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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100753/2025

Voraussetzungen für das Vorliegen zweier Betriebe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100753/2025vom 26.11.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Der Lizenzgeber ist berechtigt jederzeit, nach vorheriger Ankündigung von drei Tagen, in die Bücher und alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf die Richtigkeit der Buchführung zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er sich auch eines Wirtschaftsprüfers bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Lizenznehmer zu tragen, wenn anlässlich der Überprüfung eine Abweichung zum Nachteil des Lizenzgebers hervor kommt. XIII. Rechtsnachfolge (1) Insoweit die aus diesem Vertrag erfließenden Rechte und Verbindlichkeiten nicht de iure auf Rechtsnachfolger des Lizenzgebers als Inhaber der vertragsgegenständlichen Patente übergehen, ist dieser verpflichtet, diese Rechte und Verbindlichkeiten auf solche Rechtsnachfolger zu übertragen. (2) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Lizenzgebers Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. XIX. Folgen der Vertragsbeendigung (1) Nach Beendigung dieses Vertrages, aus welchen Gründen auch immer, treffen den Lizenznehmer folgende Pflichten: a) Der Lizenznehmer unterlässt die Nutzung der Schutzrechte unverzüglich. b) Der Lizenznehmer stellt die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Sachen unverzüglich auf eigene Kosten zurück. Die Rückstellungpflicht erstreckt sich auch auf Abschriften und automationsunterstützt verarbeitete Daten. Ist eine Zurückstellung nicht möglich, hat der Lizenznehmer die Unterlagen, Daten und dergleichen zu vernichten und dem Lizenzgeber davon einen Nachweis zu übermitteln. c) Binnen 30 Tage nach Beendigung dieses Vertrages werden sämtliche Forderungen des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer fällig, soweit sich nicht bereits fällig sind. (2) Die Weiterbenutzung der Schutzrechte durch den Lizenznehmer gem. Pkt III.3. bleibt bei ordentlicher Kündigung aufrecht. XV. Kosten Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben sowie Kosten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Schutzrechte trägt der Lizenznehmer. Die Kosten einer Rechtsberatung trägt jeder Vertragsteil gesondert. XVI. Sonstiges (1) Der Lizenznehmer ist auf eigene Rechnung und Gefahr und im eigenen Namen tätig. (2) Dieser Vertrag begründet keine Gesellschaft oder ein ähnliches Verhältnis oder ein Dienstverhältnis. (3) Kein Vertragspartner darf im Namen oder für Rechnung des anderen handeln. (4) Aus einer Handlung oder Unterlassung kann kein Verzicht auf Ansprüche abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich erklärt wird. XVII. Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag gibt die abschließende Vereinbarung der Vertragsparteien über die darin geregelten Vertragspunkte wieder. Es bestehen weder schriftliche noch mündliche Nebenvereinbarungen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch eine einvernehmliche Erklärung über das Abgehen von der Schriftform, bedarf der Schriftform. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, unzulässig oder undurchsetzbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit, Zulässigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien haben jene Bestimmung durch eine erlaubte, wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt sinngemäß auch für ergänzungsbedürftige Lücken (4) Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ergeben, werden durch Gericht entschieden. Als Gerichtsstand gilt das in ***63*** sachlich zuständige Gericht als vereinbart. (5) Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, von denen jede Vertragspartei eine erhält. Maßgeblich für die Ermittlung des Lizenzentgelts laut Punkt V. des vom Bf. mit der ***14*** am 2. Mai 2019 abgeschlossenen Vertrages für ein Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr der ***14***. Das bedeutet, dass zum Beispiel für das Lizenzentgelt für das Jahr 2021 die für die Bemessung des Lizenzentgeltes relevanten Umsätze des Wirtschaftsjahres der ***14*** 1.7.2020 bis 30.6.2021 heranzuziehen sind. Die Kosten für die Patente, die Gegenstand des Lizenzvertrages vom 2.5.2019 sind, wurden von der ***14*** getragen und zwar handelt es sich um die Kosten für die Patentanmeldung sowie die Jahresgebühren für die Schutzrechtsverlängerung und das Honorar der von der ***14*** befassten Patentanwälte im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Verlängerung der Patente. Die Erfindungen, die den Patenten ***6*** (Vorrichtung zur ***77***) und ***7*** (***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***) zugrunde liegen, wurden bei der Herstellung der Produktgruppen 5000 - ***33*** Anlagen und 5100 - ***34***-Anlagen (***32***) der ***14*** verwendet, wobei diesbezüglich der Patentschutz im ***45*** bzw. ***46*** 2021 ausgelaufen ist. Die Erfindungen, die den Patenten ***9*** "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***" ***18*** und ***12*** "***11*** zur ***78***" ***20*** zugrunde liegen, wurden bei der Herstellung der Produktgruppen 5200 - ***18***-Anlagen und 5300 - ***44***Anlagen (***37***Anlagen) der ***14*** verwendet. Im Schätzungsweg wird festgestellt, dass für die Jahre 2018 bis 2021 (betrifft jeweils die Wirtschaftsjahre 1.7.2017 bis 30.6.2018 der ***14*** usw.) 63% der von der ***14*** erzielten Umsätze die Produktgruppen 5000, 5100, 5200 und 5300 betroffen haben, wobei jeweils auch die Montageleistungen, die auf die jeweiligen Produktgruppen entfallen sind, berücksichtigt wurden. Infolge des Wegfalles des Patentschutzes betreffend die Patente ***6*** und ***68*** Ende 2021 haben sich die ab 1.1.2022 für die Bemessung des Lizenzentgeltes zu berücksichtigenden Umsätze der ***14*** auf die Umsätze betreffend die Produktgruppen 5200 und 5300 reduziert, wobei im Schätzungsweg festgestellt wird, dass sich der Umsatzanteil der zu berücksichtigenden Umsätze im Jahr 2022 auf 35% reduziert hat, wobei auch die Montageleistungen hinsichtlich der angeführten Produktgruppen berücksichtigt werden. Für die Jahre 2018 bis 2022 ergeben sich folgende Lizenzentgelte aufgrund des Vertrages vom 2. Mai 2019: | | 2018 | 2019 | 2020 | Erlöse ***77*** | 6.000.000,00 | 8.100.000,00 | 8.227.500,00 | | | | | Davon lizenzfähig | 63% | 63% | 63% | | | | | Lizenzfähige Erlöse lt. Bp | 3.780.000,00 | 5.103.000,00 | 5.183.325,00 | | | | | Deckel 40% (gerundet) | 1.512.000,00 | 2.041.200,00 | 2.073.330,00 | | | | | Davon 5% (gerundet) | 75.600,00 | 102.060,00 | 103.670,00 | | | 2021 | 2022 | Erlöse ***77*** | | 8.297.822,92 | 9.205.882,35 | | | | | Davon lizenzfähig | | 63% | 35% | | | | | Lizenzfähige Erlöse lt. Bp | | 5.227.628,44 | 3.222.058,82 | | | | | Deckel 40% (gerundet) | | 2.091.050,00 | 1.288.820,00 | | | | | Davon 5% (gerundet) | | 104.550,00 | 64.440,00 Der zweite Geschäftsführer der ***14***, Herr ***58***, hat in den Jahren 2018 bis 2022 folgende Bruttobezüge von der ***14*** erhalten: [...] Berücksichtigt man nur die vom Bf. erklärten Einnahmen gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 als Gesellschafter-Geschäftsführer der ***14*** in den Jahren 2018 bis 2022 zeigt sich, dass die vom Bf. erklärten Einnahmen gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 als Gesellschafter-Geschäftsführer der ***14*** zum Teil deutlich unter jenen lagen, die der zweite Geschäftsführer dieser Gesellschaft in diesen Jahren erhalten hat. So hat beispielsweise im Jahr 2022 der zweite Geschäftsführer um mehr als 43,5% (***152*** zu ***153***) verglichen mit den vom Bf. erklärten Einnahmen aus dieser Tätigkeit erhalten. Auch die nicht geschäftsführenden Mitarbeiter der ***14*** haben in den Jahren 2018 bis 2022 zum Teil ein höheres Gehalt erhalten als es dem vom Bf. erklärten Barbezug als Geschäftsführer (€ 42.000,00) entsprochen hat. Die ***14*** hat in den Jahren 2003 bis 2010 Forschungsprämien für eigenbetriebliche Forschung beantragt. Diese Forschungsprämienanträge haben sich aber nicht auf die Erfindertätigkeit des Bf. in diesen Jahren bezogen, sondern auf die Entwicklung der vom Bf. erfundenen technischen Problemlösung bis zur Markreife des jeweiligen Produktes, bei dem Erfindungen des Bf. verwendet wurden, das heißt nach Abschluss der Erfindertätigkeit des Bf. sind bei der ***14*** weitere Forschungsaktivitäten - nämlich angewandte Forschungs- und experimentelle Entwicklungsaktivitäten - angefallen, für die eine Forschungsprämie in den Jahren 2003 bis 2010 von der ***14*** beantragt wurde. Bei der Bemessungsgrundlage der für das Jahr 2010 beantragten Forschungsprämie 2010 wurde auch das Geschäftsführergehalt des Bf. im Ausmaß von € ***154*** berücksichtigt und zwar deswegen weil der Bf. als Geschäftsführer der ***14*** im Rahmen der Forschungsaktivitäten der ***14*** des Jahres 2010 eine koordinierende Funktion ausgeübt hat. Eine Tätigkeit des Bf. für die ***14*** bei der eigentlichen Forschungsaktivität des Jahres 2010 hat hingegen für diese nicht stattgefunden und zwar auch nicht in den Jahren 2003 bis 2009 bzw. nach 2010. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Gründung der ***14***, deren Unternehmensgegenstand sowie des Bilanzstichtages ergeben sich aus dem Firmenbuch bzw. des in der Urkundensammlung des Firmenbuches enthaltenen Protokolls vom 11.7.2014 über eine außerordentliche Generalversammlung sowie auch die Einvernahme des Bf. als Auskunftsperson (vgl. S. 2 f. der Niederschrift vom 2.10.2025). Auch die zu den Gesellschaftern bzw. den Geschäftsführern dieser Gesellschaft getroffenen Feststellungen gründen sich auf das Firmenbuch und sind diese Umstände zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens auch nicht strittig. Die Feststellungen betreffend die vom Bf. in den Jahren 2018 bis 2022 erklärten Einkünfte ergeben sich aus dem vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 1.8.2025 vorgelegten Unterlagen (Einkommensteuererklärung für 2018 vom 31.1.2020 = Beilage 14 des Vorlageberichts; Einkommensteuererklärung für 2019 vom 7.9.2021 = Beilage 18 des Vorlageberichts; Einkommensteuererklärung für 2020 vom 19.9.2022 = Beilage 22 des Vorlageberichts; Einkommensteuererklärung für 2021 vom 20.9.2023 = Beilage 29 des Vorlageberichts; Kennzahlen Einkommensteuererklärung für 2022 vom 2.2.2024 = Beilage 34 des Vorlageberichts; Aufstellung und Unterlagen über die in den Jahren 2018 bis 2022 vom Bf. erklärten Geschäftsführerbezüge, die auch die vom Bf. vorgelegten diesbezüglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 2020 bis 2022 beinhalten = Beilage 61 des Vorlageberichts). Der Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2021 ergibt aus den ebenfalls mit dem Vorlagebericht vom 1.8.2025 vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre. Dass die vom Bf. in den Jahren 2018 bis 2022 erklärten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ausschließlich die vom Bf. erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 betroffen haben ergibt sich daraus, dass die von der ***14*** unter dem Titel "Lizenzen" dem Bf. in den Jahren 2018 bis 2022 bezahlten Beträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden. Dass die vom Bf. in den Jahren 2018 bis 2022 erklärten Reise- und Fahrtkosten in den jeweiligen Jahren in der erklärten Höhe angefallen sind und ausschließlich die vom Bf. erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 betroffen haben, ergibt sich aus den vom Bf. für diese Jahre abgegebenen Einkommensteuererklärungen und ist die belangte Behörde auch dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten. Überdies hat der Bf. in seiner Einvernahme angegeben, dass er für die ***14*** - und daher nicht für sein Einzelunternehmen - auf Geschäftsreisen gewesen ist (vgl. S. 3 der Niederschrift vom 2.10.2025). Die getroffenen Feststellungen zur Erfindertätigkeit des Bf. und zwar insbesondere, dass bei allen Erfindungen, die im Patentregister eingetragen wurden und bei denen die ***14*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren als Patentinhaber aufscheint bzw. aufgeschienenen ist und der Bf. als Erfinder genannt wurde, die Problemanalyse, die Ideenfindung sowie der erste Prototypenbau vom Bf. eigenständig betrieben wurden, das heißt nicht im Rahmen seiner Tätigkeit für die ***14***, gründen sich auf die in sich schlüssige und widerspruchsfreie Einvernahme des Bf. am 2.10.2025, in denen er die Phasen für eine konkrete Erfindung anhand des "***18***" anschaulich und nachvollziehbar dargestellt hat. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die ***14*** selbst über keine eigene Entwicklungsabteilung verfügt hat (vgl. S. 3 unten der Niederschrift vom 2.10.2025). Die Feststellungen betreffend die Forschungsaktivitäten der ***14*** für die Forschungsprämien 2003 bis 2010 beantragt wurden, gründen sich auf die Einvernahme des Bf. am 2.10.2025. Insbesondere geht aus dessen Aussage hervor, dass bis zur Marktreife eines Produktes, dem eine Erfindung des Bf. zugrunde liegt, Jahre vergehen (vgl. S. 4 der Niederschrift: "Ja Jahre später wurde ein "Vorführprototyp" gebaut."; "Den ersten Test habe ich in der Garage gemacht, dann wurde der Prototyp in der GmbH getestet"). Die getroffenen Feststellungen zu den vom Bf. entwickelten Erfindungen, die im Folgenden angeführt sind, ergeben sich aus den nachstehend angeführten ebenfalls mit dem Vorlagebericht vom 1.8.2025 vorgelegten Unterlagen: (1) Vorrichtung zur ***77*** (Registernummer ***67***): Patentregisterauszug vom 16.2.2024 Patenturkunde vom ***73***2005 (2) ***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere für ***77*** (Registernummer ***68***): Patentregisterauszug vom 16.2.2024 Mitteilung des österreichischen Patentamtes vom ***74***2004 über die Erteilung des Patentes sowie betreffend die Zahlung der Jahresgebühren gemäß § 166 PatG Patenturkunde vom ***75***2004 (3) "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***" ***18*** (Europäische Registernummer: ***10***): Aufstellung zum Patent "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***" ***18*** Aufstellung der Patentanwaltskanzlei ***22*** vom 16.2.2024 Patenturkunde vom ***109*** 2016 samt Patentschrift Bescheinigung des Europäischen Patentamtes betreffend Erteilung eines europäischen Patentes für die ***14*** vom ***114***2018 Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom ***110***2018 über die Erteilung eines Europäischen Patents gemäß Artikel 97 (1) EPÜ Ausdruck zum Europäischen Patent des österreichischen Patentamtes zu ***156*** Ausdruck aus der Schweizer elektronischen Schutzrechtsdatenbank zu EP ***111*** Registerauskunft des deutschen Patent- und Markenamtes zu ***157*** (4) "***11*** zur ***78***" ***20*** (Europäische Registernummer ***13***): Aufstellung zum Patent "***11*** zur ***78***" ***20*** Schreiben des Patentregisters an ***158*** vom ***160***2016 Patenturkunde zu Nummer ***159*** vom 15.5.2016 samt Patentschrift Bescheinigung des Europäischen Patentamtes betreffend Erteilung eines europäischen Patentes für die ***14*** vom ***131***2018 Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom ***128***2018 über die Erteilung eines Europäischen Patents gemäß Artikel 97 (1) EPÜ Europäische Patentschrift zu EP ***161*** Aufstellung der Patentanwaltskanzlei ***22*** vom 16.2.2024 Ausdruck zum Europäischen Patent des österreichischen Patentamtes zu ***162*** Ausdruck aus der Schweizer elektronischen Schutzrechtsdatenbank zu EP ***163*** Ausdruck betreffend die Validierung in Frankreich Registerauskunft des deutschen Patent- und Markenamtes zu ***164*** vom Bundesfinanzgericht erstellte Ausdrucke aus dem Patentregister zu Patent Nr. ***159*** und ***165*** vom 9.9.2025 Der Umstand, dass das im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, dh. auch 2022, aufrechte Patent Nr. ***95*** (EP Nr. ***111***) mit den Ende 2021 ausgelaufenen Patenten "Vorrichtung zur ***77***" Nr. ***67*** und "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***" Nr. ***68*** keine "Patentfamilie" bildet und daher nach Ablauf der Patente ***68*** und ***67*** für diese Patente kein "Familien-Patentschutz" mehr vorliegt, sondern diese Erfindungen von Mitbewerbern der ***14*** nach Ablauf des Schutzes für diese beiden Patente frei verwendet werden können, ergibt sich aus dem Antwortschreiben des Patentamtes auf das Ersuchen des Prüfers vom 10.1.2025. Zunächst ist diesbezüglich auszuführen, dass auch vom Bf. im Rahmen des BP-Verfahrens kein Zusammenhang zwischen dem Patent "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***" Nr. ***68*** und dem Parent EP Nr. ***111*** vorgebracht wurde, und ist auch für den erkennenden Richter kein Zusammenhang erkennbar. Es stellt sich sohin nur die Frage eines Zusammenhanges zwischen den Patenten "Vorrichtung zur ***77***" Nr. ***67*** und dem Patent EP Nr. ***111*** "Vorrichtung in einem ***8***" ***18***. Diesbezüglich schließt sich das Bundesfinanzgericht den nachstehend wiedergegebenen in sich schlüssigen Ausführungen des Patentamtes im Schreiben vom 10.1.2025 vollinhaltlich an: [...] Überdies ist festzuhalten, dass in der Beschwerde diese aus dem Auslaufen des Patentschutzes für u.a. das Patent ***6*** reduzierte Bemessungsgrundlage für das Lizenzentgelt in diesem Punkt nicht mehr als unrichtig bekämpft wird (vgl. Seite 5 der Beschwerde: "Ab dem Kalenderjahr 2022 ist eine Einschränkung der Bemessungsgrundlage für den halben Durchschnittssteuersatz jedoch zu akzeptieren. Da irrtümlich Patentgebühren nicht mehr entrichtet wurden, kam es Ende 2021 zum Auslaufen eines Patents, wodurch der aufrechte Patenschutz für bestimmte Produktgruppen nicht mehr gegeben war. Auf dieser Grundlage ist den Feststellungen der Außenprüfung teilweise zu folgen."). Der Inhalt des zwischen dem Bf. und der ***14*** abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 2.5.2019 ergibt sich aus der im Rahmen der Außenprüfung vom Bf. vorgelegten Vereinbarung (=Beilage 13 des Vorlageberichtes vom 1.8.2025). Dass die Erfindungen, die den Patenten ***6*** (Vorrichtung zur ***77***) und ***7*** (***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebene Anlage, insbesondere zur ***77***) zugrunde liegen, bei der Herstellung der Produktgruppen 5000 - ***33*** Anlagen und 5100 - ***34***-Anlagen (***32***) der ***14*** verwendet wurden, ergibt sich aus der im Rahmen der Außenprüfung durchgeführten Auswertung der Daten des von der ***14*** ab dem Wirtschaftsjahr 2022/2023 verwendeten Fakturenprogrammes und wurde diese Zuordnung zu den angeführten Produktgruppen auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung, dass den Erfindungen, die den Patenten ***9*** "Vorrichtung zur ***77*** in einem ***8***" ***18*** und ***12*** "***11*** zur ***78***" ***20*** zugrunde liegen, bei der Herstellung der Produktgruppen 5200 - ***18***-Anlagen und 5300 - ***44***Anlagen (***37***Anlagen) der ***14*** verwendet wurden. Dass die im Schätzungsweg für die Jahre 2018 bis 2021 festgestellten erzielten Umsätze der ***14*** zu je 63% auf die Produktgruppen 5000, 5100, 5200 und 5300 entfallen sind, wobei jeweils auch die Montageleistungen, die auf die jeweiligen Produktgruppen entfallen sind, darin enthalten sind, ergibt sich aus der im Rahmen der Außenprüfung durchgeführten Auswertung der Daten des von der ***14*** ab dem Wirtschaftsjahr 2022/2023 verwendeten Fakturenprogrammes und wird dem Grunde nach in der Beschwerde auch die Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert bestritten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass zu beachten wäre, dass das in den Zeiträumen vor dem Wirtschaftsjahr 2022/23 von der ***14*** verwendete ***57***-System nur eingeschränkt Rückschlüsse auf den lizenzfähigen Umsatz zugelassen hätte (vgl. S. 6 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (vgl. zB VwGH 7.5.2025, Ra 2023/13/0117). Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde es wären Montageumsätze aus der Lieferung von Anlagen nicht vollständig in den gesamten Umsätzen berücksichtigt worden, wodurch sich der Anteil der lizenzfähigen Umsätze nochmals geringfügig erhöhen würde, ist festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen dem Schätzungsergebnis der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten wird (vgl. zB VwGH 26.3.2007, 2006/14/0037). Überdies ergibt sich aus einer vom Prüforgan durchgeführten Auswertung für das Wirtschaftsjahr 2022/2023, das sich bei Nichtberücksichtigung der Montageumsätze lediglich ein Anteil von 50,12% der Produktgruppen 5000, 5100, 5200 und 5300 ergeben würde und wird diesbezüglich auf die nachfolgend wiedergegebene Auswertung des Prüfers der in den Produktgruppen 5000, 5100, 5200 und 5300 erzielten Umsätze der ***14*** verwiesen, bei der ein Abzug der Montageleistungen für diese Produktgruppen erfolgt ist: [...] Daraus folgt, dass das Prüforgan in den Jahren 2018 bis 2021 sehr wohl die Montageumsätze, die auf die genannten Produktgruppen entfallen, berücksichtigt hat. Die festgestellten Bruttobezüge des zweiten Geschäftsführers der ***14***, ***58***, ergeben sich aus den Lohnzetteln der Jahre 2018 bis 2022. Die Feststellung, dass auch die nicht geschäftsführenden Mitarbeiter der ***14*** in den Jahren 2018 bis 2022 zum Teil ein höheres Gehalt erhalten als es dem vom Bf. erklärten Barbezug als Geschäftsführer (€ 42.000,00) entsprochen hat, gründet sich auf eine vom Prüforgan durchgeführte Auswertung, wobei eine Umlage von 14 auf 12 Bezüge erfolgt ist (vgl. Beilage 54 des Vorlageberichts vom 1.8.2025). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe bzw. Stattgabe) 3.1.1 Strittig zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahren ist von welcher Bemessungsgrundlage die von der ***14*** aufgrund des Lizenzvertrages vom 2.5.2019 an den Bf. zu zahlende Lizenzgebühr zu bemessen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass dieser Lizenzvertrag zwischen der ***14*** und deren zu 95% an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gesellschaft und deren Gesellschafter als nahe Angehörige anzusehen (vgl. zB VwGH 24.10.1995, 92/14/0020). Demnach werden Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0115; VwGH 19.3.2024, Ra 2022/15/0089). Überdies ist zu bedenken, dass der Lizenzvertrag für die ***14*** vom Bf. als deren Geschäftsführer abgeschlossen wurde, also ein Insichgeschäft vorliegt. Punkt V. (2) des Lizenzvertrages vom 2.5.2019 bestimmt, dass Bemessungsgrundlage für das von der ***14*** an den Bf. zu zahlende Lizenzentgelt der jährlich vereinnahme Umsatz ist, den die ***14*** mit bzw. unter Verwendung der in Punkt I. dieses Vertrages genannten Schutzrechte im Bereich der ***77*** erzielt hat. Daraus folgt aber eindeutig, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht für die Bemessungsgrundlage des Lizenzentgeltes nicht alle von der ***14*** jährlich vereinnahmten Umsätze aus der ***77*** heranzuziehen sind, sondern eben nur jene Umsätze aus der ***77***, die die ***14*** mit bzw. unter Verwendung der in Punkt I. dieses Vertrages genannten Schutzrechte im Bereich der ***77*** erzielt hat. Auch wenn es zutreffend sollte, dass von den Parteien - wobei zu berücksichtigen ist, dass die ***14*** beim Abschluss des Lizenzvertrages durch den Bf. - also durch den Vertragspartner - vertreten wurde, ein anderes Verständnis - nämlich Einbeziehung aller Umsätze aus der ***77*** unabhängig davon ob diese mit bzw. unter Verwendung der in Punkt I. dieses Vertrages angeführten Patente erzielt wurden, gehabt hätten, ist aufgrund des Umstandes, dass Vereinbarungen zwischen einem Anteilsinhaber und der Gesellschaft deren Anteilsinhaber er ist, nur dann mit steuerlicher Wirkung anerkannt werden können, wenn eine solche Vereinbarung nach außen hin ausreichend in Erscheinung tritt, also für außenstehende Dritte erkennbar sein muss (vgl. Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018) § 2 EStG - Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen, Tz 161/1 zu § 2) angesichts des eindeutigen Wortlautes des Punkt V. (2) des Lizenzvertrages vom 25.2.2019 eine solche Abrede nicht mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass laut Punkt XVII. (1) dieses Lizenzvertrages dieser Vertrag die abschließende Vereinbarung der Vertragsparteien über die darin geregelten Vertragspunkte wiedergibt und weder schriftliche noch mündliche Nebenvereinbarungen bestehen. Überdies ist es im Geschäftsleben üblich Lizenzverträge in schriftlicher Form abzuschließen, um Beweisprobleme im Falle einer Lizenzverletzung bzw. bei Streit über die Höhe des Lizenzentgeltes hintanzuhalten. Aus diesem Grunde - nämlich wegen Unerheblichkeit - war auch den in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Beweisanträgen auf Einvernahme der steuerlichen Vertretung des Bf. sowie von ***54*** nicht zu entsprechen. Ferner würde die Zugrundelegung aller von der ***14*** erzielten Umsätze im Bereich der ***77***, dh. auch jener, die ohne Verwendung der Patente laut Punkt I. des Lizenzvertrages vom 2.5.2019 erzielt wurden, dazu führen, dass diese Vereinbarung nicht mehr als fremdüblich angesehen werden kann: Die maßgebliche Bezugsgröße für die Lizenzgebühr ist nämlich mit jenem Umsatz begrenzt, der mit der Erfindung erzielt wird (vgl. zB K. Mayr in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht3, Rz 3 § 9 PatG (Stand: 1.1.2018, rdb.at). Es sind daher nur die mit der Erfindung im Zusammenhang stehenden Umsätze Bestandteil der Bemessungsgrundlage für das Lizenzentgelt (OGH 4.5.2006, 9 ObA 51/05y). Soweit in der Beschwerde moniert wird, durch die Begrenzung der maßgeblichen Umsätze mit jenen, die die ***14*** mit bzw. unter Verwendung der in Punkt I. dieses Vertrages genannten Schutzrechte im Bereich der ***77*** erzielt hat, werde eine doppelte "Kürzung der Bemessungsgrundlage" vorgenommen, ist festzuhalten, dass im Lizenzvertrag zunächst die Umsätze in voller Höhe anzusetzen sind, die unter Verwendung der in Punkt I. dieses Vertrages genannten Schutzrechte im Bereich der ***77*** erzielt wurden und zwar auch dann wenn nur einzelne Komponenten (Bestandteile) der von der ***14*** veräußerten ***47***anlage unter Verwendung eines der Patente gefertigt wurden. Grundsätzlich ist nämlich bei der Prüfung - inwieweit ein erzielter Umsatz für die ein Patent verwendet wurde in die Bemessungsgrundlage für die Lizenzgebühr einzubeziehen ist - auf die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit abzustellen, dh. zu untersuchen, ob die Gesamtanlage selbst oder nur einzelne Komponenten eine Wertsteigerung durch das eingesetzte Patent erfahren haben. Zu ermitteln ist daher die kleinste technisch-wirtschaftliche Einheit, die noch von der Erfindung geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird, um zu bestimmen welcher Umsatzteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann (vgl. zB BGH 17.11.2009, X ZR 137/07, RdNr 36). Auch in den deutschen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20.7.1959 in der Fassung vom 1.9.1983 (Bundesanzeiger Nr. 169, S. 9994) wird in Nummer 8 diesbezüglich folgendes festgehalten: "Beeinflusst eine Erfindung eine Vorrichtung, die aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt ist, so kann der Ermittlung des Erfinderwertes entweder der Wert der ganzen Vorrichtung oder nur der wertbeeinflussende Teil zugrunde gelegt werden. Es ist hierbei zu berücksichtigen, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart wird, und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird. Dies wird häufig davon abhängen, ob durch die Benutzung der Erfindung nur der Teil oder die Gesamtvorrichtung im Wert gestiegen ist." Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung der Lizenzgebühr mit Hilfe der Lizenzanalogie bei hohen mit dem Patent erzielten Umsätzen eine Reduktion des Lizenzsatzes im Sinne eines sinkenden Stufentarifs vorzusehen ist (vgl. Punkt (11) der angeführten deutschen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst). Angesichts der Höhe der relevanten Umsätze in den Jahren 2018 bis 2022, die zwischen EUR 6 Mio. und EUR 9.205.882,35 liegen, war - um noch eine Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarung bejahen zu können - eine Reduktion der gemäß Punkt V Absatz 2 des Lizenzvertrages vom 2.5.2019 angeführten vereinnahmten Umsätze, die mit bzw. unter Verwendung der in Punkt I. dieser Vereinbarung genannten Schutzrechte erzielt wurden, dergestalt vonnöten, dass in Punkt (V) Absatz 4 des Lizenzvertrages vom 2.7.2019 vorgesehen wurde, den laut Punkt V Absatz 2 maßgeblichen Umsatz mit 40% der sich aus Punkt V Absatz 2 ergebenden Umsätze zu deckeln und ist dies jedenfalls die Grenze für die Umsätze des Bf., die der Begünstigung des § 38 EStG 1988 unterliegen können. Die über dieser Grenze vom Bf. als Lizenzeinnahmen erklärten Einnahmen sind hingegen als Geschäftsführungsentgelt zu werten, zumal zwischen dem Bf. und der ***14*** keine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Geschäftsführungsentgeltes des Bf. getroffen wurde und daher gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Geschäftsführerentgelt als bedungen gilt. Angesichts der festgestellten Höhe des Entgeltes des anderen Geschäftsführers der ***14*** sowie des Umstandes, dass auch ein Teil der nicht geschäftsführenden Mitarbeiter der ***14*** in den Jahren 2018 bis 2022 ein höheres Gehalt erhalten haben als es dem Barbezug des Bf. als Geschäftsführer entsprochen hat, ist jener Teil der unter dem Titel Lizenzen vom Bf. an die ***14*** verrechneten und vereinnahmten Beträge, die die Begrenzungen laut Punkt V. des Lizenzvertrages vom 2.5.2019 überstiegen haben, als Teil des angemessenen Geschäftsführungsentgeltes anzusehen (vgl. zB VwGH 23.2.1994, 92/15/0158; VwGH 21.10.1999, 97/15/0198; VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126, RdNr. 26). Die vom Bf. für die Jahre 2018 bis 2022 erklärten Einnahmen als Geschäftsführer der ***14*** erhöhen sich daher wie folgt: 2018: + € 44.400,00 2019: + € 59.940,00 2020: + € 61.330,00 2021: + € 60.450,00 2022: + € 124.400,00 § 38 EStG 1988 idF BGBl I 2007/24 normiert folgendes: Absatz 1: Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. Absatz 2: Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist. Absatz 3: Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Begünstigung des § 38 EStG 1988 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 EStG 1988 normiert demnach ein höchstpersönliches Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (VwGH 1.10.2008, 2006/13/0123; VwGH 7.12.2020, Ro 2019/15/0014; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 38 Tz 1). Gemäß § 4 Abs. 1 PatG 1970 hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist Erfinder jener Patente, die Gegenstand des Lizenzvertrages vom 2.5.2029 sind, jeweils der Bf., sodass diese in § 38 EStG 1988 geforderte Voraussetzung erfüllt ist. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut hingegen nicht von Relevanz (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB § 38 Rz 6.1). Daher steht der Umstand, dass die ***14*** die Patentinhaberin der im Lizenzvertrag vom 2.5.2029 genannten Erfindungen des Bf. ist, der Anwendung des § 38 EStG 1988 im beschwerdegegenständlichen Fall nicht entgegen. Der Hälftesteuersatz des § 38 EStG 1988 steht nur zu, wenn die Einkünfte aus der Verwertung einer Erfindung resultieren. Der Begriff Erfindung ist im EStG 1988 selbst nicht definiert. Er ist aufgrund des im Gesetz ebenfalls enthaltenen Erfordernisses eines aufrechten Patentschutzes nach der Begriffsbestimmung des § 1 PatG 1970 auszulegen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 38 Rz 2). Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus der Verwertung einer patentrechtlich geschützten Erfindung stammen. Die Steuerbegünstigung ist daher vom aufrechten Bestand eines patentrechtlichen Schutzes abhängig, dh. ein patentrechtlicher Schutz nach den Regelungen des Patentrechts ist für die Inanspruchnahme der Begünstigung notwendige Voraussetzung (VwGH 22. 4. 2009, 2007/15/0017). Patentschutz besteht in Österreich nicht nur für Patente nach dem PatG 1970, sondern auch für "europäische Patente", die nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), BGBl. Nr. 350/1979, für Österreich erteilt wurden (vgl. Kampitsch/Petritz in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (68. Lfg 2019) § 38 EStG Tz 14). Die Finanzbehörden sind an die Beurteilung der Patentbehörden (in Österreich: Patentamt) gebunden (vgl. zB BFG 21.10.2015, RV/7103117/2014). Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde für alle Erfindungen, die im Lizenzvertrag vom 2.5.2019 angeführt sind, ein Patent erteilt und ist eine Eintragung (auch) im österreichischen Patentregister erfolgt. Da nach § 38 Abs. 3 EStG 1988 allerdings der Hälftesteuersatz nur für Zeiträume des aufrechten Patentschutzes zusteht und nach dem festgestellten Sachverhalt der Patentschutz "Vorrichtung zur ***77***" und "***5***anordnung für eine mit ***4*** betriebe Anlage, insbesondere zur ***77***" Ende 2021 ausgelaufen ist, steht für die diesbezüglich 2022 vom Bf. bezogenen Lizenzeinkünfte von der ***14*** der Hälftesteuersatz nicht mehr zu. § 38 EStG 1988 setzt voraus, dass die Verwertung der patentrechtlich geschützten Erfindung durch andere Personen als dem Erfinder selbst erfolgt. Die Verwertung einer patentrechtlich geschützten Erfindung im eigenen Betrieb des Erfinders fällt daher nicht unter diese Begünstigungsvorschrift. Bei einer Verwertung durch eine Kapitalgesellschaft ist aufgrund des Trennungsprinzips das Merkmal der Verwertung durch andere Personen stets und in vollem Umfang erfüllt, selbst wenn der Erfinder alleiniger Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist (vgl. VwGH 8.5.1984, 83/14/0115; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 38 Rz 13). Daher steht die Beteiligung des Bf. an der ***14***, die die Erfindungen des Bf. aufgrund des Lizenzvertrages vom 2.9.2019 verwertet hat, der Begünstigung des § 38 EStG 1988 nicht entgegen. Der Hälftesteuersatz des § 38 EStG 1988 steht daher der Höhe nach für die im festgestellten Sachverhalt angeführten Lizenzeinnahmen des Bf. zu. 3.1.2 Weiters besteht Streit zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens, ob der Bf. über einen einzigen Betrieb (Standpunkt der belangten Behörde) oder über zwei Betriebe, nämlich einen "Geschäftsführer-Betrieb" und einen "Erfinder-Betrieb" (Standpunkt des Bf.) in den beschwerdegegenständlichen Jahren verfügt hat. Hierzu ist in rechtlicher Hinsicht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes folgendes auszuführen: Der Gewinn im Sinn des § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG 1988 wird jeweils für einen Betrieb, dh. für jeden einzelnen Betrieb gesondert, ermittelt. Auch die Basispauschalierung kann für jeden Betrieb aus dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb resultieren, in Anspruch genommen werden und ist die Umsatzgrenze des § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln (vgl. zB Jakom/Peyerl, EStG 2025, Rz 8 zu § 17; Mayr/G. Brameshuber in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, Tz 45 zu § 17 EStG; VwGH 18.3.2004, 2001/15/0034). Betrieb ist die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften iS der §§ 21 bis 23 EStG 1988 (VwGH 18.7.1995, 91/14/0217). Ein Abgabepflichtiger kann auch innerhalb ein und derselben Einkunftsart mehrere Betriebe haben (vgl. zB Hirschler/Horkel-Wytrzens in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (72. Lfg 2023) Tz 12 zu § 4 EStG). Entfaltet der Abgabepflichtige unterschiedliche Arten betrieblicher Tätigkeit, ist zu prüfen, ob ein einheitlicher Betrieb oder ob mehrere getrennte Betriebe vorliegen. Diese Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH anhand der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die Verkehrsauffassung von einem einheitlichen Betrieb ausgeht (VwGH 17.12.2002, 2002/14/0135; VwGH 13.3.1997, 95/15/0124; VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Im Vorlagebericht vom 1.8.2025 wird vom Finanzamt vorgebracht, dass es eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Erfindertätigkeit des Bf. und der Tätigkeit als Geschäftsführer für die ***14*** geben würde, wobei aber nicht dargelegt wird, wodurch diese wirtschaftliche Verflechtung verwirklicht wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts besteht eine solche wirtschaftliche Verflechtung nicht. Die Nachfrage nach der Geschäftsführer-Tätigkeit wird nämlich durch die Erfindertätigkeit nicht gefördert (vgl. demgegenüber VwGH 13.3.1997, 95/15/0124, wonach eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Tätigkeit als Augenfacharzt und dem Verkauf von Kontaktlinsen bejaht wurde, weil der Kontaktlinsenverkauf im Zusammenhang mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit, nämlich des Anpassens der Linsen an die beim Patienten gegebene Fehlsichtigkeit bzw. zu korrigierenden Eigenschaften wie Astigmatismus, steht). Für die Geschäftsführertätigkeit ist nämlich kein Know-How erforderlich bzw. förderlich, das für die Erfindertätigkeit vonnöten ist. Eine Förderung der Geschäftsführertätigkeit wäre beispielsweise bei gleichzeitiger Tätigkeit als Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Steuerberater gegeben, weil die Kenntnisse aus diesen Tätigkeiten das Treffen von Entscheidungen als Geschäftsführer sowie die Bewertung bzw. Überprüfung von abzuschließenden Vereinbarungen mit Kunden, Lieferanten und Banken erleichtern bzw. vorbereiten können. Überdies besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen der Erfinder- und der Geschäftsführertätigkeit. Auch können beide Tätigkeiten unabhängig voneinander ausgeübt werden. Die Erfindertätigkeit kann ferner unabhängig von der Geschäftsführertätigkeit des Bf. bei der ***14*** verwertet werden. Weiters wird im angeführten Vorlagebericht vom Finanzamt für das Bestehen eines einheitlichen Betriebes ins Treffen geführt, dass sich die Erfindertätigkeit des Bf. und seine Geschäftsführertätigkeit einander ergänzen würden, weil die gleichen Arbeitsmittel bzw. Räumlichkeiten verwendet würden. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Bf. seine Erfindertätigkeit zum Großteil nicht in den Räumlichkeiten der Bf. ausgeübt und wurde für die Grundlagenforschung lediglich Kleinmaterialien der ***14*** verwendet. Das Material für die Erstellung des ersten Prototypen hat der Bf. hingegen von anderen Unternehmen umsonst erhalten, die er aus der Zeit seiner unselbständigen Tätigkeit gekannt hat. Fener hat der Bf. bei der technischen Veranschaulichung bzw. Darstellung des von ihm gefundenen Weges der Lösung eines festgestellten Problems wie zB des zu geringen Wirkungsgrades von ***166*** keine Arbeitsmittel der ***14*** verwendet. Insbesondere hat er dafür kein CAD-Programm der ***14*** eingesetzt, sondern Handskizzen auf Papier angefertigt. Soweit diesbezüglich vom Finanzamt auf die Entscheidung des VwGH 22.11.1995, 94/15/0154, verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Erkenntnis kein mit dem Beschwerdefall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen ist, weil es um die Beurteilung des Betreibens einer Werbeagentur und einer Unternehmensberatung am selben Standort gegangen ist, wobei die Einnahmen und Ausgaben beider Tätigkeiten in jeweils für beide Tätigkeiten erstellten Bilanzen und Erfolgsrechnungen zusammengefasst wurden. Eine ergänzende Funktion der Werbetätigkeit für die Unternehmensberatung hat der VwGH deswegen bejaht, weil mit der Werbetätigkeit auf die Nachfrage nach Produkten Einfluss genommen wurde und der Vertrieb von Produkten zu den Prüfungsgegenständen eines Unternehmensberaters gehört. Die Erfindertätigkeit beeinflusst hingegen nicht die Nachfrage nach der Geschäftsführertätigkeit des Bf. Das Finanzamt vertritt in der Äußerung vom 17.10.2025 die Ansicht, dass der "Geschäfts-führer-" und der "Erfinderbetrieb" deswegen ein einheitlicher Betrieb wären, weil der Aufwand für den Prototypen von der ***14*** getragen worden wäre, wenn Techniker der "***14***" geholfen hätten. Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts wird dabei vom Finanzamt aber nicht berücksichtigt, dass die Erfindertätigkeit des Bf. nicht die gesamte Entwicklung bis zum fertigen Produkt wie zum Beispiel des "***18***" umfasst. Vielmehr wurde vom Bf. eigenständig und von der ***14*** getrennt - und in diesem Bereich auch ohne Verwendung von Rohstoffen bzw. Betriebsmitteln der ***14*** (es wurden lediglich Kleinmaterialien wie zB Schrauben von der ***14*** zur Verfügung gestellt; vgl. Seite 4 unten der Niederschrift vom 2.10.2025) - die Grundlagenforschung, das heißt die Durchführung experimenteller bzw. theoretischer Arbeiten, die primär der Erlangung neuen Wissens über die grundlegenden Ursachen von Phänomenen und beobachtbaren Fakten dienen, ohne dabei eine bestimmte Anwendung oder Nutzung im Blick zu haben (vgl. Punkt 1.35 des Frascati-Handbuches 2015) betrieben. Die Weiterentwicklung der vom Bf. gefundenen Problemlösung bis zur Serienreife des von der ***14*** vertriebenen Produktes ist sodann im Betrieb der ***14*** erfolgt. Auch wird vom Finanzamt nicht berücksichtigt, dass es bis zur Marktreife eines Produktes mehrere Arten von Prototypen gibt, und zwar (vgl. dazu zB https://www.uxsense.eu/prototyping-prototype-entwurfsprozess-methoden-ux-design/). Low-Fidelity-Prototyp: Das ist ein einfacher und oft grober Prototyp, der grundlegende Layouts, Ideen und Konzepte darstellt. Dieser kann in Form einer handgezeichneten Skizze vorliegen. Diese Art hat der Bf. selbst erstellt, und zwar im Form von Handskizzen (vgl. Seite 4 der Niederschrift über die Einvernahme des Bf. vom 2.10.2025). Dieser einfache Prototyp wurde vom steuerlichen Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 als die Erstellung von ersten Versuchsaufbauten bezeichnet. Mid-Fidelity-Prototyp: Das ist ein detaillierterer Prototyp, der bereits Interaktionen und Navigation simuliert, jedoch noch keine vollständig visuelle Gestaltung enthält. Auch diesen Prototyp hat der Bf. selbst ohne Verwendung wesentlicher Materialen der ***14*** bzw. ohne deren Personal erstellt (vgl. Seite 3 der Niederschrift der Einvernahme des Bf. vom 2.10.2025, betreffend die Konstruktion eines Blech***29***s bei sich zu Hause in seiner Garage). High-Fidelity-Prototyp: Dabei handelt es sich um einen realistischen, visuell ausgereiften Prototyp, der das finale Produkt nachahmt, dh. der zum Beispiel auch das Gehäuse samt Befestigungsvorrichtung für die ***77*** enthält. Dieser High-Fidelity-Prototyp - vom Bf. als "Vorführprototyp" bezeichnet (vgl. S. 4 der Niederschrift über die Einvernahme des Bf. vom 2.10.2025) - wurde im Betrieb der ***14*** entwickelt und wurde dieser Prototyp aber Jahre nach der Eintragung der Erfindung des Bf. im Patentregister erstellt (vgl. S. 4 Mitte der Niederschrift über die Einvernahme des Bf. vom 2.10.2025). Aus diesem Grund ist auch die Darstellung in der Äußerung des Finanzamtes vom 17.10.2025, wonach der Prototyp in der ***14*** getestet worden wäre, in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Vielmehr hat der Test des Low-Fidelity-Prototypen, dh. die Visualisierung der vom Bf. angedachten Problemlösung mittels Handskizze, sowie auch des Mid-Fidelity-Prototypen beim Bf. zu Hause und nicht in den Räumlichkeiten des Bf. stattgefunden, sodass auch aufgrund dieser gegebenen räumlichen Trennung (vgl. VwGH 16.12.1986, 84/14/0118) nicht von einem einheitlichen Betrieb des Bf. ausgegangen werden kann. Vom Amtsvertreter wurde in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 vorgebracht, dass er sich die Aussage des Bf. in der Einvernahme am 2.10.2025, dass er die ersten Tests in seiner Garage gemacht hätte als sehr schwierig vorstelle, weil es bei den Erfindungen des Bf. sehr um Genauigkeit und geringste Feuchtegehalte gehen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass vom Zeitpunkt einer gefundenen Problemlösung bis zur Entwicklung eines serien- bzw. marktreifen Erzeugnisses, in dem diese Erfindung eingesetzt wird, ein jahrelanger Zeitraum vergeht und vom Bf. selbst nur die Grundlagenforschung im Sinne einer grundsätzlichen Ideenfindung samt Verifikation, ob die gefundene Lösung auch das gewünschte Ergebnis zeitigen kann - durch Erstellung einer entsprechenden Versuchsanordnung bzw. Anfertigung eines groben low- bzw. mid-fidelity-Prototyps betrieben wurde und die Weiterentwicklung der vom Bf. gefundenen Problemlösung bis zur Serienreife des von der ***14*** vertriebenen Produktes sodann im Betrieb der ***14*** erfolgt ist. Soweit vom Finanzamt in der Äußerung vom 17.10.2025 als Argument für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes angeführt wird, dass in den Patentschriften immer als Erfinder der Bf. und die ***14*** als Patentinhaber aufscheint, ist festzuhalten, dass die Entscheidung, wem eine konkrete Erfindung zur Verwertung angeboten wird, nichts darüber aussagt, ob ein eigenständiger Erfinderbetrieb vorliegt oder nicht. Überdies wurde dem Bf. die Eintragung der ***14*** als Patentinhaber von der Patentanwaltskanzlei ***98*** empfohlen (vgl. S. 2 unten der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.11.2025) und handelt es sich um eine durchaus übliche Vorgangsweise. Die vom Finanzamt in der Äußerung vom 17.10.2025 angesprochene Antwort des Bf. auf die Frage, ob es eine Vereinbarung zwischen dem Bf. und der "***14***" über die Übertragung der Patente auf, die "***14***" gibt, wird in dieser Äußerung unvollständig wiedergegeben, weil der Bf. geantwortet hat, dass ihm eine solche schriftliche Vereinbarung nicht erinnerlich wäre (vgl. S. 6 unten der Niederschrift vom 2.10.2025). Aus dieser Antwort des Bf. ergibt sich daher, dass es sehr wohl eine Vereinbarung zwischen der ***14*** und dem Bf. über die Übertragung der Patente gegeben hat und dem Bf. nur nicht erinnerlich ist, ob dies schriftlich oder mündlich erfolgt ist. Im Schreiben vom 20.8.2025 hält das Finanzamt fest, dass in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie des Jahres 2010, die einer Überprüfung im Rahmen einer Nachschau unterzogen wurde, auch Kosten des Bf. enthalten sind. Daraus kann aber nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts nicht abgeleitet werden, dass der Erfinderbetrieb des Bf. mit dem Geschäftsführerbetrieb eine Einheit bildet, weil sich aus dem Schreiben des Bf. vom 17.10.2025 ergibt, dass an Kosten der Geschäftsführung im Rahmen der Forschungsprämie 2010 lediglich die koordinierende Tätigkeit des Bf. - und demnach nicht die Kosten seiner Erfindertätigkeit - angesetzt wurden. Wie bereits dargestellt sind bis zur Markreife des jeweiligen Produktes, bei dem Erfindungen des Bf. verwendet wurden, nach Abschluss der Erfindertätigkeit des Bf. weitere Forschungsaktivitäten - nämlich angewandte Forschungs- und experimentelle Entwicklungsaktivitäten - angefallen, die im Unternehmen der ***14*** ausgeführt wurden. In der Stellungnahme des Finanzamtes vom 20.8.2025 wird zum Standpunkt, dass beim Bf. nur ein Betrieb vorliegen würde, auch vorgebracht, dass die Kosten für die Patente von der ***14*** getragen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Kostentragung der im Lizenzvertag vom 2.5.2019 getroffenen Vereinbarung (vgl. Punkt XV. dieser Vereinbarung) entspricht und es sich dabei um eine daraus übliche Regelung handelt, dass nämlich der Nutzungsberechtigte eines Patentes auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen hat. Da der Bf. über zwei gesonderte Betriebe - den "Geschäftsführer-Betrieb" für seine Geschäftsführertätigkeiten für die ***14*** als auch den Erfinderbetrieb - in den beschwerdegegenständlichen Jahren verfügt hat, ist er auch berechtigt für jeden dieser Betriebe die gesetzliche Basispauschalierung des § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch zu nehmen, was vom Bf. für den Geschäftsführerbetrieb bereits in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2018 bis 2022 erfolgt ist und für den Erfinderbetrieb - aufgrund des Umstandes, dass diese Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen 2018 bis 2022 rechtlich unzutreffend als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden, auch im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung bzw. der erhobenen Beschwerde erfolgen konnte, wovon - implizit - auch die belangte Behörde ausgeht. § 17 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten wie folgt: Absatz 1: Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100753/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100753.2025
Stammnummer
149960
Gültig
26.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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