Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100808/2023
Auszahlung von Trennungsgeldern an ausländische Forstarbeiter aus EU-Mitgliedstaaten aufgrund eines Kollektivvertrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100808/2023vom 19.12.2024Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages wäre vorgesehen, dass bei Nichtinanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Unterkunft nur die Hälfte des Trennungsgeldes gebührt. Laut § 5 Z 4 des Kollektivvertrages sind die Unterkünfte gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Wohnwagen nur wenn diese der Allg. Arbeitnehmerschutzverordnung entsprechen) den Arbeitnehmern in gesundheitlich und hygienisch einwandfreier Beschaffenheit im Rahmen der üblichen Aufwände kostenlos zur Verfügung zu stellen und von diesen in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. Die Bf. hätte den Forstarbeitern zwar keine Unterkunft zur Verfügung gestellt aber pauschale Nächtigungsgelder in Höhe von € 15,00 je Arbeitstag geleistet, was nach Ansicht des Finanzamtes im gegenständlichen Fall gleichzusetzen wäre mit der Nichtinanspruchnahme einer zur Verfügung gestellten Unterkunft. In diesem Zusammenhang wäre auch darauf hinzuweisen, dass der anzuwendende Kollektivvertrag überhaupt keinen Anspruch auf Nächtigungsgeld vorsehen würde, weil der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet wäre, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass - wie vom Finanzamt richtigerweise festgestellt wurde - die Bf. den Forstarbeitern keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt hat, sondern haben sich die Forstarbeiter diese selbst ausgesucht und bezahlt, wobei die Bf. dafür an die Forstarbeiter € 15,00 vier Mal pro Woche bezahlt hat.
Die im Kollektivvertrag vorgesehene Reduktion des Trennungsgeldes bei Nichtinanspruchnahme der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkunft stellt nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts eine Sanktion für den Fall dar, wenn tatsächlich eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht in Anspruch genommen wurde. Der Arbeitgeber mietet beispielsweise Hotelzimmer für die Partie von zehn Arbeitern an und in der Folge wird ihm aber von fünf der Arbeiter mitgeteilt, dass sie das vom Arbeitgeber für sie reservierte und bezahlte Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen, sondern sich selber eine Unterkunft suchen würden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber einen Aufwand, der frustriert ist, und da setzt die kollektivvertragliche Sanktion ein. Daher vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass es zu keiner Reduktion des im Kollektivvertrag vorgesehenen Trennungsgeldes durch die Auszahlung von pauschalen Nächtigungsgeldern durch die Bf. kommt, sondern das volle Trennungsgeld laut Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen in der im Beschwerdezeitraum geltend Fassung zusteht.
Vom Finanzamt wurde im Schreiben vom 15. Februar 2024 und Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 30.8.2023, RV/6100699/2014, vorgebracht, dass eine Waldbewirtschaftung nicht unter einen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 subsumiert werden könne, weil keine Baustellentätigkeit vorliegen würde, da nichts errichtet werde und es bei der Waldbewirtschaftung an einer engen Verbindung zu einem eng umrissenen Ort fehlen würde.
Diesbezüglich ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht, dass auch bei Schlägerungsarbeiten eine Baustellentätigkeit iS des § 3 abs. 1 Z 16b dritter Teilstrich vorliegt, weil es sich um eine Baustelle im Wald handelt, die auch lokal umgrenzt ist. Da das Fällen von Bäumen mit großen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, bestehen in einem solchen Waldgebiet Betretungsverbote (vgl. § 34 Abs. 2 lit. b ForstG 1975) und ist grundsätzlich auch eine Fällungsbewilligung (§ 88 Abs. 1 ForstG 1975) erforderlich, die sich auf ein bestimmtes Gebiet im jeweiligen Forst bezieht (vgl. § 87 Abs. 4 ForstG 1975). Es ist daher gar nicht zulässig, dass Fällungen im gesamten Waldgebiet erfolgen können, sondern ist der Bereich für die Schlägerungen immer örtlich umgrenzt und wird auch durch eine entsprechende Beschilderung des Gebietes mit Betretungsverbot gekennzeichnet (vgl. § 34 Abs. 6 ForstG 1975). Diese Beschilderung bzw. die örtliche Begrenzung des Gebietes in denen Fällungen vorgenommen werden können unterscheidet sich nicht von einer Baustelle im freien Gebiet. Ob (nur) eine geringe Bearbeitung der gefällten Bäume erfolgt, kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts von keiner Relevanz sein, und können entsprechende Bearbeitungsschritte wie zB eine Endrindung zum Teil auch vor Ort vorgenommen werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Entrinden). Auch der Zuschnitt von Brennholz erfolgt in der Regel bereits im Rahmen der Schlägerungsarbeiten. Überdies ist die Tätigkeit im Fällungsgebiet im jeweiligen Revier insoferne auch produktiv als natürlich die Bäume, die gefällt werden, einem weiteren Produktionsprozess zugeführt werden.
Ferner ist darauf zu verweisen, dass nicht bei allen Baustellen eine "Anlage" erbaut wird, sondern zB auch Abrissarbeiten auf einer Baustelle erfolgen ohne dass es zu einer Errichtung kommt.
Berücksichtigt man schließlich auch den Zweck für die Einführung der Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 wonach die Steuerfreiheit mit der Reisekostennovelle 2007 deswegen eingeführt wurde, weil mit den in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG angeführten Tätigkeiten Aufwendungen verschiedenster Art verbunden sind, die zwar für Gruppen von Arbeitnehmern und auch innerhalb dieser Gruppen der Höhe und dem Grunde nach unterschiedlich sein können, die aber bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfallen (220/A BlgNR 23. GP, S. 5) und gebietet daher eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 auch die Subsumierung von Schlägerungsarbeiten in begrenzten Forstgebieten unter dessen dritten Teilstrich, weil auch bei Schlägerungsarbeiten im Forstrevieren typischerweise Aufwendungen anfallen, die bei der ständigen Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz nicht oder nicht in dieser Art anfallen.
Daher steht die Steuerfreiheit für die an die Forstarbeiter der Bf. gewährten Tagesgelder in der kollektivvertraglich vorgesehenen Höhe für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit in den jeweiligen Forstgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu, weil diese Tätigkeiten in den einzelnen Forstgebieten immer zeitlich begrenzt waren und in keinem Fall länger als sechs Monate gedauert haben und zwar vom ersten Tag der Tätigkeit in einem Forstgebiet im jeweiligen Jahr, weil keine Dienstreise iS des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt und daher auch für die ersten fünf Tage (nach fünf Tagen wäre jedenfalls ein Mittelpunkt der Tätigkeit - bei Vorliegen einer Dienstreise iS des § 26 Z 4 EStG 1988 - begründet, weil eine durchgehende Tätigkeit vorliegt; vgl. zB VwGH 26.4.2000, 95/14/0022).
Jener Teil der von der Bf. ausbezahlten Diäten (Tagesgelder), der die Grenze des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 - also den kollektivvertraglichen Satz, weil dieser niedriger ist als der Satz des
§ 26 Z 4 EStG 1988, übersteigen, ist hingegen steuerpflichtig.
Zum im Schreiben vom 21.2.2022 durch die belangte Behörde erstatteten Vorbringen, dass durch die von der Bf. vorgenommene Abrechnung der Tagesgelder Tagesgelder für Wochentage nicht steuerbar berechnet worden wären an denen tatsächlich keine Reise stattgefunden hat und es sich daher um pauschal gewährte Reisekostenersätze handeln würde, die steuerpflichtig wären und daher keine Einzelabrechnung der Reisen stattgefunden hätte, ist in Übereinstimmung der mit dem vom VwGH aufgehobenen Erkenntnis vom 22.7.2022, RV/5100647/2018, auszuführen:
"Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde für jeden Tag, an dem eine Arbeit möglich war (Montag bis Freitag ohne Feiertage) während des Einsatzzeitraumes (drei bis fünf Wochen), von der Bf. ein Tagesgeld in Höhe von zwei Drittel des in § 26 Z 4 EStG 1988 genannten Betrages von € 26,40 gewährt. Darüber hinaus hat die Bf. für jeden Arbeiter über jeden Tag seines tatsächlichen Einsatzes Aufzeichnungen geführt, aus denen das jeweilige Datum, die Dauer, das Einsatzgebiet und der Zweck des Einsatzes ersichtlich waren."
Es liegt daher ein Ersatz von konkreten Aufwendungen für jeweils bestimmte Dienstreisen vor, wobei lediglich die Berechnung in vereinfachter Form vorgenommen wurde und keine nicht begünstigte Gewährung eines monatlichen Pauschalbetrages (vgl. dazu VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026; VwGH 11.1.2021, Ra 2019/15/0163). Auch war die Richtigkeit der von der Bf. vorgenommenen Abrechnung der Taggelder für das Finanzamt nachprüfbar, weil für einen Anfangszeitraum vom 15 Tagen die Steuerfreiheit gewährt und lediglich aus rechtlichen Gründen die Steuerfreiheit für die übrigen Tage verwehrt wurde.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass die betreffenden Leistungen (die ausbezahlten Tagesgelder) ein Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Reise sein müssen (VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026). Die Bf. hat grundsätzlich nur an solche Dienstnehmer Tagesgelder gewährt, die sich auch tatsächlich auf eine Reise iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 befunden haben und wurden diese Tagesgelder nur für diese Reisen - und nicht für Zeiten, in denen sich der Dienstnehmer nicht auf Reise befunden hat - ausbezahlt. Es stellen daher die von der Bf. gewährten Tagesgelder Ersatz konkreter Aufwendungen für jeweils bestimmte Reisen dar. Eine solche Konkretisierung lag bereits der Leistung des Bf. für jede einzelne Reise zugrunde, weil die Bf. laufend Aufzeichnungen über die von den Arbeitern durchgeführten Reisen geführt hat und daher eine Auszahlung von Diäten nur an jene Dienstnehmer erfolgt ist, die eine tatsächlich Reisetätigkeit entfaltet haben. Lediglich bei der Ermittlung der Höhe der für jede Reise zustehenden Tagesgelder hat sich die Bf. einer vereinfachten Berechnung bedient und wurde diese Berechnung überdies vom Lohnsteuerprüfer nicht beanstandet.
Vom VwGH wurde in seiner Entscheidung vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078, diese Rechtsansicht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch nicht beanstandet, sondern bestätigt, dass bei Vorliegen von Aufzeichnungen, aus denen das jeweilige Datum, die Dauer, das Einsatzgebiet und der Zweck des Einsatzes für jeden Tag des Einsatzes für jeden einzelnen Forstarbeiter ersichtlich sind und auch in der Lohnverrechnung erfasst hat, eine anschließende falsche ("vereinfachte") Tagessatzberechnung nicht die Zulässigkeit der steuerfreien Tagesgeldgewähr an sich in Frage stellt, sondern lediglich eine Berichtigungspflicht aus (Rn. 37 dieser Erkenntnisses). Die Berichtigung der gewährten Tagesgelder der Höhe nach auf die nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zustehende Höhe wurde vom erkennenden Gericht wie folgt vorgenommen:
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteiles der von der Bf. ausbezahlten Tagesgelder wurde eine Berechnung anhand jener Dienstnehmer vorgenommen, die vom Prüfer im Rahmen der für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2015 durchgeführten Berechnung der steuerpflichtigen Tagesgelder herangezogen wurden. Der für jeden Zeitraum für die in der Beilage, die diesem Erkenntnis als integrierender Bestandteil angeschlossenen ist, angeführten Dienstnehmer der Bf. wurde aus den tatsächlichen Anteilen der steuerpflichtigen Tagesgelder zu den ausbezahlten Tagesgeldern ein Mittelwert gebildet, der sodann auf das gesamte an alle Forstarbeiter des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes ausbezahlten Tagesgelder angewendet wurde.
Aus der Beilage zu dieser Entscheidung ergibt sich, dass an die in dieser Beilage angeführten Dienstnehmer von der Bf. insgesamt ein Taggeld von € 171.273,00 steuerfrei ausbezahlt wurde.
Der Anteil der nicht unter die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 fallenden Taggelder für die in der Beilage dieser Entscheidung angeführten Dienstnehmer und der jeweils angeführten Zeiträume (Jahre) beträgt € 66.362,37.
Dies ergibt einen Prozentsatz von 38,75% von nicht unter die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 fallenden von der Bf. ausbezahlter Taggelder.
Für die beschwerdegegenständlichen Jahre betragen daher die Bemessungsgrundlagen betreffend die Haftung der Bf. gemäß § 82 EStG 1988 für die der Lohnsteuerpflicht unterliegenden Taggelder:
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Jahr
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insgesamt von der Bf. für alle Forstarbeiter laut Lohnkonten bezahlt
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steuerpflichtig (38,75%)
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2013
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€ 264.895,40
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€ 102.646,97
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2014
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€ 239.184,00
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€ 92.683,80
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2015
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€ 231.809,60
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€ 89.826,22
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2016
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€ 250.289,60
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€ 79.549,72
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2017
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€ 28.142,40
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€ 10.905,18
Diese Art der Berechnung wurde im grundsätzlichen den Parteien bereits mit dem Beschluss vom 17. Juli 2024 übermittelt und wurde die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 14.8.2024 dargestellte Modifikation (keine Durchschnittsbildung je Dienstnehmer, sondern Heranziehung aller ermittelten Verhältniswerte für den Mittelwert) der Bf. mit Beschluss vom 11. September 2024 übermittelt. Gegenüber dieser Berechnung erfolgt nunmehr lediglich eine Modifikation dahingehend, dass für alle Arbeitstage, für die Diäten durch die Bf. ausbezahlt wurden, die Ermittlung anhand der Sätze des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen erfolgt und nicht jeweils für die ersten fünf Tage der Arbeit im jeweiligen Forstgebiet ein Betrag von € 17,60 berücksichtigt wird.
3.1.2.: Ad von der Bf. an die Forstarbeiter im Zeitraum 2013 bis 2017 nicht lohnversteuerter und auch dem Dienstgeberbeitrag bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterworfener Nächtigungsgelder:
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, sieht der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültige Kollektivvertrages für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen keine Auszahlung von pauschalen Nächtigungsgeldern an die Forstarbeiter vor, weswegen bezüglich der von der Bf. bezahlten Nächtigungsgelder aus diesem Grunde die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Z 16b nicht in Betracht kommt und nur die Anwendbarkeit des § 26 Z 4 EStG 1988 auf diese zu prüfen ist.
Wie bereits unter Punkt 3.3.1 dargestellt, kommt eine Subsumption der nicht steuerpflichtig durch die Bf. behandelten Nächtigungsgelder unter den ersten Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht in Betracht, weil der Dienstreisebegriff dieses Tatbestandes nicht erfüllt ist.
Bezüglich des zweiten Tatbestandes § 26 Z 4 EStG 1988 hat der VwGH im Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078, folgendes ausgesprochen (Rn. 32) und ist das Bundesfinanzgericht gemäß § 63 Abs. 1 VwGG im fortgesetzten Verfahren an diese Rechtsansicht gebunden:
"…, dass der zweite Dienstreisetatbestand entgegen der offenbaren Ansicht des BFG - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 91/14/0212, ausgeführt hat - nur dann erfüllt ist, wenn ein Arbeitnehmer "über Auftrag des Arbeitgebers" so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Dies ist freilich nicht gegeben, wenn jemand von sich aus von Vornherein eine Arbeit außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) annimmt. Eine Dienstreise könnte sich im Revisionsfall sohin nur allenfalls in der Entsendung der Forstarbeiter vom Sitz der mitbeteiligten Gesellschaft in das jeweilige Forstgebiet verwirklichen."
Wie sich aus den von der Bf. mit den Forstarbeitern abgeschlossenen Dienstverträgen ergibt wurden die Forstarbeiter nicht für Arbeiten in einem konkret genannten Forstgebiet aufgenommen und sind dann nach der Tätigkeit in diesem Forstgebiet über Auftrag der Bf. in einem anderem Forstgebiet tätig geworden. Laut den Dienstverträgen hat sich nämlich die Beschäftigung generell auf Holzschlägerungen in sämtlichen Forstgebieten im Bundesgebiet bezogen, für die die Bf. mit Holzschlägerungen beauftragt wird. Im beschwerdegegenständlichen Fall haben daher die Forstarbeiter von sich aus freiwillig einen weit entfernten Arbeitsplatz von ihrem Familienwohnsitz gewählt und liegt diese Entscheidung in der alleinigen Privatsphäre des jeweiligen Forstarbeiters und basiert daher nicht aufgrund einer vom Dienstgeber angeordneten Dienstreise mit Nächtigung.
Eine Entsendung im arbeitsrechtlichen Sinn setzt das Bestehen des gewöhnlichen Arbeitsortes am Betriebssitz bzw. einer Betriebsstätte des Arbeitgebers vor der Entsendung voraus (OGH 8.4.1992, 9 ObA 61/92). Die Forstarbeiter haben keine Arbeiten am Betriebssitz der Bf. verrichtet, sondern waren ausschließlich in den ihnen zugewiesenen Forstgebieten tätig. Dienstort der Forstarbeiter ist daher nicht der Betriebssitz der Bf. in ***13***, sondern die jeweiligen Forstgebiete. Mangels Verlassens des vereinbarten Einsatzortes - nämlich des jeweiligen Forstreviers - liegt auch keine Dienstreise im Sinn des § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG 1988 vor, weil im gegenständlichen Fall keine Entsendung der Forstarbeiter vom Sitz der Bf. in das jeweilige Forstgebiet vorliegt. Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an (vgl. S. 4 der Stellungnahme vom 15.2.2024), dass die durch den Abschluss der jeweiligen Dienstverträge zum Ausdruck kommende freiwillige Wahl des vom Familienwohnsitz weit entfernten Arbeitsplatzes und zwar alle Forstgebiete im Bundesgebiet für die die Bf. Aufträge zur Durchführung von Holzschlägerungsarbeiten erhält in der Privatsphäre des jeweiligen Forstarbeiters gelegen ist und daher keine angeordneten Dienstreisen mit Nächtigung iS des § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG 1988 vorliegen.
Für die eigentliche Tätigkeit, die der Dienstnehmer laut Arbeitsvertrag zu erbringen hat, bloß vorbereitende Tätigkeiten am Sitz des Dienstgebers reichen nicht aus, dass ein gewöhnlicher Arbeitsort am Betriebssitz des Arbeitgebers dadurch begründet wird (OGH 27.5.1986, 14 Ob 81/86). Daher ist der Umstand, dass die Forstarbeiter am Beginn des Dienstverhältnisses mit sicherheitstechnischer Ausrüstung ausgestattet wurden, eine Sicherheitseinweisung erhalten haben und der erste Einsatz im Forstgebiet, in dem die Forstarbeiter ihre Arbeit laut Dienstvertrag verrichten sollen, vorbesprochen wurde, nicht ausreichend, dass von einem gewöhnlichen Arbeitsort der Forstarbeiter am Sitz der Bf. ausgegangen werden kann. Auch durch die Rückfahrt mit dem von der Bf. zur Verfügung gestellten Fahrzeug am Ende der Einsätze in den verschiedenen Forstrevieren zum Sitz der Bf. wird dort genauso wenig ein gewöhnlicher Arbeitsort der Bf. begründet zumal es in der Natur der Sache liegt, dass die Fahrzeuge nach dem Ende einer Saison nicht in den Forstrevieren stehen gelassen werden können. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die Bf. mit den Forstarbeitern wechselnde Arbeitsorte vereinbart und sind daher die Fahrten in die jeweiligen Forstreviere nicht aufgrund eines Auftrages der Bf. erfolgt (vgl. dazu auch OGH 29.4.2004, 8 ObA 36/04h). Abschließend ist festzuhalten, dass Arbeitsort eines Dienstnehmers nicht nur dort ist wo der Dienstgeber eine entsprechende Verfügungsmacht über den jeweiligen Bereich in dem die Arbeit stattfindet hat, sondern kann diese auch beim Auftraggeber des Dienstgebers liegen.
3.3.3. Zusammengefasste Darstellung der gemäß § 82 EStG 1988 festgesetzten Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2017, wobei aufgrund der niedrigen Einkommensverhältnisse der Forstarbeiter für die Lohnsteuer betreffend Taggelder und Nächtigungsgelder für die Jahre 2013 bis 2015 ein Pauschalsatz von 30% und für 2016 und 2017 von 25% herangezogen wird:
[...]
3.3.4 Säumniszuschläge betreffend Säumniszuschläge Haftung Lohnsteuer 2013 bis 2017 sowie Säumniszuschläge betreffend Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2016:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206, sowie VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. VwGH 17.9.2014, 2012/17/0552, mwN).
Die Bf. beantragte in der Beschwerde, die Säumniszuschläge ersatzlos aufzuheben, wobei sie sich auf die von ihr vertretene Rechtsansicht über die Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den gewerblichen Forstunternehmen und der Anwendbarkeit des § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG 1988 berief. Mit Schreiben vom 9.12.2024 wurde von der Bf. betreffend die für die Zeiträume 2013 bis 2017 verhängten Säumniszuschläge gem. § 217 Abs. 7 BAO die Herabsetzung auf jeweils EUR 0,00 beantragt und wurde in diesen Anträgen vorgebracht, dass wie den Ausführungen der Beschwerde vom 23.2.2018 bzw. (für das Jahr 2017) 29.11.2018 zu entnehmen wäre, gute Gründe für die von der Abgabepflichtigen bisher vertretenen Rechtsauffassung sprechen würden. Auf dieser Basis wären seitens der Abgabepflichtigen auch die Selbstbemessungsabgaben ermittelt und abgeführt worden. Liege - wie gegenständlich - eine vertretbare Rechtsauffassung vor, könne der Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an einer etwaigen Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorgeworfen werden. Zudem wäre zu beachten, dass bezogen auf die Abgabepflichtige bisher keine Versäumungen vorgelegen wären.
Das Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft und kann dieser Antrag auf noch im Beschwerdeverfahren gestellt werden (vgl. zB Ritz/Koran, BAO7, Tz 65 zu
§ 217 BAO mwN) und ist gemäß § 280 BAO über diesen Antrag in der gegenständlichen Entscheidung abzusprechen (vgl. zB BFG 22.5.2020, RV/7106322/2019).
Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrpflichtiger die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbst berechneten Betrag, so ist für die Beurteilung nach § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung (d.h. an der zu niedrigen Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007, mwN; sowie VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Die Lohnsteuer ist vom Abfuhrverpflichteten, das ist die Bf., und der Dienstgeberbeitrag ist vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen. Dass die selbst berechneten Abgaben zeitgerecht entrichtet wurden, ist nicht strittig.
Entscheidend ist demnach, ob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung trifft. War die Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 43 ff mwN).
Zum Zeitpunkt der Vornahme der Selbstberechnung gab es noch keine gefestigte Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 und war die Rechtsfrage, ob bzw. unter welchen Umständen eine Anwendbarkeit des § 26 Z 4 zweiter Tatbestand EStG 1988 im beschwerdegegenständlichen Fall in Betracht kommt, bis zur Entscheidung des VwGH 16.11.2023, Ra 2022/15/0078, nicht eindeutig geklärt, weswegen in der Nichtabfuhr der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages in der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Höhe kein grobes Verschulden zu erblicken ist und daher die Bescheide betreffend Verhängung von Säumniszuschlägen betreffend Haftung Lohnsteuer 2013 bis 2017 sowie Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2016 aufzuheben waren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist der vom VwGH im Erkenntnis vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0078, dargelegten Rechtsansicht gefolgt, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 19. Dezember 2024
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100808/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100808.2023
- Stammnummer
- 146680
- Gültig
- 19.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF