Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101128/2018
Errichtung eines Gebäudes durch eine GmbH auf einem im Eigentum des Alleingesellschafter-Geschäftsführers stehenden Grundstück, nachträgliche Einräumung eines Baurechts an die GmbH und anschließende Vermietung an den Alleingesellschafter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101128/2018vom 28.07.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da ein funktionierender Mietenmarkt für Einfamilienhäuser der ggst Art von der Bf nicht nachgewiesen wurde - und es überdies nach der Rsp des VwGH in den Fällen einer vGA "an der Wurzel" nicht auf das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts ankommt (s etwa VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008; 30.8.2023, Ra 2022/15/0100) - ist für die Frage der Fremdüblichkeit der Miete entscheidend, ob die vereinbarte Miete von der als angemessen erachteten Miete, der Renditemiete, abweicht (vgl VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008). Ein Abweichen um 50% oder mehr ist hier allerdings nicht Voraussetzung, es reicht ein geringeres Abweichen von der als angemessen zu wertenden Miete (vgl VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004; 7.12.2020, Ra 2020/15/0067; s auch Zorn, ÖStZ 2021, 72). Wie bereits unter Punkt II. 3.1. B.6. dargelegt, ist der im vorliegenden Fall vereinbarte Mietzins von 2.800,- Euro pro Monat ("Kaltmiete" netto) deutlich niedriger als die Renditemiete. Abgesehen vom unangemessen niedrigen Mietzins entspricht das gewählte Konstrukt in seiner Gesamtheit nicht einem fremdüblichen Vermietungsvorgang.
Die Konsequenz besteht darin, dass das ggst Wohngebäude (hinsichtlich der laufenden Besteuerung) steuerneutrales Vermögen der Bf bildet und eine vGA "an der Wurzel" iSd § 8 Abs 2 KStG vorliegt (vgl etwa VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0004; 7.12.2020, Ra 2020/15/0067).
Selbst wenn man also in der Nutzungsüberlassung der Wohnimmobilie durch die Bf an DAM keine bloße Gebrauchsüberlassung, sondern eine unternehmerische Betätigung iSd UStG erblicken würde und überdies eine Ausschüttung von 70% Errichtungskosten an DAM zu verneinen wäre, wäre der VSt-Abzug dennoch aufgrund des Vorliegens einer vGA "an der Wurzel" im eben beschriebenen Sinn ausgeschlossen und unterläge die Vermietungstätigkeit (ebenso) nicht der USt.
10. Alternativbegründung: "klassische" verdeckte Ausschüttung
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn in der ggst Immobilie ein jederzeit im betrieblichen Geschehen (zB durch Vermietung an fremde Personen) einsetzbares Gebäude zu erblicken wäre, für die Bf nichts gewonnen wäre.
Beträgt nämlich die tatsächliche Miete weniger als die Hälfte der fremdüblichen Miete, wird eine mit der Vermietung in Zusammenhang stehende Vorleistung vom Vermieter überwiegend für eine vGA iSd § 8 Abs 2 KStG bezogen und tritt damit der VSt-Ausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ein (vgl etwa VwGH 7.12.2020, Ra 2020/15/0067).
Wie den Ausführungen unter Punkt II. 3.1. B.6. zu entnehmen ist, ist der tatsächliche jährliche Mietzins von 33.600,- Euro deutlich niedriger als die Hälfte der Renditemiete iHv 103.501,26 Euro . Es tritt daher der VSt-Ausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ein.
11. Zusammenfassung Umsatzsteuer
Zusammenfassend ist für den Bereich der USt festzuhalten, dass alle angeführten Begründungsstränge (kein Eigentum der Bf am Gebäude, keine unternehmerische Tätigkeit, Ausschüttung der Herstellungskosten des Gebäudes, vGA "an der Wurzel", "klassische" vGA) zum selben Ergebnis führen: Die Vermietungstätigkeit unterliegt nicht der USt, ein VSt-Abzug iZm der Immobilie steht nicht zu. Es wird diesbzgl auf die Rsp des VwGH verwiesen, derzufolge an die Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern im Abgabenrecht ebenso strenge Maßstäbe anzulegen sind, wie sie auch bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Sie müssen demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (vgl etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2023/15/0045, mwN). Dies ist insb auch für Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer von Bedeutung.
C. Körperschaftsteuer
1. Allgemeines
Im Bereich der KöSt sind iZm einer von der Körperschaft dem Gesellschafter nicht fremdüblich zur Nutzung überlassenen Wohnimmobilie grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: die vGA "an der Wurzel", bei der die Wohnimmobilie dem außerbetrieblichen Vermögen der Körperschaft zuzuordnen ist, und die "klassische" vGA (vgl Lachmayer, SWK 2021, 128).
In keinem der beiden Fälle kann es zu einer Ausschüttung der Anschaffungs- und Herstellungskosten kommen. Dies wäre nur beim Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie auf den Gesellschafter oder in jenen Fällen, in denen das Grundstück dem Gesellschafter gehört und durch die Bauausführung der Körperschaft das Gebäude in das Eigentum des Gesellschafters übergeht, möglich (vgl Lachmayer, SWK 2021, 128, mit Hinweisen auf die Rsp des VwGH).
Festzuhalten ist überdies, dass die "bloße Gebrauchsüberlassung" (s dazu unter Punkt II. 3.1. B.6.) eine rein USt-liche Kategorie ist (vgl Zorn, ÖStZ 2021, 70).
2. Ausschüttung von 70% der Herstellungskosten des Gebäudes an DAM
Wie bereits unter Punkt II. 3.1. B.8. dargelegt wurde, ist im Umstand, dass das von der Bf errichtete Gebäude im Eigentum des Grundstückseigentümers DAM entstand, eine Vorteilsgewährung gem § 8 Abs 2 KStG - iS einer Ausschüttung von 70% der Herstellungskosten des Gebäudes - durch die Bf an ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer DAM zu erblicken (vgl dazu auch Lachmayer, SWK 2021, 119 [Fn 3], unter Hinweis auf VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139).
Rechtsfolge der Vorteilsgewährung im eben beschriebenen Sinn ist (ua), dass Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, von der Bf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Auf der Ertragsseite gibt es weder eine Hochrechnung auf die Renditemiete noch eine Versteuerung der von DAM tatsächlich bezahlten Miete.
3. Alternativbegründung: "Wurzelausschüttung" iZm einem besonders repräsentativen Einfamilienhaus
Selbst wenn man eine Ausschüttung von 70% der Herstellungskosten an DAM verneinen würde, wäre für die Bf nichts gewonnen.
Beginnend mit dem Erkenntnis vom 20.6.2000, 98/15/0169, hat der VwGH in der KöSt eine Rsp-Linie entwickelt, die unter bestimmten Umständen ein für den Gesellschafter errichtetes und an ihn vermietetes Gebäude dem außerbetrieblichen Vermögen der Körperschaft zuweist. Außerbetriebliches Vermögen einer Körperschaft liegt dann vor, wenn es sich beim Gebäude um ein besonders repräsentatives oder besonders auf die Vorlieben des Gesellschafters zugeschnittenes Objekt handelt und keine fremdübliche Miete bezahlt wird (vgl Lachmayer, SWK 2021, 128, mit Hinweisen auf die Rsp des VwGH).
Wie bereits unter Punkt II. 3.1. B.2. bzw Punkt II. 3.1. B.8. dargelegt wurde, handelt es sich beim ggst Gebäude um ein besonders repräsentatives Einfamilienhaus, das schon seiner Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt und der vereinbarte Mietzins von 2.800,- Euro pro Monat ("Kaltmiete" netto) deutlich niedriger als die Renditemiete ist. Abgesehen vom unangemessen niedrigen Mietzins entspricht das gewählte Konstrukt in seiner Gesamtheit nicht einem fremdüblichen Vermietungsvorgang (s dazu ausführlich unter Punkt II. 3.1. B.6.).
Ausgehend davon liegt eine vGA "an der Wurzel" iSd § 8 Abs 2 KStG vor und ist die Wohnimmobilie dem außerbetrieblichen Vermögen der Bf zuzuordnen.
Folge der Zuordnung zum außerbetrieblichen Vermögen der Bf ist, dass Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, von der Bf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Auf der Ertragsseite gibt es weder eine Hochrechnung auf die Renditemiete noch eine Versteuerung der von DAM tatsächlich bezahlten Miete (vgl Lachmayer, SWK 2021, 128; Lachmayer in FS Zorn, 364; Zorn, ÖStZ 2021, 73).
4. Zusammenfassung Körperschaftsteuer
Zusammenfassend ist für den Bereich der KöSt festzuhalten, dass die beiden angeführten Begründungsstränge (Ausschüttung von 70% der Herstellungskosten des Gebäudes, vGA "an der Wurzel") zum selben Ergebnis führen: Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, können von der Bf nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es wird diesbzgl auf die Rsp des VwGH verwiesen, der zufolge an die Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern im Abgabenrecht ebenso strenge Maßstäbe anzulegen sind, wie sie auch bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten. Sie müssen demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten (vgl etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2023/15/0045, mwN). Dies ist insb auch für Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer von Bedeutung.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ein Eingehen auf die (nachgelagerte) Frage der Liebhaberei sowohl aus USt-licher Sicht als auch aus KStG-Sicht erübrigt.
D. Gesamtwürdigung
Zusammenfassend gelangt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die vertraglich zwischen der Bf und dem ihr nahestehenden DAM vereinbarte Nutzungsüberlassung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht als eine auf Einnahmenerzielungsabsicht ausgerichtete Betätigung anzusehen ist.
Das Verhalten der Bf bzw der für sie handelnden Personen entspricht nicht dem Verhalten eines wirtschaftlich planvoll handelnden Vermieters. Die ggst Nutzungsüberlassung durch die Bf stellt nach Ansicht des Gerichtes eine vom gesellschaftsrechtlich bedingten Zusammenwirken und von einer Zuwendungsabsicht getragene (unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der von der Bf errichteten Immobilie (und Ausstattungen) an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer dar.
Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Das vereinbarte Nutzungsentgelt mit rund 33.600,- Euro weicht erheblich von einer angemessenen renditeorientierten Sollmiete in der Größenordnung von 103.501,26 Euro ab.
Im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung und im Fertigstellungszeitpunkt kam keine anderweitige Vermietung, sondern nur eine Nutzungsüberlassung an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer in Betracht.
Die Projektgebarung oblag alleine DAM als künftigem Nutzer, der nicht nur die Letztentscheidungen zur Architektur, zum Raumkonzept und zu den Nutzflächen traf, sondern auch für die Auftragsvergabe und Zahlungsvorgaben verantwortlich war. Zu einer Einflussnahme des Prokuristen der Bf oder anderer Mitarbeiter insb während der Bauphase fehlen Nachweise. Vorgaben, was die Ausstattung, Investitionskosten und die Vertragsbedingungen betrifft, sind nicht dokumentiert, was in Anbetracht der Nahebeziehungen zum im Vorfeld feststehenden Mieter und der erhöhten gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten bei Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und dem Alleingesellschafter geboten gewesen wäre.
Ein nicht nahestehender Investor hätte das Investitionskostenrisiko in Anbetracht des Umstandes, dass die Errichtung nach den individuellen Vorgaben von DAM/des Nutzers erfolgt ist, durch entsprechende Mietenanpassungen und Vorausleistungen abgesichert.
Es fehlen auch Nachweise (Dokumentationen) über die Ertrags- und Renditeerwartungen im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung.
Die Nutzungsübergabe bzw Nutzung erfolgte über einen Zeitraum von über einem Jahr (12/2014 bis 1/2016) ohne vertragliche Absicherungen. Mieten wurden über einen Zeitraum von einem halben Jahr zinsenlos gestundet.
Die Bf errichtete die Immobilie 2012-2015 um insgesamt 2.681.395,07 Euro auf einem Grundstück von DAM ohne vertragliche Grundlage. Ein Baurechtsvertrag für die Jahre 2012-2046 wurde erst ex post am 4.2.2016 errichtet. Die Grundbuchseintragung erfolgte erst am 15.7.2016, also nach Beginn der AP.
Zur von der Bf zitierten BFG-Entscheidung RV/7102731/2013 vom 5.8.2016, ist anzumerken, dass für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an DAM als Mieter der Liegenschaft sehr wohl Raum bleibt. In der Baurechtsvereinbarung ist vorgesehen, dass die Immobilie im Jahr 2046 ins Eigentum von DAM übergeht. Deshalb sowie aufgrund der Tatsache, dass die Wertentwicklung einer Immobilie eng mit dem Schicksal des Grundstückes verbunden ist, können diesbzgl Chancen und Risiken nahezu zur Gänze DAM zugerechnet werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der VwGH am 18.10.2017, Ra 2016/13/0050, das Erk des BFG aufgrund einer Amtsrevision (teilweise) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vom aufgehoben hat. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Bf, das sie aus dem BFG-Erk vom 5.8.2016 ableiten möchte, nämlich, dass die Nutzungsdauer bei Einfamilienhäusern zwischen 60 und 80 Jahren und nicht bei in casu 32 Jahren liege, übersieht die Bf, dass für das BFG im damaligen Verfahren "aus dem Akteninhalt nicht erkennbar" war, warum die belangte Behörde eine Nutzungsdauer von "dennoch lediglich 67 Jahren" herangezogen hat. Im ggst zu beurteilenden Fall hat das Finanzamt detailliert ausgeführt, wieso hier nur eine Nutzungsdauer bis zum Ende des Baurechtes anzusetzen ist (vgl insb unter Punkt II. 3.1. B.6.).
Wenn die Bf hinsichtlich des Gesamtbildes der Verhältnisse als zentralem Kriterium, ob eine Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird und daher ein (moderates) Abweichen des tatsächlich vereinbarten vom fremdüblichen Mietentgelt für sich allein nicht dazu führen könne, eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch einzustufen, auf das VwGH-Erk vom 10.2.2016, 2013/15/0284, verweist, ist anzumerken, dass die dort belangte Behörde die Tätigkeit nicht anhand des Gesamtbildes beurteilt und damit die Rechtslage verkannt hat. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde dies sehr wohl getan (s nur Punkt II. 3.1. B.5. sowie Punkt II. 3.1. B.6.). Zudem kann man in concreto nicht behaupten, dass die zwischen der Bf und DAM vereinbarte Miete lediglich moderat vom fremdüblichen Mietentgelt abweicht (vgl dazu ausführlich Punkt II. 3.1. B.3., Punkt II. 3.1. B.6. sowie Punkt II. 3.1. B.8.).
Auch aus dem Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2009/13/0141, wonach einem Geschäftsführer auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung eine angemessene Entlohnung gebührt und es nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern in erster Linie auf die Angemessenheit der "Gesamtausstattung" der Entlohnung ankommt, ist für die Bf nichts zu gewinnen: Zum einen hätten die in den Streitjahren verbuchten Geschäftsführerbezüge von DAM gar nicht ausgereicht, um die vereinbarten Mietzahlungen bewerkstelligen zu können, zum anderen hat das BFG ggst ausführlich begründet (s Punkt II. 3.1. B.6., Punkt II. 3.1. B.8. sowie Punkt II. 3.1. C.2.), dass die Bf als GmbH die Nutzung ihrer Räumlichkeiten DAM als Geschäftsführer nicht als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit überlassen hat, sondern causa societatis - Vermögenszuwendung, die aus der Gesellschafterstellung von DAM an der Bf resultiert - im Wege eines Fremdvergleiches eine vGA iSd § 8 Abs 2 KStG vorliegt (VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126). Zudem hat der VwGH am 28.11.2013 den UFS-Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da der Abgabenbescheid "keine zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts" enthalten hat, nicht nachvollziehbar war, weshalb der UFS den konkreten Beweisanträgen nicht gefolgt ist und die belangte Behörde auf die vorgebrachten betrieblichen Gründe einer Nutzung der Dienstwohnung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, wonach keine vGA vorgelegen sei, nicht eingegangen war. Eine derartige Sachverhaltskonstellation liegt dem ggst Beschwerdeverfahren nicht zu Grunde.
Im ggst Fall erhielt DAM von der Bf für seine Geschäftsführungstätigkeit nicht nur einen Barlohn iHv 2.000,- Euro, sondern auch die ggst Überlassung von 70% des Gebäudes um 2.800,- Euro pro Monat. Bzgl der Wertung eines Geschäftsführerbezuges (ggf samt Sachbezügen, wie der Nutzung einer Dienstwohnung) als verdeckte Ausschüttung kommt es daher nicht auf formelle Vereinbarungen, sondern auf die Angemessenheit der "Gesamtausstattung" der Entlohnung an (vgl VwGH 28.11.2013, 2009/13/0141, und nochmals 21.10.1999, 97/15/0198, 0199).
Überlässt eine GmbH die Nutzung ihr gehörender Räumlichkeiten dem Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit und erbringt damit insgesamt ein angemessenes Entgelt für ihr gegenüber erbrachte Leistungen, ist dieses Entgelt auf Seiten der GmbH betrieblich veranlasst.
Soweit demgegenüber eine GmbH die Nutzung ihrer Räumlichkeiten dem Geschäftsführer nicht als weitere Entlohnung seiner Geschäftsführungstätigkeit, sondern causa societatis, also als eine aus der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers resultierende Vermögenszuwendung überlässt, liegt eine (verdeckte) Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG vor (VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126).
Um zu beurteilen, ob (und in welchem Ausmaß) die Überlassung der Nutzung an den Wohnräumen eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit oder eine (verdeckte) Ausschüttung darstellt, ist zunächst die Gesamtentlohnung des Geschäftsführers betragsmäßig festzustellen. Dazu ist dem Barlohn des Geschäftsführers der Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung hinzuzurechnen, wobei die Wohnungsnutzung mit dem Marktpreis (und im Allgemeinen nicht mit dem aus der Sachbezugswerte-VO für Dienstnehmer abzuleitenden Sachbezug) anzusetzen ist. Die Gesamtentlohnung ist im Wege eines Fremdvergleichs jenem Betrag gegenüber zu stellen, welcher einem der GmbH gegenüber fremden Geschäftsführer geleistet würde (vgl nur VwGH 13.8.2024, Ra 2023/15/0008).
Wie der VwGH etwa im Erkenntnis vom 1.9.2015, 2012/15/0105, ausgesprochen hat, steht der GmbH der VSt-Abzug für die zu Wohnzwecken überlassenen Räume zu, wenn sich erweist, dass der Vorteil aus der Nutzung der Wohnung - als Dienstwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers - zu keiner unangemessenen "Gesamtausstattung" (Gesamtentlohnung) des Geschäftsführers geführt hat (vgl nur VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126).
Erweist sich die Gesamtentlohnung jedoch als überhöht, stellt die Nutzungsüberlassung ertragsteuerlich insoweit eine vGA dar, als sie nicht mehr in einer fremdüblichen Gesamtentlohnung Deckung findet, und bildet nur mit dem verbleibenden Teil die Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit. Bei einer über dem fremdüblichen Betrag liegenden Gesamtentlohnung wird also die vGA (vorrangig) durch die Überlassung der Wohnungsnutzung - und erst nachrangig durch den Barbezug als primäre Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit - getätigt (vgl zB nur VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126; Raab/Renner, Maßgeblichkeit einer angemessenen Gesamtausstattung bei einem Geschäftsführerbezug, ÖStZ 2017, 560 ff, 567; Ressler/Stürzlinger in Lang ua, KStG² § 8 Rz 158, mwN).
Ist in der Überlassung der Wohnungsnutzung an den Gesellschafter eine vGA zu erblicken, ergeben sich daraus USt-liche Folgen, insb im Bereich der VSt-Abzugsberechtigung, wozu im Detail auf die VwGH-Erkenntnisse 7.12.2020, Ra 2020/15/0004 sowie Ra 2020/15/0067, verwiesen wird.
Liegen demnach jederzeit im betrieblichen Geschehen (insb durch Vermietung an Fremde) einsetzbare Räumlichkeiten vor und findet der Marktpreis für die Wohnungsnutzung in einer fremdüblichen Gesamtentlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu weniger als der Hälfte Deckung, so wird eine mit der Überlassung in Zusammenhang stehende Vorleistung vom Überlasser überwiegend für vGAen bezogen und tritt der VSt-Ausschluss des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ein (vgl VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12, Rz 175). Diesfalls gilt spiegelbildlich auch die Leistung nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die Weitergabe der Leistung an den Gesellschafter erfolgt danach nicht im Rahmen des Unternehmens und es unterliegt ein solches Entgelt (unter der Hälfte der marktkonformen Miete) nicht der USt. Findet der Marktpreis für die Wohnungsnutzung in einer fremdüblichen Gesamtentlohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers hingegen zumindest zur Hälfte Deckung, steht der VSt-Abzug zu und sind für die Überlassung seitens der Gesellschaft USt-Zahlungen zu leisten (vgl dazu auch bereits VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0019).
Anders als die Bf qualifiziert das BFG den konkreten Fall sehr wohl als private Überlassung der der GmbH gehörenden Räumlichkeiten an DAM als Alleingesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke und nicht als weitere Entlohnung der Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer insgesamt angemessenen Entlohnung. Im Erkenntnis vom 13.8.2024, Ra 2023/15/0008, nennt der VwGH nicht nur Kriterien einer angemessenen Gesamtentlohnung, sondern hält auch fest, dass demgegenüber bei einer Nutzungsüberlassung causa societatis, also auf Grund einer aus der Gesellschafterstellung des Geschäftsführers resultierenden Vermögenszuwendung, eine (verdeckte) Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG vorliegt.
Zur von der Bf zitierten BFG-Entscheidung vom 18.11.2015, RV/3100919/2010, ist anzumerken, dass es zwar richtig ist, dass die fehlende Schriftlichkeit einer vertraglichen Vereinbarung nicht per se zur steuerlichen Negierung des von der Bf vorgebrachten mündlichen Mietvertragsabschlusses Ende 2014 führt, jedoch übersieht die Bf, dass im dortigen Fall - anders als in casu - der zugrunde liegende Mietvertrag von der Abgabehörde bzw vom BFG hinsichtlich Publizität, Klarheit und Fremdüblichkeit nicht ausreichend überprüft wurde (s auch dazu ausführlich unter Punkt II. 3.1. B.4.), sondern lediglich betreffend des Bestandgegenstandes, des zeitlichen Geltungsbereiches des Vertrages, der Höhe des Bestandzinses, einer allfälligen Wertsicherungsklausel, der Vereinbarung über das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten etc.
Abschließend kann die Bf auch nicht das von ihr ins Treffen geführte Erk des VwGH vom 26.7.2007, 2005/15/0013, wonach der Umstand, dass Bauwerke allenfalls nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet würden, eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise sei und insoweit eine Fremdunüblichkeit nicht aufzuzeigen vermöge, nicht zum Erfolg führen. Der VwGH hat damals den UFS-Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da die dort belangte Behörde die Vereinbarung der Mieten mit der allgemein gehaltenen Aussage als fremdunüblich angesehen hat, weil sie niedriger waren als die vom dortigen Bf zu tragenden Kreditraten. Zudem hat der VwGH judiziert, dass Feststellungen über die Höhe des Einnahmenentganges und über die tatsächlich gegebenen Chancen einer anderweitigen Vermietung notwendig gewesen wären, da die belangte Behörde die Fremdunüblichkeit des Mietvertrages lediglich aus dem Verzicht des dortigen Bf auf die vereinbarte Indexanpassung der Mietzinse abgeleitet hat, ohne die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen, weswegen der VwGH den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt als ergänzungsbedürftig qualifiziert hat. Weder geht das zitierte Erk auf den Umstand ein, wonach Bauwerke, die allenfalls nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet würden, eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise darstelle, noch ist der damals vom VwGH beurteile Sachverhalt mit dem ggst vergleichbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im ggst Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Frage, insb ob eine Nutzungsüberlassung zwischen einer GmbH und dem ihr nahestehenden Alleingesellschafter-Geschäftsführer als eine auf Einnahmenerzielungsabsicht ausgerichtete Betätigung ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (zB VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028). Diese Frage und die Frage des Vorliegens einer unternehmerischen, marktkonformen Vermietung können jeweils nur im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen beantwortet werden. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rsp des VwGH, welcher gefolgt wurde, beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Graz, am 28. Juli 2025
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101128/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2101128.2018
- Stammnummer
- 148616
- Gültig
- 28.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF