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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400009/2023

Wr. Gebrauchsabgabe für unerlaubte Nutzung vom öffentlichen Grund durch Abbruchschutt und sonstige Gegenstände: Wer ist abgabepflichtig? Wann liegt ein unerlaubter Gebrauch vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400009/2023vom 20.08.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu ist auszuführen, dass weitere Schuttablagerungen in diesem Bereich auf der Beilage 19 nicht erkennbar sind. Andere Aufnahmen für diesen Bereich liegen für März 2021 nicht vor. Im Bereich zwischen dem Feld 1 und dem Feld 2 sowie zwischen dem Feld 2 und Feld 3 und neben dem Feld 3 befinden sich Bäume (die Aufnahmen von April 2021, Beilage 30), sodass nicht davon auszugehen ist, dass dort zu einem anderen Zeitpunkt im März 2021 Lagerungen stattgefunden haben. Darüber hinaus sind nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt Lagerungen auf dem gesamten öffentlichen Grund vor ***Nr1*** auch aus den Aufnahmen aus April 2021 nicht ableitbar. April 2021 Dass die aus Google Earth stammenden Beilagen 29 und 30 und die von der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Fotodokumentation die Situation im April 2021 widerspiegeln, ergibt sich aus den Datumsangaben von Google Earth (5. April 2021) und von der Fotodokumentation (16. April 2021). Dass diese Angaben aufgrund des Abbruchfortschritts als plausibel angesehen werden, wurde den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten, und wurde gegen diese Ansicht keine Einwendungen erhoben. April 2021 - ***Straße Nr. 3*** Dass der öffentliche Grund im Bereich des Feldes 2 der Beilage U (mV)) komplett (abgesehen von den eingeplankten Bäumen) mit Schuttablagerungen bedeckt war, ist auf der Beilage 29 und der Beilage U (mV) erkennbar. Die Länge dieses Bereichs beträgt 40,17 m (vgl. Beilage 31). Die Breite des öffentlichen Grundes beträgt 8 m (vgl. Ausführungen oben). Weder zu den Schuttablagerungen noch zu den vorgenommenen Bemessungen (beide vorgehalten mit Beschluss vom 12. Mai 2025 und in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025, vgl. S. 9 NS mV 5. August 2025) wurden von den Verfahrensparteien konkrete Angaben gemacht, weshalb diese Bemessungen den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich eine Fläche von 321,36 m². Zum Ausmaß der Einplankungen der Bäume und dazu, dass diese nicht von Lagerungen umfasst waren, wird auf die Ausführungen zur ***Straße Nr. 3*** im Jänner 2021 verwiesen. Es ist daher von einer Gesamtfläche von 39,32 m² der eingeplankten Bäume auszugehen. Dass auf den Bildern der Fotodokumentation (Beilage 58) erkennbar ist, dass eine Einplankung der Bäume beseitigt wurde, ist mit dem Umstand erklärbar, dass zu diesem Zeitpunkt der Schutt bereits abtransportiert war und die Abbrucharbeiten der erstbeschwerdeführenden Partei in diesem Bereich abgeschlossen waren. Am 5. April 2021 waren jedoch noch Schuttablagerungen vorhanden und die Räumung des Bereichs der ***Straße Nr. 3*** noch nicht so weit fortgeschritten wie am 16. April 2021, weshalb es naheliegt, dass zu diesem Zeitpunkt auch die weitere Einplankung noch vorhanden waren. Darüber hinaus sind die Einplankungen auf der Beilage 29 schemenhaft erkennbar. Unter Berücksichtigung der Fläche der eingeplankten Bäume ergibt sich somit eine von Lagerungen erfasste Fläche von 282,04 m² (321,36 m² - 39,32 m²). Der Bereich des Feldes 1 der Beilage U (mV) entspricht in etwa dem auf der Beilage 64 erkennbaren Bereich ab dem Baum in Richtung der Spindel (dieser Abstand beträgt 38,08 m, vgl. Beilage 66). Der öffentliche Grund hat eine Breite von 8 m ab dem Bauzaun (vgl. die Ausführungen oben). Insbesondere aus dieser Beilage und den Beilagen 57, 60, 62 erkennt man, dass es in diesem Bereich im April 2021 zur Lagerung von verschiedenen Gegenständen, wie z.B einem Anbaugerät für Bagger (S 7 NS ***Zeuge 4***), Säcken, einem Bagger, Schutt, einer Baggerschaufel, einem Container und Mulden kam. Auch aus den Beilagen 29, 67 und 68 sind in diesem Bereich ein Baufahrzeug, Mulden, Container und sonstige Gegenstände erkennbar. Aufgrund der Gesamtschau dieser Bilder, des Umstands, dass im April der Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** fertig gestellt wurde, und Gegenstände für den Abtransport im Bereich der Bauzäune vorbereitet wurden (vgl. Aussage des Zeugen ***Zeuge 4***, wonach im April schon alles für den Abtransport bereit war (S 7 NS ***Zeuge 4***) und es sinnvoll sei, am Rand zu lagern (S. 12 NS ***Zeuge 4***)) legte das Bundesfinanzgericht in der mündlichen Verhandlung dar (S. 9 NS mV 5. August 2025), dass davon auszugehen ist, dass im Laufe des April 2021 der Bereich des Feldes 1 der Beilage U (mV) zu 2/3 von Lagerungen betroffen war. Aufgrund der dargestellten Situation im April ist nach Ansicht des Bundesfinanzgericht anzunehmen, dass auch in den Bereichen, in denen auf den Bildern Mulden bzw. Container (außer der Container bei der Bauzaunöffnung) zu erkennen sind, an anderen Tagen auch andere Gegenstände gelagert wurden. Der blaue Container bei der Bauzaunöffnung stand hingegen bereits im März an dieser Stelle und befand sich dort bis August (vgl. die Ausführungen zu März). Der Ansicht der erstbeschwerdeführenden Partei, Feld 1 sei maximal zu 1/3 belegt, kann insbesondere unter Berücksichtigung der Beilage 64, auf der umfangreiche Lagerungen, die mehr als 1/3 betragen, nicht beigetreten werden. Ebenso erkennt das Bundesfinanzgericht nicht, dass die gesamte Fläche belegt wäre. Dies ist auf den Bildern nicht zu erkennen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung des auch in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Umstandes, dass der auf der Beilage 64 erkennbare dunkle Streifen die ehemalige Begrünung vor dem Fassadenvorsprung des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** ist (vgl. Beilagen G und H (mV)) und es sich demnach nicht um eine Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes durch die Abbrucharbeiten handelt, und unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Bilder, bleibt das Bundesfinanzgericht bei seiner Auffassung, dass von einer Inanspruchnahme von 2/3 der Fläche des Feldes 1 im Laufe des Aprils auszugehen ist. Die in Anspruch genommen Fläche hat daher ein Ausmaß von 203,09 m² (38,08 m x 8 m / 3 x 2). April 2021 - ***Straße Nr. 2*** Die Lagerungen auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** sind durch die Aufnahmen der Beilagen 29 und 64 belegt. Aus Beilage 64 ist auch ersichtlich, dass sich das türkise Baufahrzeug auf dem öffentlichen Grund befindet (Verlängerung der roten Begrenzungslinie). Dass es sich auf öffentlichem Grund befindet, wurde von den beschwerdeführenden Parteien nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Auf Beilage 74 erkennt man, dass es bei Abbrucharbeiten eingesetzt wird. Die Fläche des türkisen Baufahrzeuges wurde den beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Die Abmessungen mit 2,95 m Breite und 5,17 m Länge wurden über das von Google Earth bereitgestellte Bemessungswerkzeug ermittelt. Daraus ergibt sich eine Fläche von 15,25 m² (Beilagen I (mV) und J (mV)). Zum blauen Werkzeugcontainer beim Bauzaun und den Container mit den orangefarbenen Dächern wird auf die Ausführungen bei Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2*** verwiesen. Beim Container, der auf Beilage 78 abgebildet ist, geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der Lage und der Farbe davon aus, dass es sich um den blauen Werkzeugcontainer handelt. Anders als die belangte Behörde meint, können weder der Fotodokumentation vom 16. April 2021 (Beilagen 55 bis 64) noch der Beilage 29 eine vollständige Beanspruchung des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** entnommen werden (vgl. auch die Ausführungen bei März 2021 zu den Bäumen bei ***Straße Nr. 2***). Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung konnten weitere Inanspruchnahmen nicht mit der für das Abgabenverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. April 2021 - ***Straße Nr. 1*** Dass das Foto der Beilage 74 aus April stammt, ergibt sich aus der Vegetation (schwach grüne Blätter) und dem Abbruchfortschritt im Bereich der ***Straße Nr. 1*** (noch nicht weit fortgeschritten). Gegen diese Annahme haben die Parteien kein Vorbringen erstattet, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieses Bild, das von einem Standard-Artikel vom 5. Juni 2021 stammt, tatsächlich im April aufgenommen wurde. Auf dem Bild der Beilage 30 sind Schuttablagerungen vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 1*** bis in etwa zum Ende des dritten Baumes (in Richtung ***Straße Nr. 0***) auf einer Länge von 50,71 m (Beilage 46) auf der gesamten Breite des öffentlichen Grundes (11 m ab dem Bauzaun, vgl. die obigen Ausführungen), mit Ausnahme der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanlage, erkennbar. Das Ausmaß der Einplankungen der Bäume vor der ***Straße Nr. 1*** konnte anhand der Bemessungen von Google Earth berechnet werden (Beilagen 47 bis 52). Diesen Bemessungen wurden den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Dagegen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Bemessungen ausgegangen wird. Es ist daher von einem Ausmaß der Einplankungen der Bäume von 18,65 m² (4,71 m x 3,96 m), 10,81 m² (3,08 m x 3,51 m) und 16,14 m² (4,27 m x 3,78 m) auszugehen. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 auf die Ausmaße der Baumscheiben verweist, ist dazu auszuführen, dass es auf das Ausmaß der eingeplankten Fläche ankommt. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass es zu Lagerungen innerhalb der Einplankungen der Bäume gekommen ist. Auf der Aufnahme der Beilage 30 ist auch klar erkennbar, dass diese frei von Lagerungen waren. Auch wurde von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 eingräumt, dass in den Einhausungen der Bäume keine Lagerungen stattgefunden hätten (vgl. S 6 NS mV 23. April 2025). Auf dem Foto der Beilage 74 ist darüber hinaus erkennbar, dass sich neben einem Baum eine Radabstellanlage befindet. Aus Aufnahmen von Google Streetview ist erkennbar, dass es sich dabei um den der ***Straße Nr. 2*** nächstgelegenen Baum handelt (vgl. Beilage K (mV)) Diese hat eine Breite von 1,04 m (vgl. Beilage 77) und eine Länge von 3,96 m (dies entspricht der Breite der Einhausung dieses Baumes, Beilage 48). Die Fläche der Radabstellanlage beträgt somit 4,12 m² (1,04 m x 3,96 m). Aus der Beilage 74 sind keine Lagerungen innerhalb der Radabstellanalage zu erkennen. Die Maße und der Umstand, dass keine Lagerungen zu erkennen sind, wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (S 10 NS mV 5. August 2025) vorgehalten. Von den beschwerdeführenden Parteien wurde bestätigt, dass keine Lagerungen ersichtlich sind und vorgebracht, diese Ausmaße nicht bestätigen zu können. Die belangte Behörde hat die Maße nicht bezweifelt und vorgebracht die Radabstellanlage sei nicht eingeplankt und sie könne daher nicht ausschließen, dass Schutt nicht auch dorthin gefallen sei. Mangels konkreter, substantiierter Bestreitung der Maße wird von den vom Bundesfinanzgericht ermittelten Maß ausgegangen. Auf der Beilage 74 sind keine Lagerungen zu erkennen, die bloße Vermutung, dass es sein könnte, dass etwas in den Bereich der Radabstellanlage gefallen sei, reicht nicht aus, um festzustellen, dass es in diesem Bereich zu Lagerungen gekommen ist. Die von Lagerungen erfasste Fläche beträgt somit 508,09 m² ((50,71 m x 11m = 557,81; 557,81 - (18,65 + 10,81 + 16,14 + 4,12)). Des Weiteren sind Lagerungen von Bauschutt an der Grenze von ***Straße Nr. 2*** (in etwa bis zur der der ***Straße Nr. 1*** näher gelegeneren Spindel) zu ***Straße Nr. 1*** in einem Ausmaß von 79,75 m² (7,02 m x 11,36 m, vgl. Beilagen 53 und 54) auf der Beilage 30 ersichtlich. Diese Ausmaße wurden unter Zuhilfenahme von Google Earth bemessen. Die Abmessungen wurden den beschwerdeführenden Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Zu den konkreten Bemessungen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Ausmaßen ausgegangen wird. Gesamt ergibt sich somit eine von Lagerungen erfasste Fläche des öffentlichen Grundes im Ausmaß von 587,84 m². Soweit die belangte Behörde vorbringt, aus den Bildern sei die Inanspruchnahme des gesamten öffentlichen Grundes in dem Bereich ***Straße Nr. 1*** erkennbar und ergebe sich dies auch aus dem täglich örtlich wechselnden Baustellen geschehen, ist darauf zu verweisen, dass die Belagerungen des gesamten öffentlichen Grundes aus den Bildern nicht erkennbar ist, insbesondere beim südlichsten Teil des Bereichs der ***Straße Nr. 1*** bis zum Ende des Bauzauns (nach dem dritten Baum in Richtung ***Straße Nr. 0***, vgl. auch NS mV 23. April 2025, zum Bild der Beilage 81, wonach die Grenze zur ***Straße Nr. 0*** bei dem Vorsprung des Gebäudes ist) sind keine Lagerungen erkennbar. In diesem Bereich sind auch im Juni (Beilage 81) keine Lagerungen nachweisbar. Die Beilage 74 zeigt keine über die Beilage 30 hinausgehenden Lagerungen. Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021 - ***Straße Nr. 3*** Für Mai, Juni und Juli 2021 liegen für den Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** keine Bilder vor. Für August 2021 liegen Aufnahmen für diesen Bereich vor und sind auch Lagerungen erkennbar (Beilage N und Beilage T (mV)). In der mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien erörtert, dass die von der belangten Behörde angeführten Luftaufnahmen von Google Earth mit dem Datum 10. Mai 2021 (vgl. Beilagen N (mV) O (mV)) nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht vom Mai 2021 stammen. Auf diesen ist nämlich zu erkennen, dass das Gebäude der ***Straße Nr. 1*** bereits komplett abgerissen wurde. Der Abriss dieses Gebäudes war nach den Ausführungen der den Abbruch durchführenden erstbeschwerdeführenden Partei erst Ende August 2021 (vgl. Stellungnahme vom 18. Dezember 2024) abgeschlossen. Auch ist dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021 zu entnehmen, dass im Juni 2021 noch Abrissarbeiten beim Gebäude auf der ***Straße Nr. 1*** durchgeführt wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufnahmen vom August 2021 stammen (alle Gebäude sind abgebrochen, die Baustelle ist mehr oder weniger geräumt, man sieht noch das auch auf den Beilagen 64 und 67 erkennbare türkise Baufahrzeug). Gegen diese Annahmen wurde kein konkretes Vorbringen erstattet. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Luftaufnahmen von Google Earth mit dem Datum 10. Mai 2021 (vgl. Beilagen N (mV) und O (mV)) eigentlich aus August 2021 stammen. Auch die Beilage T (mV) ist ein Ausschnitt dieses Luftbildes. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es plausibel, dass solange die Baustelle noch eingeplankt war (die Einplankung ist auf den für August vorliegenden Bildern, Beilagen N (mV) erkennbar), der Abbruch in anderen Bereichen (***Straße Nr. 1***) voranschritt und es dort zu Bauschuttlagerungen kam (vgl. die Feststellungen zu den Monaten Mai bis August zur ***Straße Nr. 1***), die vorhandene Fläche auch für Lagerungen von Gegenständen genutzt wurden. Der Zeuge ***Zeuge 4*** hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Generalunternehmer, der nachher gebaut habe, habe im Mai 2021 das Baufeld übernommen, einen Bauzaun auf ***Straße Nr. 3*** aufgestellt und dass keine Baugeräte der erstbeschwerdeführenden Partei mehr aufgestellt gewesen seien. Aus Beilage 67 sehe man, dass schon die ersten Geräte und Zaunfelder der Baufirma stehen z.B. das orange Gerät und die Zaungitter in der Mitte, rechts neben der Mulde (S 8f NS ***Zeuge 4***). Dies Ausführungen des Zeugen ***Zeuge 4*** beziehen sich auf das Baufeld der ***Straße Nr. 3*** und nicht auf den davor liegenden öffentlichen Grund. Dies ergibt sich vor allem aus dem Umstand, dass die vom Zeugen auf der Beilage 67 beschriebenen Gegenstände alle im Bereich des Baufeldes und somit auf Privatgrund liegen. Auf der Beilage N (mV) befindet sich ebenso wie auf den Beilagen 21, 29 und 56 ein Container bei der Öffnung des Bauzaunes. Aufgrund der Platzierung und der Ausmaße geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich um denselben Container handelt, der seit März (Beilage 21) dort steht, und es sich somit um einen der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnenden Container handelt (vgl. auch die Befragung des Zeugen ***Zeuge 4*** S. 9 NS ***Zeuge 4***). Weiters geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei dem auf der Beilage T (mV) befindlichen türkisen Baufahrzeug um jenes handelt, dass auch auf den Beilagen 67 und 74 zu sehen ist, und beim Abbruch eingesetzt wurde. Da bereits sämtliche Gebäude abgerissen sind, geht das Bundesfinanzgericht anders als die erstbeschwerdeführende Partei davon aus, dass sich das Fahrzeug nicht im Einsatz befindet (vgl. auch S 13 NS Zeuge ***Zeuge 4***, wonach es das Gerät von ***Bf1*** sein könnte und vielleicht zwischenzeitig dort abgestellt war). Da somit auf der Beilage N (mV) erkennbar ist, dass der öffentliche Grund von der erstbeschwerdeführenden Partei noch nicht vollständig geräumt war, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass auch die anderen sonstigen Gegenstände, die im auf der Beilage T (mV) markierten Feld gelagert wurden und sich in räumlicher Nähe zu dem Container und dem Baufahrzeug befinden, der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind und auch für den Abtransport vorbereitet wurden. Dass der Zeuge ***Zeuge 4*** die Lagerungen nicht mehr der erstbeschwerdeführenden Partei zuordnen konnte, vermag daran, aufgrund der langen verstrichenen Zeit und aufgrund des Umstands, dass es sich um kleinere unspezifische Lagerungen handelt, nichts zu ändern. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher nicht davon auszugehen, dass der öffentliche Grund vor der ***Straße Nr. 3*** in den Monaten Mai, Juni, Juli und August 2021 von mit dem Abbruch im Zusammenhang stehenden Gegenständen komplett geräumt war. Mai 2021 Aufgrund des Umstandes, dass der Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** erst Mitte April (vgl. die Beilagen 55 bis 64 vom 16. April 2021) fertiggestellt wurde, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Laufe des Monats Mai 2021 Lagerungen im Ausmaß, wie sie im April 2021 für das Feld 1 der Beilage U (mV) festgestellt wurden, vorhanden waren, somit in einem Ausmaß von 203,09 m². Diese Annahme wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung (S 11 NS mV 5. August 2025) vorgehalten. Dagegen wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Juni 2021, Juli 2021, August 2021 In Anbetracht des bald bevorstehenden Endes der Abbrucharbeiten geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Situation betreffend die Lagerungen im Juni und Juli der Situation im August 2021 entsprochen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass auch im Laufe der Monate Juni und Juli Lagerungen, wie sie auf der Beilage T (mV) abgebildet sind, vorhanden waren. Gegen diese Annahme wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet (S. 11 NS mV 5. August 2025). Den Parteien wurde in der mündlichen Verhandlung (S. 13 NS mV 5. August 2025) dargelegt, dass im Schätzungsweg davon ausgegangen wird, dass das Feld der Beilage T (mV) zur Hälfte von Lagerungen umfasst war und dies eine Fläche von 187,52 m² ergebe (46,88 m x 8 m / 2). Lagerungen auf der ganzen Fläche, wie von der belangten Behörde vorgebracht, können nicht erkannt werden. Die beschwerdeführenden Parteien haben zu der konkreten Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes keine Ausführungen gemacht. Das Bundesfinanzgericht konnte daher die Feststellung treffen, dass der Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** in den Monate Juli, Juni, August jeweils im Ausmaß von 187,52 m² von Schuttablagerungen umfasst war. Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021 - ***Straße Nr. 2*** Der Zeuge ***Zeuge 4*** führte in der mündlichen Verhandlung an, dass davon auszugehen ist, dass der blaue Werkzeugcontainer im Juni aufgrund der Arbeiten vor Ort gewesen sei (vgl. S. 8 NS ***Zeuge 4***). Auf der Beilage R (mV), die im Juni gemacht wurde, ist dieser Container an der Stelle nicht mehr zu sehen. Da auf dieser Aufnahme Metallteile beim Bauzaunvorsprung direkt hinter dem Bauzaun hervorragen, ist davon auszugehen, dass der blaue Werkzeugcontainer ab Juni nicht mehr bei dem Bauzaunvorsprung stand. Nach Vorhalt der Beilage N (mV) konnte der Zeuge ***Zeuge 4*** es nicht ausschließen, dass es sich bei dem blauen Container bei der Spindel um den versetzten Werkzeugcontainer handelt (S. 13 NS ***Zeuge 4***). Unter Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich der blaue Werkzeugcontainer ab Juni nicht mehr bei dem Bauzaunvorsprung befand, sondern neben die Spindel, wie auf der Beilage N (mV) ersichtlich, versetzt wurde und damit auf Privatgrund stand. Dass sich dabei um Privatgrund handelt, wurde auch von der belangten Behörde eingeräumt (S. 13 NS mV 5. August 2025). Anders als die belangte Behörde vorgebracht hat, lässt sich aus dem Umstand, dass auf der ***Straße Nr. 2*** zwei Container auf Privatgrund stehen, nicht darauf schließen, dass es zu Lagerungen auf privatem Grund kam, weil Sachen um die Container herum aufgestellt worden seien. Mai 2021 Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse war somit davon auszugehen, dass sich der blaue Werkzeugcontainer im Mai 2021 noch beim Bauzaunvorsprung am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** befunden hat. Es haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Container mit den orangefarbenen Dächern nicht mehr dort gewesen wären. Zu den Ausmaßen der Flächen und der Verwendung der Container mit den orangefarbenen Dächern wird auf die Ausführungen bei Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2*** verwiesen. Juni 2021, Juli 2021, August 2021 Für Juni, Juli und August ist, wie zuvor ausgeführt, in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Werkzeugcontainer in diesen Monaten nicht mehr auf öffentlichem Grund stand. Da im Juni, Juli und August die Abbrucharbeiten noch fortgesetzt wurden ist davon auszugehen, dass auch die Container mit den orangefarbenen Dächern (Mannschaftscontainer und WC) noch am öffentlichen Grund vor der Spindel der ***Straße Nr. 2*** waren. Es haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Container mit den orangefarbenen Dächern nicht mehr dort gewesen wären. Mai 2021 - ***Straße Nr. 1*** bis Beginn ***Straße Nr. 2*** Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch Lagerungen im Monat Mai 2021 im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1***, Beginn ***Straße Nr. 2***, ist aus dem Bild der Beilage 79 ersichtlich. Der öffentliche Grund befindet sich im Bereich zwischen dem (bereits abgerissenen) Gebäude auf der ***Straße Nr. 1*** und dem Bauzaun und hat eine Breite von 11 m ab dem Bauzaun (vgl. Ausführungen weiter oben). Das türkise Baufahrzeug befindet sich somit nicht mehr auf öffentlichem Grund (vgl. auch die Ausführungen der belangte Behörde in der Stellungnahme vom 26. Februar 2024 S 4, wonach Arbeitsgeräte auf Eigengrund eingesetzt waren). Das Foto stammt aus einem Bericht in der Zeitung "Mein Bezirk" vom 26. Juli 2021 (Beilage 80). Laut Angaben der Behörde stammt das Foto aus Mai 2021. Die Blätter der Bäume sind schon komplett grün. Das Blattwerk der Bäume ist mit jenem auf dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021 (Beilage 83 bis 90) vergleichbar. Auf den Luftbildaufnahmen (Beilage 20) ist erkennbar, dass der Abstand zwischen der Spindel, die der ***Straße Nr. 1*** näher gelegen ist, und dem Gebäude auf ***Nr1*** nicht besonders groß war. Auf der Beilage 79 ist erkennbar, dass zwei große Baugeräte in der Lage sind, sich zwischen Spindel und Gebäude ***Straße Nr. 1*** zu bewegen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Abriss des Bestandsgebäudes ***Straße Nr. 1*** schon etwas vorangeschritten war, allerdings noch nicht so weit, wie auf dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es daher plausibel, dass das Foto der Beilage 79 im Mai aufgenommen wurde. Die belangte Behörde hat in der Stellungnahme vom Juni 2025 vorgebracht, dass es sich bei der auf der Beilage 79 abgebildeten Spindel um die Spindel neben der ***Straße Nr. 3*** handle, da die andere Spindel bereits abgerissen gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass die Spindel neben der ***Straße Nr. 1*** nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei erst im April 2022 abgerissen wurde. Dies wird auch durch auf Google Streetview abrufbare Bilder (Beilage L (mV)) belegt. Auch aus dem Umstand, dass die auf dem Bild Beilage 79 abgebildete Spindel mit dem Wort "Einfahrt" beschriftet ist, führt nicht zu der Annahme, dass es sich dabei um die Spindel neben der ***Straße Nr. 3*** handelt. Aus auf Google Streetview abrufbaren Bilden ist erkennbar, das beide Spindeln die Aufschrift "Einfahrt" aufwiesen (vgl. Beilage M (mV)). Dem wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr widersprochen (S. 11 NS mV 5. August 2025). Nach Ansicht der belangten Behörde ist die Nutzung des gesamten öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 2*** erwiesen. Hierzu ist anzuführen, dass auf dem Bild nicht der gesamte Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1 bis 2*** erkennbar ist. Nach den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei haben die abgebildeten Nutzungen kein über 350 m² hinausgehendes Ausmaß. Dazu ist zu bemerken, dass die erstbeschwerdeführende Partei es unterlässt darzulegen, worauf sich diese Annahme stützt (zu ihrer Annahme, dass eine Lagerung nur dann besteht, wenn sie über Nacht liegen bleibt, vgl. die rechtliche Beurteilung). Aus den für den Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1*** vorliegenden Aufnahmen für die Monate März, April und Juni (Beilagen 19, 30 und 81) sind umfangreiche Beanspruchungen des öffentlichen Grundes im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und Beginn der ***Straße Nr. 2*** durch Schuttablagerungen erkennbar. Da im März, in dem nach den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem maschinellen Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 1*** noch gar nicht angefangen wurde, und im April, in dem mit dem maschinellen Abbruch erst am 16. April angefangen wurde, umfangreiche 350 m² übersteigende Schuttablagerungen festgestellt werden konnten, kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes davon ausgegangen werden, dass im Mai 2021, als der maschinelle Abbruch im Bereich der ***Straße Nr. 1*** im vollen Gange war, auch Lagerungen von Bauschutt von über 350 m² vorhanden waren. Für April 2021 wurden Schuttablagerungen im Ausmaß von 587,84 m² vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 2*** festgestellt. Das Foto der Beilage 81, das die Situation Anfang Juni 2021 (vgl. dazu weiter unten) widerspiegelt, zeigt unter Berücksichtigung der Flächen der eingeplankten Bäume, Schuttablagerungen im Ausmaß von 684,75 m² im Bereich der ***Straße Nr. 1*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 2***. Die Fläche von 684,75 m² bemisst sich aus der Distanz der Einplankung des dritten Baumes bis zu den gedachten Verlängerungen der Mittellinie des Aufsatzes der Spindeln (66,77 m, vgl. Beilage 82) multipliziert mit der Fläche des öffentlichen Grundes (11 m ab Bauzaun, vgl. Ausführungen weiter oben) abzüglich der eingeplankten Bäume (45,6 m²) und der Fläche des Fahrradständers (4,12 m²). Dazu, dass es innerhalb dieser Flächen (Radabstelanlage und eingeplankte Bäume) zu Lagerungen kam, haben sich keine Hinweise ergeben (vgl. auch zu dem Ausmaß der Flächen die Ausführungen zu April 2021). Mangels näherer Anhaltspunkte zur Bemessung des Ausmaßes der im Bereich des öffentlichen Grundes des ***Straße Nr. 1*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 2*** im Mai 2021 vorhanden Schuttablagerungen des öffentlichen Grundes wird zu dessen Bestimmung der Durchschnittswert der im April und Anfang Juni in diesem Bereich vorhandenen Lagerungen herangezogen [(587,84 m² + 684,75 m²) / 2]. Dies ergibt in diesem Bereich eine von Schuttablagerungen erfasste Fläche im Ausmaß von 636,3 m². Den Annahmen des Gerichts, die im Beschluss vom 12. Mai 2025 und in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 dargelegt wurden, wurde kein konkretes Vorbringen entgegengebracht, weshalb diese Annahmen den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Juni 2021 - ***Straße Nr. 1*** bis Beginn ***Straße Nr. 2*** Schuttablagerungen im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und der ***Straße Nr. 2*** sind auf der Aufnahme der Beilage 81 und dem unter ***Link3*** abrufbaren Video erkennbar. Als Datum wird in dem Video der 10. Juni 2021 angeben. Aufgrund des Zustands der Bäume und des Fortschritts des Abbruchs wird diese Datumsangabe als plausibel angesehen. Dieser Annahme wurde von den Parteien auch nicht entgegengetreten. Soweit die belangte Behörde ausführt, die Bilder stammen aus einer Zeit nach dem Abbruch der Spindel neben der ***Straße Nr. 1***, ist auf die zu dem Abbruch der Spindel gemachten Ausführungen zu Mai 2021 zu verweisen. Im Juni 2021 waren daher noch beide Spindeln vorhanden. Das Foto der Beilage 81 stammt aus dem Standard-Artikel vom 5. Juni 2021. Vergleicht man den Fortschritt der Abrissarbeiten bei der ***Straße Nr. 1*** mit dem Youtube-Video vom 10. Juni 2021 (Beilagen 83 bis 90) ist erkennbar, dass die Arbeiten in dem Youtube-Video etwas weiter fortgeschritten sind (am Youtube-Video wird die Glasfassade des dahinterliegenden Gebäudes nicht mehr von der der ***Straße Nr. 1*** verdeckt). Auf Nachfrage teilte die erstbeschwerdeführende Partei mit, dass der Abbruch des Gebäudeteils, der im Youtube-Video bereits abgerissen ist und den Blick auf die dahinterliegende Glasfassade freigibt, in etwa ein bis zwei Wochen in Anspruch genommen hat. Da das Foto in einem Artikel Anfang Juni 2021 veröffentlicht wurde und das Youtube-Video vom 10. Juni 2021 stammt, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass dieses Bild die Situation Anfang Juni darstellt. Den Ausführungen der belangten Behörde (Stellungnahme vom 13. Juni 2025), wonach Beilage 81 eine Situation zeige, als die Spindel neben der ***Straße Nr. 1*** noch nicht abgerissen gewesen sei und im Gegensatz dazu auf den Fotos der Beilagen 79 bis 80, die Spindel neben der ***Straße Nr. 1*** nicht mehr zu sehen sei, ist aus den unter Mai 2021 dargelegten Gründen nicht zu folgen. Auf beiden Aufnahmen ist die Spindel, die der ***Straße Nr. 1*** näher gelegen ist, zu sehen. Eine Zusammenschau der Beilage 81 und des Youtube-Videos (Beilagen 83 bis 90 und Beilagen P (mV) bis R (mV)) ergibt, dass im Juni 2021 auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** und dem danebengelegenen Beginn der ***Straße Nr. 2*** Schuttablagerungen vom dritten Baum (in Richtung ***Straße Nr. 0***) bei der ***Straße Nr. 1*** bis zum Vorsprung des Bauzaunes (dazu insbesondere Beilage 89) vorhanden waren. Dazu, dass sich die Lagerungen bis zum Vorsprung des Bauzaunes erstreckten, wurde von den Parteien kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass sich die Lagerungen bis zum Vorsprung (und nicht weiter) erstrecken, erscheint auch vor dem Hintergrund plausibel, dass nach dem Vorsprung im Bereich der ***Straße Nr. 2*** Bäume und die Container mit den orangefarbenen Dächern sind (vgl. Beilagen 20 und 29). Da im Bereich der Spindel zu diesem Zeitpunkt keine Abbrucharbeiten stattfanden und der Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** bereits abgeschlossen war, ist auch aus diesem Grund nicht von weitergehenden Schuttlagerungen vor dem Bereich der ***Straße Nr. 2*** auszugehen. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach sich die im Youtube-Video sichtbaren Lagerungen allesamt auf privaten Grund befunden hätten, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt werden. Zum einen zeigen die Bilder aus den Vormonaten (vgl. etwa Beilagen 19 und 30), dass Schuttablagerungen bis zum Bauzaun herangereicht haben, sodass nicht anzunehmen ist, dass dies gerade im Juni unterlassen wurde. Zum anderen ist - worauf die belangte Behörde zurecht hinweist - im Youtube-Video (Minuten 4:52, 6:15 und 6:20, vgl. Beilagen P (mV) bis Q (mV)) erkennbar, dass Metallteile unmittelbar hinter dem Bauzaun hervorragen. Weshalb unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des umfassenden maschinellen Abbruchs im Juni 2021, sehr wohl davon auszugehen ist, dass der öffentliche Grund bis zum Bauzaun (ähnlich wie im März 2021 vor ***Straße Nr. 3***) bedeckt war. Das konkrete Ausmaß der Lagerungen stützt sich auf dem Umstand, dass der öffentliche Grund in diesem Bereich eine Breite von 11 m ab dem Bauzaun (vgl. die Ausführungen weiter oben) aufweist und der Abstand vom dritten Baum vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung 67,91 m (vgl. Beilage S (mV)) beträgt, woraus sich eine Fläche von 747,01 m² bemisst. Von dieser Fläche sind die Flächen der eingeplankten Bäume vor dem Gebäude ***Straße Nr. 1*** und der Radabstellanlage abzuziehen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich innerhalb der eingeplankten Bäume und der Radabstellanlage Lagerungen befunden hätten (vgl. dazu und auch zu den Ausmaßen die Ausführungen bei April 2021). Daraus ergibt sich im Juni eine von Schuttablagerungen betroffene Fläche von 697,29 m² (747,01 m² - 45,6 m² - 4,12 m²). Diese Annahmen und Bemessungen wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, wogegen kein konkretes Vorbringen erstattet wurde (vgl. S 12 NS mV 5. August 2025). Juli 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Anfang ***Straße Nr. 2*** Für Juli 2021 liegen keine Fotos oder Videoaufnahmen vor. Nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei wurde im Juli 2021 der maschinelle Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 1*** vorgenommen. Da der Abbruch der ***Straße Nr. 3*** bereits abgeschlossen war und die Spindel auf der ***Straße Nr. 2*** erst im April 2022 abgerissen wurde, ist es auch glaubhaft, dass im Juli der Abbruch der ***Straße Nr. 1*** fortgesetzt wurde. In Anbetracht der für die ***Straße Nr. 1*** für andere Zeiträume vorliegenden Aufnahmen (Beilagen19, 30, 81), die Lagerungen auf öffentlichem Grund vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 1*** und im Bereich zwischen dem Gebäude der ***Straße Nr. 1*** und der daneben liegenden Spindel belegen, ist es lebensnahe anzunehmen, dass auch im Juli 2021 in diesem Bereich Schuttablagerungen vorgelegen sind. Nach den in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Ausmaß dieser Lagerungen in den Monaten März 2021 bis Juni 2021 betrug das Ausmaß dieser Lagerungen mehr als 350 m². Insofern kann den Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei, wonach im Zeitraum Juli 2021 der öffentliche Grund sicher nicht in einem Ausmaß von über 350 m² beansprucht wurde, nicht gefolgt werden. Die Aufnahmen der Abbrucharbeiten (Beilagen 17, 19, 21, 22, 25, 29, 30) zeigen, dass sich Schuttablagerungen am öffentlichen Grund sowohl vor Bereichen befanden, in denen Gebäudeteile bereits komplett abgerissen wurden als auch vor Bereichen, in denen die Gebäude noch Bestand hatten. Aufgrund der vorliegenden Aufnahmen ist für das Bundesfinanzgericht nicht der Eindruck entstanden, dass sämtliche Flächen von Lagerungen dauerhaft befreit wurden, sobald Gebäudeteile komplett abgebrochen waren. Die für Juni 2021 (Beilage 81) für den Bereich der ***Straße Nr. 1*** und den Beginn der ***Straße Nr. 2*** vorliegenden Aufnahmen belegen insbesondere für diesen Bereich, dass Lagerungen auf öffentlichem Grund auch in den Bereichen vorhanden waren, in denen das Gebäude der ***Straße Nr. 1*** noch nicht abgerissen war. In Anbetracht dieser Umstände geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass für Juli 2021 im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und im Bereich zwischen ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 2*** Lagerungen auf öffentlichem Grund (unabhängig davon, ob das Gebäude bereits abgerissen war) vorhanden waren. Laut der Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** sei der Abbruch im Juli schon weit vorangeschritten und es seien vielleicht schon 90 % des Gebäudes abgerissen gewesen (S. 8 NS ***Zeuge 4***). Es ist lebensnahe davon auszugehen, dass Schuttablagerungen auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** mit Voranschreiten des Abbruchs auch vermehrt auf den Bereichen auftraten, an denen gerade der Abbruch stattfand. Aus der Beilage 81 ist erkennbar, dass bereits im Juni 2021 Lagerungen im Bereich der ***Straße Nr. 1*** in jenen Bereichen vorhanden waren, in denen das Bestandsgebäude noch nicht abgebrochen war. Es ist schlüssig davon auszugehen, dass die Lagerungen, soweit das Gebäude im Juli 2021 abgerissen wurde, auch diesen Bereich (der auch schon im Juli erfasst war) abgedeckt haben. In Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** (S. 8 NS ***Zeuge 4***), insbesondere da der Abbruch noch im August fortgesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass im Juli zwar viel, aber noch nicht das gesamte Gebäude der ***Straße Nr. 1*** abgerissen war. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es daher plausibel, dass auch im Juli jener Bereich, der auf dem Bild der Beilage 81 nicht von Schuttablagerungen erfasst war (Ende des dritten Baumes bis zum Bauzaun) auch im Juli 2021 nicht von Schuttablagerungen erfasst war und das Gebäude dort noch Bestand hatte. Da aufgrund der vorliegenden Bilder nicht davon auszugehen ist, dass auf der Baustelle Flächen dauerhaft von Schutt befreit wurden, sobald ein Gebäudeteil abgerissen wurde (vgl. etwa Beilagen 21, 22, 25, 29), wird in freier Beweiswürdigung angenommen, dass auch im Juli noch auf den Bereichen des öffentlichen Grundes, bei denen das Gebäude der ***Straße Nr. 1*** bereits abgerissen war, Schuttablagerungen vorhanden waren. Aus diesen Erwägungen geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das Ausmaß der Lagerungen in diesem Bereich im Juli 2021 den Lagerungen im Juni 2021 entsprach und somit von Lagerungen in einem Ausmaß von 697,29 m² auszugehen ist. Der Annahme, dass die Lagerung im Juni jener im Juli entsprochen hat, wurde von den Parteien nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, nichts Konkretes entgegengehalten. Diese wird somit den Feststellungen zugrunde gelegt. August 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Beginn ***Straße Nr. 2*** Auch wenn davon auszugehen ist, dass Ende Juli bereits der Großteil des Gebäudes der ***Straße Nr. 1*** abgerissen war, kann aufgrund der für die anderen Monate vorliegenden Lichtbilder, auf denen Schuttlagerungen sowohl bei Gebäudeteilen die bereits abgerissen wurden, als auch bei solchen, bei denen noch gar nicht mit dem Abbruch angefangen wurde (Beilagen 19 bis 22, 29,30, 81) ersichtlich sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der öffentliche Grund vor der ***Straße Nr. 1*** bereits Anfang August in jenen Bereichen, in denen der Abbruch bereits abgeschlossen war, durchgehend frei von Schuttablagerungen war. Aufgrund des vorherrschenden Gesamteindrucks ist vielmehr davon auszugehen, dass auch diese Bereiche zu einem Großteil noch in Anspruch genommen wurde, auch wenn der Zeuge ***Zeuge 4*** in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, im August sei mindestens die Hälfte des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** frei gewesen (S. 9 NS ***Zeuge 4***). Da davon auszugehen ist, dass im August der letzte Gebäudeteil der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** abgebrochen wurde, wird davon ausgegangen, dass das südliche Ende der ***Straße Nr. 1*** (bei der ***Straße Nr. 0***) jedenfalls von Lagerungen erfasst war. Da der Abbruch im August fertiggestellt wurde (Beilage O (mV)) und es daher naheliget, dass daher Bauschutt auch endgültig beseitigt wurde, ist allerdings auch davon auszugehen, dass bereits Anfang August zumindest Teilbereiche der des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung auf der ***Straße Nr. 2*** endgültig von Schuttablagerungen befreit wurden. Nach Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass 2/3 des Bereichs vom Ende der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung von Schuttablagerungen erfasst waren. Unter dem Eindruck der auf den anderen Bildern für die anderen Monate ersichtlichen massiven Lagerungen auf öffentlichem Grund, kann dem Einwand, dass das zu viel sei, nicht gefolgt werden. Die Länge vom Ende der ***Straße Nr. 1*** bis zum Bauzaunvorsprung beträgt 84 m (79 m ist die Länge von ***Straße Nr. 1***, 5 m die Länge vom Bauzaunvorsprung auf der ***Straße Nr. 2*** bis zum Beginn der ***Straße Nr. 1***, vgl. die Ausführungen zu den Bemessungen der Einhausungen). Der öffentliche Grund hat dort eine Breite von 11 m ab dem Bauzaun (vgl. die Ausführungen oben). Dies ergibt eine Fläche von 924 m² (84 m x 11 m). 2/3 davon sind 616 m². September 2021 bis Dezember 2021 - ***Straße Nr1 bis Nr3*** Die Abbrucharbeiten wurden nach den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei am 27. August 2021 abgeschlossen und die Baustelle wurde geräumt. Diese Angabe entspricht auch den Aufnahmen von Google Earth, die dem August 2021 zugeordnet werden (Beilage N und O (mV)). Eine umfassende Beanspruchung des öffentlichen Grundes durch Lagerungen und Aufstellungen für den Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 ist daher nicht anzunehmen. Für diesen Zeitraum gibt es ein Foto vom November 2021 (Beilage 92). Auf dem Bild, das eine sehr schlechte Qualität aufweist, ist im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** (vgl. dazu die unwidersprochenen Ausführungen im Beschluss vom 12. Mai 2025) ein Container erkennbar. Sonst sind keine Lagerungen erkennbar. Der Container hat jedenfalls eine Fläche, die kleiner als 350 m² ist. Weitere Ermittlungsergebnisse für diesen Zeitraum liegen nicht vor. Es sind daher im Zeitraum September 2021 bis Dezember 2021 keine Lagerungen feststellbar, die ein Ausmaß von 350 m² überschritten haben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Verbindung der Verfahren Gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn es der Einzelrichter verlangt. Ein solches Verlangen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 281 Abs. 1 BAO, dass im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, war die Verbindung der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei mit jener der erstbeschwerdeführenden Partei zu einem gemeinsamen Verfahren zweckmäßig und war daher eine einheitliche Entscheidung durch den Senat zu treffen. Zur Stellung der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** im Beschwerdeverfahren Durch den angefochtenen Bescheid wurden die beschwerdeführenden Parteien und die ***XY GmbH & Co KG*** als Gesamtschuldner zur Haftung herangezogen. Es handelt sich dabei um einen einheitlichen Abgabenbescheid gemäß § 199 BAO. Die Beschwerde der ***XY GmbH & Co KG*** wurde im Spruchpunkt I) der Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen hat die ***XY GmbH & Co KG*** kein Rechtsmittel erhoben. Gemäß § 281 Abs. 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. Aus § 281 Abs. 1 BAO folgt zunächst, dass trotz des Umstandes, dass die ***XY GmbH & Co KG*** ihre Beschwerde verspätet erhoben hat, die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes dennoch auch gegenüber der ***XY GmbH & Co KG*** wirkt (vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 199 Rz 2, wonach § 281 Abs. 1 BAO zufolge Erkenntnisse auch dann gegen alle (mit Bescheid in Anspruch genommene) Gesamtschuldner wirken, wenn nur einer der (mit einheitlichem Bescheid in Anspruch genommenen) Gesamtschuldner die Bescheidbeschwerde eingebracht hat. Die Wirksamkeit der einheitlichen Entscheidung erfordert deren Bekanntgabe (Zustellung) (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 281 Rz 7). Als Gesamtschuldnerin, die mit einheitlichen Abgabenbescheid in Anspruch genommen wurde, ist die ***XY GmbH & Co KG*** darüberhinaus Partei im Abgabenverfahren (§ 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 BAO). Aufgrund des Umstands, dass die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nach § 281 Abs. 1 BAO auch für sie wirkt, ist nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der verspäteten Beschwerde ihre Parteistellung verloren hat (vgl. auch § 78 Abs. 3 BAO, nach dem andere als die genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit haben, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 281 Rz 10, wonach im Feststellungsverfahren eine wegen Verspätung erfolgte Zurückweisung einer Beschwerde eines Beteiligten, nicht dessen Rechtsposition im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde der Gemeinschaft berührt und jedem Beteiligten Parteistellung zukomme). Unerlaubter Gebrauch nach dem GAG Vorangestellt wird, dass aus dem Umstand, dass die gegen die Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1VStG eingestellt wurden, für das Abgabenverfahren nichts abzuleiten ist. Zum einen entfalten Einstellungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung im Abgabenverfahren (vgl. VwGH 17. Jänner 2024, Ro 2021/13/0019). Zum anderen hat das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1a iVm TP D1 GAG aus eigener Anschauung zu beurteilen und handelt es sich dabei nicht nur um eine Vorfrage, sondern um die Sache des gegenständlichen Verfahrens. Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Gemäß § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 haben derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 GAG) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen. Gemäß § 17 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß Tarif D Post 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) beträgt für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei. Im Beschwerdefall sind im Wesentlichen die Rechtsfragen, wer als Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1a GAG in Betracht kommt und wie die Bestimmung des § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 zu verstehen ist (kommt es auf die tatsächlichen Nutzungen an oder reicht der Entzug der öffentlichen Fläche durch die Einhausungen aus) strittig. Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1a in Verbindung mit Tarif D Post 1 Laut dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt lag für das Jahr 2021 eine Gebrauchserlaubnis gemäß Tarif D Post 1 GAG für 350 m² vor. Darüberhinausgehende Nutzungen des öffentlichen Grundes gemäß Tarif D Post 1 GAG waren nicht mehr bewilligt, sodass hinsichtlich solcher ein nicht bewilligter Gebrauch vorliegen würde. Nach Ansicht der belangten Behörde lag eine Sondernutzung vor, solange die Bauzäune (Einhausungen) stehen blieben und öffentlichen Grund dem Gemeingebrauch entzogen und die Baustelle absperrten und sicherten. Es seien auch Bauzäune unter dem Begriff "Baugerät" im Sinne des Tarifpost D1 zu subsumieren und stellten diese eine Sondernutzung dar, da sie andere vom Gemeingebrauch am öffentlichen Grund ausschließen würden. Darüber hinaus könnten Bauzäune auch unter Lagerung im Sinne des Tarifpost D 1 GAG subsumiert werden. § 9 Abs. 1a GAG normiert eine Abgabenpflicht für denjenigen, der öffentlichen Grund der Gemeinde gemäß angeschlossenen Tarif ohne Gebrauchserlaubnis nutzt (Anm. der in der Bestimmung noch erwähnte Fall des § 5 GAG liegt im Beschwerdefall nicht vor).

Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400009/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400009.2023
Stammnummer
149206
Gültig
20.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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