Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400009/2023
Wr. Gebrauchsabgabe für unerlaubte Nutzung vom öffentlichen Grund durch Abbruchschutt und sonstige Gegenstände: Wer ist abgabepflichtig? Wann liegt ein unerlaubter Gebrauch vor?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400009/2023vom 20.08.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den Erläuterungen zu der mit LGBl. für Wien Nr. 11/2013 eingeführten Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG wird festgehalten, dass in Zukunft die Abgabepflicht auch an den bloßen Gebrauch von öffentlichem Grund der Gemeinde anknüpfen soll. Wie in anderen Bereichen üblich (z.B. Parkometerabgabe) soll die Abgabe auch für den Zeitraum, in welchem öffentlicher Grund ohne Gebrauchserlaubnis benützt wird, vorgeschrieben werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2022/13/0010, dargelegt hat, liegt eine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes dann vor, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht bzw. gemäß angeschlossenen Tarif benutzt wird.
Es kommt demnach zum einen auf eine Nutzung des öffentlichen Grundes an, zum anderen darauf, dass es sich um eine Nutzung im Sinne des dem GAG angeschlossenen Tarifes handelt.
Der von der belangten Behörde im Beschwerdefall angezogene Tarifpost D1 stellt auf die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten ab. Bei den Handlungen, die zu einer Nutzung im Sinne der genannten Tarifpost führen, handelt es sich somit um solche, die dazu führen, dass der zuvor freie öffentliche Grund nach der Nutzung durch die im Tarif genannten Gegenstände "belegt" ist. Der bloße Entzug des öffentlichen Grundes, unabhängig davon ob eine tatsächliche Nutzung im Sinne der Tarifpost D1 vorliegt, kann darunter nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht subsumiert werden. Ebenso ist es für die Erfüllung des Tatbestandes des Tarifpost D1 unerheblich, ob Durchgänge gewährleistet sind (vgl. die Anmerkungen der erstbeschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024).
Diese Interpretation wird im Falle des - auch im Beschwerdefall zu beurteilenden - unerlaubten Gebrauches auch durch die in Tarifpost D1 vorgesehene Berechnung der Abgabe gestützt. Diese berechnet sich nämlich im Fall des unerlaubten Gebrauches nach begonnenen m² der genutzten (und nicht nach der bewilligten Fläche) pro begonnenen Monat. Im Fall eines unerlaubten Gebrauches kann es definitionsgemäß keine bewilligte Fläche geben. Die in Tarif D Post 1 vor der Wortfolge "genutzten Fläche" angeführte Wort "bewilligte" bezieht sich auf die zuvor erwähnte "weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort".
Unter einer genutzten Fläche im Sinne des Tarif D Post 1 ist eine Nutzung durch Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten zu verstehen. Damit unterscheidet sich die Berechnung wesentlich von der Berechnung im Falle eines bewilligten Gebrauches. In diesem Fall stellt Tarifpost D1 für die Berechnung der Abgabe auf den begonnenen m² der bewilligten Flächen ab. Wäre im Beschwerdefall somit eine Gebrauchsbewilligung nach Tarifpost D1 für die gesamte von der Einhausung umschlossene Fläche vorgelegen, hätte dies zu einer Gebrauchsabgabe, bemessen nach der bewilligten Fläche, unabhängig davon, ob diese tatsächlich in ihrer Gesamtheit für Lagerungen genutzt wurde, geführt. Ein solcher Fall liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes ist der belangten Behörde (Stellungnahme vom 13. Juni 2025) nicht zuzustimmen, dass Flächen, die zwischen von Lagerungen erfassten Flächen bzw. die vor den Aufstellungen und Lagerungen liegen der Gebrauchsabgabe zu unterwerfen sind.
Wie bereits ausgeführt, berechnet sich die Abgabe nach dem klaren Wortlaut des Tarif D Post 1 GAG nach den begonnenen m² der genutzten Fläche. Zwar ist daraus abzuleiten, dass nicht bloß volle m², die von Nutzungen umfasst sind, der Gebrauchsabgabe unterliegen, sondern bereits begonnene m² ausreichen, um die gesamten m² der Gebrauchsabgabe zu unterwerfen. Eine darüberhinausgehende Erfassung von der Gebrauchsabgabe für unerlaubten Gebrauch von nicht tatsächlich im Sinne des Tarif D Post 1 GAG genutzten Flächen ist dem Gesetz nicht entnehmbar.
Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich bei einem Bauzaun um ein "Baugerät" bzw. eine "Lagerung" handle, ist auszuführen, dass es sich laut dem Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Geraet) bei einem Gerät um einen (beweglichen) Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird, handelt. Laut Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Baumaschinen_und_Bauger%C3%A4ten) handelt es sich bei Baugeräten um stationäre, semimobile oder mobile Maschinen, die mit Verbrennungsmotoren oder Elektromotoren (früher auch Dampfmaschinen) angetrieben werden und mit denen Baustoffe be- und verarbeitet, Bauhilfsstoffe transportiert und Bauaufgaben ausgeführt werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich bei Baugeräten somit um Gegenstände, mit denen beim Bauen bzw. auf Baustellen gearbeitet wird, um bestimmte Aufgaben zu bewerkstelligen.
Ein Zaun bzw. eine Einplankung kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht unter Baugerät und auch nicht unter eine andere, der in Tarfipost D1 konkret aufgezählten Sachen, subsumiert werden.
Zwar könnte ein Bauzaun einen in Tarifpost D1 gennannten "sonstigen Gegenstand" darstellen, allerdings werden "sonstige Gegenstände" von Tarifpost D1 nur dann erfasst, wenn diese gelagert werden. Der von der belangten Behörde angesprochene Bauzaun wurde allerdings aufgestellt, um seinen Zweck als Sicherheitsmaßnahme auf einer Baustelle (vgl. auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Einhausung als Maßnahme der Sicherheit S 3 der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2022) zu erfüllen.
Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach durch die Einhausung mit einem Bauzaun eine Sondernutzung im Sinne der Tarifpost D1 GAG vorliege, kann daher nicht gefolgt werden.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass im Beschwerdefall festzustellen war, auf wie vielen (begonnenen) m2 pro begonnenem Monat eine tatsächliche Nutzung im Sinne des TP D1 GAG vorlag. Dabei war für das Jahr 2021 zu berücksichtigen, dass für 350 m² eine Gebrauchserlaubnis gemäß Tarifpost D1 GAG vorlag.
Da es sich um eine Monatsabgabe handelt, ist es für die Abgabenvorschreibung ausreichend, wenn für einen Tag im Monat eine Lagerung in einem bestimmten Ausmaß festgestellt wird. Aus diesem Grund ist es auch nicht notwendig festzustellen, an welchem Tag genau in einem Monat eine Inanspruchnahme gemäß TP D1 stattgefunden hat, solange nur feststeht, dass sie in diesem Monat vorgelegen ist.
Lagerungs- und Manipulationsflächen
In der mündlichen Verhandlung wurde von den Zeugen ***Zeuge1*** und ***Zeuge2*** (beides Mitarbeiter der belangten Behörde) dargelegt, es werde zwischen Lagerungs- und Manipulationsflächen unterschieden. Gebrauchsabgaben würden nur für Lagerungsflächen verrechnet werden. Manipulationsflächen dienten etwa dazu, diese zu befahren oder Materialen zu zerteilen. Wenn Materialien über Nacht auf einer Manipulationsfläche blieben, dann wäre das allerdings eine Lagerung und wäre dafür eine Gebrauchsabgabe zu entrichten (vgl. insbesondere die Aussage des Zeugen ***Zeuge2*** S. 4).
Auch wenn die Bewilligungsbescheide nach dem GAG zwischen Manipulationsfläche und Baustelleneinrichtungsfläche unterscheiden, ist dazu auszuführen, dass § 9 Abs. 1a GAG iVm Tarif D Post 1 GAG nicht zwischen Baustelleneinrichtungsflächen oder Lagerungs- und Manipulationsflächen unterscheidet oder bestimmte Lagerungen erst dann einer Abgabepflicht unterwirft, wenn diese über Nacht liegen bleiben.
Die Abgabepflicht des § 9 Abs. 1a GAG knüpft an die tarifgemäße Nutzung von öffentlichem Grund an. Ob es sich bei diesem öffentlichen Grund um eine Manipulations- oder Lager- oder Baustelleneinrichtungsfläche handelt, ist dabei nicht relevant.
Lediglich für die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist in Tarif D Post 1 GAG vorgesehen, dass diese nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei ist. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für sämtliche andere in Tarif D Post 1 aufgezählten Lagerungen und Aufstellungen keine zeitliche Schranke besteht, die erst ab ihrer Überschreitung zu einer Abgabepflicht führt.
Auch eine tägliche Bereinigung der Schuttablagerungen ändert somit nichts am Vorliegen von Lagerungen im Sinne des Tarif D Post 1 GAG.
Einbeziehung weiterer vom angefochtenen Bescheid nicht umfassten Nutzungen
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 brachte die belangte Behörde vor, auch die sich außerhalb der Einhausung befindlichen grünen Baucontainer mit technischen Einrichtungen der Wiener Netze für das Baugeschehen seien in die Bemessungen einzubeziehen. Ebenso seien die auf Beilage 1 des Beschlusses vom 12. Mai 2025 im November 2020 erkennbaren Materiallagerungen auf Flächen vor ***Straße Nr. 2*** miteinzubeziehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Gebrauchsabgabe für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch diese Baucontainer vorgeschrieben. Diese befanden sich außerhalb der Einhausung.
Ebenso wurde keine Gebrauchsabgabe für Lagerungen vor ***Straße Nr. 2*** im November 2020 vorgeschrieben.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den angesprochenen Lagerungen und Aufstellungen um eine Nutzung im Sinne des Tarif D Post 1 GAG handelt, ist es dem Bundesfinanzgericht nicht gestattet, eine Abgabe für diese Nutzung erstmalig festzusetzen. Dies würde die Sache des Verfahrens (die durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Gebrauchsabgabe für die darin vorgeworfenen Nutzungen) vor dem Bundesfinanzgerichtes überschreiten (vgl. VwGH 5. September 2024, Ra 2022/16/0035, Ritz/Koran, BAO8, § 278 Rz 10 f).
Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG
Soweit ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof zwei Mal mit der Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG ist, auseinandergesetzt.
In dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2021/13/0016, war die Rechtsfrage zu beurteilen, ob jemand, der im Auftrag und auf Rechnung eines anderen ein Gerüst aufstellt, Abgabepflichtiger nach § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG sei.
Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, die vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Judikatur zu § 16 GAG (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0133), die eine verwaltungsstrafrechtliche Norm betroffen habe, sei auf die später eingeführte abgabenrechtliche Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG nicht ohne weiteres anwendbar. Die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG sei, sei vielmehr aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. § 9 GAG sehe eine Abgabepflicht für die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde Wien sowohl aufgrund einer Gebrauchserlaubnis als auch ohne Gebrauchserlaubnis vor. Eine abgabenpflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes liege dann vor, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht bzw. gemäß angeschlossenen Tarif benutzt werde. Tarif D Post 1 nenne die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten. Die Aufstellung eines Gerüsts unterliege somit Tarif D Post 1 und stelle eine Nutzung des öffentlichen Grundes im Sinne des § 9 GAG dar. Gemäß § 3 Abs. 2 GAG sei die Wirksamkeit einer Gebrauchserlaubnis - abgesehen von den in § 3 Abs. 1 GAG angeführten, hier nicht vorliegenden Fällen - auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden sei. Es könne aber nicht angenommen werden, dass Personen, die nicht Erlaubnisträger seien, aber als deren "Auftragnehmer" (etwa Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags mit dem Erlaubnisträger als Besteller) tätig würden, zusätzlich eine eigene Gebrauchserlaubnis erwirken müssten, um nicht den Tatbestand des § 9 Abs. 1a GAG oder § 16 Abs. 2 GAG zu verwirklichen. Wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 9 Abs. 1a GAG abzuleiten sei, sei eine Gebrauchsabgabe für "ein und denselben Gebrauch in ein und demselben Zeitraum" nur einmal zu entrichten. Derartige Personen seien als Erfüllungsgehilfen des Erlaubnisträgers von der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis erfasst. Daraus ergebe sich, dass derartige Erfüllungsgehilfen einen "im § 1 umschriebenen Gebrauch" nicht (selbst) ausübten. Nach § 9 Abs. 1a GAG (in der hier noch anwendbaren Fassung) sei nur derjenige abgabepflichtig, der den öffentlichen Grund benutze. Der Eigentümer der Sache (also hier: die Mitbeteiligte als Eigentümerin des Gerüsts) sei hingegen (als solcher) nach dieser Bestimmung nicht abgabepflichtig. Der Erfüllungsgehilfe sei demnach nicht als eine Person anzusehen, die den Grund (selbst) benutze. In der Revision werde nicht bestritten, dass die Mitbeteiligte ihre Leistungen im "Auftrag" der (ehemaligen) Erlaubnisträger erbracht habe und diesen gegenüber verrechnete. Damit sei der Gebrauch (oder die Benutzung) des öffentlichen Grundes auf Rechnung und Gefahr dieser ehemaligen Erlaubnisträger erfolgt. Die Mitbeteiligte als deren Erfüllungsgehilfe sei nicht als "Benutzer" iSd § 9 Abs. 1a GAG anzusehen, sodass sie nicht abgabepflichtig sei.
In dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2022/13/0010, hatte der Verwaltungsgerichtshof das Aufstellen einer Baumulde ohne Gebrauchserlaubnis zu beurteilen. Er führte aus, die Frage, wer Abgabepflichtiger im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG sei, sei aus dieser Bestimmung und der Gesetzessystematik abzuleiten. Es lasse sich der Bestimmung nicht entnehmen, dass davon ausschließlich Bauherren oder Bauführer erfasst wären. Im Revisionsfall sei keine Gebrauchserlaubnis erwirkt worden, weshalb als abgabepflichtiger Nutzer der öffentlichen Fläche sowohl der Besitzer der Mulden wie auch ein etwaiger Auftraggeber in Betracht kämen. Die Revisionswerberin habe im Verfahren nie angegeben, wer der Auftraggeber sei, dem die Nutzung des öffentlichen Grundes zuzurechnen wäre bzw. um welches Bauvorhaben es sich handle. Vor diesem Hintergrund sei der Revisionswerberin, die den öffentlichen Grund durch die Aufstellung der Mulde im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG genutzt habe, diese Nutzung auch zuzurechnen.
Für die Frage, wer als abgabepflichtiger Nutzer in Betracht kommt, ist demnach nicht auf die zur verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung des § 16 GAG ergangene Judikatur abzustellen. Vielmehr ist dies aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1a GAG und der Gesetzesystematik zu beurteilen. Soweit daher von der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei auf diese zu § 16 GAG ergangene Judikatur verwiesen wird, muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Auch das von der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei genannten Erkenntnis vom 17. Mai 2004, 2003/17/0133, erging zu § 16 GAG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass weder der Eigentümer der Sache (durch die der Gebrauch ausgeübt wird) als solcher noch ein bloßer Erfüllungsgehilfe, der im Auftrag und auf Rechnung des (ehemaligen) Erlaubnisträgers, einen Gebrauch selber ausüben. Diese sind daher nicht abgabepflichtig.
Es kommen im Fall des Gebrauchs ohne Gebrauchserlaubnis als abgabepflichtiger Nutzer sowohl derjenige, der den Gebrauch tatsächlich ausgeübt hat (im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall der Besitzer der Mulden) als auch ein Auftraggeber, dem die Lagerungen zuzurechnen sind, in Betracht.
Im vorliegenden Fall ist daher unter anderem zu beurteilen, ob die erstbeschwerdeführende Partei lediglich als Erfüllungsgehilfin fungierte und die Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund der zweit- und/oder der drittbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind.
Die erstbeschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, sie sei aufgrund der Beauftragung durch die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH und Co KG alter Name*** lediglich als deren Erfüllungsgehilfin anzusehen und komme daher als Abgabenpflichtige nicht in Betracht.
Im Beschwerdefall ist ein Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis durch im Zuge von Gebäudeabbrüchen erfolgte Lagerungen und Aufstellungen zu beurteilen. Das Unternehmen, das den Abbruch durchführte (die erstbeschwerdeführende Partei) war auch (im Jahr 2021) gleichzeitig Erlaubnisträgerin, jedoch nur für Lagerungen im Ausmaß von 350 m². Den Abbruch hat die erstbeschwerdeführende Partei im Auftrag der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG*** durchgeführt.
Von dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2022/13/0010 behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt insofern als die erstbeschwerdeführende Partei, die aufgrund der Abbrucharbeiten den öffentlichen Grund auch tatsächlich genutzt hat, zum Teil (für eine Fläche von 350 m²) über eine Gebrauchserlaubnis verfügt hat.
Der Beschwerdefall unterscheidet sich von dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2021/13/0016 beurteilenten Sachverhalt dadurch, dass es sich bei der erstbeschwerdeführenden Partei, die den Gebrauch tatsächlich ausgeübt hat, auch um die Erlaubnisträgerin handelt. Bei dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Sachverhalt, wurde die Abgabepflicht der Erfüllungsgehilfin der (ehemaligen) Erlaubnisträgerin verneint.
Die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beurteilt.
Bei einem Erfüllungsgehilfen handelt es sich im Allgemeinen um jemanden, der für jemanden eine Leistung erbringt, zu der dieser verpflichtet ist (vgl. auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0028729 sowie des Verwaltungsgerichtshofes 28. Februar 2005, 2001/10/0152).
Die erstbeschwerdeführende Partei wurde zwar als Auftragnehmerin der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG*** tätig. Sie erfüllte durch den Abbruch der Gebäude allerdings nicht eine fremde Verpflichtung. Der Abbruch der Bestandsgebäude war die eigene Verpflichtung der erstbeschwerdeführenden Partei aufgrund der Abbruchaufträge. Es war der Gegenstand ihres Auftrages, sie war Schuldnerin im Vertragsverhältnis zur drittbeschwerdeführenden Partei und zur ***XY GmbH & Co KG***.
Bei der erstbeschwerdeführenden Partei handelte es sich daher nicht um die Erfüllungsgehilfin der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG***.
Darüber hinaus war die erstbeschwerdeführende Partei Trägerin der Gebrauchserlaubnis für 350 m². Diese Gebrauchserlaubnis wurde für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch den Abbruch der Gebäude auf der ***Straße Nr1 bis Nr3*** erteilt (vgl. die in den Feststellungen genannten Bescheide, in den auf Abbrucharbeiten Bezug genommen wird und die an die erstbeschwerdeführende Partei ergingen).
Abgabepflichtig nach § 9 Abs. 1a GAG ist derjenige, der den öffentlichen Grund gemäß angeschlossenem Tarif nutzt. Im Beschwerdefall geht es um Nutzungen durch die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten (Tarif D Post 1).
Der Gebrauch des öffentlichen Grundes resultierte im Beschwerdefall im Wesentlichen aus Lagerungen von Bauschutt, die durch den durch die erstbeschwerdeführende Partei durchgeführten Gebäudeabbruch verursacht wurden.
In einer solchen Konstellation besteht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes kein Zweifel, dass die erstbeschwerdeführende Partei, die den Abbruch tatsächlich durchführte, - auch wenn sie aufgrund eines Auftrags tätig wurde - die Nutzerin des öffentlichen Grundes und somit Abgabepflichtige gemäß § 9 Abs. 1a GAG ist, und ihr nicht die Stellung einer bloßen Erfüllungsgehilfin im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommt.
Der erstbeschwerdeführenden Partei sind jene Nutzungen des öffentlichen Grundes ohne Gebrauchserlaubnis, die durch den Abbruch der Bestandsgebäude verursacht wurden, zuzurechnen. Sie ist daher Nutzerin im Sinne des § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG und somit Abgabepflichtige.
Fraglich ist allerdings, ob neben der erstbeschwerdeführenden Partei auch die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** abgabepflichtige Nutzer nach § 9 Abs. 1a iVm Tarif D Post 1 sind.
Nach § 9 Abs. 1a GAG ist im Falle des Gebrauchs ohne Gebrauchserlaubnis nur derjenige Abgabenpflichtiger, der den öffentlichen Grund gemäß dem angeschlossenen Tarif nutzt.
Es kommt daher auf eine tatsächliche Nutzung an, die einem in einem Tarifposten angeführten Verhalten entspricht. Lediglich im Fall eines Erfüllungsgehilfen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Nutzung des öffentlichen Grundes, obwohl der Erfüllungsgehilfe den Gebrauch tatsächlich ausübt, dem Auftraggeber des Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Es kommt allerdings, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht darauf an, wem durch den (unerlaubten) Gebrauch ein (wirtschaftlicher) Vorteil, allenfalls durch ein schnelleres Vorankommen bei der Realisierung des Neubauprojektes, zukommt oder wer an der Nutzung des öffentlichen Grundes ein Interesse hat.
Nach dem im freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurden die Nutzungen (vor allem Lagerungen von Bauschutt) durch den von der erstbeschwerdeführenden Partei ausgeführten Abbruch hervorgerufen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist daher für die Beurteilung, wer als Abgabepflichtiger für die festgestellten Lagerungen in Betracht kommt, auf die konkrete Rolle der Parteien beim Abbruch und nicht auf deren Rollen im Gesamtprojekt "***Projektname***" abzustellen. Aus dem Umstand, dass nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (S. 4) die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH und Co KG alter Name*** Verkehrsmaßnahmen und weitere Vorarbeiten gemeinsam organisiert haben oder dass die zweitbeschwerdeführende Partei nach dem Vorbringen der belangten Behörde im Erörterungstermin (S 3 NS Erörterungstermin) bei sämtlichen im Zusammenhang mit dem Projekt ***Projektname*** stehenden Verfahren beteiligt war, kann daher auch keine Abgabepflicht für die durch den Abbruch hervorgerufenen Lagerungen abgeleitet werden.
Die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** haben zwar die Aufträge zum Abbruch erteilt, sie (genauso wie die zweitbeschwerdeführende Partei) waren am Abbruch allerdings nicht beteiligt und haben dabei keine Tätigkeiten entfaltet und hatten auch keinen Einfluss auf den konkreten Ablauf des Abbruchs und die damit verbundenen Lagerungen und Aufstellungen.
Die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** waren die Eigentümerinnen der Liegenschaften, deren Gebäude abgerissen wurden. Durch die Lagerung des Bauschutts der abgerissenen Gebäude wurde (unter anderem) der öffentliche Grund im Sinne des Tarif D Post 1 GAG genutzt. Dass die Eigenschaft als Eigentümer (als solche) nicht ausreicht, um nach § 9 Abs. 1a GAG abgabepflichtig zu sein, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zur Zl. Ro 2021/13/0016 bereits ausgesprochen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei nahm bei der Projektrealisierung Managementaufgaben war, hatte aber auch keinen Einfluss auf das konkrete Abbruchgeschehen und Nutzungen des öffentlichen Grundes..
Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** haben den Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht ausgeübt, da sie den Abbruch nicht durchgeführt haben. Bei der erstbeschwerdeführenden Partei handelt es sich auch nicht um deren Erfüllungsgehilfin (vgl. die obigen Ausführungen, die zweitbeschwerdeführende Partei hat der erstbeschwerdeführenden Partei keinen Auftrag erteilt, weshalb auch in diesem Fall die Stellung der erstbeschwerdeführenden Partei als deren Erfüllungsgehilfin nicht in Betracht kommt). Sie haben nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Verhalten gesetzt, um ihnen die Nutzung des öffentlichen Grundes zuzurechnen. Die bloße Erteilung des Abbruchauftrages und die Wahrnehmung von Aufgaben bei der Projektrealsierung, ohne konkreten Einfluss auf jene Handlungen zu haben, die zur Beanspruchung des öffentlichen Grundes geführt haben, reicht dazu - unter Beachtung der dargelegten - Gesamtumstände nicht aus.
Die belangte Behörde vertritt unter Verweis auf die Bestimmung des § 6a Abs. 4 GAG die Ansicht, die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** seien als mittelbar nutznießende Bauhertinnen herangezogenen worden, da sie als Bauherrinnen gemäß § 6a Abs. 4 GAG auch für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich gewesen seien. Sie hätten durch die Zeitersparnis Vorteile aus dem rascheren Baufortschritt erlangt.
Dem sind zum einen die bereits zuvor gemachten Ausführungen entgegen zu halten, wonach es für die Stellung als Abgabepflichtiger nach § 9 Abs. 1a GAG nicht darauf ankommt, ob jemand einen (mittelbaren) Nutzen oder Vorteil aus dem Gebrauch des öffentlichen Grundes zieht.
Zum anderen ändert auch der Umstand, dass durch § 6a Abs. 4 GAG der Bauführer bzw. Bauwerber den in den § 6a Abs. 1 bis 3 GAG adressierten Sondernutzer, Erfüllungsgehilfen und Gebrauchserlaubnisträgern gleichgestellt werden, nichts daran, dass die Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1a GAG nur denjenigen trifft, der den öffentlichen Grund in der Gemeinde, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zuhaben, benutzt.
Unerheblich ist für die Abgabepflicht die Ausgestaltung des zivilrechtlichen Innenverhältnisses.
Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen einheitlichen Abgabenbescheid gemäß § 199 BAO, mit dem gegenüber den beschwerdeführenden Parteien und der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** die Abgabe festgesetzt wurde.
Sache des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1a GAG in Verbindung mit TP D1 GAG auf bestimmten Liegenschaften während bestimmter Zeiträume (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 10, wonach Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat). Der Umstand, dass nur mehr die erstbeschwerdeführende Partei als Abgabenschuldner heranzuziehen ist, ändert nicht die Sache des Verfahrens, weshalb der angefochtene Bescheid abzuändern und nicht aufzuheben war.
Festgestellte Inanspruchnahmen des öffentlichen Grundes
Allgemein wird ausgeführt, dass sich die Abgabe für den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis nach TP D1 GAG je begonnene m² der genutzten Fläche bemisst, weshalb für die Bemessung die festgestellten Nutzungen auf den nächsten vollen m² zu runden waren (vgl. die Berechnung im Berechnugsblatt).
Oktober 2020 bis Dezember 2020
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurden von Oktober bis Dezember 2020 auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** jeweils im Durchschnitt fünf Container gelagert.
Die Lagerungen von Baucontainern fällt grundsätzlich unter die Tarif D Post 1 GAG. Lagerungen von Baucontainern sind allerdings abgabenfrei und nicht genehmigungspflichtig, wenn sie bis zu 24 Stunden erfolgen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann der Zweck dieser Beschränkung nur dahingehend verstanden werden, dass eine Inanspruchnahme durch eine Lagerung von einem Container dann nicht abgabepflichtig ist, wenn öffentlicher Grund für 24 Stunden durch eine Lagerung eines Containers oder einer Mulde in Anspruch genommen wird und dann wieder frei ist.
Im Beschwerdefall wurden nach dem festgestellten Sachverhalt Container am öffentlichen Grund gelagert und über Nacht abtransportiert und wieder Container aufgestellt, sodass davon auszugehen ist, dass im Bereich der ***Straße Nr. 3*** von Oktober 2020 bis Dezember 2020 im Durchschnitt fünf Container gestanden sind.
Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine abgabefreie Lagerung von Baucontainern von bis zu 24 Stunden vorgelegen ist. Eine Gebrauchserlaubnis lag für diesen Zeitraum nicht vor, sodass für Oktober bis Dezember 2020 jeweils fünf Container mit den festgestellten Flächen zu bemessen waren.
Zur genauen Berechnung der Abgabe wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Dazu, dass der aufgestellte Bauzaun keine Abgabepflicht auslöst, wird auf die vorherigen Ausführungen unter Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 hingewiesen.
Auf den Bildern der Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde vom Juni 2025 sind geparkte PKWs auf öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** erkennbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sind diese nicht nach Tarifpost D1 GAG abgabepflichtig. Bei diesen handelt es sich nicht um Baugeräte (zur Bedeutung dieses Wortes vgl. dies Ausführungen unter Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1). Bei einem geparkten PKW kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht von einer Lagerung eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des Tarifpost D1 gesprochen werden. Die PKW wurden dort geparkt. Ein allfälliger Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften wäre nach den entsprechenden Bestimmungen zu ahnden.
Bei den Containern bei der ***Straße Nr. 2*** kommt eine Abgabepflicht nicht in Betracht, weil sich diese nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auf öffentlichem Grund befunden haben. Einer von diesen diente darüber hinaus dem Aufenthalt von Personen. Solche Container fallen aber unter TP D4 GAG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich eine Abgabe nach TP D1 vorgeschrieben. Dem Bundesfinanzgericht ist es verwehrt, erstmalig eine Abgabe festzusetzen oder eine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorzuschreiben (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 279 Rz 11), weshalb für diesen Container auch aus diesem Grund keine Abgabe festgesetzt werden könnte.
Jänner 2021
Für Jänner 2021 wurden Schuttablagerungen auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** im Ausmaß von 450,42 m² und vor ***Straße Nr. 1*** im Ausmaß von 460,92 m² festgestellt.
Es wurde bereits ausgeführt, dass das Gebrauchsabgabengesetz (außer bei Lagerungen von Containern und Mulden) keine zeitliche Begrenzung vorsieht, ab deren Überschreitung eine Nutzung des öffentlichen Grundes gebrauchsabgabepflichtig wird, weshalb davon auszugehen ist, dass auch Lagerungen, die erst am Ende des Arbeitstages oder im Laufe des Tages abtransportiert werden, abgabepflichtig nach TP D1 sind.
Weiters befanden sich der blaue Werkzeugcontainer und ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.
Diese waren nach dem im freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt auch noch in den nachfolgenden Monaten dort aufgestellt.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.
Beim Werkzeugcontainer und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentlichem Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Wie die belangte Behörde zu der Annahme gelangt, der Bereich des Privatgrundes der ***Nr3*** (Beilage 17), auf dem sich das Baugerät befinde, sei in Anspruch genommen worden, weil dort ein Arbeiter einen Wasserstrahl hinrichte (S. 6 NS mV 5. August 2025), ist nicht nachvollziehbar. Erstens befindet sich dieser Bereich auf Privatgrund und liegt schon deswegen keine unerlaubte Nutzung öffentlichen Grundes vor. Zweitens fällt weder der Arbeiter noch der Wasserstrahl unter TP D1 GAG.
Februar 2021
Für Februar 2021 wurden Lagerungen von Schutt im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** im Ausmaß von 467,2 m² und im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** im Ausmaß von 460,62 m² festgestellt.
Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen, weshalb auch der Einwand, das Material sei am selben Tag verbracht worden, nichts an der Beurteilung ändert, ob es sich um Schuttlagerungen im Sinne des TP D1 GAG gehandelt hat, verwiesen.
Weiters befanden sich der blaue Werkzeugcontainer und ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer seit Jänner im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.
Beim Werkzeugcontainer und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentlichem Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
März 2021
Für März 2021 wurden Lagerungen von Schutt und eines Containers im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** im Ausmaß von 457,03 m² und Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** im Ausmaß von 460,62 m² festgestellt.
Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Weiters befanden sich der blaue Werkzeugcontainer und ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 verwiesen.
Der Container, der nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** gelagert wurde, ist nach TP D1 letzter Satz nicht abgabepflichtig.
Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** waren auch zwei Baufahrzeuge, die beim Abbruch im Einsatz waren, aufgestellt. Bei diesen handelt es sich nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes um unter TP D1 GAG subsumierbare Baugeräte (zum Begriff Baugerät, vgl. die Ausführungen oben). Den Ausführungen des Zeugen ***Zeuge1***, wonach alles, was Räder hat, für ihn nicht unter TP D1 GAG falle (vgl. S ***Nr1*** ***Zeuge1***), kann nicht gefolgt werden. Für diese Ansicht gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bei den Containern (außer den Personencontainern), die sich nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes länger als 24 Stunden auf dem öffentlichen Grund befanden, den Baufahrzeugen und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
April 2021
Für April 2021 wurden Lagerungen von Schutt im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** im Ausmaß 282,04 m² und Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1 bis 2*** im Ausmaß von 587,84 m² festgestellt.
Weiters wurde im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** die Lagerung von sonstigen Gegenständen, eines Containers, der länger als 24h aufgestellt war, Baugeräten und Schutt im Ausmaß von 203,09 m² festgestellt.
Weiters befanden sich seit Jänner 2021 der blaue Werkzeugcontainer, ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***. In diesem Bereich war auch ein Baufahrzeug, bei dem es sich um ein unter TP D1 GAG subsumierbare Baugerät handelt (vgl. Ausführungen oben), aufgestellt.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.
Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zum Vorbringen der belangten Behörde, die Flächen der Baugeräte seien für die gesamte Fläche zu bemessen, da diese im Randbereich herumgefahren seien, wird darauf hingewiesen, dass von TP D1 GAG die Lagerung und die Aufstellung von Baugeräten erfasst ist. Fahrende Baugeräte stellen nach Ansicht des Gerichts, da sie sich in Bewegung befinden, keine Lagerung und keine Aufstellung dar.
Bei den Containern (außer den Personencontainern), den sonstigen Gegenständen, den Baugeräten und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Mai 2021
Im Bereich des öffentlichen Grundes der ***Straße Nr. 3*** wurden Lagerungen von sonstigen Gegenständen, Schutt, Baugeräten und eines Containers, der länger als 24 Stunden auf öffentlichen Grund stand, im Ausmaß von 203,09 m² festgestellt. Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** kann es zu Schuttablagerungen im Ausmaß von 636,3 m².
Weiters befanden der blaue Werkzeugcontainer, ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer und im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***. Der Werkzeugcontainer stand ab Jänner 2021 beim Bauzaunvorsprung.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.
Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Bei den Containern (außer den Personencontainern), den sonstigen Gegenständen, den Baugeräten und den Schuttablagerungen handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Juni 2021 und Juli 2021
Im Juni und Juli wurde die Lagerung von sonstigen Gegenständen und einem Container, der bereits seit März dort stand, sowie eines Baufahrzeuges im Ausmaß von 187,52 m² am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** festgestellt. Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** wurden Schuttablagerungen im Ausmaß von 697,79 m² festgestellt.
Zur Subsumtion des Baufahrzeugs unter Baugerät wird auf die Ausführungen bei März 2021 verwiesen.
Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Weiters befanden sich ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 hingewiesen.
Bei diesen Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
August 2021
Im August 2021 wurde die Lagerung sonstigen Gegenständen und einem Container, der bereits seit März dort stand, sowie eines Baufahrzeuges im Ausmaß von 187,52 m² am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** festgestellt. Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** wurden Schuttablagerungen im Ausmaß von 616 m² festgestellt.
Zur Subsumtion des Baufahrzeugs unter Baugerät wird auf die Ausführungen bei März 2021 verwiesen.
Zum Fehlen einer zeitlichen Begrenzung für die Nutzung von öffentlichem Grund (ausgenommen bei der Lagerung von Container und Mulden) wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Weiters befanden ein WC-Container und ein Mannschaftscontainer im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 2***.
Dazu, dass Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, nicht unter TP D1 fallen, wird auf die rechtlichen Ausführungen zu Oktober 2020 bis Dezember 2020 verwiesen.
Bei diesen Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund handelt es sich um Nutzungen des öffentlichen Grundes nach TP D1 GAG. Da eine Gebrauchserlaubnis nur für 350 m² vorlag, stellen die darüberhinausgehenden Nutzungen einen abgabepflichtigen Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis von öffentliche Grund nach § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG dar.
Zur genauen Berechnung wird auf das angeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Weitere Ausführungen
Jene Inanspruchnahmen öffentlichen Grundes, die nach Fertigstellung des Abbruchs der ***Straße Nr. 3*** erfolgt sind und für die eine Abgabe festgesetzt wurde, stehen nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt noch im Zusammenhang mit dem Abbruch bzw. sind der erstbeschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Nach September wurden keine abgabepflichtigen Inanspruchnahmen mehr festgestellt.
Auf das Vorbringen hinsichtlich der Verlängerung der Gebrauchserlaubnis nur auf Ersuchen der Auftraggeberinnen und die damit verbundene Frage der Abgabepflicht muss vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.
Soweit die belangte Behörde immer wieder sinngemäß vorgebracht hat, die beschwerdeführende Parteien hätten sich nicht an die in den Gebrauchserlaubnisbescheiden enthaltenen Auflagen oder Bedingungen gehalten, ist auszuführen: Das Verfahren zur Festsetzung einer Gebrauchsabgabe ist nicht das geeignete Mittel, um diesen Umstand zu begegnen. Die Abgabe kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorgeschrieben werden. Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, hätte die belangte Behörde allenfalls die Möglichkeit eines Widerrufs des Bescheides oder ähnlicher Maßnahmen prüfen müssen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der Bescheid spruchgemäß abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19. Oktober 2023, Ro 2022/13/0010, dargelegt, dass eine abgabepflichtige Nutzung des öffentlichen Grundes dann vorliegt, wenn öffentlicher Grund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art genutzt wird. Die Frage, ob auch der Entzug öffentlicher Flächen durch eine Einplankung eine Nutzung im Sinne des TP D1 GAG darstellen kann, stellt somit keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
Es liegt allerdings keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob bei dem gegebenen Sachverhalt die "Erfüllungsgehilfenjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden ist. Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 20. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 272 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
- § 281 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400009/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400009.2023
- Stammnummer
- 149206
- Gültig
- 20.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF