Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100584/2025
Familienbeihilfenanspruch für ein Pflegekind
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100584/2025vom 30.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgebendes Wesensmerkmal des Pflegekindschaftsverhältnisses ist die tatsächliche Eingliederung in den Haushalt mit einer auf nicht bloß vorübergehende Zeit angelegten elternähnlichen Beziehung; eine bloß formale Bezeichnung in einer Vollmacht oder Vereinbarung als ‚vorübergehend‘ steht der Annahme einer Pflegekindeigenschaft nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Umstände eine dauerhafte Betreuung erkennen lassen.
Eine Befristung eines Pflegeverhältnisses auf etwa ein Jahr ist regelmäßig, nicht als bloß vorübergehend anzusehen und steht der Annahme einer Pflegekindeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 nicht entgegen; bereits ein über sechs Monate hinausgehender Zeitraum ist – in Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH zum ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 iVm § 26 BAO – in der Regel als nicht bloß vorübergehend anzusehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Schlegl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. April 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe samt den sich daraus ergebenden Erhöhungsbeträgen (Geschwisterstaffelung) sowie den Kinderabsetzbetrag für das Kind ***X*** für den Zeitraum 07.2024-03.2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 2. April 2025 forderte das Finanzamt Österreich (in der Folge: FAÖ) die Familienbeihilfe samt den sich daraus ergebenden Erhöhungsbeträgen (Geschwisterstaffelung) sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2024 bis März 2025 für das Kind ***X*** zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass Familienbeihilfe nur für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkelkinder, Stiefkinder und Pflegekinder zustehe und das Kind ***X*** nicht unter diese Anspruchsvoraussetzungen falle.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegte Obsorgevollmacht, nach Bestätigung durch eine Notarin, rechtsgültig sei und damit die Voraussetzungen für das Bestehen einer Pflegekindeigenschaft erfüllt seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das FAÖ die Beschwerde mit der Begründung ab, dass trotz Aufforderung keine Anzeigebestätigung des privaten Pflegeverhältnisses durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorgelegt worden sei und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Mit Vorlageantrag vom 15. Juni 2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das private Pflegeverhältnis bereits beim Kinder- und Jugendhilfeträger angezeigt worden sei, eine entsprechende Bestätigung jedoch trotz mehrfacher Vorsprachen und Kontaktaufnahmen nicht ausgestellt worden sei.
Das FAÖ legte die Beschwerde am 25. Juli 2025 dem Bundesfinanzgericht vor, hielt an seiner bisherigen Rechtsansicht fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. September 2025 führte das FAÖ im Wesentlichen aus, die vorgelegten Vollmachten beträfen lediglich eine befristete Betreuung während eines vorübergehenden Aufenthalts in Österreich, wobei eine Rückkehr in die Ukraine vorgesehen sei, weshalb keine Pflegeelternschaft iSd § 184 ABGB vorliege.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Kind ***X***, geboren am ***xx.xx.2008***, ist ukrainische Staatsangehörige und verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel ("Ausweis für Vertriebene"). Sie lebt seit ihrer Einreise am 18. Juli 2024 in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), die sie unter anderem im Alltag betreut, in Bildungsangelegenheiten fördert und sie bei Arztbesuchen sowie in behördlichen, administrativen und sonstigen Alltagsangelegenheiten begleitet. Gemeinsam mit der Familie der Bf. nimmt ***X*** auch an Freizeitaktivitäten teil (zB Ausflüge, Schwimmbad, Fitnessstudio, Reisen).
Sie besucht derzeit regelmäßig Deutschkurse und beabsichtigt, ein ***XY Studium*** an der Universität ***XY*** aufzunehmen. Der Plan eines Studiums in Österreich bestand bereits bei ihrer Einreise und war von Beginn ihres Aufenthalts an Teil der Lebensplanung.
Der Vater des Kindes, der das alleinige Sorgerecht innehat, hat der Bf. zunächst mit notariell beglaubigter Vollmacht für den Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis zum 17. Juli 2025 umfassende Befugnisse zur Betreuung seiner minderjährigen Tochter übertragen. In weiterer Folge wurde eine weitere Vollmacht für den Zeitraum vom 17. Juli 2025 bis zum 17. Juli 2026 mit denselben Befugnissen erteilt. Die Bf. nimmt die ihr darin übertragenen Befugnisse auch tatsächlich wahr.
Die Vollmachten umfassen insbesondere die Aufsicht und Betreuung, die Wahrnehmung organisatorischer Angelegenheiten des täglichen Lebens, die Vertretung in behördlichen und administrativen Angelegenheiten, die Unterstützung des Kindes bei seiner Ausbildung und persönlichen Entwicklung sowie die Sicherstellung der medizinischen Versorgung und die Entscheidungsbefugnis über notwendige medizinische Maßnahmen im Notfall. In der Vollmacht ist über die umfassende Ermächtigung hinaus formuliert, dass sich der Aufenthalt des Kindes in Österreich als "vorübergehend" darstellt und eine Rückkehr in die Ukraine vorgesehen ist und die Vollmacht während des Aufenthalts in Österreich sowie bei Reisen in andere Länder Gültigkeit hat.
Der Vater übertrug die Betreuung seiner Tochter der Bf., da diese in der Ukraine mit seiner Familie befreundet war und er selbst aufgrund militärischer Ausreisebeschränkungen nicht ausreisen konnte.
Der Kinder- und Jugendhilfeträger (***Bezirkshauptmannschaft***) bestätigte dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 1. September 2025, von der Bf. über eine ukrainische Vormundschaft zwischen der Bf. und der minderjährigen ***X*** informiert worden zu sein. Zugleich teilte er mit, dass eine Anerkennung, Bestätigung oder Bewilligung dieser Vormundschaft als privates Pflegeverhältnis im Sinne des § 35 StKJHG derzeit nicht erfolgen könne.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem elektronischen Verfahrensakt, den glaubwürdigen Ausführungen der Bf., die in wesentlichen Punkten durch Unterlagen gestützt wurden, sowie aus den amtswegigen Ermittlungen.
Herangezogen wurden insbesondere das Erkenntnis eines ukrainischen Gerichts über das alleinige Sorgerecht des Vaters, die notariell beglaubigten Vollmachten, der Aufenthaltstitel "Ausweis für Vertriebene", die Eintragung im Zentralen Melderegister über den gemeinsamen Wohnsitz, das Bestätigungsschreiben der ***Bezirkshauptmannschaft***, Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie weitere Unterlagen (zB Fotos über gemeinsame Ausflüge).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder (…)
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes:
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a ABGB nunmehr §§ 184 und 185 ABGB).
Festgehalten wird, dass die Regelungen betreffend "Pflegeeltern" bis 31. Jänner 2013 in § 186 und § 186a ABGB (worauf in § 2 Abs 3 FLAG verwiesen wird) getroffen wurden und ab 1. Februar 2013 nach der geltenden Rechtslage nunmehr nahezu gleichlautend in § 184 und 185 ABGB zu finden sind (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 21).
Gemäß § 3 Abs. 6 und Abs. 7 FLAG 1967 iVm § 62 AsylG 2005 und der Vertriebenen-VO (BGBl. II Nr. 92/2022) haben aus der Ukraine Vertriebene und deren Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Voraussetzungen sind im beschwerdegegenständlichen Fall erfüllt und werden auch vom FAÖ nicht in Zweifel gezogen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass die minderjährige ***X*** weder leibliches Kind noch Wahl- oder Stiefkind der Bf. ist. Zu prüfen war daher, ob sie als Pflegekind iSd § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 anzusehen ist.
Nach § 184 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Damit fordert das Gesetz zwei Voraussetzungen, erstens die tatsächliche, zumindest teilweise Besorgung von Pflege und Erziehung und zweitens das Bestehen oder die beabsichtigte Herstellung einer elternähnlichen persönlichen Beziehung (vgl. Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 184 Rz 4 Stand 1.5.2022, rdb.at).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 4. März 2009 (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0314) wie folgt aus:
"Verbindet der Gesetzgeber - wie hier - nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, so übernimmt er, wenn sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071).
Nach § 186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Demnach schreibt das Gesetz zwei Tatbestandsvoraussetzungen der Pflegeelternschaft vor, nämlich die tatsächliche Betreuung und eine bestimmte Qualität der Bindung. Bei Vorliegen beider Komponenten ist die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes gegeben (vgl. Barth/Neumayr, in Klang3, § 186, Tz. 3)."
Eines der maßgebenden Wesensmerkmale des Pflegekindschaftsverhältnisses ist dabei die eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern, wobei sich diese in der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehende Dauer ausdrückt (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 23).
Von einer bloß vorübergehenden Betreuung des Kindes ist etwa bei einer Betreuung durch eine Tagesmutter, einen Sommerlagerbetreuer, einen Babysitter oder bei einer Betreuung während einer urlaubs-, krankheits- oder berufsbedingten Abwesenheit auszugehen (vgl. Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 184, Rz 10 Stand 1.5.2022, rdb.at).
Aufgrund der Aufnahme von ***X*** in den gemeinsamen Haushalt der Bf. direkt nach ihrer Einreise nach Österreich und ihrer vollständigen Integration in die Familie, ist von einer eindeutigen Lebensschwerpunktverlagerung in den Haushalt der Bf. auszugehen.
Die fortlaufende Betreuung im familiären Alltag, die vom obsorgeberechtigten Vater zunächst für die Dauer eines Jahres erteilte und anschließend auf die gesamte Minderjährigkeit des Kindes ausgedehnte Vollmacht, sowie die auf eine längerfristige Ausbildung in Österreich ausgerichteten Planungen, die bereits bei der Einreise des Kindes bestanden, verdeutlichen ebenso wie die bereits seit mehr als einem Jahr gelebte Lebensschwerpunktverlagerung, dass diese nicht bloß vorübergehend ist.
Die Bf. nimmt die ihr aufgrund der Vollmachten übertragenen Rechte und Pflichten umfassend wahr. Sie betreut das Kind nicht nur im Alltag, sondern organisiert auch medizinische Belange (etwa durch die gemeinsame Inanspruchnahme einer Hausärztin) und gemeinsame Freizeitaktivitäten, einschließlich gemeinsamer Ausflüge und Reisen. Darüber hinaus übernimmt sie die Aufsicht und Erziehung und begleitet das Kind dabei, sich körperlich, geistig und emotional zu entfalten. Dies zeigt sich etwa durch gemeinsame Aktivitäten im familiären Umfeld wie den regelmäßigen Besuch eines Fitnessstudios bzw. Schwimmbäder sowie durch die Unterstützung in Bildungsangelegenheiten, etwa durch die persönliche Begleitung des Kindes bei der Anmeldung zum ersten Deutschkurs sowie durch die Mitwirkung bei der weiteren Ausbildungsplanung mit dem konkreten Ziel eines ***XY Studiums*** an der Universität ***XY***. Derzeit werden dafür Deutschkurse absolviert und Vorbereitungskurse für die Universitätsaufnahmeprüfung geplant.
Durch die enge Integration in die Familie, die Übernahme der Verantwortung in Erziehungs- und Versorgungsfragen sowie die Begleitung der weiteren Ausbildungs- und Lebensplanung in Österreich besteht eine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare persönliche Bindung oder soll eine solche jedenfalls hergestellt werden.
Wenn das FAÖ in seiner ergänzenden Stellungnahme unter Verweis auf den Beschluss des OGH vom 29.6.2011, 8 Ob 54/11s, darlegt, dass im beschwerdegegenständlichen Fall aufgrund der in den Vollmachten enthaltenen Formulierungen ("vorübergehender Aufenthalt" und "vorgesehene Rückkehr in die Ukraine") die Voraussetzungen für die Pflegekindeigenschaft nicht vorliegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der zitierte OGH-Beschluss zeigt, dass die Beurteilung der Pflegeelterneigenschaft nicht an formale Begriffe oder eine zunächst befristete Rechtsgrundlage geknüpft ist, sondern maßgeblich an den tatsächlichen Umständen und deren Entwicklung auszurichten ist.
Der OGH hat in 8 Ob 54/11s unter Hinweis auf Stabentheiner in Rummel³, § 186 Rz 1, ausgesprochen, dass unter den Pflegeelternbegriff des § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) nicht Personen fallen, die das Kind von vornherein nur vorübergehend oder ohne Eingliederung in ihren eigenen Lebenszusammenhang betreuen (zB Internat oder Heim). Keine Pflegeeltern iSd § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) sind daher auch "Krisenpflegeeltern", die Kinder lediglich in einer akut gefährdenden Lebenssituation nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum aufnehmen, ohne dass der Aufbau einer dauerhaften familienähnlichen Beziehung angestrebt wird.
Damit stellt der OGH klar, dass reine Kurzzeit- oder Notunterbringungen ohne Integration keine Pflegeelternschaft iSd § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) begründen. Zugleich hat er betont, dass bereits durch den Zeitablauf - im dortigen Verfahren war das Kind über ein Jahr bei Pflegeeltern - offenkundig wurde, dass die ursprünglich vorübergehende Unterbringung einer auf längere Dauer angelegten Pflege mit enger Bindung zum Kind weichen musste. In solchen Fällen ist laut OGH von einer Pflegekindeigenschaft iSd § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) auszugehen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt der in der Vollmacht enthaltenen Wortwahl "vorübergehend" keine entscheidende Bedeutung zu, da die tatsächlichen Umstände eindeutig für eine nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte Pflegebeziehung sprechen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall liegt eine tatsächliche Eingliederung des Kindes in den Haushalt der Bf. vor, der Lebensschwerpunkt wurde dorthin verlagert. Das Kind ist vollständig in den Familienverband integriert, lebt im gemeinsamen Haushalt, besucht Deutschkurse und verfolgt seit Beginn seines Aufenthalts das Ziel einer längerfristigen Ausbildung in Österreich, insbesondere mit dem Plan eines ***XY Studiums***. Die ursprünglich für die Dauer eines Jahres erteilte Vollmacht wurde verlängert und erstreckt sich nunmehr auf die gesamte Minderjährigkeit des Kindes. Diese Umstände sprechen eindeutig für eine auf Dauer angelegte Pflegebeziehung, die bereits seit über einem Jahr besteht.
Ergänzend ist festzuhalten, dass eine von vornherein in einer Pflegevereinbarung festgelegte Befristung von der Dauer eines Jahres jedenfalls nicht mehr als bloß vorübergehend im Sinne des § 184 ABGB zu beurteilen sein wird (vgl. Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 184 Rz 12). Bereits nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 iVm § 26 BAO, wonach ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten regelmäßig nicht mehr als bloß vorübergehend gilt (vgl. zB VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008, mwN; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133) - für gewöhnlich nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Verhältnis auszugehen sein.
Das in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Stellungnahme ebenfalls vom FAÖ zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1999, 97/15/0196, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflegekindeigenschaft in jenem Fall deshalb verneint, weil die betroffenen Kinder während des Schuljahres nahezu ausschließlich in einem Internat untergebracht waren und ihr Aufenthalt in Österreich im Wesentlichen fußballerischen Förderungszwecken diente. Eine Integration in den Haushalt des dortigen Bf. und eine damit verbundene Lebensschwerpunktverlagerung lagen nicht vor. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist hingegen - wie bereits ausgeführt - eine tatsächliche Eingliederung in den Haushalt der Bf. erfolgt, verbunden mit einer eindeutigen Lebensschwerpunktverlagerung.
Auch der vom FAÖ ursprünglich erhobene Einwand, wonach es einer behördlichen Bestätigung über die Anzeige des Pflegeverhältnisses bedürfe, findet im Gesetz keine Grundlage und ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Die Pflegeelternschaft entsteht vielmehr bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. VwGH 4.3.2009, 2008/15/0314).
Damit sind beide nach § 184 ABGB maßgeblichen Voraussetzungen für die Pflegeelternschaft erfüllt: die tatsächliche (zumindest teilweise) Besorgung von Pflege und Erziehung sowie das Bestehen oder die Herstellung einer dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbaren persönlichen Beziehung.
Das Kind ist daher als Pflegekind iSd § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war zu klären, ob das Verhältnis der Bf. zum namentlich genannten Kind unter einen der verschiedenen Tatbestände des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 zu subsumieren ist. Diese Frage wurde bejaht und die Pflegeelternschaft der Bf. angenommen.
Das Bundesfinanzgericht stützte sich dabei auf den Gesetzeswortlaut sowie auf die oben zitierte einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor.
Wien, am 30. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 62 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 185 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 3 Abs. 1, 6 und 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 184 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
PflegekindLebensschwerpunktverlagerungkraft GesetzesPflegekindeigenschaftFamilienbeihilfebefristete BetreuungPflegeelternUkraine
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100584/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100584.2025
- Stammnummer
- 149629
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF