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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400009/2023

Wr. Gebrauchsabgabe für unerlaubte Nutzung vom öffentlichen Grund durch Abbruchschutt und sonstige Gegenstände: Wer ist abgabepflichtig? Wann liegt ein unerlaubter Gebrauch vor?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7400009/2023vom 20.08.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Sache des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1a GAG iVm TP D1 GAG auf bestimmten Liegenschaften während bestimmter Zeiträume (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 10, wonach Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat). Der Umstand, dass nur mehr die erstbeschwerdeführende Partei als Abgabenschuldner heranzuziehen ist, ändert nicht die Sache des Verfahrens.
Der Partei, die keinen Einfluss auf die durch den Abbruch hervorgerufenen Nutzungen des öffentlichen Grundes hatte, insbesondere keinen Einfluss auf die Lagerungen, kommt auch, wenn sie den Auftrag zum Abbruch erteilt hat, nicht die Stellung eines Abgabepflichtigen nach § 9 Abs. 1 GAG iVm TP D1 GAG zu.
Für die Beurteilung, ob ein unerlaubter Gebrauch von öffentlichem Grund im Sinne des § 9 Abs 1a GAG iVm TP D1 GAG vorliegt, kommt es auf eine tatsächliche tarifmäßige Nutzung an. Der bloße Entzug von öffentlichem Grund durch die Aufstellung von Bauzäunen reicht dazu nicht aus.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka und Mag. Harald Zeller in der Beschwerdesache 1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Riess Rechtsanwälte GmbH, Zeltgasse 3-5, 1080 Wien, 2. ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, und 3. ***Bf3***, ***Bf3-Adr*** vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 7. Februar 2022 und vom 9. Februar 2022 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, MA 46 - ***Geschäftszahl***, vom 20. Dezember 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. April 2025 und am 5. August 2025 betreffend Gebrauchsabgabe gemäß § 9 Abs. 1a GAG iVm Tarif D Post 1 GAG zu Recht erkannt (weitere Partei: ***XY GmbH & Co KG***, ***Bf3-Adr***): I. Der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Beschwerde der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert: Gemäß §§ 9 Abs. 1a, 10 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG), LGBl. Nr. 20/1966, idgF in Verbindung mit Tarif D Post 1 GAG, LGBl. Nr. 20/1966, idF LGBl. Nr. 57/2019, werden gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei für den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis des öffentlichen Grundes der Gemeinde Wien Gebrauchsabgaben festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2021 wurde gemäß § 9 Abs. 1a und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei, der drittbeschwerdeführenden Partei als Bauherrin und Eigentümerin der Liegenschaft ***Straße Nr.3***, der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** (nunmehr ***XY GmbH & Co KG***) als Bauherrin und Eigentümerin der Liegenschaften in ***Straße Nr1 bis Nr2***, und der zweitbeschwerdeführenden Partei, als Projektentwicklerin, zur ungeteilten Hand für den Gebrauch des öffentlichen Grundes beziehungsweise des darüber befindlichen Luftraumes zur Baustelleneinrichtung (ausgenommen Zufahrten) ohne Gebrauchserlaubnis durch a) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in ***Straße*** vor ***Nr3*** am Gehsteig (84 m x 8 m) im Ausmaß von 672 m2 in den Monaten Oktober 2020 bis Dezember 2020 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 24.192,-- (672 m² x € 12 x 3 Monate); b) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in Wien, ***Straße*** ***Nr2*** am Gehsteig und auf der Fahrbahn (24 m x 8 m) und (5 m x 11 m) im Ausmaß von 247 m2 im Dezember 2020 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 2.964,-- (247 m² x € 12 x 1 Monat); c) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in ***Straße*** vor ***Nr1*** am Gehsteig, am Grünstreifen und im Parkstreifen samt Baumscheiben (79 m x 11 m) im Ausmaß vom 869 m2 im Dezember 2020 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 10.428,-- (869 m² x € 12 x 1 Monat); d) Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern oder Bauhütten in ***Straße*** vor ***Nr1 bis Nr3*** auf oben näher beschriebenen Flächen im Gesamtausmaß von 1.788 m2 abzüglich 350 m2, für die Gebrauchsabgaben entrichtet wurden, also 1.438 m² von Jänner bis Dezember 2021 eine Gebrauchsabgabe nach Tarif D Post 1 in der Höhe von € 207.072,-- (1.438 m² x € 12 x 12 Monate); eine Einmalzahlung in der Höhe von insgesamt € 244.656,-- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, das Projekt ***A*** habe den Abbruch von Gebäuden in ***Straße*** zum Gegenstand (***Nr3*** vom Oktober 2020 bis Mai 2021 sowie ***Nr1*** ab Juni 2021 bis Dezember 2021). Die ***Straße Nr1 bis Nr3*** seien je Eigentum zweier Tochtergesellschaften eines Konzerns, deren Projekt von einer weiteren Konzerntochter als Projektleiterin gemanagt werde. Bauführerin sei ein Abbruchunternehmen. Bereits seit Beginn der Abbrucharbeiten im Oktober 2020 seien, je unter Freihaltung von Zufahrten, vor ***Nr3***, und ab Dezember 2020 vor ***Nr2*** sowie vor ***Nr1*** ein Streifen des Gehsteigs, des Parkstreifens und des Grünstreifens, in dem im Spruch näher beschriebenen Ausmaßen eingehaust gewesen. Laut dem Referenten hätten die Abrissarbeiten im September 2021 geendet. Das Ausmaß der Abrissarbeiten sei auf Fotos etwa dem Stadtplan und aus dem Internet erwiesen. Erwiesen sei auch, dass auf der gesamten Länge des eingehausten Streifens des öffentlichen Gutes vor ***Straße Nr1 bis Nr3*** Schuttgut oder Material gelagert, wie auch Container, oder Geräte oder ähnliches vor ***Nr2*** aufgestellt gewesen seien, sodass die gesamten Flächen im Sinne des Tarif D1 in Anspruch genommen worden sein. Ein Einwand, dass nicht durchgehend alle eingehausten Flächen in Anspruch genommen worden seien, gehe ins Leere. Genauso wie durch Baustellengitter eingezäunte, dem Verkehr entzogene Flächen, gänzlich verrechnet würden, unabhängig davon, dass die Flächen nicht bis ins Letzte ausgenutzt würden, seien die Nutzungen an den eingehausten Flächen zu verrechnen. Dass immer wieder Flächen frei blieben, um etwa vor Containern den Zutritt oder das Verheben von gelagertem Material zu gewährleisten, liege in der Natur der technischen Abläufe. Ein Einwand, dass Flächen allein zum Schutz der Umgebung vor dem Abbruchgut abgetrennt und nicht genutzt worden seien, sei mit den Aufnahmen nicht vereinbar. Eine Nichtinanspruchnahme der Flächen wäre nachvollziehbar, wenn die Absperrung etwa in der Art eines Korridors zwischen zwei Wänden unbenutzt geblieben wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Im Jahr 2020 seien keinerlei Gebrauchsabgaben festgesetzt worden und seien dementsprechend nachzuverrechnen. Ab Jänner 2021 seien entrichtete Gebrauchsabgaben nach Tarif D1 für 350 m2 zu berücksichtigen. Da aber auch die weiteren Flächen ohne Gebrauchserlaubnis genutzt worden seien, sei die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig zur ungeteilten Hand in Nachbemessung des § 9 Abs. 1a GAG vorzuschreiben gewesen. Die Nachbemessung für mehrere Liegenschaften entspreche den Einreichungen um Baustelleneinrichtungen zum Abbruch. Dass auch die Bauherrinnen und die Projektmanagerin zur gesamten Hand in Anspruch zu nehmen waren, ergebe sich daraus, dass Vorteile aus der Inanspruchnahme des GAG-Grundes den Bauherrinnen und deren Projektmanagerin unmittelbar zu Gute gekommen seien, als dafür nicht private Flächen zu nutzen gewesen seien. In der von der erstbeschwerdeführenden Partei eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid entspreche nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Anforderungen an den Spruch beziehungsweise die Begründung eines Abgabenbescheides. Diesem müsste zu entnehmen sein, während welcher nach Tagen und Uhrzeiten konkretisierter Zeiträume, welche der Beschwerdeführerin zuzuordnende Sachen, auf welchen größenmäßig bestimmten Flächen gelagert worden seien und wie die belangte Behörde zu ihren Annahmen (Zeiträume, Gegenstände und Flächen) gelangt sei. Die von der belangten Behörde anlässlich der der erstbeschwerdeführenden Partei erteilten Benützungsbewilligungen vorgeschriebene Einhausung allein löse noch keine Pflicht zur Entrichtung von Gebrauchsabgabe gemäß Tarif D1 aus, sodass das konkrete zeitliche und flächenmäßige Ausmaß der angeblichen Lagerungen, mit dem sich die belangte Behörde offenkundig nicht befasste, sehr wohl von Relevanz sei. Die erstbeschwerdeführende Partei habe selbstverständlich dafür gesorgt, dass Abbruchmaterial und andere ihr zuordenbare Sachen nicht auf Flächen gelagert (aufgestellt) worden seien, auf denen dies unzulässig gewesen sei. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Abbrucharbeiten erst Ende Dezember 2020 in Angriff genommen, abschnittsweise und nicht zugleich an der gesamten Gebäudefront durchgeführt und schon im August 2021 zur Gänze abgeschlossen. Das zeitliche und flächenmäßige Ausmaß der von der belangten Behörde angenommenen Lagerungen sei nicht einmal abstrakt denkbar. Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** brachten gemeinsam eine Beschwerde ein und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die drittbeschwerdeführende Partei und die ***XY GmbH & Co KG*** hätten die erstbeschwerdeführende Partei im Jahr 2020 mit dem Abbruch, der vormals auf der ***Straße Nr1 bis Nr3*** befindlichen Baulichkeiten beauftragt. Die Abbrucharbeiten seien im August 2021 abgeschlossen worden. Im Zeitraum zwischen September 2020 und November 2021 seien der erstbeschwerdeführenden Partei als alleiniger Antragstellerin und Bauführerin mehrere Bewilligungsbescheide nach der StVO sowie nach dem GAG zur Inanspruchnahme öffentlicher Straßen beziehungsweise öffentlichen Grundes entlang der oben angeführten Grundstücke zur Durchführung von Abbrucharbeiten bzw. der Herstellung von Baustelleneinrichtungsflächen ausgestellt worden. Wie aus diesen Bescheiden hervorgehe seien mit diesen zum Teil bereits entsprechende Gebrauchsabgaben vorgeschrieben worden. Im konkreten Fall hätten daher bereits vor Inanspruchnahme der jeweiligen Flächen des öffentlichen Grundes entsprechende Benutzungsbewilligungen bzw. Gebrauchserlaubnisse nach dem GAG vorgelegen und liege damit im gegenständlichen Fall die Tatbestandvoraussetzung des § 9 Abs. 1a GAG nicht vor. Wie die belangte Behörde zu der Annahme gelange, dass es sich bei der zweitbeschwerdeführenden Partei um die Projektleiterin des Projekts ***Projektname*** handle sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar. Der zweitbeschwerdeführenden Partei komme weder der Funktion einer Projektleiterin noch einer Auftraggeberin zu. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gekommen sei. Es fänden sich im Ermittlungsakt Fotos der gegenständlichen Baustelleneinrichtungen, jedoch sei nicht feststellbar, zu welchem Zeitpunkt diese Fotos aufgenommen worden seien und seien die gegenständlichen Einrichtungen schwer bis gar nicht erkennbar. Auch der im angefochtenen Bescheid angeführte Zeitraum der vermeintlichen Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch die erstbeschwerdeführende Partei vom Oktober 2020 bis Dezember 2021 entspreche nicht den Tatsachen. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Abbrucharbeiten erst Ende Dezember 2020 begonnen und bereits im August 2021 zu Gänze abgeschlossen. Die erstbeschwerdeführende Partei habe die Abbrucharbeiten nur abschnittsweise und nicht zeitgleich an der gesamten Front durchgeführt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die beschwerdeführenden Parteien zur gesamten Hand in Anspruch zu nehmen seien, da "Vorteile aus der Inanspruchnahme des GAG-Grundes den Beschwerdeführerinnen unmittelbar zugutekommen würden, als dafür nicht private Flächen zu nutzen gewesen seien", sei weder durch den Wortlaut des Gesetzes noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juli 2022 wurde die Beschwerde der ***XY GmbH & Co KG*** als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerden der erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die Stellung der zweitbeschwerdeführenden Partei als Projektleiterin lasse sich aus deren Auftreten in Vorverfahren und im Bauverfahren entnehmen. Von Beginn der Abbrucharbeiten im Oktober 2020 an sei GAG-Grund in im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen Ausmaßen eingehaust worden. Eine entgeltliche privatrechtliche Nutzungsvereinbarung sei nicht vorgelegen. Die Einhausung sei eine Maßnahme zur Sicherheit des Straßenverkehrs vor den Auswirkungen der Bauarbeiten neben und auf der Straße. Laut den vorgelegten Bescheiden hätten die eingehausten Straßenflächen dementsprechend auch frei von Lagerungen wie Abbruchmaterial oder Baumaschinen bleiben sollen. Den Intentionen der Bewilligung gemäß wäre die Einhausung nach Durchführung der Abbrucharbeiten zu beseitigen gewesen. Fotos im Akt würden belegen, dass die Einhausungen noch im Dezember 2021 trotz Ende der Abbrucharbeiten, ohne dass eine Absicherung erforderlich gewesen sei, Bestand gehabt hätten. Dadurch seien Flächen in der Gemeinde dem Straßenverkehr entzogen geblieben. Das Ausmaß der Abrissarbeiten sei auf Fotos etwa im Stadtplan und aus dem Internet erwiesen. Erwiesen sei auch, dass auf der gesamten Länge des eingehausten Streifens des öffentlichen Gutes vor ***Straße Nr1 bis Nr3*** meterhoch Schuttgut oder Material gelagert, wie auch Container, oder Geräte und ähnliches vor ***Nr2*** aufgestellt gewesen seien, sodass die gesamten Flächen im Sinne des Tarifes D1 in Anspruch genommen worden seien. Dass immer wieder Flächen frei geblieben seien, um etwa vor Containern den Zutritt oder das Verheben von gelagertem Material zu gewährleisten, liege in der Natur der technischen Abläufe. Dass die Flächen für Manipulationen auf der Baustelle in Anspruch genommen worden und nicht durchgehend freigestanden seien, werde nicht abgestritten. Ein Einwand, dass Flächen allein zum Schutz der Umgebung vor dem Abbruchgut abgetrennt und nicht genutzt worden seien, sei mit den Aufnahmen nicht vereinbar. Die Flächen seien mit meterhohen Schutthaufen belegt gewesen. Die Abbruchfahrzeuge seien auf den Schutthaufen gestanden, die auf gleicher Ebene mit den Einhausungen gewesen seien. Die Fotos belegten eine solche Vorgehenswiese bei den Abbrucharbeiten, die die Nutzung der Fläche für Lagerungen im Baugeschehen unumgänglich gemacht hätten. Von einer unverzüglichen Entfernung zufällig dort hingefallenen Schuttmaterials könne bei meterhohen Schutthaufen nicht die Rede sein. Indem die Bauführerin die unverzügliche Entfernung einwende, sei die Lagerung bereits zugestanden. Rechtlich führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, die eigentümliche Bedeutung des Wortes "Gebrauch" im GAG verweise auf einen tatsächlichen Vorgang, auf eine unmittelbare Tätigkeit, wie etwa auf den Aufbau eines Gerüstes oder das Ablagern von Schutt und dergleichen. Da es aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein könne, nur den unmittelbar Tätigen, wie etwa gar den Schutt abladenden Arbeiter oder den Gerüster als "Gebraucher" anzusehen, ergebe sich, dass als Gebraucher, der um die Bewilligung zur Benützung anzusuchen habe und bei Lagerung ohne Bewilligung strafbar werde, derjenige zu gelten habe, in dessen Auftrag die Lagerung durchgeführt werden (vgl. VwGH 18. März 1953, 2731/50). Die Bauführerin sei wegen der Antragstellung um die Arbeiten auf und neben der Straße Gebraucherin gewesen. Vorteile aus der Nutzung seien mehr den Liegenschaftseigentümerinnen zuzugestehen. Die Verantwortung für die bestimmungswidrige Verwendung einer Grundfläche des öffentlichen Gutes im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. a GAG treffe diejenigen, die über den Gegenstand verfügungsberechtigt seien (VwGH 23. Februar 1999, 98/05/0229). Daher sei die Inanspruchnahme der Bauführerin und der Eigentümerinnen zulässig. Der Abbruch sei ein unter den Liegenschaftseigentümerinnen abgestimmtes und gemeinsames Projekt gewesen, weil gemeinsam die Zugänge zum Bahnhof, und Verkehrsmaßnahmen auf der Straße organisiert worden seien. Der Hinweis, dass die Abbrucharbeiten bereits im August/September 2021 beendet gewesen seien, helfe den beschwerdeführenden Parteien nicht weiter. Diesfalls wäre die Einhausung zu beseitigen gewesen und Flächen wären freizugeben gewesen. Durch die Einhausung seien die Straßen in der Gemeinde der Nutzung für eine Baustelle vorbehalten gewesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachten die beschwerdeführenden Parteien Vorlageanträge ein. Die erstbeschwerdeführende Partei stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerden wurden am 23. Jänner 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurden von den Parteien Stellungnahmen erstattet sowie ein Erörterungstermin und am 23. April 2025 und am 5. August 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung GA 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die nachfolgenden Angaben zu Beilagen betreffen - soweit keine näheren Ausführungen zum Ursprung der Beilagen gemacht werden - im Falle von Zahlen die Beilagen des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Mai 2025 (z.B. Beilage 1) bzw. im Falle von Buchstaben die Beilagen der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2025 (z.B. Beilage A (mV)). 1. Sachverhalt Im Zuge der Realisierung des Neubauprojekts "***Projektname***" mussten die Bestandsgebäude in der ***Straße Nr1 bis Nr3*** abgerissen werden. Die ***XY GmbH & Co KG*** ist die grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks ***Straße Nr. 2*** und war im für diese Liegenschaft verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2020 bis Dezember 2021 grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks ***Straße Nr. 1***. Die drittbeschwerdeführende Partei ist die Eigentümerin des Grundstückes ***Straße Nr. 3***. Der Abbruch wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt. Die zweitbeschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Komplementärin der ***XY GmbH & Co KG*** und der drittbeschwerdeführenden Partei und ist in dieser Funktion gegenüber den Behörden aufgetreten. Sie nahm eine Managementfunktion wahr. Die Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei waren die operativ tätigen Personen und haben etwa Verträge unterschrieben, Aufträge erteilt und die örtliche Bauaufsicht organisiert. Die zweitbeschwerdeführende Partei hatte keine Expertise zum Thema Gebäudeabbruch. Die ***XY GmbH & Co KG***, die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei waren nicht in das konkrete Abbruchgeschehen involviert. Sie haben keine Entscheidungen hinsichtlich der Durchführung des Abbruches und der damit verbundenen Nutzung von öffentlichem Grund (insbesondere durch Lagerungen) getroffen. Auch in das Verfahren zur Erlangung der Gebrauchserlaubnis für Lagerungen auf öffentlichen Grund waren diese nicht involviert. Sie traten vor allem im Rahmen der Vorverhandlungen gegenüber der Behörde auf. Die ***XY GmbH & Co KG*** hat die erstbeschwerdeführende Partei mit dem Abbruch der sich auf den Grundstücken ***Straße Nr. 1 bis 2*** befindlichen Baulichkeiten beauftragt. Die drittbeschwerdeführende Partei hat die erstbeschwerdeführende Partei mit dem Abbruch der sich auf dem Grundstück ***Straße Nr. 3*** befindlichen Baulichkeiten beauftragt. Punkt 2.5.4. der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Einzurechnende Leistungen in die Einheitspreise) lautet auszugsweise: "Baustellengemeinkosten Nimmt der AN (Anmerkung Auftragnehmer) im Zuge der Leistungserbringung fremden Grund in Anspruch, insbesondere für Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Zu- und Abfahrten, so gehen alle damit verbundenen Kosten und Veranlassungen zu Lasten des AN." Der erstbeschwerdeführenden Partei wurde aufgrund eines von dieser gestellten Antrags mit verschiedenen Bescheiden eine Gebrauchserlaubnis nach TP D1 GAG für Lagerungen von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Containern, Lademulden oder sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Gerüsten oder Bauhütten für 350 m² in der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** erteilt. Die Gebrauchserlaubnis erstreckte sich über einen Zeitraum von Jänner 2021 bis Dezember 2021. Die Bescheide legten nicht fest, wo genau die Nutzungen nach TP D 1 GAG stattfinden sollen. Die Grundstücksgrenze der Liegenschaften ***Straße Nr1 bis Nr3*** verlief in gerader Linie zur ***Straße***. Für die Durchführung der Abbrucharbeiten wurde öffentlicher Grund vor der ***Straße Nr1 bis Nr3*** eingehaust. Der öffentliche Grund befand sich zwischen den Grundstücksgrenzen der ***Straße Nr1 bis Nr3*** und dem Bauzaun (Einhausung). Die Abmessungen der Einhausung und somit des eingehausten öffentlichen Grundes (LxB) betrugen: ***Straße Nr. 1***: 79 m x 11 m. Der öffentliche Grund reichte somit vom Bauzaun bis zum Gebäude auf der ***Straße Nr. 1***. ***Straße Nr. 2***: 24 m x 8 m und 5 m x 11 m ***Straße Nr. 3***: 84 m x 8 m. Der öffentliche Grund reichte somit vom Bauzaun bis zum Fassadenvorsprung des nördlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei der ***Straße Nr. 4***) bzw. bis zu der (ehemaligen) Begrünung des südlicheren Teiles des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** (bei den Spindeln). Die erstbeschwerdeführende Partei startete im Oktober 2020 mit der Entkernung des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** und führte in diesem Bereich ab 21. Dezember 2021 maschinelle Abbrucharbeiten durch. Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** wurde seit Jänner 2021 die Entkernung des Gebäudes vorgenommen und am 23. April 2021 der maschinelle Abbruch gestartet. Die Abbrucharbeiten wurden am 27. August 2021 abgeschlossen. Die der ***Straße Nr. 1*** nähergelegene Spindel im Bereich der ***Straße Nr. 2*** wurde erst ab April 2022 abgebrochen. Der Abbruch wurde abschnittsweise und nicht gleichzeitig bei den Gebäuden der ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 3*** durchgeführt. Container und Mulden wurden immer wieder angeliefert und abtransportiert und blieben nicht über Nacht stehen. Es kam täglich zum Abtransport von Abbruchmaterial, wobei nicht alles entfernt wurde. Konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenze von 350 m² für Nutzungen des öffentlichen Grundes wurden nicht getroffen. Feststellungen zur Inanspruchnahme von öffentlichem Grund Oktober 2020 bis Dezember 2020 - ***Straße Nr. 3*** Anmerkung: Für Oktober und November 2020 wurde die Abgabe lediglich für den Bereich der ***Straße Nr. 3*** vorgeschrieben, weshalb für diesen Zeitraum auch nur für diesen Bereich Feststellungen zu treffen waren. Im Oktober 2020, November 2020, Dezember 2020 waren jeweils im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** Container gelagert. Diese dienten der Lagerung von Abfällen, die aus der Entkernung des Gebäudes resultierten. Die Container wurden nicht über Nacht auf öffentlichem Grund belassen. Im Durchschnitt wurden fünf Container (zwei Abrollcontainer mit einer Fläche von jeweils 15,83 m² und drei Container mit einer Fläche von jeweils 14,79 m²) gelagert. Durch den am 21. Dezember 2020 durchgeführten Abbruch des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** kam es zu keiner Inanspruchnahme von öffentlichem Grund durch Schuttablagerungen. Dezember 2020 - ***Straße Nr. 1*** Im Dezember 2020 wurde im Bereich der ***Straße Nr. 1*** der Bauzaun aufgestellt. Darüberhinausgehende Lagerungen oder Aufstellungen auf öffentlichen Grund, die in einem Zusammenhang mit dem Abbruch stehen, haben nicht stattgefunden. Dezember 2020 - ***Straße Nr. 2*** Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** gab es keine durch den Abbruch verursachten Lagerungen oder Aufstellungen. Die auf der Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde vom Juni 2025 erkennbaren Container befinden sich nicht auf öffentlichem Grund. Der Container mit den Fenstern diente dem Aufenthalt von Personen. Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3*** Im Jänner 2021 gab es auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ***bis 3*** im Bereich vom "kreisförmigen Aufsatz" der der ***Straße Nr. 3*** näher gelegenen Spindel bis zum vierten Fenster des Fassadenvorsprungs des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** durch den Abbruch Schuttablagerungen in einem Ausmaß von 450,42 m². Der sich auf dem öffentlichen Grund vor ***Straße Nr. 2*** befindliche Baum, der der ***Straße Nr. 3*** nächstgelegen ist, war im Ausmaß von 4 m x 4 m eingeplankt, sohin in einer Fläche von 16 m². Innerhalb dieser Einplankung befanden sich keine Lagerungen. Die auf der Beilage 17 erkennbaren Container und Abbruchgeräte vor und neben der Spindel stehen nicht auf öffentlichem Grund. Vor dem Fassadenvorsprung des Gebäudes der ***Straße Nr. 3*** befinden sich insgesamt vier Bäume. Bis zum vierten Fenster des Fassadenvorsprungs befinden sich zwei Bäume. Diese waren je mit einer Fläche von 9,83 m², gesamt somit 19,66 m² eingeplankt. Innerhalb dieser Einplankungen gab es keine Lagerungen. Jänner 2021 - ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m². Jänner 2021 - ***Straße Nr. 1*** Im Jänner 2021 gab es im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** durch den Abbruch Schuttablagerungen im Ausmaß von gesamt 460,62 m². Februar 2021 - ***Straße Nr. 2***/***Straße Nr. 3*** Im Februar 2021 wurde mit dem Abbruch der zweiten Hälfte des Gebäudes auf der ***Straße Nr. 3*** angefangen. Dadurch kam es zu Schuttablagerungen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 2*** und der ***Straße Nr. 3*** im Bereich vom "kreisförmigen Aufsatz" der der ***Straße Nr. 3*** näher gelegenen Spindel bis zum nördlichen Ende der ***Straße Nr. 3*** (neben ***Straße Nr. 4***) im Ausmaß von 467,2 m². Februar 2021- ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m². Februar 2021 - ***Straße Nr. 1*** Im Februar 2021 gab es im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** durch den Abbruch Schuttablagerungen im Ausmaß von gesamt 460,62 m². März 2021 - ***Straße Nr. 3*** Im März 2021 war der vor der ***Straße Nr. 3*** liegende öffentliche Grund im Ausmaß von gesamt 457,03 m² aufgrund des Abbruchs von Schuttablagerungen bedeckt bzw. lagerte in diesem Bereich bei der Öffnung des Bauzauns ein Container. Der Container war auch noch im August an dieser Stelle. Die vier Bäume vor der ***Straße Nr. 3*** waren eingeplankt. Innerhalb dieser Einplankungen kam es zu keinen Lagerungen. Die eingeplankte Fläche je Baum betrug 9,83 m². März 2021 - ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters waren zwei Baufahrzeuge mit Flächen von 22,33 m² und 11,91 m² auf öffentlichem Grund aufgestellt, die beim Abbruch eingesetzt wurden. Im März lagerte im Bereich der nördlicheren Spindel und des nördlichsten Baumes am öffentlichen Grund ein Container. Dieser war nicht länger als 24 Stunden auf öffentlichem Grund. März 2021 - ***Straße Nr. 1*** Im März 2021 gab es im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** durch den Abbruch Schuttablagerungen im Ausmaß von gesamt 460,62 m². April 2021 - ***Straße Nr. 3*** Im April 2021 war der öffentliche Grund im Bereich des Feldes 2 der Beilage U (mV) - bis auf die Flächen der eingeplankten vier Bäume - durch den Abbruch von Schuttablagerungen belegt. Das Ausmaß dieser Lagerungen betrug 282,04 m². Weiters waren im April 2021 im Bereich des Feldes 1 der Beilage U (mV) Lagerungen von sonstigen Gegenständen, Schutt, Baugeräten und einem Container (bei der Öffnung des Bauzauns) die mit dem Abbruch im Zusammenhang stehen, im Ausmaß von 2/3 dieser Fläche (203,09 m²) vorhanden. Der Container bei der Öffnung des Bauzauns befand sich bereits seit März 2021 dort. April 2021 - ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters war ein Baufahrzeug mit einer Fläche von 15,25 m² auf öffentlichem Grund zwischen den Containern mit orangefarbenem Dach und den Spindeln aufgestellt und bei Abbrucharbeiten im Einsatz. April 2021 - ***Straße Nr. 1***/***Straße Nr. 2*** Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum danebengelegenen Beginn der ***Straße Nr. 2*** kam es im April 2021 durch den Abbruch zu Schuttablagerungen in einem Ausmaß von gesamt 587,84 m². Im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 1*** befanden sich in dem von den Lagerungen erfassten Bereich drei Bäume. Diese waren von Einplankungen umgeben. Innerhalb dieser Einplankungen kam es zu keinen Lagerungen. Die eingeplankten Flächen der Bäume betrugen 18,65 m², 10,81 m² und 16,14 m². Neben dem ersten Baum (von der ***Straße Nr. 2*** aus betrachtet) vor der ***Straße Nr. 1*** bafand sich eine Radabstellanalage (Radbügel). Deren Fläche betrug 4,12 m². Im Bereich der Radabstellanlage kam es zu keinen Lagerungen. Mai 2021 - ***Straße Nr. 3*** Im Mai 2021 waren auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 3*** Lagerungen wie im April 2021 im Feld 1 der Beilage U (mV) im Ausmaß von 203,09 m² vorhanden. Mai 2021 - ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Weiters lagerte seit Jänner 2021 am öffentlichen Grund im Mai vor der ***Straße Nr. 2*** ein blauer Werkzeugcontainer beim Bauzaunvorsprung mit einer Fläche von 14,88 m². Mai 2021 - ***Straße Nr. 1*** bis Beginn ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** bis zum danebengelegenen Teil der ***Straße Nr. 2*** gab es im Mai 2021 durch den Abbruch Schuttablagerungen in einem Ausmaß von 636,3 m² Innerhalb der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanlage kam es zu keinen Lagerungen. Juni 2021 - ***Straße Nr. 3*** Im Juni 2021 lagerten im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** ein Container, der sich schon seit März dort befand, und sonstige Gegenstände, die der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind. Weiters wurde ein Baufahrzeug, das beim Abbruch eingesetzt wurde, gelagert. Die Lagerungen hatten ein Ausmaß von 187,52 m². Juni 2021 - ***Straße Nr. 2*** Der blaue Werkzeugcontainer befand sich im Juni 2021 auf Privatgrund. Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Juni 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Beginn ***Straße Nr. 2*** Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und der danebengelegenen ***Straße Nr. 2*** waren aufgrund des Abbruchs im Juni 2021 Schuttablagerungen im Bereich vom dritten Baum vor der ***Straße Nr. 1*** (in Richtung ***Straße Nr. 0***) bis zum Vorsprung des Bauzaunes bei ***Straße Nr. 2*** in einem Gesamtausmaß von 697,29 m² vorhanden. Innerhalb der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanalage kam es zu keinen Lagerungen. Juli 2021 - ***Straße Nr. 3*** Im Juli 2021 lagerten im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** ein Container, der sich schon seit März dort befand, und sonstige Gegenstände, die der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind. Weiters wurde ein Baufahrzeug, das beim Abbruch eingesetzt wurde, gelagert. Die Lagerungen hatten ein Ausmaß von 187,52 m². Juli 2021 - ***Straße Nr. 2*** Der blaue Werkzeugcontainer befand sich im Juli 2021 auf Privatgrund. Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². Juli 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Beginn ***Straße Nr. 2*** Im Bereich der ***Straße Nr. 1*** und der danebengelegenen ***Straße Nr. 2*** waren im Juni 2021 durch den Abbruch Schuttablagerungen im Bereich vom dritten Baum vor der ***Straße Nr. 1*** (in Richtung ***Straße Nr. 0***) bis zum Vorsprung des Bauzaunes bei ***Straße Nr. 2*** in einem Gesamtausmaß von 697,29 m² vorhanden. Innerhalb der Flächen der eingeplankten Bäume und der Radabstellanalage kam es zu keinen Lagerungen. August 2021 - ***Straße Nr. 3*** Im August 2021 lagerten im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße Nr. 3*** ein Container, der sich schon seit März dort befand, und sonstige Gegenstände, die der erstbeschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind. Weiters wurde ein Baufahrzeug, das beim Abbruch eingesetzt wurde, gelagert. Die Lagerungen hatten ein Ausmaß von 187,52 m². August 2021 - ***Straße Nr. 2*** Der blaue Werkzeugcontainer befand sich im August 2021 auf Privatgrund. Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 2*** lagerten zwischen dem Bauzaun und den Spindeln zwei Container mit orangefarbenen Dächern. Einer dieser Container war eine Toilette mit einer Fläche von 7,44 m². Der andere war ein Mannschaftscontainer mit einer Fläche von 14,88 m². August 2021 - ***Straße Nr. 1*** und Anfang ***Straße Nr. 2*** Auf dem öffentlichen Grund vor der ***Straße Nr. 1*** und ***Straße Nr. 2*** waren durch den Abbruch Schuttablagerungen vom Beginn der ***Straße Nr. 1*** (bei ***Straße Nr. 0***) bis zum Bauzaunvorsprung auf der ***Straße Nr. 2*** in einem Ausmaß von gesamt 616 m² vorhanden. September 2021 bis Dezember 2021 In diesem Zeitraum lagen im Bereich des öffentlichen Grundes vor der ***Straße*** ***Nr.1 bis 3*** keine das Ausmaß von 350 m² überschreitende Nutzungen vor. 2. Beweiswürdigung Die Notwendigkeit des Abbruchs der Bestandsgebäude zur Realisierung des Projekts "***Projektname***" resultiert insbesondere aus den vorgelegten Abbruchaufträgen und den vorgelegten Vergabeverfahren zum Objektabbruch Teil A: Angebotsschreiben. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken, auf denen die Abrissobjekte standen, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdevorbringen der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei und den vorgelegten Auszügen aus dem Grundbuch (vom 19. Jänner 2023 und 14. Februar 2024). Dass der Abbruch von der erstbeschwerdeführenden Partei durchgeführt wurde, folgt aus dem übereinstimmenden Vorbringen aller Parteien und korrespondiert auch mit den vorgelegten Werkverträgen zum Objektabbruch und den vorgelegten Unterlagen Vergabeverfahren zum Objektabbruch. Dass die zweitbeschwerdeführende Partei die Komplementärin der ***XY GmbH und Co KG alter Name*** und der drittbeschwerdeführenden Partei war, resultiert aus dem Vorbringen der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei im Erörterungstermin vom 12. September 2024 und stimmt auch mit den eingeholten Firmenbuchauszügen vom 31. Juli 2025 überein. Dass die zweitbeschwerdeführende Partei eine Managementfunktion wahrnahm, die Tätigkeiten der Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei sowie die Feststellung, dass die zweitbeschwerdeführende Partei keine Expertise zum Thema Gebäudeabbruch hatte, stützt sich auf deren glaubwürdiges und in diesem Punkt unwidersprochene Vorbringen in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 4 NS mV 23. April 2025). Die Feststellungen zur Rolle der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei sowie der ***XY GmbH & Co KG*** stützen sich auf das glaubhafte Vorbringen der Parteien (vgl. S. 4ff NS mV 23. April 2025). Auch aus den Zeugenaussagen lässt sich nicht ableiten, dass die zweit- und die drittbeschwerdeführende Partei sowie die ***XY GmbH & Co KG*** direkten Einfluss auf das Abbruchgeschehen und die damit zusammenhängende Nutzung des öffentlichen Grundes hatten. Insbesondere aus den Schilderungen des Zeugen ***Zeuge1*** ergibt sich vielmehr, dass sie im Zusammenhang mit den Vorverhandlungen aufgetreten sind (S. 4 f NS ***Zeuge1***, wonach dieser ganz zu Beginn als es noch keine Firma gab mit Herrn ***XY*** aus dem Bereich der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei sowie der ***XY GmbH & Co KG*** vorverhandelt habe und er mit der Firma ***Firma*** und ***Konzernbezeichnung*** den Vorverhandlungsaktenvermerk erstellt habe). Diese Aussage ist auch mit den aktenkundigen Baustelleneinrichtungsplan vom 28. Mai 2020 (somit noch vor Abbruchbeginn) und dem aktenkundigen Fahrbahnmarkierungs- und Verkehrszeichenplan vom 29. Mai 2020 (somit noch vor Abbruchbeginn) in Einklang zu bringen, auf denen die zweitbeschwerdeführende Partei als Auftraggeberin aufscheint. Befragt nach den konkreten Einreichungen führte der Zeuge ***Zeuge1*** aus, ***Konzernbezeichnung*** habe bei ihm nie etwas eingereicht. Er habe mit ***Konzernbezeichnung*** eigentlich nie etwas zu tun gehabt, vielleicht zufällig jemanden getroffen (Seite 5 NS ***Zeuge1***). Befragt nach den konkreten Abstimmungen wegen der Fläche oder Lagerungen gab er an, die habe er nicht mit ***Konzernbezeichnung*** gemacht (vgl. S 5 NS ***Zeuge1***). Der Zeuge ***Zeuge2*** hat, befragt nach seinen Wahrnehmungen zum Auftreten der Parteien vor der Behörde in Bezug auf das gesamte Neubauprojekt bzw. auf das konkrete Abbruchgeschehen, ausgeführt, es habe ein paar Besprechungen gegeben, hauptsächlich mit den Personen von ***Konzernbezeichnung*** (S. 4 NS ***Zeuge2***). Hieraus kann nach Ansicht des Gerichts nicht geschlossen werden, dass die zweit- oder der drittbeschwerdeführenden Partei einen Einfluss auf das Abbruchgeschehen gehabt hätten, sondern ist aus den Gesamtumständen davon auszugehen, dass sich diese Aussage mehr auf das gesamte Neubauprojekt bezog. Der Zeuge ***Zeuge1*** war die Person, die das verkehrsbehördliche Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl. dessen Zeugenaussage, S. 3), die Sachbearbeiter bei den Genehmigungsbescheiden und die Verhandlungsleiter bei der Vorverhandlung war (vgl. Aktenvermerk über die Vorverhandlung vom 18. Juni 2020). Der Zeuge ***Zeuge2*** war sein Teamleiter. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass der Zeuge ***Zeuge1*** direkter in das Geschehen involviert war und seine Aussagen zum Ablauf daher besonders glaubhaft sind. Auch der Zeuge ***Zeuge 4*** führte aus, er habe Kontakt mit dem Zeugen ***Zeuge1*** gehabt, welcher die 350 m² ermittelt habe und dieser die erstbeschwerdeführende Partei gefragt habe, was sie bräuchten (vgl. S. 3 NS ***Zeuge 4***). Weiters gab er an, dass die erstbeschwerdeführende Partei entschieden habe, wo gelagert werde (vgl. S 11 NS Zeuge ***Zeuge 4***). Insbesondere legte er lebensnah und nachvollziehbar dar, dass die Entscheidung, wo am Baufeld etwas gelagert oder aufgestellt werde, er, der Polier oder der Vorarbeiter entschieden hätten, je nachdem, wie es sich am Baufeld ergeben habe, wie es am praktischsten gewesen sei (vgl. S. 3 NS ***Zeuge 4***). Dass er, befragt danach, wer konkret entschieden habe, wo der Bauzaun aufgestellt werde und wo und wie lange innerhalb des Bauzaunes gelagert werde, sagte, dass sei eine gemeinsame Abstimmung zwischen ***Bf1*** und den Bauherren gewesen (vgl. S. 10 NS ***Zeuge 4***), lässt nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes nicht darauf schließen, die zweit- und dirttbeschwerdeführende Partei bzw. die ***XY GmbH & Co KG*** hätten tatsächlich Einfluss auf die konkreten Lagerungen genommen. Insbesondere im Hinblick auf seine anderen konkreten und schlüssigen Angaben zur Entscheidung über die Lagerungen, kann diese Antwort nur dahin verstanden, werden, dass sie sich auf die Frage des Bauzaunes bezog. Dass die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei beim Abbruch wesentliche Leitungsfunktionen oder die Organisation desselben ausgeübt hätten oder insbesondere im Bezug auf die Frage, wo konkret Lagerungen oder Aufstellungen stattfinden, einen Einfluss gehabt hätten, konnte insbesondere unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Zeugen ***Zeuge1*** und des Zeugen ***Zeuge 4***, nicht festgestellt werden. Das Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 6 NS mV 23. April 2025), wonach die zweitbeschwerdeführende Partei die Projektleiterin gewesen sei und sich dies auch auf den Abbruch beziehe, konnte nicht belegt werden. Die von der belangten Behörde erwähnten Anrainerbeschwerden bzw. die Akten darüber wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts könnte aber auch aus dem Umstand, dass die zweitbeschwerdeführende Partei eine Bürgerbetreuungsfunktion wahrgenommen hat oder Ansprechpartnerin bei Bürgerbeschwerden war (auch vom Zeugen ***Zeuge2*** wurde ausgesagt, sie hätten diesbezüglich eine Ansprechperson bei ***Konzernbezeichnung*** gehabt, vgl. S 6 NS Einvernahme ***Zeuge2***), nicht abgeleitet werden, dass sie konkreten Einfluss auf die Durchführung der Abbrucharbeiten und der damit verbundenen Inanspruchnahme von öffentlichem Grund genommen hat. Darüberhinaus wurde vom Zeugen ***Zeuge2*** angeführt, dass er bei Anrainerbeschwerden teilweise auch selber reagiert hat oder auch bei der erstbeschwerdeführenden Partei angerufen hat. Auch verneinte der Zeuge ***Zeuge1*** die Frage der belangten Behörde, ob er, da die zweitbeschwerdeführende Partei laut Aktenvorgängen Anrainerbeschwerden bearbeitet habe, Kontakt zu dieser gehabt habe (vgl. S. 8 NS Einvernahme ***Zeuge1***). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse gelangte daher das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung, dass der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei und der ***XY GmbH & Co KG*** eine Rolle bei den Vorverhandlungen zukam, sie allerdings in das konkrete Abbruchgeschehen und die damit verbundenen Nutzungen des öffentlichen Grundes nicht involviert waren. Die an die erstbeschwerdeführende Partei erteilten Abbruchaufträge ergeben sich aus dem Vorbringen der zweit- und der dirttbeschwerdeführenden Partei und den vorgelegten Werkverträgen für Objektabbruch, Version 7. September 2020. Die Feststellungen zu Punkt 2.5.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen folgen aus den vorgelegten Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die nach den Ausführungen des Parteienvertreters in der mündlichen Verhandlung für beide Abbruchaufträge ident waren (vgl. S. 4 NS mV 23. April 2025). Die Feststellungen zu den Bescheiden, mit denen der erstbeschwerdeführenden Partei, eine Gebrauchserlaubis erteilt wurde, resultieren aus den Bescheiden selbst. Dass für das Jahr 2021 eine Gebrauchsbewilligung in einem Ausmaß von 350 m² vorgelegen ist, wurde auch von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Zur Feststellung, dass in den Bescheiden nicht festgelegt wurde, wo sich die Nutzungen gemäß Tarif D Post 1 zu befinden hatten, kann auch auf die Aussage des Zeugen ***Zeuge1*** in der mündlichen Verhandlung verwiesen werden. In dieser wurde die Frage, ob die 350 m² irgendwo auf der Baustelle sein konnten und ob im Bescheid nicht angeführt ist, wo die 350 m² sein müssen, bejaht (vgl. S. 6 NS ***Zeuge1***). Eine solche Festlegung ergibt sich auch nicht aus den Bescheiden. Dass die Grundstücksgrenzen in gerader Linie zur ***Straße*** verlaufen, wurde von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2024 ausgeführt und blieb unwidersprochen. Der gerade Verlauf ist auch insbesondere aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten großen Luftbildaufnahme ersichtlich. Die Einhausung des Grundes vor der ***Straße Nr1 bis Nr3*** ist auf diversen Lichtbildern (etwa die Beilagen 1 bis 9, 17, 19 bis 22 und 29 und 30) ersichtlich. Dass die Einhausung mit den Abbrucharbeiten in Zusammenhang steht, folgt zum einen aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum die Abbrucharbeiten durchgeführt wurden und kein anderer Grund für die Einhausung erkennbar ist. Zum anderen wurde in den Bewilligungsbescheiden nach dem Gebrauchsabgabegesetz vorgeschrieben: "im Bereich der Abbrucharbeiten erfolgt die Einfriedung der Manipulationsfläche mittels einer durchgehenden Einplankung fahrbahnseitig, stirnseitig, gehsteigseitig …. In den restlichen Bereichen sind Bauzäune zulässig (vgl. etwa Seite 3 des Bewilligungsbescheides vom 16. April 2021). Dass die Einhausungen öffentlichen Grund umschloss, wurde im Verfahren nicht bestritten. Im Zuge des Erörterungstermins am 12. September 2024 wurde darüberhinaus von allen Parteien festgehalten, dass es sich bei dem auf der großen Luftbildaufnahme gelb markierten Bereich (Bereich zwischen den Grundstücksgrenzen und dem Bauzaun) um öffentlichen Grund handelt (vgl. S 5 NS. EÖT). Auch der Zeuge ***Zeuge2*** hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich direkt nach der Einhausung öffentlicher Grund befunden habe (S 3 NS Einvernahme Zeuge ***Zeuge2***). Hinsichtlich der Einhausung vor der ***Straße Nr. 3*** führte die belangte Behörde aus, dass laut der Planungsgrundlage der MA 46 (Beilage 3 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) dieses Grundstück eine Länge vom 84 m habe. Hinsichtlich der Breite führte sie aus, dass die Gesamtgehsteigbreite laut Planungsgrundlage der MA 46 11 m betrage und dem beigelegten Foto 16 zu entnehmen sei, dass die Restgehsteigbreite (nicht von der Einhausung umfasster Gehsteig) neun Pflastersteine plus der Randstein betrage. Aus dem Kappazunder (Beilage 5 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) gehe hervor, dass diese 9 Pflastersteine plus Randstein eine Restgehsteigbreite von 3 m ausmachten. Daher ergebe sich eine Bemessung der eingehausten Flächen mit 84 m x 8 m. Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aufgrund der vorgelegten Dokumente nachvollziehbar. Hinsichtlich der Einhausung vor dem Grundstück ***Straße Nr. 2*** legte die belangte Behörde zur Länge dar, dass dieses Grundstück nach der Planungsgrundlage der MA 46 (Beilage 6 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) eine Gesamtlänge von 29 m habe. Bezüglich der Breite wurde ausgeführt, dass aus den beigelegten Fotos Nr. 11 bis 16 ersichtlich sei, dass die Einhausung am Gehsteig der ***Straße Nr. 2*** anfangs in einer geraden Linie parallel der Grundstücksgrenze in Fortsetzung der Einhausung vor ***Straße Nr. 3*** aufgestellt gewesen sei. Auf den Fotos 9 bis 11 sei das Vorspringen der Einhausung bis zum Gehsteigrand erkennbar. Aufgrund von Foto Nr. 11 sei der Beginn des Vorsprungs mit 10 Pflastersteinen des Parkstreifens neben dem Kanalgitter beschreibbar. Nach dem Kappazunder betrage die Länge vom Vorsprung bis zur Grenze zum Grundstück ***Straße Nr. 1*** 5 m. Die Breite von 8 m sei bereits zur ***Straße Nr. 3*** erklärt worden. In derselben Breite sei die Einhausung vor ***Straße Nr. 2*** um weitere 24 m fortgesetzt worden. Es sei auch bereits bei ***Straße Nr. 3*** dargelegt worden, dass die Gesamtgehsteigbreite 11 m betragen habe. Die eingehausten Flächen vor ***Straße Nr. 2*** sei daher mit 24 m x 8 m und 5 m x 11 m zu bemessen gewesen. Diese Darstellungen der belangten Behörde sind aufgrund er vorgelegten Fotos, der Planungsgrundlagen und des Auszugs aus dem Kappazunder (Beilage 7 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar. Zum Ausmaß der Einhausungen vor dem Grundstück ***Straße Nr. 1*** führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 aus, nach den Fotos 1 bis 9 sei die Abbrucheinhausung am Rand des Gehsteigs vor dem Grundstück ***Straße Nr. 1*** in einer geraden Linie parallel der Grundstücksgrenze in Fortsetzung der Einhausung vor dem Grundstück ***Straße Nr. 2*** aufgestellt gewesen. Nach der Planungsgrundlage (Beilage 8 der Stellungnahme vom 25. Oktober 2024) habe das Grundstück ***Straße Nr. 1*** eine Länge von 79 m. Die Gesamtgehsteigbreite sei bereits beim Grundstück ***Straße Nr. 2*** erklärt worden. Daher ergebe sich eine Bemessung der eingehausten Flächen mit 79 m x 11 m. Diese Ausführungen sind aufgrund der vorgelegten Fotos und den vorgelegten Planungsgrundlagen nachvollziehbar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400009/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400009.2023
Stammnummer
149206
Gültig
20.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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