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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400009/2023

Wr. Gebrauchsabgabe für unerlaubte Nutzung vom öffentlichen Grund durch Abbruchschutt und sonstige Gegenstände: Wer ist abgabepflichtig? Wann liegt ein unerlaubter Gebrauch vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400009/2023vom 20.08.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 von der belangten Behörde zum Ausmaß der Einhausung gemachten Ausführungen wurde auch von den beschwerdeführenden Parteien nicht substantiiert widersprochen. Die erstbeschwerdeführende Partei führte lediglich aus, "ob diese Berechnungen beziehungsweise die Annahmen, auf denen sie beruhen, zutreffen, kann die Beschwerdeführerin nicht beurteilen". Weshalb diese Berechnungen für das Bundesfinanzgericht plausibel sind, wurde oben dargelegt. Die Feststellung, dass sich der öffentliche Grund im Bereich der ***Straße Nr. 1*** vom Bauzaun bis zur Fassade des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 1*** erstreckte, ergibt sich zum einen aus der gelben Markierung auf der Luftbildaufnahme vom 25. März 2021 und aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. Februar 2024, in welcher sie ausführte, dass die Häuserflucht der ***Nr1*** an der Baulinie und Grundstücksgrenze verlief. Den Parteien wurde mit Beschluss vom 12. Mai 2025 dargelegt, dass aus der Beilage 12 erkennbar sei, dass sich vor dem den Spindeln näher befindlichen Teil des Gebäudes der ***Nr3*** eine Begrünung befindet, die die Verlängerung des herausgerückten Fassadenteils der ***Nr3*** darstelle. Der öffentliche Grund erstrecke sich von der Begrenzung dieser Begrünung bis zum Bauzaun. Dem wurde nicht entgegengetreten. Der vorgerückte Fassadenteil ist die Verlängerung der Begrenzung der Begrünung. Deshalb konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich der öffentliche Grund bei der ***Straße Nr. 3*** vom Bauzaun bis zum Fassadenvorsprung des nördlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei der ***Straße Nr. 4***) bzw. bis zu der (ehemaligen) Begrünung des südlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei den Spindeln) erstreckte. Der Beginn des maschinellen Abbruchs am 21. Dezember 2021 bei der ***Straße Nr. 3*** und dessen Fortsetzung ab 23. April 2021 bei der ***Straße Nr. 1*** und der Abschluss am 27. August 2021 kann sich auf das insofern glaubwürdige Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, die den Abbruch auch durchführte und daher davon auszugehen ist, dass diese den besten Kenntnisstand über die Dauer der Arbeiten hat, stützen. Hinsichtlich des Beginns der Abbrucharbeiten (der Zeuge ***Zeuge 3*** hatte in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 angegeben, der Abbruch habe am 17. Dezember 2021 begonnen (vgl. S. 3 NS Zeuge ***Zeuge 3***)) gelangte das Bundesfinanzgericht insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Schilderung des Zeugen ***Zeuge 4***, dass er sich ganz genau daran erinnere, dass der Abbruch am 21. Dezember 2020 angefangen habe, zu dem Ergebnis, dass der Beginn der 21. Dezember 2020. Aufgrund des von der erstbeschwerdeführenden Partei geschilderten und vom Zeugen ***Zeuge 4*** bestätigten Umstandes, dass nur an einem Tag im Dezember 2020 abgebrochen wurde und dann der Betriebsurlaub für die beim Projekt ***Projektname*** arbeiteten Mitarbeiter der erstbeschwerdeführenden Partei angefangen habe, erscheint es auch nachvollziehbar, dass sich der Zeuge ***Zeuge 4*** an dieses Datum trotz der verstrichenen Zeit gut erinnern konnte. Diesen Zeitangaben wurde auch von der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten. Dass die Abbrucharbeiten Ende Dezember anfingen und im August 2021 abgeschlossen waren, führten auch die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde (S. 4) aus. Auch die Zeitangaben zum Abbruch der Spindel gründen sich auf die Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei. Die auch mit den auf Google Street View veröffentlichten Bildern übereinstimmen (vgl. Beilage L (mV)). Soweit die belangte Behörde vorgebracht hat, die Spindel sei bereits im Jahr 2021 abgerissen wurden, wird auf die Ausführungen weiter unten bei Mai 2021 und Juni 2021 verwiesen. Dass die erstbeschwerdeführende Partei ab Oktober 2020 in dem Bereich der ***Straße Nr. 3*** Entkernungstätigkeiten durchführte, kann sich auf die Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei stützen, wonach im Bereich der ***Straße Nr. 3*** im Oktober im Gebäudeinneren (Entrümplung, Entkernung) gearbeitet wurde (vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2025, S. 2 Antwort Frage 1.). Diese Angaben sind auch mit den Ausführungen des Zeugen ***Zeuge 4***, der als Bauleiter täglich auf der Baustelle war, in Einklang zu bringen. Dieser gab an, dass die Entkernung im Herbst wahrscheinlich schon im Oktober angefangen habe, er es aber nicht genau wisse (vgl. S 5. NS Zeuge ***Zeuge 4***). Auch wenn die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei in ihren Stellungnahmen vom 20. Juni 2025 ausgeführt haben, es hätten im Oktober 2020 Abbrucharbeiten stattgefunden, wurde dies nicht näher konkretisiert. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass damit die Entfrachtungsarbeiten gemeint waren. Es wurde von diesen auch nicht in Abrede gestellt, dass Entkernungsarbeiten durchgeführt wurden. Die Feststellung, dass im Bereich der ***Straße Nr. 1*** im Jänner mit Entkernungsarbeiten angefangen wurde, kann sich auf die Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** (NS ***Zeuge 4*** S 5 und 7) stützen. Dieser führte zur Beilage 19, die eine Situation im März vor ***Nr1*** zeigt, an, man sehe, dass maschinell noch nicht begonnen wurde. Es gebe aber Entkernungen. Auf Nachfrage zur Situation im Jänner 2021 und Februar 2021 gab er an, dass die Situation auch im Jänner und Februar so wie auf der Beilage 19 zu sehen gewesen sein wird. Hieraus leitet das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung ab, dass im Jänner in Bereich des Gebäudes der ***Straße Nr. 1*** mit Entkernungsarbeiten angefangen wurde. Hinweise auf einen früheren Beginn der Entkernungsarbeiten gibt es keine. Insbesondere den Bildern der Beilage A (mV), welche eine Situation in diesem Bereich im November 2020 zeigen, sind solche nicht zu entnehmen. Die abschnittsweise Durchführung der Arbeiten ergibt sich aus dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei. Auch auf den vorliegenden Lichtbildern (etwa Beilage 19 bis 22 und Beilagen 29 und 30) ist erkennbar, dass die Gebäude nicht gleichzeitig abgebrochen wurden. Dass Container immer wieder gebracht und abtransportiert wurden und nicht über Nacht stehen blieben, wurde vom Zeugen ***Zeuge 4***, in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und glaubhaft mit der Beschleunigung des Arbeitsprozesses begründet (vgl. S 4, S 8, 9 NS ***Zeuge 4***). Ermittlungsergebnisse, die etwas anderes belegen würden, liegen nicht vor. Ebenso brachte der Zeuge ***Zeuge 4*** vor, dass Schuttablagerungen täglich entsorgt wurden (vgl. S. 10 NS ***Zeuge 4***), und dass das, was erlaubt war, liegen blieb (vgl. S. 12 NS ***Zeuge 4***). Aufgrund des Ausmaßes der Abbrucharbeiten erscheint es dem Bundesfinanzgericht auch plausibel, das Schuttablagerungen zumindest in einem gewissen Ausmaß regelmäßig entfernt werden mussten, um ein Voranschreiten der Arbeiten zu gewährleisten. Die belangte Behörde konnte kein konkretes Vorbringen gegen diese Aussage erstatten. Weder die erstbeschwerdeführende Partei noch der Zeuge ***Zeuge 4*** legten konkrete, nachvollziehbare und effektive Maßnahmen dar, wie auf die Einhaltung der 350 m² geachtet wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei behauptete die Einhaltung bloß, der Zeuge ***Zeuge 4*** führte aus, manchmal sei eine Fläche 15 m x 15 m augenscheinlich genommen oder abgeschritten worden, manchmal sei es eindeutig gewesen. Darin kann nach Ansicht des Bundesfinanzgericht keine konkrete Maßnahme zur Einhaltung der 350 m² Beschränkung erkannt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, woraus sich diese Fläche eindeutig ergeben sollte. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Inanspruchnahme von öffentlichem Grund Allgemein wird darauf hingewiesen, dass durch das Bundesfinanzgericht viele Bemessungen unter Verwendung des Messwerkzeuges von Google Earth durchgeführt wurden. Es ist davon auszugehen, dass diese Bemessungen zu einem (annähernd) korrekten Ergebnis führen. Dies zeigt ein Vergleich mit einer Abmessung der Grundstückslänge von ***Nr3*** mittels des Messwerkzeuges, welche eine Länge von 84,01 m ergibt. Laut den Feststellungen hat dieses eine Länge von 84 m. Diese Ermittlungsmethode wurde den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 dargelegt. Von den Parteien wurden keine Einwendungen gegen die Verwendung dieses Messwerkzeuges erhoben. Weiters ist zu dem von der belangten Behörde immer wieder vorgebrachten Argument, der gesamte eingeplankte Bereich des öffentlichen Grundes sei im Laufe eines Monates in Anspruch genommen worden; aufgrund des dynamischen Baustellengeschehens - ein bewegliches System - sei davon auszugehen, dass jeder Bereich einmal genutzt worden sei, auszuführen: Es liegt kein einziger Nachweis dafür vor, dass zu einem Zeitpunkt der gesamte öffentliche Grund durch das Abbruchgeschehen genutzt wurde. Ein solches Ausmaß ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nicht anzunehmen. Wäre die gesamte Fläche genutzt gewesen, wäre es für die Arbeiter nicht mehr möglich, in dem eingeplankten Baustellenbereich zu arbeiten. Weiters gibt es auf einer Baustelle Bereiche, für die anzunehmen ist, dass sie freigehalten werden, wie z.B. um Mannschaftscontainer oder WC-Container herum, bei Einfahrten, eingeplankte Bäume. Anders als die belangte Behörde im Erörterungstermin am 12. September 2024 ausgeführt hat (S 6 NS EÖT) sind auch für ein Abgabenverfahren konkrete Feststellungen, die auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhen notwendig und reichen allgemeine Verweise, wie auf Fotos aus dem Internet (vgl. S 2 angefochtener Bescheid) nicht zur Begründung der getroffenen Feststellungen aus. Den Parteien muss die Möglichkeit gegeben werden, nachvollziehen zu können, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde bzw. das Gericht zu den Feststellungen gelangt ist. In diesem Sinne wurde durch das Bundesfinanzgericht ein umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Oktober 2020 bis Dezember 2020 - ***Straße Nr. 3*** Die festgestellten Lagerungen im November 2020 auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** sind durch die aktenkundigen Aufnahmen (Google Street View, Beilagen 1 bis 9) belegt. In der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 wurde aufgrund der grünen Blätter der Bäume bezweifelt, dass die Fotos im November 2020 aufgenommen wurden. Vergleicht man die Fotos mit den auf Youtube unter ***Link4***, ***Link5***, abrufbaren Videos, die Nachrichtereportagen aus Wien vom 3. November 2020 aus Anlass des Terroranschlags am 2. November 2020 in Wien (Beilagen 10 und 11) zeigen, ist erkennbar, dass auch bei diesen Reportagen die Bäume noch grüne Blätter haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände scheint es plausibel, dass die Bilder tatsächlich aus November 2020 stammen. Die Parteien haben gegen diese, ihnen im Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehaltene Ansicht, keine Einwendungen erhoben. Auf den Fotos (Beilagen 1 bis 5) sind fünf Container (ein weißer und ein grauer bei der ehemaligen Begrünung und ein Container mit offenem Deckel, einer mit geschlossenem Deckel und einer, in dem sich die über den Bauzaun herauskragenden Metallteile befinden) erkennbar. Aufgrund der Form des weißen und des grauen Containers (leichte Abrundung unten, beim weißen Container seitliche Leiter und Verankerung) geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich bei diesen um Abrollcontainer handelt. Dieser den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 dargelegten Ansicht wurde nicht widersprochen. Die Container befinden sich im Bereich zwischen Bauzaun und der (ehemaligen) Begrünung neben dem Fassadenvorsprung des Gebäudes der ***Straße Nr. 3***. Dabei handelt es sich um öffentlichen Grund (vgl. auch die vorstehenden Feststellungen und Ausführungen zur Lage des öffentlichen Grundes). Die Arbeiten im Inneren des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** starteten nach dem festgestellten Sachverhalt im Oktober 2020 und dauerten bis zum Beginn des maschinellen Abbruchs am 21. Dezember 2020. Der Zeuge ***Zeuge 4*** hat angegeben (vgl. S 4 NS ***Zeuge 4***), dass die Container für Entkernungsarbeiten verwendet wurden. Es ist auch in lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass während Entkernungsarbeiten durchgeführt wurden, die dadurch hervorgerufenen Abfälle in Containern gelagert wurden. Der Zeuge ***Zeuge 4*** gab auf die Frage, ob es plausibel sei, dass im November 2020 im Durchschnitt ca. fünf Container dort gestanden seien, an, dass es auch Tage mit ein bis zwei und Tage mit acht Containern gegeben habe (S 8 NS ***Zeuge 4***). Er führt aus, dass Container nicht über Nacht belassen wurden (S. 4 NS ***Zeuge 4***). Aufgrund dieser Angaben geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass sich im November im Durchschnitt fünf Container, wie auf den Beilagen 1 bis 5 dargestellt, auf dem öffentlichen Grund befunden haben. Da die exakte Größe der Container anhand der Fotos nicht ermittelt werden konnte, gründen die den Containern zugrunde gelegten Flächen auf vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Recherchen im Internet, um durchschnittliche Flächen für (Abroll-)Container zu ermitteln (vgl. Beilagen 13 bis 15 des Beschlusses vom 12. Mai 2025). Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde kein Vorbringen hinsichtlich der ermittelten Flächen erstattet. Die belangte Behörde führte hinsichtlich der Größe aus, der weiße Container neben dem ehemaligen Grünstreifen sei mit neun Unterteilungen auf dem Deckel um 1/3 länger als die am Bauzaun aufgestellten Container, weswegen bei diesem ein Ausmaß von 2,5 m x 9 m zu bemessen sei. Hierzu ist auszuführen, dass die belangte Behörde es unterlässt darzulegen, woher sie ihre Annahmen nimmt. Auf den Beilagen 1 und 2 ist ein Deckel des weißen (Abroll-)Containers nicht erkennbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde meint, dieser Container sei mit den am Bauzaun stehenden Container vergleichbar. Sie führt auch nicht aus, warum sie offenbar eine Unterteilung mit 1 m bemisst. Aus diesen Gründen legt das Bundesfinanzgericht der Bemessung der Flächen der Container die von ihm angestellten Recherchen zugrunde. Es war daher für die Abrollcontainer von einer Fläche von 15,83 m² und für die anderen Container von einer Fläche von 14,79 m² auszugehen. Für das Monat Oktober 2020 führte die erstbeschwerdeführende Partei an, im Oktober sei lediglich ein Container auf Privatgrund gestanden. Der Zeuge ***Zeuge 4*** führte dazu aus, dass dies möglich sei, er aber keine Erinnerungen daran habe (S. 5 NS ***Zeuge 4***). In Anbetracht des Umstandes, dass im November im Durchschnitt fünf Container benötigt wurden, um den Abfall zu lagern, scheint dem Bundesfinanzgericht die Angabe, dass im Oktober nur ein Container notwendig gewesen sein soll, als zu wenig. Auch wenn man sich die Lage während der Entkernungsarbeiten vor ***Nr1*** vor Augen führt, wo ab Jänner 2021, also dem Beginn der Entkernungsarbeiten, umfassende Inanspruchnahmen durch Lagerungen vorgelegen sind, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es wahrscheinlicher ist, dass auch im Oktober nicht nur ein Container zur Lagerungen von Abfällen benötigt wurde, sondern vielmehr von einer mit November vergleichbaren Situation auszugehen ist und daher die Container wie im November auch nicht auf privaten Grund gestanden sind. Zur Situation im Dezember wurde vom Zeugen ***Zeuge 4*** hinsichtlich der Lagerungen von Abfall durch die Entkernung angeben (S. 5 NS ***Zeuge 4***), diese sei im Dezember wahrscheinlich so wie im November (Beilagen 1 und 2) gewesen. Diese Angabe erscheint auch dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Daher ist auch für Dezember 2020 von der gleichen Inanspruchnahme wie im November 2020 auszugehen. Keinerlei Beweisergebnisse liegen für den Umfang der Abbrucharbeiten am 21. Dezember 2020 und den allenfalls dadurch hervorgerufenen Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund vor (vgl. Aussage Zeuge ***Zeuge 4*** S. 4, wonach dieser dazu nichts sagen können und er an diesem Tag auch nicht vor Ort gewesen sei). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann davon ausgegangen werde, dass an einem Tag der Abbruch nicht weit fortschreiten kann. Eine Lagerung von Abbruchschutt im Bereich des privaten Grundes bei der ***Straße Nr. 3*** (etwa auf der Begrünung neben dem Fassadenvorsprung oder im Bereich des Privatengrunde vor der Spindel) kann daher nicht ausgeschlossen werden. Durch den eintägigen Abbruch hervorgerufene Lagerungen von Schuttmaterial auf öffentlichen Grund lassen sich daher mit der für das Abgabenverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Dezember 2020 - ***Straße Nr. 1*** Für den Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** liegen für Dezember 2020 keine Bilder vor. Zu den Bildern der Beilage A (mV), die die Situation vor der ***Straße Nr. 1*** an einem Tag im November 2020 abbilden, gab der Zeuge ***Zeuge 4*** an, die abgebildeten Gegenstände hätten nicht der erstbeschwerdeführenden Partei gehört. Es sei im Dezember 2020 wahrscheinlich ein Bauzaun aufgestellt worden, aber er glaube nicht, dass es Lagerungen gegeben habe. Da aus der Aufstellung eines Zaunes nicht auf Lagerungen geschlossen werden kann und die Entkernung in diesem Bereich auch erst im Jänner 2021 angefangen hat und aufgrund der Aussage des Zeugen ***Zeuge 4*** ist davon auszugehen, dass im Dezember 2020 lediglich der Bauzaun aufgestellt wurde, aber keine darüberhinausgehenden Lagerungen oder Aufstellungen vorgelegen sind. Dezember 2020 - ***Straße Nr. 2*** Für den Bereich des öffentlichen Grundes im Dezember 2020 vor der ***Straße Nr. 2*** hat die belangte Behörde mit ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 Bilder aus dem Akt ***AZ*** vorgelegt. Dazu wurde in der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass sich der der Spindel näher befindliche Container auf privatem Grund befindet, da sich dieser hinter (näher zur Spindel) dem Fassadenvorsprung des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** befunden habe. Auch der abgebildete Container mit den Fenstern befindet sich noch im Bereich des Fassadenvorsprunges ungefähr auf einer Ebene mit dem Fassadenvorsprung, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dieser auf Privatgrund steht. Aufgrund des Fensters ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Container handelt, der dem Aufenthalt von Personen dient. Dieser Annahme wurde in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2025 von der belangten Behörde zugestimmt (S 5 NS mV 5. August 2025). Auf dem Bild der Beilage 1 ist vor der nördlicheren Spindel der ***Nr2*** ein Baum zusehen, der von einem Bauzaun umgegeben ist. Dieses Bild stammt aus November 2020. Auf der Beilage 17 (Jänner 2021) ist erkennbar, dass die Situation um den Baum eine andere war (doppelte Einplankung und innerhalb dieser keine Lagerungen). Es kann nicht mit der für das Abgabenverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass im Dezember 2020 die Situation noch so war wie auf der Beilage 1. Befragt danach, ob der Werkzeugcontainer, der WC-Container und der Mannschaftscontainer auch schon im Dezember 2020 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** gestanden seien, führte der Zeuge ***Zeuge 4*** (S 7 NS ***Zeuge 4***) aus, es könne sein, er habe daran aber keine Erinnerungen. Da aus den von der belangten Behörde mit ihrer Stellungnahme von Juni 2025 vorgelegten Bildern erkennbar ist, dass in diesem Bereich PKWs stehen, es sonst keine stichhaltigen Nachweise dafür gibt, dass sich die genannten Container schon im Dezember 2020 dort befunden haben und der Zeuge ***Zeuge 4*** keine Erinnerungen mehr daran hatte, geht das Bundesfinanzgericht nicht davon aus, dass diese Container bereits im Dezember 2020 im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** gestanden sind. Hinweise auf andere Lagerungen auf öffentlichem Grund in diesem Bereich im Dezember 2020 haben sich aufgrund des durchgeführten umfassenden Beweisverfahrens nicht ergeben. Es war daher davon auszugehen, dass es in diesem Bereich im Dezember 2020 keine durch den Abbruch verursachten Lagerungen oder Aufstellungen gab. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid (S. 2 letzter Absatz) angeführt, dass seit Beginn der Abbrucharbeiten im Oktober 2020 je unter Freihaltung von Zufahrten vor ***Nr3***, und ab Dezember 2020 vor ***Nr2*** sowie vor ***Nr1*** ein Streifen des Gehsteigs, des Parkstreifens und des Grünstreifens, in dem im Spruch näher beschriebenen Ausmaßen eingehaust worden seien (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung S. 3 dritter Absatz). Aus der Einhausung allein lässt sich noch nicht ableiten, dass es auch zu einer Lagerung bzw. Aufstellung von Gegenständen auf öffentlichem Grund kam. In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 vermutete die belangte Behörde, es hätte auch neben den Containern Lagerungen gegeben. Ohne weiteres konkretes Vorbringen bzw. konkreter Tatsachenbehauptungen reicht die Vermutung nicht aus, um weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes festzustellen. Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3*** Dass es im Jänner zu Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** gekommen ist, ergibt sich aus dem unter ***Link1*** abrufbaren Video und dem Foto der Beilage 17. Das Video wurde am 18. Jänner 2021 auf facebook veröffentlicht. Das Foto der Beilage 17 stammt laut den Angaben der belangten Behörde aus dem Jänner 2021 und zeigt den Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3***, wobei der Abbruch noch nicht weit fortgeschritten ist. Auf dem Foto der Beilage 17 ist der Abbruch etwas weiter fortgeschritten als im Video. Da nach dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei Ende Dezember mit dem Abbruch des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** angefangen wurde, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes plausibel, dass das Video und das Foto aus dem Jänner 2021 stammen. Dieser Ansicht wurde nach Vorhalt (Beschluss vom 12. Mai 2025) durch die Parteien nicht widersprochen. Auf dem Foto Beilage 17 sind Schuttablagerungen erkennbar, die sich in einer Länge in etwa vom Fassadenvorsprung des Gebäudes auf ***Straße Nr. 3*** bis zum Beginn des "kreisförmigen Aufsatzes" auf der Spindel, die der ***Straße Nr. 3*** nähergelegen ist, auf der gesamten Fläche des öffentlichen Grundes (8 m ab dem Bauzaun, vgl. die obenstehenden Ausführungen) erstrecken. Anhand von Google Earth wurde durch das Bundesfinanzgericht ermittelt, dass der Abstand zwischen dem "kreisförmigen Aufsatz der Spindel" und dem Fassadenvorsprung 40,39 m (vgl. Beilage 18) beträgt. Die Fläche des öffentlichen Grundes in diesem Bereich beträgt daher 323,12 m² (8 m x 40,39 m). Innerhalb dieses Bereichs ist auf dem Foto Beilage 17 ein eingeplankter Baum ersichtlich. Lagerungen innerhalb der Einplankung sind nicht erkennbar. Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 ausführt, die Baumscheiben seien dennoch als Lager- und Aufstellflächen benutzt worden, so ist dazu auszuführen, dass dies für Jänner 2021 aus den vorliegenden Aufnahmen nicht nachweisbar ist und sich die Behörde auf Bilder aus dem Jahr 2020 bzw. 2022 bezieht (dass die Fotos aus den vom der belangten Behörde genannten Akt aus dem Jahr 2022 stammen, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 geklärt, vgl. NS mV 23. April 2025, S 7). Aus Lagerungen auf den Baumscheiben aus dem Jahr 2022 oder dem Dezember 2020 kann nicht auf die Situation im Jänner 2021 geschlossen werden. Lagerungen innerhalb der Einplankung sind aus den vorliegenden Aufnahmen, wie bereits dargelegt, nicht erkennbar. Es wurden auch sonst keine konkreten Hinweise geliefert, dass im Jänner 2021 Lagerungen innerhalb der Einplankung stattgefunden haben, weshalb das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, das solche nicht vorgelegen sind. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung auch selbst zugestanden, dass innerhalb der eingeplankten Bäume keine Lagerungen stattgefunden haben (vgl. NS mV 23. April 2025, S 6). Um die belagerte Fläche festzustellen, ist von dieser Fläche daher die Fläche des eingeplankten Baumes abzuziehen. Die belangte Behörde hat darauf verwiesen, aus Beilage 1 sei erkennbar, dass der Baum nur in einem Ausmaß von 1 m² eingeplankt gewesen sei. Es ist nicht klar, ob es sich bei der von der belangten Behörde angeführten Beilage 1 um die Beilage 1 zum Beschluss vom 12. Mai 2025 oder um die mit ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 vorgelegte Beilage handelt. Dies kann auch dahingestellt bleiben, da in beiden Fällen die Beilagen die Situation Ende 2020 (November/Dezember) darstellen und nicht die Situation im Jänner 2021. Aus der Beilage 17 ist klar erkennbar, dass der Baum im Jänner 2021 nicht mehr nur in einem Ausmaß von 1 m², sondern von einer weiteren Einplankung umgeben ist. Das von der belangten Behörde dargelegte Ausmaß der Baumscheiben ist nicht mit dem Ausmaß der Einplankungen gleichzusetzen. Vergleicht man die gesamte Breite des öffentlichen Grundes mit der Einplankung des Baumes, so erscheint eine Breite von 4 m der Einplankung realistisch. Da die Einplankung fast quadratisch ist, kann auch von einer Länge von 4 m ausgegangen werden, womit sich eine eingeplankte Fläche von 16 m² ergibt. Zum Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, wonach dies zu viel sei und von einer Einplankung von 3 m x 3 m auszugehen sei, ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihre Angabe nicht näher begründet bzw. konkretisiert hat, weshalb das Bundesfinanzgericht weiterhin aufgrund des Vergleichs der Einplankung mit der Breite des öffentlichen Grundes von einer Einplankung von 4 m x 4 m ausgeht. Daraus ergibt sich, dass in diesem Bereich der öffentliche Grund in einem Ausmaß von 307,12 m² (323,12 m² - 16 m²) im Jänner 2021 von Schuttablagerungen erfasst war. Dass die Container und Abbruchgeräte vor und neben der Spindel nicht auf öffentlichem Grund stehen, ergibt sich daraus, dass sich der öffentliche Grund in diesem Bereich vom Fassadenvorsprung des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** bis zum Bauzaun erstreckt (vgl. Ausführungen oben). Die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2025 angesprochenen Container befinden sich hinter dem Fassadenvorsprung und befinden sich damit nicht mehr auf öffentlichem Grund. Dieser Ansicht wurde von den beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt (S. 6 NS mV 5. August 2025). Soweit die belangte Behörde in der Verhandlung vorgebracht hat, der Container reiche in den öffentlichen Grund hinein, so ist dies, wenn man sich am Fassadenvorsprung, der die Begrenzung zum öffentlichen Grund darstellt, orientiert, nicht erkennbar. Auf dem Foto Beilage 17 ist weiters erkennbar, dass auch vor dem Teil des Gebäudes der ***Straße Nr. 3***, der noch nicht von dem Abbruch durch das Baufahrzeug erfasst ist, Bauschutt liegt. Da sich in diesem Bereich der öffentliche Grund vom Bauzaun bis zum Gebäude auf der ***Straße Nr. 3*** erstreckt (vgl. Ausführungen oben) befinden sich auch diese Schuttablagerungen auf öffentlichem Grund. Auf dem Foto ist weiters erkennbar, dass beim vierten Fenster Arbeiten stattfinden (Mensch auf einer Hebebühne, vgl. dazu auch die Angaben im Protokoll zur technischen Aufklärung, AQ3-Objekabruch, wonach der Abbruch der vorgehängten Fassade teilweise händisch (Hebebühne) erfolge). In der Stellungnahme vom 20. Juni 2025 brachte die erstbeschwerdeführende Partei vor, es habe keine weiteren Lagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 3*** gegeben. In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, Lagerungen auf öffentlichem Grund seien ab dem dritten Fenster nicht mehr ersichtlich. Auf der Beilage 17 ist eindeutig erkennbar, dass Bauschutt auch im Bereich des Fassadenvorsprungs liegt. Vom Bereich vor dem vierten Fenster ist nur ein minimaler Teil zu sehen. Es ist allerdings nicht erkennbar, dass sich dieser Bereich farblich von dem davor liegenden Bereich (vor dem dritten Fenster) unterscheidet. Des weiteren sind im Bereich des vierten Fensters die Arbeiter auf der Hebebühne zu sehen, weshalb davon ausgegangen wird, dass in diesem Bereich gearbeitet wird. Aus diesen Erwägungen gelangte das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass sich im Jänner 2021 Schuttablagerungen auch im Bereich der ersten vier Fenster des Fassadenvorsprungs des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** bis zum Bauzaun erstreckt. Für weitergehende Lagerungen in diesem Bereich hat das Beweisverfahren keine Hinweise geliefert. Unter Zuhilfenahme von Google Earth konnte ermittelt werden, dass die Länge vom Fassadenvorsprung bis zum vierten Fenster 20,37 m (vgl. Beilage B (mV)) beträgt. Daraus errechnet sich eine von Fläche von 162,96 m² (20,37 m x 8 m, 8 m ist die Breite des öffentlichen Grundes, vgl. Ausführungen oben). Aus dem unter ***Link2*** abrufbaren Drohnenvideo ist erkennbar, dass vor der ***Straße Nr. 3*** vier Bäume stehen. Dem wurde von den Parteien (Vorhalt durch den Beschluss vom 12. Mai 2025) nicht widersprochen. Bis zu dem vierten Fenster befinden sich vor dem Gebäude auf der ***Straße Nr. 3*** zwei Bäume (vgl. Beilage C (mV)). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, da der Schutz der Bäume auch in den GAG-Bescheiden vorgesehen war (vgl. etwa Punkt 1. der Bedingungen und Auflagen des Bescheides vom 16. April 2021) und da auch die Bäume vor der ***Straße Nr. 1 bis 2*** (vgl. Beilage 17 und 30) von Einplankungen umgegeben waren, ist davon auszugehen, dass auch diese Bäume durch Einplankungen geschützt waren. Aus der Beilage D (mV) und der Beilage 73 (Aufnahmen von Google Earth vom 5. April 2021) geht hervor, dass der nördlichste Baum vor der ***Straße Nr. 3*** mit einer Einplankung in einem Ausmaß von 3,1 m x 3,17 m umgeben ist. Bei den anderen Bäumen ist die Einplankung aufgrund der Qualität der Aufnahme nicht abmessbar. Mangels konkreter Anhaltspunkte für das Ausmaß der Einplankung dieser Bäume wird davon ausgegangen, dass die restlichen Bäume vor der ***Straße Nr. 3*** im selben Ausmaß eingehaust waren. Daraus ergibt sich eine eingeplankte Fläche pro Baum von 9,83 m². Zwei Bäume haben somit eine eingeplankte Fläche von 19,66 m². Diese Annahmen wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten (NS mV 5. August 2025). Dagegen wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb das Bundesfinanzgericht diese Annahmen seinen Feststellungen zugrunde legen konnte. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass innerhalb der Einplankungen der Bäume Lagerungen stattgefunden haben. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 selbst ausgeführt, dass innerhalb der Einhausung der Bäume keine Lagerung stattgefunden habe (vgl. NS mündliche Verhandlung vom 23. April 2025, S 6). Somit ergibt sich für diesem Bereich eine von Schuttablagerungen erfasste Fläche von 143,3 m² (162,96 m² -19,66 m²). Für den Bereich des öffentlichen Grundes vor dem Gebäude der ***Straße Nr. 3*** im Jänner 2021 bemisst sich somit eine von Schuttablagerungen erfasste Gesamtfläche im Ausmaß von 450,42 m² (143,3 m² + 307,12 m²). Soweit die belangte Behörde auf das Video, Beilage 10 (gemeint wohl Beilage 16), und Beilage 75 verweist, ist auszuführen, dass auch aus diesen Beilagen keine über die festgestellten Lagerungen hinaus erkennbare Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund zu erkennen sind. Insbesondere sind keine Container oder Abbruchgeräte auf öffentlichem Grund (vgl. die Ausführungen oben) erkennbar. Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2*** Nach Vorhalt des Bildes der Beilage 20, das im März 2021 aufgenommen wurde, führte der Zeuge ***Zeuge 4*** aus, die in den Feststellungen genannten Container müssen schon ab Jänner 2021 dort gewesen sein, weil schon gearbeitet worden sei. Der blaue Container könne nur ein Werkzeugcontainer gewesen sein und die anderen ein Mannschaftscontainer und ein WC-Container. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund an diesen Angaben des Zeugen ***Zeuge 4*** zu zweifeln. Die Container befanden sich daher seit Jänner 2021 dort. Die Maße der Container konnten aufgrund der auf der Beilage 20 abgebildeten Maßstabsleiste berechnet werden. Diese Berechnungen wurden den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Dagegen wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Maßen auszugehen ist. Der blaue Container und der Mannschaftscontainer haben daher ein Ausmaß von je 14,88 m² und der WC-Container hat ein Ausmaß von 7,44 m². Jänner 2021 - ***Straße Nr. 1*** Nach Vorhalt des Bildes der Beilage 19, das im März 2021 aufgenommen wurde, führte der Zeuge ***Zeuge 4*** aus, die Situation im Jänner und Februar sei so gewesen, wie auf der vorgehaltenen Beilage. Es besteht kein Anhaltspunkt diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Maße der auf der Beilage 19 erkennbaren Lagerungen konnten anhand der auf der Beilage abgebildeten Maßstabsleiste berechnet werden. Diese Berechnungen wurden den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Dagegen wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, weshalb von diesen Maßen auszugehen ist. Daraus ergibt sich eine Gesamtausmaß der Aufstellungen von 460,62 m² (Feld 1: 60,56 m² + Feld 2: 45,39 m² + Feld 3 91,88 m² + Feld 4: 19,46 m² + Feld 5: 6,5 m² + Feld 6: 146,04 m²+ Feld 7: 90,79 m²). Februar 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3*** Für Februar 2021 liegen keine Fotos oder Videoaufnahmen vor. Aufgrund des Umstandes, dass im Februar 2021 unbestritten Abbrucharbeiten auf dem Grundstück ***Straße Nr. 3*** von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt wurden und in Anbetracht der für Jänner 2021 und für März 2021 vorliegenden Aufnahmen (Beilagen 16 bis 28) wäre es lebensfremd anzunehmen, dass im Februar 2021 keine Lagerung von Abbruchmaterial auf öffentlichem Grund stattgefunden hat. Zum Ausmaß der Beanspruchung des öffentlichen Grundes im Februar 2021 führte die erstbeschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2025 aus, in diesem Zeitraum habe der Abbruch der zweiten Objekthälfte begonnen. In welchen Umfang dabei öffentlicher Grund (maximal) beansprucht worden sei, ließe sich nicht mehr exakt rekonstruieren, sicher sei sie sich aber dabei, dass das Ausmaß der Fläche von 350 m² nie überschritten worden sei. Unter Berücksichtigung des auf der Beilage 17 im Jänner 2021 ersichtlichen Fortschritts der Abbrucharbeiten, scheint es dem Bundesfinanzgericht realistisch, dass im Februar 2021 mit dem Abbruch der zweiten Objekthälfte des Gebäudes ***Straße Nr. 3*** angefangen wurde. Sowohl aus den Fotos von Jänner (Beilage 17) als auch aus den Fotos für März 2021 (Beilagen 21 und 22) ist für den Bereich der ***Straße Nr. 3*** erkennbar, dass sich Schuttablagerungen auf öffentlichem Grund sowohl in jenem Bereich befanden, in denen das Gebäude bereits abgerissen wurde bzw. gerade abgerissen wird als auch in jenen Bereichen, in denen noch keine maschinellen Abbrucharbeiten stattgefunden haben. Im Gegensatz zu den Fotos für Jänner 2021 (Beilage 17) ist allerding erkennbar, dass im März 2021 der Bereich um den Baum vor der Spindel bereits von den Schuttablagerungen geräumt war (Beilage 21). Das Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei, wonach sie sicher sei, dass im Februar 2021 die Lagerungen auf öffentlichem Grund das Ausmaß von 350 m² (für die eine Gebrauchserlaubnis vorlag) keinesfalls überschritten hätten, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht glaubhaft. So wurden für die Monate Jänner, März, April, Mai, Juni, Juli und August vom Bundesfinanzgericht Lagerungen von über 350 m² festgestellt. Insbesondere aus den Orthofotos vom 25. März 2021 (Beilagen 19 bis 22) und den Beilagen 29 und 30 (April 2021) ist erkennbar, dass sich Schuttablagerungen und Container zumindest im März und April 2021 über weite Teile der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** vorhanden waren. Die erstbeschwerdeführende Partei machte auch keine, über die bloße Behauptung, auf die Einhaltung der 350 m² geachtet zu haben, hinausgehenden konkreten Angaben zu den Maßnahmen zur Einhaltung der 350 m². Aufgrund der vorliegenden Aufnahmen (Bereich um den Baum vor der Spindel war im März freigeräumt, im Jänner und im März wurde nicht die gesamte Fläche vor der ***Straße Nr. 3*** von Lagerungen erfasst, vor der ***Straße Nr. 3*** gibt es eingeplankte Bäume, die nicht von Lagerungen betroffen waren (vgl. Beilagen 16 bis 28 )) und dem dadurch beim Bundesfinanzgericht erweckten Gesamteindruck ist nicht davon auszugehen, dass im Februar 2021 der gesamte Bereich des öffentlichen Grundes vom kreisförmigen Aufsatz auf der Spindel bis zum nördlichen Ende der ***Straße Nr. 3*** von Schuttablagerungen erfasst war. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht in einer schätzungsweisen Annäherung davon aus, dass im Februar 2021 dieser Bereich (vom kreisförmigen Aufsatz der Spindel bis zum nördlichen Ende der ***Straße Nr. 3***) zu maximal 2/3 von Schuttablagerungen erfasst war. Unter Zuhilfenahme von Google Earth ergibt sich, dass der Abstand von der Grundstücksgrenze der ***Straße Nr. 3*** bis zum kreisförmigen Aufsatz der Spindel 87,6 m beträgt (Beilage E (mV)). Der öffentliche Grund hat eine Breite von 8 m ab dem Bauzaun (vgl. vorherige Ausführungen). Daraus ergibt sich für Februar eine von Lagerungen betroffene Fläche des öffentlichen Grundes von 467,2 m² (87,6 m x 8 m / 3 x 2). Die Annahmen des Bundesfinanzgerichtes wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 (vgl. S 7 NS mV 5. August 2025) vorgehalten. Dazu wurden keine konkreten Ausführungen gemacht, dass diese Annahmen nicht zutreffend sein sollten, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Februar 2021 - ***Straße Nr. 2*** Es wird auf die Beweiswürdigung zu Jänner - ***Straße Nr. 2*** verwiesen. Februar 2021 - ***Straße Nr. 1*** Es wird auf die Beweiswürdigung zu Jänner - ***Straße Nr. 1*** verwiesen. März 2021 - ***Straße Nr. 3*** Durch den Abbruch verursachte Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3***, der sich ab dem Bauzaun in einer Breite von 8 m (vgl. vorherige Ausführungen) erstreckt, sind durch die Bilder und die auf facebook unter ***Link2*** abrufbare Videoaufnahme (Beilagen 19 bis 28) belegt. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom 10. Mai 2024 ausgeführt hat, die Aufnahme der Beilage 21 könne nicht von März 2021 stammen, da erkennbar sei, dass bereits eine Spindel abgebrochen wurde, ist dazu anzumerken, dass dies auf diesem Bild nicht erkennbar ist. Insbesondere auf Beilage 20 ist erkennbar, dass noch beide Spindeln vorhanden waren. Von der belangten Behörde wurde in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 angegeben, dass die Luftbildaufnahmen (Belagen 19 bis 22) vom 25. März 2021 stammen. Diese Datumsangabe deckt sich darüberhinaus mit den auf der Homepage ***Link6*** angegebenen Befliegungsdaten (Beilage 23). Das Video (Beilage 25 und 26) wurde am 30. März 2021 auf facebook veröffentlicht. Da in dem Drohnenvideo erkennbar ist, dass das Bestandsgebäude auf der ***Straße Nr. 3*** noch nicht komplett abgerissen ist (vgl. Beilage 25), ist davon auszugehen, dass dieses bereits vor den Luftbildaufnahmen (Beilagen 19 bis 22) aufgenommen wurde. Das letzte Bild des Videos entspricht dem Bild der Beilage 24. Aufgrund des Abbruchfortschritts scheint plausibel, dass die Fotos der Beilagen 24 bis 26 aus März 2021 stammen, auch wenn das Bild der Beilage 24 erst im April 2021 in einem "Wien heute"-Beitrag verwendet wurde. Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht daher kein Zweifel daran, dass die Fotos der Beilagen 21, 22, 24 bis 26 aus dem März 2021 stammen. Dies wurde den Parteien im Vorhalt vom 12. Mai 2025 dargelegt und haben die Parteien dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Soweit die erstbeschwerdeführende in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sie bezweifle, dass die Beilagen 21 und 22 (Luftbildaufnahmen) vom selben Tag stammen würden, ist dazu auszuführen, dass für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran besteht, dass die Beilagen 19 bis 22 vom selben Tag stammen und ein zusammenhängendes Bild der ***Straße Nr1 bis Nr3*** wiedergeben, dies zum einen aufgrund der zuvor angeführten Angaben zum Aufnahmedatum der Luftbildaufnahmen und zum anderen ist anhand der Lichtverhältnisse, Perspektive, der abgestellten PKWs und der Position des Baugerätes, die sich auf beiden Bildausschnitten befinden, klar erkennbar, dass die Aufnahmen teilweise verschiedene Ausschnitte der ***Straße Nr. 3*** vom selben Tag zeigen. Zum Ausmaß der Lagerungen auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 3*** ist auszuführen, dass sich aus den Fotos der Beilagen 21 und 22 zweifelsfrei ergibt, dass der öffentliche Grund im Bereich des Feldes 1 der Beilage 22 und des Feldes 1 der Beilage 21 (von den eingeplankten Bäumen abgesehen) mit Schuttablagerungen bedeckt ist bzw. im Bereich des Feldes 3 der Beilage 21 ein Container lagert. In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 wurde den Parteien dargelegt, dass nach Ansicht des Gerichts die Bilder der Beilagen 21 und 22 die größte Ausdehnung von Inanspruchnahmen öffentlichen Grundes im März 2021 zeigen. Diese Annahme blieb unbestritten. Die weiteren den März betreffenden Beilagen (auch die Beilage 28, die Bilder von einem Unfall eines Baufahrzeugs zeigen) zeigen in diesem Bereich keine darüberhinausgehenden Inanspruchnahmen von öffentlichem Grund. Die Feststellung, dass der Container auch noch im August gelagert war, beruht auf dem Umstand, dass auch auf der Beilage 29, die im April 2021 aufgenommen wurde, und auf der Beilage N (mV), die im August 2021 aufgenommen wurde, an dieser Stelle ein Container zu sehen ist. Aufgrund der Position und der Ausmaße des Containers wird davon ausgegangen, dass es sich um denselben Container handelt. Zum Einwand der belangten Behörde, es sei der gesamte öffentliche Grund in Anspruch genommen: Es ist nicht zu erkennen, dass neben den Feldern 2 und 3 (Beilage 21) weitere Schuttablagerungen sind. Auch aus den weiteren Bildern (Beilagen 24 bis 26) ergeben sich für diesen Bereich keine weiteren Inanspruchnahmen. Es ist davon auszugehen, dass der Bereich der Felder 2 und 3 der Beilage 21 jenem Bereich entspricht, auf dem sich in den Bildern Beilagen 24 und 25, die zwei PKWs befinden. Es wäre nicht naheliegend anzunehmen, dass sich direkt neben den PKWs darüberhinausgehende Schuttablagerungen befinden, weil ansonsten die PKWs nicht mehr zugänglich wären. Des weiteren sind solche auf den Bildern auch nicht erkennbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist es vielmehr naheliegend, dass dieser Bereich (der Bereich neben den PKWs bzw. neben dem Feld 3) freigehalten wurde, um Fahrzeugen die Zufahrt zu ermöglichen, da sich diese Bereiche direkt neben der Einfahrt (kein Bauzaun) befinden. Daher sind entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 in diesem Bereich keine weiteren Flächen zu bemessen. Der restliche Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 3*** wurde ohnehin zur Gänze als Lagerfläche angesehen. Auch aus dem Drohnenvideo ergeben sich keine zusätzlichen Lagerflächen. Die Fläche des Feldes 1 der Beilage 22 und des Feldes 1 der Beilage 21 beträgt 448,72 m² (341,44 m² + 107,28 m²). Die Fläche der Felder 2 und 3 der Beilage 21 bemisst sich mit gesamt 47,63 m² (29,77 m² + 17,86 m²). Die Flächenberechnungen wurden auf Grundlage der auf den Beilagen abgebildeten Maßstabsleiste durchgeführt. Sie wurden den Parteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 übermittelt. Anhand der Maßstabsleiste konnte auch die Breite des öffentlichen Grundes abgegrenzt werden. Diesen Berechnungen wurde nicht widersprochen. Dies ergibt eine Fläche von gesamt 496,35 m². Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom Juni 2025 vorgebracht, es könne davon ausgegangen werden, dass im Laufe eines Monats sämtliche Flächen als Lager- und Aufstellungsflächen benutzt werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist davon nicht zwingend auszugehen. Für den Bereich, der den Feldern 2 und 3 der Beilage 21 entspricht, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eher davon auszugehen, dass aufgrund deren Nähe zur Öffnung des Bauzauns der dort befindliche Bereich des öffentlichen Grundes nicht zur Gänze von Lagerungen erfasst war, um etwa das Einfahren mit Baufahrzeugen zu vereinfachen bzw. zu ermöglichen. Im Bereich der genannten Felder vor der ***Straße Nr. 3*** befanden sich insgesamt vier Bäume (vgl. die Aufnahme des unter ***Link2*** abrufbaren Drohnenvideo). Auf der Beilage 22 sind die Bäume und die Flächen um die Bäume herum aufgrund der Äste der Baumkronen nicht klar erkennbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch diese Bäume von einer Einplankung umgeben waren, innerhalb dieser keine Lagerungen stattfanden und die Einplankung je Baum eine Fläche von 9,83 m² umfasst hat (vgl. dazu die unter Jänner 2021 gemachten Ausführungen). Unter Berücksichtigung der Fläche der eingeplankten Bäume ergibt sich somit eine von Schuttablagerungen umfasste Fläche von gesamt 457,03 m² (496,35 m² - 39,32 m²). März 2021 - ***Straße Nr. 2*** Zu dem blauen Werkzeugcontainer und den Containern mit den orangefarbenen Dächern wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung Jänner - ***Straße Nr. 2*** verwiesen. Die Aufstellung der Baufahrzeuge ergibt sich aus der Aufnahme der Beilage 20 (Felder 2 und 4). Dazu, dass die Aufnahme der Beilage 20 vom 25. März 2021 stammt, wird auf die Ausführungen zu den Beilagen 21 und 22 bei ***Straße Nr. 3*** verwiesen. Die Grenze des öffentlichen Grundes wurde in der Beilage 20 mit einem roten Strich beim gelben Bauzaun markiert und wurde dem von den Parteien nicht bestritten. Dass es sich bei den Baufahrzeugen um Fahrzeuge handelt, die im Zuge der Abbrucharbeiten eingesetzt wurden, ist für das gelbe Fahrzeug auf der Beilage 21 klar erkennbar (Einsatz bei Spindel). Diese Ansicht, dass die Felder 2 und 4 Baufahrzeuge zeigen, die beim Abbruch eingesetzt wurden, wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde geteilt. Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei gaben an, dies für Feld 2 zu bestätigen und Feld 4 nicht beurteilen zu können. Hinsichtlich des Feldes 4 geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der Farbe (türkis, wie das Fahrzeug, das auch auf der Beilage 67 und Beilage 74 erkennbar ist) und der Form davon aus, dass es sich um ein Baufahrzeug handelt. Die Größe der Flächen (Feld 2 mit 22,33 m² und Feld 4 mit 11,91 m²) wurde den Verfahrensparteien mit Beschluss vom 12. Mai 2025 vorgehalten. Die Flächen wurden anhand der auf der Beilage 20 abgebildeten Maßstabsleiste berechnet, die konkreten Berechnungen wurden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Daraus ergeben sich die in den Feststellungen genannten Flächen. Wie bereits zur ***Straße Nr. 3*** ausgeführt zeigen die Beilage 24 und die Beilagen 25 und 26 Ausschnitte des Drohnenvideos. Sie stammen somit vom selben Tag. Der auf den Beilagen erkennbare große dunkle Container neben dem nördlichsten Baum der ***Straße Nr. 2*** ist nur auf diesen Beilagen und sonst nicht mehr zu sehen. Der Zeuge ***Zeuge 4*** hatte an diesen Container keine Erinnerungen (vgl. S 7 NS ***Zeuge 4***). In der Zusammenschau mit den Ausführungen des Zeugen ***Zeuge 4***, wonach Container nicht über Nacht stehen blieben (vgl. S 4 NS ***Zeuge 4***), geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass dieser Container im März 2021 nicht länger als 24 Stunden auf dem öffentlichen Grund gelagert wurde. Bei dem weiteren auf der Beilage 24 erkennbaren Container zwischen Spindel und den Bäumen der ***Straße Nr. 2*** geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der Position davon aus, dass es sich um den größeren der Container mit orangefarbenen Dächern handelt. Dies hielt auch der Zeuge ***Zeuge 4*** für möglich (vgl. S. 7 NS ***Zeuge 4***). Soweit die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 vorgebracht hat, es seien neben den Feldern weitere Lagerungen zu bemessen, so sind solche nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus dieser Beilage nicht erkennbar. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, wenn um den kleineren Container (Feld 5), bei dem es sich um ein WC handelte, Schuttablagerungen wären, da dies wohl den Zugang zu diesem Container erschwert hätte. Zwischen den Containern mit den orangen Dächern (Feld 5 und Feld 3 der Beilage 20) und dem Bauzaun befinden sich Bäume (vgl. Beilage 20 und Beilage F (mV)), weshalb auch hier nicht von Schuttablagerungen auszugehen ist. Neben dem blauen Container (Feld 1) ist eine Einfahrt (Öffnung beim Bauzaun) ersichtlich, sodass auch nicht anzunehmen ist, dass dieser Bereich von Schuttablagerungen bedeckt war, da ansonsten die Einfahrt nicht mehr benutzbar gewesen wäre. Abgesehen von dem Umstand, dass Lagerungen in den von der belangten Behörde genannten Bereichen auf der Beilage 20 nicht erkennbar sind und von der belangten Behörde die Lagerungen auch nicht weiter konkret benannt wurden, ist es aus den dargelegten Erwägungen auch unplausibel, davon auszugehen, dass diese Bereiche zu einem anderen Zeitpunkt im März 2021 von Lagerungen bedeckt gewesen sind. März 2021 - ***Straße Nr. 1*** Die Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor ***Straße Nr. 1***, der sich in einer Breite von 11 m ab dem Bauzaun erstreckt (vgl. Ausführungen oben), sind durch Beilage 19 belegt. Zum Ausmaß der Lagerungen auf dem öffentlichen Grund wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung bei Jänner - ***Straße Nr. 1*** verwiesen. Die belangte Behörde bringt vor, dass aus den Aufnahmen für April erkennbar sei, dass der gesamte öffentliche Grund vor ***Straße Nr. 1*** belegt war und dass daher nach menschlicher Erfahrung davon auszugehen ist, dass auch im März solche Lagerungen dort stattgefunden haben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400009/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400009.2023
Stammnummer
149206
Gültig
20.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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