat: € 165.000,00 (die erklärten Einkünfte haben den Einnahmen entsprochen) Mit Bescheid des Finanzamtes vom 26.9.2023 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung, die nach Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 11.4.2025 ersetzt wurde. 2022 Einreichung der Einkommensteuererklärung am 2. Februar 2024 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 in Höhe von € 34.657,65, wobei sich diese Einkünfte aus Einnahmen in Höhe von € 67.351,77 und folgenden Betriebsausgaben ergeben: Reise- und Fahrtkosten: € 415,29 Eigene Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung: € 23.762,64 Pauschalierte Betriebsausgaben gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988: € 4.016,19 Grundfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988: € 4.500,00 Die erklärten Einnahmen haben sich wie folgt zusammengesetzt: Barbezug auf Geschäftsführer gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988: € 42.000,00 Zahlung der vom Bf. geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge: € 23.816,48 PKW-Nutzung: € 1.120,00 von der ***14*** dem Bf. ersetzte Reisekosten: € 415,29 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei es sich dabei um Einnahmen gehandelt hat, die der Bf. ebenfalls von der ***14*** bezogen und die der Bf. als Lizenzeinnahmen behandelt hat: € 187.000,00 (die erklärten Einkünfte haben den Einnahmen entsprochen) Die Erstveranlagung zur Einkommensteuer 2022 erfolgte durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2022 vom 11.4.2025. Die vom Bf. in den Jahren 2018 bis 2022 erklärten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind in den jeweiligen Jahren für die die Einkommensteuererklärung abgegeben wurde in der erklärten Höhe angefallen und haben ausschließlich die vom Bf. erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 betroffen. Auch die vom Bf. in den Jahren 2018 bis 2022 erklärten Reise- und Fahrtkosten sind in den jeweiligen Jahren in der erklärten Höhe angefallen und haben ausschließlich die vom Bf. erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 betroffen. Der Bf. hat folgende Erfindungen entwickelt, die allesamt den Betriebsgegenstand der ***14*** betroffen haben und wurden diese Erfindungen beim Patentamt zur Eintragung angemeldet und ist die Eintragung in das Patentregister auch erfolgt: (1) "Vorrichtung zur ***77***" [...] Dieses Patent ist in Österreich am ***70***2001 unter dem Aktenzeichen ***71***01 angemeldet worden. Die Eintragung in das österreichische Patentregister ist am ***72*** 2005 zu Registernummer ***67*** erfolgt. Dieses Patent ist am ***70***2021 infolge des Erreichens der gesetzlichen Höchstdauer (§ 28 Abs. 1 PatG 1970) im Patentregister gelöscht worden. (2) "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***" [...] Dieses Patent ist in Österreich am ***104***2001 unter dem Aktenzeichen ***105*** angemeldet worden. Die Eintragung in das österreichische Patentregister ist am ***106*** 2004 zu Registernummer ***68*** erfolgt. Dieses Patent ist am ***104***2021 infolge des Erreichens der gesetzlichen Höchstdauer (§ 28 Abs. 1 PatG 1970) im Patentregister gelöscht worden. (3) "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***" ***18*** [...] Dieses Patent ist in Österreich am ***107*** 2014 unter dem Aktenzeichen ***108*** angemeldet worden. Die Eintragung in das österreichische Patentregister ist am ***109*** 2016 zu Registernummer ***95*** erfolgt. Als europäisches Patent nach dem Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ; BGBl Nr. 350/1979 idF BGBl I Nr. 2/2008) ist diese Erfindung am ***86***2015 angemeldet worden. Mit der Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom ***110***2018 wurde dafür ein Europäisches Patent gemäß Artikel 97 (1) EPÜ zu ***111*** mit Priorität ***112***2014 erteilt, und zwar mit der Patent-Nr. EP ***113***. Diese Entscheidung über die Erteilung eines Europäischen Patentes für die ***11*** zur ***78*** wurde im Patentblatt am ***114***2018 veröffentlicht. Für folgende Länder ist eine Validierung aus dem erteilten Europäischen Patent ***10*** (EP ***113***; vgl. für Österreich: § 4 f Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979 idF BGBl. I Nr. 42/2005) erfolgt: Österreich (***116***) Schweiz (***10***) Deutschland (***117***) Frankreich (***10***) Das Patent ***9***B1 wurde mit Wirkung vom ***112***2019 wegen Nichtzahlung der 6. Jahresgebühr gelöscht. Da aber aus der Patentanmeldung zum Patent ***9*** das europäische Patent ***10*** hervorgegangen ist, das im Schutzbegehren den gleichen Wortlaut aufweist wie das Patent ***9*** kommt diesem Patent auch nach der Löschung im österreichischen Patentregister Schutzwirkung zu. Auch in den ***Driittstaat*** (***118***; aus ***119***) und in ***120*** (***121***, aus ***122***) ist für diese Erfindung ein Patent eingetragen. Das für ***123*** diesbezüglich erteilte Patent (***124***) wurde fallengelassen. (4) "***11*** zur ***102***eintragung" ***20*** Gegenstand dieser Erfindung ist die Verhinderung von ***85*** durch eine bestimmte Anordnung von ***87*** in einer ***88*** Einhausung. Dieses Patent ist in Österreich am ***125*** 2015 unter dem Aktenzeichen ***126*** angemeldet worden. Die Eintragung in das österreichische Patentregister ist am ***127*** 2016 zu Registernummer ***12*** erfolgt. Als europäisches Patent nach dem Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ; BGBl Nr. 350/1979 idF BGBl I Nr. 2/2008) ist diese Erfindung am ***21***2016 angemeldet worden. Mit der Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom ***128***2018 wurde dafür ein Europäisches Patent gemäß Artikel 97 (1) EPÜ zu ***13*** mit Priorität ***129***2015 erteilt. Diese Entscheidung über die Erteilung eines Europäisches Patent für die ***11*** zur ***102***eintragung wurde im Patentblatt ***130*** am ***131***2018 veröffentlicht. Die internationale Veröffentlichungsnummer ist ***19***. Für folgende Länder ist eine Validierung aus dem erteilten Europäischen Patent EP (***13*** (EP 16709679.1; vgl. für Österreich: § 4 f Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979 idF BGBl. I Nr. 42/2005) erfolgt: Österreich (***132***) Schweiz (***13***) Deutschland (***133***) Frankreich (***13***) Das Patent ***12*** wurde am 13.2.2020 wegen Nichtzahlung der 6. Jahresgebühr gelöscht. Da aber aus der Patentanmeldung zum Patent ***12*** das europäische Patent ***13*** hervorgegangen ist, das im Schutzbegehren den gleichen Wortlaut aufweist wie das Patent ***12*** kommt diesem Patent auch nach der Löschung im österreichischen Patentregister Schutzwirkung zu. Auch in ***123*** (zu R***134***) und in ***120*** (***135***) war für diese Erfindung ein Patent eingetragen. Dieses Patent ist mit ***136*** 2023 fallengelassen worden. Als Erfinder in den Patentregistern scheint bei den unter (1) bis (4) angeführten Patenten jeweils der Bf. auf. Als Patentinhaber scheint seit der Anmeldung der Patente die ***14*** auf. Bei allen diesen Erfindungen wurde die Problemanalyse, die Ideenfindung sowie der erste Prototypenbau vom Bf. eigenständig betrieben, das heißt nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für die ***14***. Das im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, dh. auch 2022, aufrechte Patent Nr. ***95*** (EP Nr. ***111***) bildet mit den Ende 2021 ausgelaufenen Patenten "Vorrichtung zur ***77***" Nr. ***67*** und "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***" Nr. ***68*** keine "Patentfamilie" und liegt daher nach Ablauf der Patente ***68*** und ***67*** für diese Patente kein "Familien-Patentschutz" mehr vor, sondern können diese Erfindungen von Mitbewerbern der ***14*** nach Ablauf des Schutzes für diese beiden Patente frei verwendet werden. Am 2. Mai 2019 schloss der Bf. mit der ***14*** einen Lizenzvertrag ab, wobei der Bf. diesen im Namen der ***14*** als deren Geschäftsführer unterfertigt hat, der folgende Regelungen enthält: " Präambel Der Bf. ist Inhaber (Erfinder) von Patenten und Gebrauchsmustern betreffend ***137*** sowie Hauptgesellschafter der ***14***. Mit gegenständlichem Vertrag soll die Nutzung dieser Patente und Gebrauchsmuster durch die ***14*** schriftlich geregelt werden, die bisher im Rahmen einer mündlichen Vereinbarung erfolgte. I. Vertragsgenstand (1) Der Lizenzgeber ist Inhaber folgender Patente (nachfolgend "Schutzrechte"): 1. Vorrichtung zur ***77*** Schutzrecht-Nummer ***6*** 2. ***138***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77*** Schutzrecht-Nummer ***7*** 3. Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8*** Schutzrecht-Nummer ***9***, ***139***, ***10***, ***140***, ***141***, ***142***, ***143***, ***124***, ***144*** 4. ***11*** zur ***78*** Schutzrecht-Nummer ***12***, ***145***, ***13***, ***146***, ***147***, ***148***, ***149***, ***150***, ***151*** Eine Aufstellung obiger Schutzrechte der Patentanwaltskanzlei ***98*** liegt bei. (2) Gegenstand dieses Vertrages ist die bloße Gestattung der Nutzung der Schutzrechte durch den Lizenznehmer entsprechend diesem Vertrag II. Rechtseinräumung (1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die Schutzrechte im Vertragsgebiet uneingeschränkt zu nutzen. Der Lizenzgeber ermächtigt sohin den Lizenznehmer, den Vertragsgegenstand in seinem Betrieb herzustellen bzw. für seinen Betrieb herstellen zu lassen, in seine Erzeugnisse einzubauen, in seinen Erzeugnissen zu verwenden sowie in Verkehr zu bringen. (2) Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf den gesamten von den Schutzrechten erfassten technischen Bereich. (3) Bei der nach diesem Vertrag eingeräumten Lizenz handelt es sich um eine exklusive Lizenz. (4) Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, Dritten weitere Lizenzen an den Schutzrechten im Vertragsgebiet einzuräumen. "Dritter" ist jede vom Lizenznehmer verschiedene Person, mit Ausnahme von gesellschaftsrechtlich mit dem Lizenznehmer verbundenen Unternehmen. (5) Die Übertragung der Lizenz durch den Lizenznehmer ist nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers gestattet. (6) Der Lizenzgeber stimmt der Eintragung des Lizenznehmers in das Patentregister ausdrücklich und unwiderruflich zu. III. Vertragsdauer (1) Der Vertrag tritt mit allseitiger Vertragsunterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Auf die bisher bestehenden mündlichen Vereinbarungen zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber wird verwiesen. (2) Beiden Vertragsparteien kommt das Recht zur Aufkündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende zu. (3) Im Fall der ordentlichen Kündigung ist der Lizenznehmer allerdings berechtigt, jene auf Basis des vertragsgegenständlichen Nutzungsrechts entwickelten Produkte, die sich bereits in Produktion befinden bzw. für die Lieferverbindlichkeiten eingegangen wurden, nach Ablauf der Kündigungsfrist fertig zu produzieren und vertreiben. Die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühr im vereinbarten Umfang bleibt bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht. (4) Der Lizenzgeber kann diesen Vertag aus folgenden wichtigen Gründen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen, wenn: a) über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; b) der Lizenznehmer mit einer fälligen Zahlung gem. Pkt V. um mehr als einen Monat in Verzug ist und diese Zahlung innerhalb einer schriftlich gesetzten Nachfrist von einem Monat nicht geleistet hat; c) der Lizenznehmer die Schutzrechte angreift; d) der Lizenznehmer nicht mehr in der Lage ist, diesen Vertrag zu erfüllen; e) die Bemessungsgrundlage gem. Pkt V. um mindestens 20 % zu niedrig angegeben wurde; f) eine wesentliche Veränderung in den Gesellschaftsverhältnissen des Lizenznehmers eintritt. Dies wäre der Fall, wenn ein Wechsel in der Geschäftsführung oder Wechsel des Eigentümers an mehr als 25 % der Anteile erfolgt; g) der Lizenznehmer beharrlich gegen eine Bestimmung dieses Vertrages verstößt. (5) Der Lizenznehmer kann diesen Vertrag aus folgenden wichtigen Gründen ohne Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen, wenn: a) über das Vermögen des Lizenzgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; b) der Lizenzgeber nicht mehr in der Lage ist, diesen Vertrag zu erfüllen; c) der Lizenzgeber beharrlich gegen eine Bestimmung dieses Vertrages verstößt. (6) Wenn über das Vermögen eines der Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, hat der insolvente Vertragspartner zum Fortbestand des Nutzungsrechts eine angemessene Sicherheitsleistung (iSd § 21 IO) zu erlegen. IV. Vertragsgebiet Dem Lizenznehmer werden die Nutzung, die Herstellung und der Vertrieb des Vertragsgegenstands unter Benutzung der geschützten Verfahren weltweit eingeräumt. V. Lizenzentgelt (1) Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber ein laufendes Lizenzentgelt in der Höhe von jährlich 5,00 % der Bemessungsgrundlage. (2) "Bemessungsgrundlage" ist der jährliche "vereinnahmte" Umsatz den der Lizenznehmer mit bzw. unter Verwendung der in Pkt I. genannten Schutzrechte im Bereich der ***77*** erzielt hat. Maßgebend ist das Geschäftsjahr des Lizenznehmers, welches am 30.06. endet. Die "Bemessungsgrundlage" wird der Höhe nach mit einem Maximalbetrag begrenzt (Deckelbetrag). Die Bemessungsgrundlage wird auf volle Euro-Tausender-Beträge kaufmännisch gerundet. (3) Das Lizenzentgelt wird jährlich nach Aufstellung des Jahresabschlusses des Lizenznehmers berechnet. Der Lizenznehmer leistet monatlich am jeweils Letzten eine anteilige Zahlung (ein Zwölftel) auf das voraussichtliche Lizenzentgelt. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses des Lizenznehmers wird der Differenzbetrag zwischen dem jährlichen Lizenzentgelt und den Vorauszahlungen berechnet und dem Lizenzgeber gutgeschrieben bzw. belastet (Jahresabrechnung). (4) Der Deckelbetrag der Bemessungsgrundlage wird mit 40% der gesamten Umsätze gemäß Punkt V Nr 2 festgelegt. (5) Der Lizenznehmer übermittelt dem Lizenzgeber gleichzeitig mit der Zahlung eine Berechnung der Bemessungsgrundlage und des laufenden Lizenzentgeltes. (6) Der Lizenzgeber kann die Berechnung des laufenden Lizenzentgelts überprüfen. Er kann den Lizenznehmer aber auch zunächst auffordern, ihm binnen einem Monat eine Bestätigung eines österreichischen Wirtschaftsprüfers zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass die Berechnung richtig und vollständig ist. Wird die Bestätigung nicht oder nicht fristgerecht übermittelt, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer des Lizenzgebers, ansonsten nur, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Bemessungsgrundlage um mindestens 20 % zu niedrig angegeben wurde. (7) Fehlbeträge sind, wenn die Abweichung der Bemessungsgrundlage mehr als 5 % erreicht, vom Lizenznehmer innerhalb von 14 Tagen ab Übersendung des Überprüfungsergebnisses fällig und auf das Konto des Lizenzgebers zur Überweisung zu bringen. (8) Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz vereinbart. (8) Die Berechnung des Lizenzentgeltes im Sinne des Punktes V. gelangt mit Wirkung ab 01.07.2018 zur Anwendung. Für die Vorjahre wird auf die bisherigen mündlichen Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer verwiesen. VI. Wertsicherung Das Lizenzentgelt ist wertgesichert. Als Wertmesser wird der Verbraucherpreisindex 2000 der Statistik Austria Direktion Volkswirtschaft Wien zugrunde gelegt. Wird der VPI 2000 nicht mehr verlautbart und gibt es keinen Nachfolgeindex, so gilt jener Index als vereinbart, der dem VPI 2000 am ehesten entspricht. Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarten Indexzahl. Schwankungen bis zu 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten noch oben oder unten auf eine Dezimalstelle neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage des neuen Spielraumes zu bilden hat. VII. Gewährleistung und Haftung (1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr dafür, dass er der uneingeschränkte Eigentümer der vertragsgegenständlichen Schutzrechte ist und dass er keine Vereinbarungen eingegangen ist, durch die in die eingeräumten Nutzungsrechte eingegriffen wird. (2) Ferner leistet der Lizenzgeber dafür Gewähr, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die einer tatsächlichen Nutzung der Schutzrechte entsprechend diesem Vertrag entgegen stehen. (3) Nach dem besten Wissen des Lizenzgebers werden derzeit im Vertragsgebiet keine patentverletzenden Produkte hergestellt, in Verkehr gebracht oder feilgehalten. (4) Der Lizenzgeber haftet nicht für die Rechtsbeständigkeit der vertragsgegenständlichen Schutzrechte, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Schutzrechte und auch dafür nicht, dass durch die Verwendung der Schutzrechte nicht in andere Schutzrechte eingegriffen wird. (5) Darüber hinaus haftet der Lizenzgeber auch nicht für produktspezifische, produkttechnische oder sicherheitstechnische Mängel. VIII. Pflichten des Lizenzgebers (1) Der Lizenzgeber erfüllt seine in diesem Vertrag geregelten Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. (2) Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer auch Nutzungsrechte aus den Weiterentwicklungen und Verbesserungen des Vertragsgegenstandes einzuräumen. (3) Ferner verpflichtet sich der Lizenzgeber, die vertragsgegenständliche Lizenz nach Maßgabe der Zulässigkeit in den jeweiligen Registern zu registrieren. Damit verbundene Kosten und Gebühren sind vom Lizenznehmer zu tragen. IX. Pflichten des Lizenznehmers (1) Der Lizenznehmer erfüllt seine in diesem Vertrag geregelten Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. (2) Der Lizenznehmer wird den Vertragsgegenstand nach besten Kräften herstellen und vertreiben. (3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich bei der Produktherstellung zur Einhaltung der jeweiligen geltenden Gesetze und Vorschriften. (4) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber über Weiterentwicklungen und Verbesserungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dem Lizenzgeber steht an diesen Weiterentwicklungen und Verbesserungen eine nicht-ausschließliche Lizenz zu. (5) Der Lizenznehmer trägt die laufenden Kosten der Aufrechterhaltung der unter Punkt I. angeführten Patente. X. Geheimhaltung (1) Der Lizenznehmer ist hinsichtlich aller ihm aufgrund seiner Tätigkeit entsprechend diesem Vertrag bekannt gewordenen Tatsachen und von Seiten des Lizenzgebers zugänglich gemachten Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Der Lizenznehmer überbindet diese Geheimhaltungspflicht auch auf seine Mitarbeiter. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, die dem Lizenznehmer bereits bei Vertragsabschluss nachweislich bekannt waren oder die der Lizenznehmer danach von Dritten erhalten hat, den diesbezüglich keine Geheimhaltungspflicht getroffen hat. XI. Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren (1) Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber unverzüglich von sämtlichen Verletzungen des Patentes im Vertragsgebiet zu unterrichten. (2) Wird durch einen Dritten ein vertragsgegenständliches Schutzrecht verletzt, ist der Lizenznehmer berechtigt und verpflichtet, dies unverzüglich durch Abmahnung und gegebenenfalls gerichtliche Betreibung auf eigene Kosten zu verfolgen. Ist der verletzende Dritte schuldig, Zahlungen zu leisten, sind diese im Verhältnis 1:3 (Lizenzgeber : Lizenznehmer) zu teilen. (3) Wird der Lizenznehmer von einem Dritten infolge Verwendung eines vertragsgegenständlichen Schutzrechtes wegen Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung angegriffen, hat er den Lizenzgeber davon zu verständigen. Der Lizenzgeber ist, soweit zulässig, berechtigt, sich dem Verfahren auf eigene Kosten anzuschließen. (4) Wird durch einen Dritten ein vertragsgegenständliches Schutzrecht, insbesondere dessen Rechtsbeständigkeit, angegriffen, ist der Lizenzgeber zur Verteidigung auf eigene Kosten verpflichtet. (5) Die Vertragsparteien haben einander im Fall vertragsgegenständliche Schutzrechte betreffende Streitigkeiten bzw. deren Verteidigung zu unterstützen und alle notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen bzw. zu erteilen sowie Unterschriften zu leisten. XII. Buchführungspflicht und Einsicht (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, über alle für die Lizenzabrechnungen wesentlichen Umstände gesondert genau Buch zu führen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100753/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100753.2025
Stammnummer
149960
Gültig
26.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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